Entscheidungsdatum
30.12.2015Norm
AVG 1950 §74Spruch
W213 2118268-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER, 1120 Wien, Arndtstraße 98/1, gegen die Ladung zur Stellung des Militärkommandos Niederösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 06.10.2015 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2015, GZ. P1275649/1-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2015(1), betreffend Ladung zur Stellung (§ 18 WehrG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER, 1120 Wien, Arndtstraße 98/1, gegen die Ladung zur Stellung des Militärkommandos Niederösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 06.10.2015 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2015, GZ. P1275649/1-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2015(1), betreffend Ladung zur Stellung (Paragraph 18, WehrG), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen die Ladung zur Stellung vom 06.10.2015, GBNr. N/97/08/03/20, für den 14.12.2015, richtet, wegen Gegenstandslosigkeit dieser Ladung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen die Ladung zur Stellung vom 06.10.2015, GBNr. N/97/08/03/20, für den 14.12.2015, richtet, wegen Gegenstandslosigkeit dieser Ladung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2015, GZ. P1275649/1-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2015(1), ergangenen Ladungsbescheid zur Stellung für den 11.01.2016 bezieht gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z. 1 und 18 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2015, GZ. P1275649/1-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2015(1), ergangenen Ladungsbescheid zur Stellung für den 11.01.2016 bezieht gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 18 WehrG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
III. Das Kostenbegehren wird gemäß § 11 VwGVG i.V.m. § 74 AVG abgewiesen.römisch drei. Das Kostenbegehren wird gemäß Paragraph 11, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 06.10.2015, GBNr. N/97/08/03/20, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert am 14.12.2015 bei der Stellungskommission Niederösterreich einzufinden, um seiner Stellungspflicht nachzukommen.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2015 Beschwerde. Dabei führte er aus, dass diese Ladung als Bescheid zu qualifizieren sei. Unter eingehender Erörterung der einschlägigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen brachte er vor, dass der Beschwerdeführer durch die Wehrpflicht in seinen Rechten gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK verletzt werde. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Art. 14 EMRK vor, da nur Männer wehrpflichtig seien. Ferner sei davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid auch die Bestimmungen des Artikels 5 und des Kapitels III der Menschenrechtscharta der Europäischen Union verletze.Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2015 Beschwerde. Dabei führte er aus, dass diese Ladung als Bescheid zu qualifizieren sei. Unter eingehender Erörterung der einschlägigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen brachte er vor, dass der Beschwerdeführer durch die Wehrpflicht in seinen Rechten gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 EMRK verletzt werde. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Artikel 14, EMRK vor, da nur Männer wehrpflichtig seien. Ferner sei davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid auch die Bestimmungen des Artikels 5 und des Kapitels römisch drei der Menschenrechtscharta der Europäischen Union verletze.
Der massive persönliche Eingriff durch die zwangsweise durchgeführten medizinischen Untersuchungen im Rahmen Bestellungsverfahren sei auf geschlechtsspezifischer Basis durch nichts zu rechtfertigen. Selbst hier bemühe man wieder die Bundesverfassung, in dem Blutabnahmen verfassungsrechtlich erlaubt würden (§ 18 Abs. 2 WehrG 2001).Der massive persönliche Eingriff durch die zwangsweise durchgeführten medizinischen Untersuchungen im Rahmen Bestellungsverfahren sei auf geschlechtsspezifischer Basis durch nichts zu rechtfertigen. Selbst hier bemühe man wieder die Bundesverfassung, in dem Blutabnahmen verfassungsrechtlich erlaubt würden (Paragraph 18, Absatz 2, WehrG 2001).
Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Schüler der 4. Schulstufe der Handelsakademie Korneuburg sei. Er habe am 03.12.2015 eine Mathematikschularbeit, am 11.12.2015 eine italienische Schularbeit, am 16.12.2015 eine Englischschularbeit und am 21.12.2015 eine Schularbeit aus Rechnungswesen zu absolvieren. Dieser Terminplan erfordere einen entsprechenden Lernaufwand, welcher die Absolvierung einer Wehrtauglichkeitsuntersuchung nicht ermögliche. Im Sinne der Beschwerde sei hier ebenfalls festzuhalten, dass die Schulkolleginnen des Beschwerdeführers mit diesen Problemen nicht befasst würden und von diesen Nachteilen nicht betroffen seien.
Es werde daher beantragt
* den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuzuerkennen
* der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
sowie in eventu
* einen anderen Stellungsterminfestzulegen.
Ferner werde angeregt ein Verfahren gemäß Art. 267 AEUV einzuleiten.Ferner werde angeregt ein Verfahren gemäß Artikel 267, AEUV einzuleiten.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Beschwerde vom 19.10.2015 gegen die Ladung zur Stellung des Militärkommando Niederösterreich/Ergänzungsabteilung vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.
In Abänderung zur Ladung vom 06.10.2015 zur Feststellung Ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst ergeht als Beschwerdevorentscheidung ein Ladungsbescheid für 11.01.2016 zur Stellungskommission NÖ, in 3100 St. Pölten, Hessstraße 17. Die Ladung für den 14.12.2015 ist somit gegenstandslos
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung undParagraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung und
§ 19 Abs. 1-4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung undParagraph 19, Absatz eins -, 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und
§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der geltenden Fassung."Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins und 18 Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 1 AVG die Behörde berechtigt sei, Personen, die ihren Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig sei, vorzuladen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege ein Ladungsbescheid gemäß § 19 Abs. 3 AVG auch dann vor, wenn lediglich eine einfache Ladung ergehe, diese aber mit einer beiliegenden Aufforderung zur Stellung verbunden werde. Diesbezüglich liege ein einheitlicher Verwaltungsakt vor.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AVG die Behörde berechtigt sei, Personen, die ihren Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig sei, vorzuladen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege ein Ladungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG auch dann vor, wenn lediglich eine einfache Ladung ergehe, diese aber mit einer beiliegenden Aufforderung zur Stellung verbunden werde. Diesbezüglich liege ein einheitlicher Verwaltungsakt vor.
In weiterer Folge heißt es in der Begründung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung wie folgt:
"Zu dem im Spruch zitierten Ladungsbescheid für den Stellungstermin 11.01.2016 ergeht nachfolgender Bescheid:
Ladungsbescheid
wir haben folgende Angelegenheit, an der sie beteiligt sind, zu bearbeiten:
Feststellung Ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst
Bitte kommen sie persönlich
zur Stellungskommission Niederösterreich,
in 3100 Sankt Pölten, Hessstraße 17.
Sie können auch gemeinsam mit ihrem/ihren Bevollmächtigten zu uns kommen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft seien und Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein.
Datum
11.01.2016-Zeit
07:00 Uhr-Stiege/Stock/Zimmer Nr.
14/EG/3
[...]
Wenn Sie diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass über sie eine Zwangsstrafe von € 230 verhängt wird.
[...]
Hinweis auf Strafbestimmungen:
Wir der Stellungspflichtigen § 18 Abs. 1 WG 2001 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu € 7000 zu bestrafen (§ 49 Abs. 1 WG 2001)."Wir der Stellungspflichtigen Paragraph 18, Absatz eins, WG 2001 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu € 7000 zu bestrafen (Paragraph 49, Absatz eins, WG 2001)."
In weiterer Folge wurden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 AVG und die §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 18 WehrG 2001) wiedergegeben.In weiterer Folge wurden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 19, AVG und die Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins und 18 WehrG 2001) wiedergegeben.
Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 20.08.2015, GZ. G395/2015, festgestellt hat, dass ein Individualantrag auf Aufhebung der Verfassungsbestimmung über die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger aussichtslos sei. Hinsichtlich des ursprünglichen Stellungstermins am 14.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er dafür entschuldigt sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungs -und europarechtlichen Rechtsfragen in Bezug auf die nur männlicher Staatsbürger treffende allgemeine Wehrpflicht könnten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 24.11.2015 fristgerecht Beschwerde wobei er im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde vom 19.10.2015 wiederholte.
Er wies daraufhin, dass er als Schüler der 4. Schulstufe kein Einkommen beziehe. Dennoch werde über ihn eine Zwangsstrafe i.H.v. €
230 verhängt. Es sei klar, dass es innerstaatlich keine rechtlichen Argumente gegen die ausschließlich meiner treffende Wehrpflicht gebe. Deshalb seien sämtliche Ausführungen gegen diese auch europarechtlicher Natur. Sinn der Beschwerde sei es aber, die rechtlich relevanten Zusammenhänge zu europarechtlichen und somit auch verfassungsrechtlichen Bestimmungen aufzuzeigen und darzulegen, dass auch für den Bereich der Militärverwaltung, wie für jeden anderen Verwaltungsbereich auch, die gleichen Regeln gelten und auch einzuhalten seien. Dies gelte insbesondere für die Menschenrechte und hier insbesondere für die Gleichheit von Mann und Frau, konkret auch und vor allem in Bezug auf die europäische Grundrechtscharta sowie auch in Bezug auf die EMRK.
Es werde daher beantragt
* den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuzuerkennen
* der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
sowie in eventu
* einen anderen Stellungsfrist festzulegen.
Ferner werde angeregt ein Verfahren gemäß Art. 267 AEUV einzuleiten.Ferner werde angeregt ein Verfahren gemäß Artikel 267, AEUV einzuleiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A I.)Zu A römisch eins.)
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer bekämpfte Ladung für den 14.12.2015 im Hinblick auf den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2015 ergangenen Ladungsbescheid für den 11.01.2016 - ungeachtet ihrer rechtlichen Natur - gegenstandslos geworden ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die gegen die Ladung vom 06.10.2015 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
Zu A II.)Zu A römisch zwei.)
Die §§ 10, 11 und 18 WehrG lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 10, 11 und 18 WehrG lauten (auszugsweise):
"Dauer der Wehrpflicht
§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.Paragraph 10, (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
...
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasstParagraph 11, (1) Die Wehrpflicht umfasst
1. die Stellungspflicht,
2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
3. die Pflichten des Milizstandes und
4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Absatz 4 bis 6,
...
Stellungspflicht
§ 18. (1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.Paragraph 18, (1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
(1a) Die Stellungspflicht umfasst
1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins,,
2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
4. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.
(1b) Bei Personen, die
1. eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder
2. einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,
kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit
1. ausgeweihte Priester,
2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
..."
Der vom Beschwerdeführer eingebrachte und ausdrücklich als Beschwerde gegen die "Beschwerdevorentscheidung/[den] Ladungsbescheid" bezeichnete Schriftsatz vom 24.11.2015 ist als Vorlageantrag im Sinne des § 15 VwGVG zu werten, zumal er sich ausdrücklich gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet.Der vom Beschwerdeführer eingebrachte und ausdrücklich als Beschwerde gegen die "Beschwerdevorentscheidung/[den] Ladungsbescheid" bezeichnete Schriftsatz vom 24.11.2015 ist als Vorlageantrag im Sinne des Paragraph 15, VwGVG zu werten, zumal er sich ausdrücklich gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet.
Zur inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser selbst einräumt, dass angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen des nationalen Rechts kein Einwand gegen die ausschließlich Männer betreffende Wehrpflicht erhoben werden kann (vgl. VfGH, 02.10.1991, GZ. B365/89 bzw. 20.08.2015, GZ G 395/2015).Zur inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser selbst einräumt, dass angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen des nationalen Rechts kein Einwand gegen die ausschließlich Männer betreffende Wehrpflicht erhoben werden kann vergleiche VfGH, 02.10.1991, GZ. B365/89 bzw. 20.08.2015, GZ G 395 aus 2015,).
Soweit der Beschwerdeführer unterstellt, dass die Wehrpflicht - und damit die von ihr umfasste Pflicht zur Stellung - dem Art. 4 EMRK widerspreche, geht dieses Vorbringen ins Leere. Einerseits gilt gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK jede Dienstleistung militärischen Charakters nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieser Bestimmung und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechtssphäre dar (vgl. VfGH, 10.10.1997, GZ. B1021/96; B1454/96; B2256/96). Ebenso geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass Wehrpflichtige im Rahmen ihres Dienstes beim Bundesheer zu allen möglichen Tätigkeiten herangezogen würden, die mit einer militärischen Tätigkeit nichts zu tun hätten. Das Wehrgesetz regelt insbesondere im 4. Abschnitt unter der Überschrift "Präsenzdienst" eingehend die von den Wehrpflichtigen zu erbringenden Tätigkeiten.Soweit der Beschwerdeführer unterstellt, dass die Wehrpflicht - und damit die von ihr umfasste Pflicht zur Stellung - dem Artikel 4, EMRK widerspreche, geht dieses Vorbringen ins Leere. Einerseits gilt gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera b, EMRK jede Dienstleistung militärischen Charakters nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieser Bestimmung und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechtssphäre dar vergleiche VfGH, 10.10.1997, GZ. B1021/96; B1454/96; B2256/96). Ebenso geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass Wehrpflichtige im Rahmen ihres Dienstes beim Bundesheer zu allen möglichen Tätigkeiten herangezogen würden, die mit einer militärischen Tätigkeit nichts zu tun hätten. Das Wehrgesetz regelt insbesondere im 4. Abschnitt unter der Überschrift "Präsenzdienst" eingehend die von den Wehrpflichtigen zu erbringenden Tätigkeiten.
Wenn der Beschwerdeführer die Bestimmungen der Art. 20, 21 und 23 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Im Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde keinesfalls in "Durchführung des Unionsrechts" (gem. Art 51 Abs. 1 GRC Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten) gehandelt. Diese Bestimmungen sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VfGH, 14.03.2012, GZ. U466/11 ua).Wenn der Beschwerdeführer die Bestimmungen der Artikel 20, 21 und 23 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Im Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde keinesfalls in "Durchführung des Unionsrechts" (gem. Artikel 51, Absatz eins, GRC Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten) gehandelt. Diese Bestimmungen sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar vergleiche VfGH, 14.03.2012, GZ. U466/11 ua).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass über ihn eine Zwangsstrafe von € 230 verhängt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass im Spruch des bekämpften Bescheides ein derartiger Ausspruch nicht enthalten ist.
Im Hinblick auf die völlig klaren Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z. 1 und 18 WehrG ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Recht zur Stellung geladen wurde. Dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 3 WehrG von der Pflicht zur Stellung ausgenommen wäre, wurde von ihm nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Im Hinblick auf die völlig klaren Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 18 WehrG ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Recht zur Stellung geladen wurde. Dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WehrG von der Pflicht zur Stellung ausgenommen wäre, wurde von ihm nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z. 1 und 18 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher Paragraphen 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 18 WehrG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu A III.)Zu A römisch drei.)
Im Hinblick auf die Verweisungsnorm des § 11 VwGVG ist davon auszugehen, dass auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher der Grundsatz der Selbsttragung gemäß § 74 AVG. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der entstandenen Kosten war daher - ungeachtet dessen, dass er diese nicht näher beziffert hat - abzuweisen.Im Hinblick auf die Verweisungsnorm des Paragraph 11, VwGVG ist davon auszugehen, dass auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher der Grundsatz der Selbsttragung gemäß Paragraph 74, AVG. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der entstandenen Kosten war daher - ungeachtet dessen, dass er diese nicht näher beziffert hat - abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Kostentragung, Ladungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2118268.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016