TE Bvwg Beschluss 2016/2/11 W117 1428515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2016
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Entscheidungsdatum

11.02.2016

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W117 1428515-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012, Zl. 11 09.104-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012, Zl. 11 09.104-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 beschlossen:

I. Das Verfahren zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren, Zl. U 32/2014-12 ausgesetzt.römisch eins. Das Verfahren zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren, Zl. U 32/2014-12 ausgesetzt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012, Zl. 11 09.104-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012, Zl. 11 09.104-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen vollumfänglich erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W117 1428515-1, gemäß § 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist das Beschwerdeverfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Die dagegen vollumfänglich erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W117 1428515-1, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist das Beschwerdeverfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Aussetzung des Verfahrens):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aussetzung des Verfahrens):

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009 von Amts wegen eingeleitet.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, von Amts wegen eingeleitet.

Da im gegenständlichen Verfahren betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Norm des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden ist, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.Da im gegenständlichen Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Norm des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 anzuwenden ist, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.

Rechtslogischerweise ist von der Aussetzung auch Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides betroffen, da einer Ausweisungs-/Rückkehrentscheidung immer zwingend die Entscheidung über das Bestehen subsidiären Schutzes voranzugehen hat.Rechtslogischerweise ist von der Aussetzung auch Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides betroffen, da einer Ausweisungs-/Rückkehrentscheidung immer zwingend die Entscheidung über das Bestehen subsidiären Schutzes voranzugehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II. Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1428515.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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