TE Bvwg Erkenntnis 2016/1/15 I403 2008690-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2016
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Entscheidungsdatum

15.01.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §59 Abs5
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

I403 2008690-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, Zl. 1020426502/151442993, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, Zl. 1020426502/151442993, zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 59 Abs. 5 FPG ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 5, FPG ersatzlos behoben.

II. Der Antrag, den Beschwerdeführer XXXX von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, den Beschwerdeführer römisch 40 von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Juni 2014 als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2014, Zl. I403 2008690-1/7E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Juni 2014 als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2014, Zl. I403 2008690-1/7E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08. Jänner 2015 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08. Jänner 2015 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juni 2015 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015, Zl. I409 2008690-2/7E wurde die dagegen erhobene Beschwerde wiederum als unbegründet abgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juni 2015 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015, Zl. I409 2008690-2/7E wurde die dagegen erhobene Beschwerde wiederum als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, zugestellt am 23.12.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, zugestellt am 23.12.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

7. Dagegen wurde am 28.12.2015 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Nigeria aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei. Zudem würden im Bescheid Länderinformationen fehlen. Es wurde außerdem beantragt, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung, insbesondere die Frist von 2 Wochen, verfassungswidrig sei und dass die Einhebung einer Eingabegebühr nicht zulässig sei.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Beschwerdeführer besteht aus einem früheren Verfahren ein aufrechtes Rückkehrverbot. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde ein Einreiseverbot verhängt, eine Rückkehrentscheidung war nicht Gegenstand des Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch die erkennende Richterin anhand des vorliegenden, seinem Inhalt nach unstrittigen Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennArtikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Spruchpunkt I. (Behebung):3.2. Spruchpunkt römisch eins. (Behebung):

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. In den Erläuternden Bemerkungen (BGBl I 2013/68) ist zum Absatz 1 angeführt: "Durch den Entfall der Wortfolge "unter einem" in Abs. 1 soll deutlich werden, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - um trennbare Spruchbestandteile handeln kann, so dass es dem Bundesamt im Sinne des Judikates möglich ist, eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen. In weiterer Folge bedeutet dies ebenfalls, dass die alleinige Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbotes somit zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht. Auch unter Beachtung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Art. 11, die davon ausgeht, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht" kann jedoch ein Einreiseverbot nie eigenständig erlassen werden, es bedarf immer einer zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung, an die sich das Einreiseverbot anknüpft."3.2.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. In den Erläuternden Bemerkungen (BGBl römisch eins 2013/68) ist zum Absatz 1 angeführt: "Durch den Entfall der Wortfolge "unter einem" in Absatz eins, soll deutlich werden, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - um trennbare Spruchbestandteile handeln kann, so dass es dem Bundesamt im Sinne des Judikates möglich ist, eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen. In weiterer Folge bedeutet dies ebenfalls, dass die alleinige Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbotes somit zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht. Auch unter Beachtung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Artikel 11,, die davon ausgeht, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht" kann jedoch ein Einreiseverbot nie eigenständig erlassen werden, es bedarf immer einer zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung, an die sich das Einreiseverbot anknüpft."

3.2.2. Im angefochtenen Bescheid findet sich nur ein Spruchpunkt. Mit diesem wird ein Einreiseverbot verhängt. Eine Rückkehrentscheidung wurde mit gegenständlichem Bescheid nicht erlassen, diesbezüglich scheint sich die belangte Behörde, ohne dies aber explizit festzustellen, auf die im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu stützen. So wird auch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: "Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden." Eine entsprechende Beweiswürdigung und Feststellungen finden sich im Bescheid selbst allerdings nicht. Die zentrale Frage aber bleibt, ob es zulässig ist, ein Einreiseverbot alleine zu verhängen und sich dabei auf eine in einem anderen Verfahren erlassene Rückkehrentscheidung zu stützen. Bereits die zitierten Erläuternden Bemerkungen scheinen dem zu widersprechen.

3.2.3. Auch die Rückführungsrichtlinie definiert in den in Art. 3 festgelegten Begriffsbestimmungen das Einreiseverbot folgendermaßen:3.2.3. Auch die Rückführungsrichtlinie definiert in den in Artikel 3, festgelegten Begriffsbestimmungen das Einreiseverbot folgendermaßen:

"die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". In Art 11 Abs. 1 der Richtlinie wird ausgeführt, in welchen Fällen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen können. Auch hier scheint nur der Fall abgedeckt zu sein, dass eine Rückkehrentscheidung UND ein Einreiseverbot zeitgleich erlassen werden."die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". In Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie wird ausgeführt, in welchen Fällen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen können. Auch hier scheint nur der Fall abgedeckt zu sein, dass eine Rückkehrentscheidung UND ein Einreiseverbot zeitgleich erlassen werden.

3.2.4. Das wichtigste Argument, dass gegen die Möglichkeit, ein Einreiseverbot zu verhängen, ohne gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, findet sich aber in § 59 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes, welcher folgendermaßen lautet:3.2.4. Das wichtigste Argument, dass gegen die Möglichkeit, ein Einreiseverbot zu verhängen, ohne gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, findet sich aber in Paragraph 59, Absatz 5, des Fremdenpolizeigesetzes, welcher folgendermaßen lautet:

"Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.""Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen."

3.2.5. Wenn ein Einreiseverbot verhängt wird, ist davon auszugehen, dass neue Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG hervorgekommen sind. So stützt sich die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall scheinbar auf die Rückkehrentscheidung, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2014, Zl. I403 2008690-1/7E rechtskräftig wurde. Die zwei strafrechtlichen Verurteilungen, welche Grundlage der Verhängung des Einreiseverbotes waren, erfolgten allerdings im Jahr 2015. Damit sind jedenfalls neue Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG hervorgekommen und war es gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht zulässig, sich auf eine frühere Rückkehrentscheidung zu stützen.3.2.5. Wenn ein Einreiseverbot verhängt wird, ist davon auszugehen, dass neue Tatsachen im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG hervorgekommen sind. So stützt sich die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall scheinbar auf die Rückkehrentscheidung, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2014, Zl. I403 2008690-1/7E rechtskräftig wurde. Die zwei strafrechtlichen Verurteilungen, welche Grundlage der Verhängung des Einreiseverbotes waren, erfolgten allerdings im Jahr 2015. Damit sind jedenfalls neue Tatsachen im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG hervorgekommen und war es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht zulässig, sich auf eine frühere Rückkehrentscheidung zu stützen.

3.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 59 Abs. 5 FPG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.3.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 5, FPG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

3.3. Spruchpunkt II (Eingabegebühr):3.3. Spruchpunkt römisch zwei (Eingabegebühr):

3.3.1. Es wurde außerdem beantragt, festzustellen, dass die Einhebung der Eingabegebühr unzulässig sei. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.3.3.1. Es wurde außerdem beantragt, festzustellen, dass die Einhebung der Eingabegebühr unzulässig sei. Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

3.3.2. Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.3.3.2. Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

3.3.3. Gemäß § 70 Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Einreiseverbote weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.3.3.3. Gemäß Paragraph 70, Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Einreiseverbote weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.

3.3.4. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabegebühr iHv €

30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.

3.3.5. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV €3.3.5. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV €

30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.

3.4. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers angeregt wurde, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da die Rechtsmittelfrist 4 Wochen zu betragen habe. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass dies außerhalb der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt und im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden war.3.4. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers angeregt wurde, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da die Rechtsmittelfrist 4 Wochen zu betragen habe. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass dies außerhalb der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt und im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eingebracht worden war.

3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, Eingabengebühr, Einreiseverbot,
ersatzlose Behebung, geänderte Verhältnisse, mangelnder
Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche
Verurteilung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2008690.3.00

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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