TE Bvwg Erkenntnis 2015/12/21 W131 2017406-1

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Veröffentlicht am 21.12.2015
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Entscheidungsdatum

21.12.2015

Norm

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2017406-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der aktuell anwaltlich vertretenen XXXXgegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (= PVA) vom 06.11.2014 zum Aktenzeichen XXXX, mit welchem der Anspruch auf freiwillige Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG insoweit implizit abgelehnt wurde, als er für Zeiträume vor dem 01.10.2013 geltend gemacht worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der aktuell anwaltlich vertretenen XXXXgegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (= PVA) vom 06.11.2014 zum Aktenzeichen römisch 40 , mit welchem der Anspruch auf freiwillige Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG insoweit implizit abgelehnt wurde, als er für Zeiträume vor dem 01.10.2013 geltend gemacht worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) beantragte im Oktober 2014 eine Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt.1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) beantragte im Oktober 2014 eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Die Pensionsversicherungsanstalt (= PV oder belangte Behörde) hat im Bescheid vom 06.11.2014 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG vom 01.10.2013 - 31.05.2014 anerkannt und damit für davor liegende Zeiträume implizit abgelehnt.Die Pensionsversicherungsanstalt (= PV oder belangte Behörde) hat im Bescheid vom 06.11.2014 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG vom 01.10.2013 - 31.05.2014 anerkannt und damit für davor liegende Zeiträume implizit abgelehnt.

Die Bf bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde vom Dezember 2014 und begehrte die Abänderung des Bescheidausspruchs dahingehend, dass - nach dem eindeutigen Zweck der Beschwerde - der Anspruch auf Selbstversicherung auch für Zeiten vor dem 01.10.2013 rückwirkend anerkannt werden möge, soweit die Bf in Relation zur Pflege ihrer Mutter XXXX vor dem 01.10.2013 einen derartigen Selbstversicherungsanspruch gehabt hätte.Die Bf bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde vom Dezember 2014 und begehrte die Abänderung des Bescheidausspruchs dahingehend, dass - nach dem eindeutigen Zweck der Beschwerde - der Anspruch auf Selbstversicherung auch für Zeiten vor dem 01.10.2013 rückwirkend anerkannt werden möge, soweit die Bf in Relation zur Pflege ihrer Mutter römisch 40 vor dem 01.10.2013 einen derartigen Selbstversicherungsanspruch gehabt hätte.

Das Beschwerdebegehren lautet insoweit in den hier interessierenden Teilen:

Ich stelle ... den Antrag, meinen Anspruch auf Anrechnung der

geleisteten Pflegezeit zur Selbstversicherung nochmals zu überprüfen und die nachgewiesenen Zeiten rückwirkend anzuerkennen. ...

Von der Bf wurde insb auch kritisiert, dass die Bf ihre Mutter über 17 Jahre gepflegt hätte und von niemandem auf die Versicherungsmöglichkeit gemäß § 18b ASVG aufmerksam gemacht worden wäre. Die Bf hätte von dieser Versicherungsmöglichkeit erst im Sommer 2014 aus dem Radio erfahren.Von der Bf wurde insb auch kritisiert, dass die Bf ihre Mutter über 17 Jahre gepflegt hätte und von niemandem auf die Versicherungsmöglichkeit gemäß Paragraph 18 b, ASVG aufmerksam gemacht worden wäre. Die Bf hätte von dieser Versicherungsmöglichkeit erst im Sommer 2014 aus dem Radio erfahren.

Das BVwG wartete mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren iSv VwGH Zl 2007/11/0074 zu, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass das Zuwarten wegen einer iSv § 34 Abs 3 VwGVG behängenden entscheidungswesentlichen Rechtsfrage verfahrensmäßig anders zu sehen sein sollte als das bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 154 geschilderte, zulässige bloße Abwarten einer Vorfragenentscheidung nach § 38 AVG. Der erkennenden Gerichtsabteilung war nämlich bekannt, dass einige Entscheidungen des BVwG angefochten sind, in welchen die Frage zu klären war, ob die Selbstversicherung nach § 18b ASVG mehr als ein Jahr rückwirkend beantragbar ist, siehe insoweit die dem VwGH - Erk Zl Ro 2015/08/0022 zu Grunde liegende Entscheidung des BVwG oder den Beschluss des BVwG vom 02.09.2014,W131 2005544-1/9E.Das BVwG wartete mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren iSv VwGH Zl 2007/11/0074 zu, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass das Zuwarten wegen einer iSv Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG behängenden entscheidungswesentlichen Rechtsfrage verfahrensmäßig anders zu sehen sein sollte als das bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 154 geschilderte, zulässige bloße Abwarten einer Vorfragenentscheidung nach Paragraph 38, AVG. Der erkennenden Gerichtsabteilung war nämlich bekannt, dass einige Entscheidungen des BVwG angefochten sind, in welchen die Frage zu klären war, ob die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG mehr als ein Jahr rückwirkend beantragbar ist, siehe insoweit die dem VwGH - Erk Zl Ro 2015/08/0022 zu Grunde liegende Entscheidung des BVwG oder den Beschluss des BVwG vom 02.09.2014,W131 2005544-1/9E.

2. Am 21.12.2015 wurde vor dem BVwG im Lichte von Art 1 1. ZPMRK bzw Artl 6 MRK bzw rücksichtlich Art 34 (insb) Abs 2 und 47 GRC eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die seitens der Sphäre der Bf nicht besucht wurde.2. Am 21.12.2015 wurde vor dem BVwG im Lichte von Artikel eins, 1. ZPMRK bzw Artl 6 MRK bzw rücksichtlich Artikel 34, (insb) Absatz 2 und 47 GRC eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die seitens der Sphäre der Bf nicht besucht wurde.

Bereits bei der Ladung zur Verhandlung, welche nach Bekanntwerden des Erkenntnisses des VwGH zu Zl Ro 2015/08/0022 anberaumt wurde, wurden den Parteien die auch hier entscheidungswesentlichen Passagen aus dem Erk des VwGH zu Zl Ro 2015/08/0022 vorgehalten.

Der Vertreter der PV brachte in der Verhandlung unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH zu Ro 2015/08/0022 vor, dass gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG der früheste Beginnszeitpunkt einer Versicherung gemäß § 18b ASVG der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres sein kann.Der Vertreter der PV brachte in der Verhandlung unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH zu Ro 2015/08/0022 vor, dass gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG der früheste Beginnszeitpunkt einer Versicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres sein kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf strebte und strebt eine Zuerkennung der freiwilligen Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG auch für Zeiten vor dem 01.10.2013 an. Sie hat ihren diesbezüglichen Antrag im Oktober 2014 an die PV gestellt.Die Bf strebte und strebt eine Zuerkennung der freiwilligen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG auch für Zeiten vor dem 01.10.2013 an. Sie hat ihren diesbezüglichen Antrag im Oktober 2014 an die PV gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten war. Insb wurde jedenfalls auch kein Senatsentscheidungsantrag nach § 414 ASVG gestellt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch Paragraph 414, ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten war. Insb wurde jedenfalls auch kein Senatsentscheidungsantrag nach Paragraph 414, ASVG gestellt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Zu A)

3.2. (Zur Abweisung des Begehrens)

3.2.1. Das Begehren der Bf war nach dem Akteninhalt und insb auch nach dem Verständnis der PV objektiv iSv § 13 AVG dahin zu verstehen, dass die Bf eine Selbstverischerung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG auch für Zeiten anstrebt, die vor dem 01.10.2013 liegen, maW also für Zeiten, die länger als ein Jahr vor Antragstellung liegen.3.2.1. Das Begehren der Bf war nach dem Akteninhalt und insb auch nach dem Verständnis der PV objektiv iSv Paragraph 13, AVG dahin zu verstehen, dass die Bf eine Selbstverischerung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG auch für Zeiten anstrebt, die vor dem 01.10.2013 liegen, maW also für Zeiten, die länger als ein Jahr vor Antragstellung liegen.

3.2.2. Inwieweit die Versicherung nach § 18b ASVG, bei der obiter der Bund die Pensionsbeiträge bezahlt, rückwirkend möglich ist, wurde beim VwGH seit 01.1.2014 in mehreren Fällen anhängig; und hat der VwGH zu Zl R0 2015/08/0022 jüngst ausgeführt wie folgt:3.2.2. Inwieweit die Versicherung nach Paragraph 18 b, ASVG, bei der obiter der Bund die Pensionsbeiträge bezahlt, rückwirkend möglich ist, wurde beim VwGH seit 01.1.2014 in mehreren Fällen anhängig; und hat der VwGH zu Zl R0 2015/08/0022 jüngst ausgeführt wie folgt:

... Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012).... Die Berechtigung einer Person, sich nach Paragraph 18 b, Absatz eins und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß Paragraph 18 b, ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in Paragraph 18 b, ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend Paragraph 18 b, ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der 52. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012).

xxx. Ein (bei materiell-rechtlichen Fristen in der Regel nicht begründeter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein öffentlichrechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/08/0244).xxx. Ein (bei materiell-rechtlichen Fristen in der Regel nicht begründeter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein öffentlichrechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), besteht nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/08/0244).

3.2.3. Wenn der VwGH daher im bezogenen Erkenntis zu Zl Ro 2015/08/0022 zu § 18b ASVG iZm § 225 Abs 1 Z 3 ASVG ausführt, dass als frühester Beginnszeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann, hat die Bf mit dem angefochtenen Bescheid die freiwillige Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG im zulässigen Ausmaß zuerkannt erhalten.3.2.3. Wenn der VwGH daher im bezogenen Erkenntis zu Zl Ro 2015/08/0022 zu Paragraph 18 b, ASVG iZm Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ausführt, dass als frühester Beginnszeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann, hat die Bf mit dem angefochtenen Bescheid die freiwillige Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG im zulässigen Ausmaß zuerkannt erhalten.

Ein zeitlicher Mehranspruch der Bf auf Gewährung weiterer Selbstversicherungsmonate gemäß § 18b ASVG iZm der vorgebrachten Pflege ihrer Mutter bestand nicht, womit die Beschwerde abzuweisen war.Ein zeitlicher Mehranspruch der Bf auf Gewährung weiterer Selbstversicherungsmonate gemäß Paragraph 18 b, ASVG iZm der vorgebrachten Pflege ihrer Mutter bestand nicht, womit die Beschwerde abzuweisen war.

3.2.4. Die von der Bf vorgebrachte Nichtinformation über die Versicherungsmöglichkeit erscheint gemäß VwGH Zl Ro 2015/08/0022 gleichfalls rechtlich unerheblich,

zumal der VwGH vergleichend auch bei § 46 Abs 5 AlVG judiziert, dass allfällige Nicht- bzw Fehlinformationen eines Notstandshilfebeziehers, die eine verspätete Antragstellung nach sich ziehen, für den im Verwaltungsverfahren fristgebunden geltend zu machenden Anspruch gleichfalls nicht zu einer "Antragsfristverlängerung" führen, siehe insoweit zB VwGH Zl Ro 2014/08/0053.zumal der VwGH vergleichend auch bei Paragraph 46, Absatz 5, AlVG judiziert, dass allfällige Nicht- bzw Fehlinformationen eines Notstandshilfebeziehers, die eine verspätete Antragstellung nach sich ziehen, für den im Verwaltungsverfahren fristgebunden geltend zu machenden Anspruch gleichfalls nicht zu einer "Antragsfristverlängerung" führen, siehe insoweit zB VwGH Zl Ro 2014/08/0053.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die vorliegende Entscheidung des BVwG genau auf der Linie der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VwGH zu Zl Ro 2015/08/0022 liegt, stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die zu einer ordentlichen Revision berechtigen würde.

Schlagworte

Pensionsversicherung, Selbstversicherung, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2017406.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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