Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
21.12.2015Norm
DMSG §1 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 8
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Zl. 1891/75; E vom 11.11.1985, Zl. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, 2001/09/0072).
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, Kriterien für Erhaltung, öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000809.1.08Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016