TE Bvwg Beschluss 2015/9/29 W205 2110530-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2015
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Entscheidungsdatum

29.09.2015

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2110530-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2015, Zl. 1066998803/150455213, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2015, Zl. 1066998803/150455213, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 04.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 04.05.2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.

2. Dieser Bescheid wurde lt. Übernahmsbestätigung am 01.07.2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 08.07.2015 Beschwerde, die mittels Telefax am 09.07.2015 bei der Behörde (EAST Ost) eingebracht wurde.

4. Zum hg. Vorhalt der Verspätung vom 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des unvertretenen Beschwerdeführers am Mittwoch, dem 01.07.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 09.07.2015 mittels Telefax bei der Behörde eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des unvertretenen Beschwerdeführers am Mittwoch, dem 01.07.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 09.07.2015 mittels Telefax bei der Behörde eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen, denen der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten ist, stützen sich auf die unter Punkt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.Diese Feststellungen, denen der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten ist, stützen sich auf die unter Punkt römisch eins. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 01.07.2015, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Mittwoch, dem 08.07.2015.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 01.07.2015, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Mittwoch, dem 08.07.2015.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Donnerstag, dem 09.07.2015, eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2110530.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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