TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/8 W176 2112713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2015
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Entscheidungsdatum

08.10.2015

Norm

AsylG 2005 §17
BFA-VG §10 Abs3
BFA-VG §10 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 10 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 10 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W176 2112713-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl. 1046104905-140204285, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl. 1046104905-140204285, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein unmündiger Minderjähriger syrischer Staatsangehörigkeit, stellte am 24.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin der Erstaufnahmestelle Ost vorgeführt.

2. Am gleichen Tag wurde der syrische Staatsangehörige XXXX, ein Bekannter der (weiterhin in Syrien aufhältigen) Eltern des Beschwerdeführers, welcher diesen begleitete, vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu den persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt.2. Am gleichen Tag wurde der syrische Staatsangehörige römisch 40 , ein Bekannter der (weiterhin in Syrien aufhältigen) Eltern des Beschwerdeführers, welcher diesen begleitete, vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu den persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt.

3. Am 25.11.2014 ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Verfahren des Beschwerdeführers zu.

4. Am gleichen Tag ersuchte das BFA die Koordinationsstelle für Rechtsberatungen um Mitteilung der für den Beschwerdeführer zuständigen juristischen Person. Ebenfalls am 25.11.2014 teilte die genannte Koordinationsstelle dem BFA mit, dass der Verein Menschenrechte Österreich die zuständige Organisation sei.

5. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), ausgefolgt.5. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), ausgefolgt.

6. Am 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführer an eine Betreuungsstelle des Landes Niederösterreich in XXXX überwiesen.6. Am 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführer an eine Betreuungsstelle des Landes Niederösterreich in römisch 40 überwiesen.

7. Am 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA in Anwesenheit einer Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft (BH) Amstetten als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger zu seinen Fluchtgründen befragt.

8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2016 (Spruchpunkt III.).8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2016 (Spruchpunkt römisch drei.).

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BH Amstetten, fristgerecht Beschwerde.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BH Amstetten, fristgerecht Beschwerde.

10. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer nicht im Beisein eines Vertreters des Vereins Menschenrechte Österreich als dessen Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle bestätigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass XXXX am 24.11.2014 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu den persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid; die betreffende Niederschrift ist nicht aktenkundig.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass römisch 40 am 24.11.2014 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu den persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid; die betreffende Niederschrift ist nicht aktenkundig.

Die Feststellung, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer nicht im Beisein eines Vertreters des Vereins Menschenrechte Österreich als Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle bestätigt wurde, stützt sich darauf, dass sich dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf eine derartige Verfahrenshandlung entnehmen lassen. Vielmehr scheint der Verein Menschenrechte Österreich dort einzig im Zusammenhang mit der unter Punkt I.4. dargestellten Mitteilung der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen auf.Die Feststellung, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer nicht im Beisein eines Vertreters des Vereins Menschenrechte Österreich als Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle bestätigt wurde, stützt sich darauf, dass sich dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf eine derartige Verfahrenshandlung entnehmen lassen. Vielmehr scheint der Verein Menschenrechte Österreich dort einzig im Zusammenhang mit der unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Mitteilung der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen auf.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung oft nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein wird.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung oft nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein wird.

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen diesbezüglichen Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 25.09.1985, 84/09/0515, VwSlg 13.752 A/1992).

3.2.1.2. Gemäß § 10 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), ist ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49 BFA-VG) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-G] bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5 des § 10 BFA-VG.3.2.1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), ist ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49, BFA-VG) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, [BFA-G] bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 5 des Paragraph 10, BFA-VG.

§ 17 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 17, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:

"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt."(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt."

§ 10 Abs. 3 und 5 BFA-VG lauten:Paragraph 10, Absatz 3 und 5 BFA-VG lauten:

"(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.""(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen."

bzw.

"(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.""(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 49,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt."

3.2.1.3. Erst die Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz hat zur Folge, dass das Asylverfahren durch das Zulassungsverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 begonnen wird. Die Einbringung markiert den Beginn des Asylverfahrens (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 17 AsylG 2005, Anm 4; vgl weiters VwGH 10.09.2013, 2013/18/0031, wo die Beantwortung der Frage, ob einer Fremden die Stellung einer Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 zukam, davon abhängig gemacht, ob der Antrag auf internationalen Schutz auch iSd § 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht wurde).3.2.1.3. Erst die Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz hat zur Folge, dass das Asylverfahren durch das Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 begonnen wird. Die Einbringung markiert den Beginn des Asylverfahrens vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, Paragraph 17, AsylG 2005, Anmerkung 4; vergleiche weiters VwGH 10.09.2013, 2013/18/0031, wo die Beantwortung der Frage, ob einer Fremden die Stellung einer Asylwerbers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 zukam, davon abhängig gemacht, ob der Antrag auf internationalen Schutz auch iSd Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 eingebracht wurde).

3.2.2.1. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unmündiger Minderjähriger seinen am 24.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle in Anwesenheit eines Vertreters des ihm zugewiesenen Rechtsberaters, des Vereins Menschenrechte Österreich, hätte bestätigen müssen, damit dieser als eingebracht gelten könnte. Dies ist jedoch - wie oben festgestellt - nicht erfolgt.

Daraus ergibt sich aufgrund der Systematik des AsylG 2005 (vgl. das zu Punkt 2.1.3. Ausgeführte), dass im Fall des Beschwerdeführers kein Antrag vorlag, über den das BFA hätte absprechen dürfen.Daraus ergibt sich aufgrund der Systematik des AsylG 2005 vergleiche das zu Punkt 2.1.3. Ausgeführte), dass im Fall des Beschwerdeführers kein Antrag vorlag, über den das BFA hätte absprechen dürfen.

Zugleich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der im Spruch angeführte Bescheid des BFA etwa mangels Zustellung an den richtigen gesetzlichen Vertreter nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder die Beschwerde - weil nicht vom richtigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht - zurückzuweisen wäre: Denn obwohl kein Antrag des Beschwerdeführers vorliegt, über den das BFA hätte absprechen dürfen, bewirkt die (wenngleich mangelhafte) Zulassung des Verfahrens in Zusammenhang mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle des Landes Niederösterreich in XXXX, dass die BH Amstetten gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers geworden ist, welchem der Bescheid somit rechtswirksam zugestellt wurde und der zulässigerweise die gegenständliche Beschwerde für den Beschwerdeführer einbringen konnte.Zugleich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der im Spruch angeführte Bescheid des BFA etwa mangels Zustellung an den richtigen gesetzlichen Vertreter nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder die Beschwerde - weil nicht vom richtigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht - zurückzuweisen wäre: Denn obwohl kein Antrag des Beschwerdeführers vorliegt, über den das BFA hätte absprechen dürfen, bewirkt die (wenngleich mangelhafte) Zulassung des Verfahrens in Zusammenhang mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle des Landes Niederösterreich in römisch 40 , dass die BH Amstetten gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers geworden ist, welchem der Bescheid somit rechtswirksam zugestellt wurde und der zulässigerweise die gegenständliche Beschwerde für den Beschwerdeführer einbringen konnte.

3.2.2.2. Da für den im Spruch angeführten Bescheid - mangels Antrag - die rechtliche Grundlage fehlt, lastet diesem eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb der angefochtene Spruchpunkt I. dieses Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war (während die übrigen Spruchpunkte des Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind).3.2.2.2. Da für den im Spruch angeführten Bescheid - mangels Antrag - die rechtliche Grundlage fehlt, lastet diesem eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, weshalb der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zu beheben war (während die übrigen Spruchpunkte des Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind).

3.2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass dem bekämpften Spruchpunkt - mangels Antrag - die rechtliche Grundlage fehlt.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragserfordernisse, Asylantragstellung, gesetzlicher Vertreter,
Minderjährigkeit, Rechtswidrigkeit, Zulassungsverfahren, Zustellung,
Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2112713.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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