TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/25 W110 2009390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Norm

ACGV Anl.1 TP18b lita
ACGV Anl.1 TP19b litf
ACGV Anl.1 TP19c
ACGV Anl.1 TP92 lita
ACGV §1
ACGV §3 Abs1
ACGV §5
ACGV §6 Abs11
ACGV §6 Abs12
AVG 1950 §62 Abs4
AVG 1950 §74 Abs1
AVG 1950 §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs1
LFG §57a Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
VwGVG §40
  1. ACGV § 6 heute
  2. ACGV § 6 gültig ab 25.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2026
  3. ACGV § 6 gültig von 24.01.2025 bis 24.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 8/2025
  4. ACGV § 6 gültig von 22.06.2022 bis 23.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2022
  5. ACGV § 6 gültig von 20.12.2019 bis 21.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 414/2019
  6. ACGV § 6 gültig von 12.01.2019 bis 19.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2018
  7. ACGV § 6 gültig von 25.08.2018 bis 11.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018
  8. ACGV § 6 gültig von 17.10.2017 bis 24.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2017
  9. ACGV § 6 gültig von 10.12.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 379/2016
  10. ACGV § 6 gültig von 29.07.2015 bis 09.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2015
  11. ACGV § 6 gültig von 17.07.2014 bis 28.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2014
  12. ACGV § 6 gültig von 18.01.2013 bis 16.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2013
  13. ACGV § 6 gültig von 24.01.2012 bis 17.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2012
  14. ACGV § 6 gültig von 24.12.2010 bis 23.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 466/2010
  15. ACGV § 6 gültig von 24.12.2009 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2009
  16. ACGV § 6 gültig von 30.01.2008 bis 23.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2008
  17. ACGV § 6 gültig von 23.01.2004 bis 29.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2004
  18. ACGV § 6 gültig von 01.10.1999 bis 22.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/1999
  19. ACGV § 6 gültig von 15.07.1995 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1995
  20. ACGV § 6 gültig von 01.01.1994 bis 14.07.1995
  1. ACGV § 6 heute
  2. ACGV § 6 gültig ab 25.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2026
  3. ACGV § 6 gültig von 24.01.2025 bis 24.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 8/2025
  4. ACGV § 6 gültig von 22.06.2022 bis 23.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2022
  5. ACGV § 6 gültig von 20.12.2019 bis 21.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 414/2019
  6. ACGV § 6 gültig von 12.01.2019 bis 19.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2018
  7. ACGV § 6 gültig von 25.08.2018 bis 11.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018
  8. ACGV § 6 gültig von 17.10.2017 bis 24.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2017
  9. ACGV § 6 gültig von 10.12.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 379/2016
  10. ACGV § 6 gültig von 29.07.2015 bis 09.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2015
  11. ACGV § 6 gültig von 17.07.2014 bis 28.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2014
  12. ACGV § 6 gültig von 18.01.2013 bis 16.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2013
  13. ACGV § 6 gültig von 24.01.2012 bis 17.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2012
  14. ACGV § 6 gültig von 24.12.2010 bis 23.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 466/2010
  15. ACGV § 6 gültig von 24.12.2009 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2009
  16. ACGV § 6 gültig von 30.01.2008 bis 23.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2008
  17. ACGV § 6 gültig von 23.01.2004 bis 29.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2004
  18. ACGV § 6 gültig von 01.10.1999 bis 22.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/1999
  19. ACGV § 6 gültig von 15.07.1995 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1995
  20. ACGV § 6 gültig von 01.01.1994 bis 14.07.1995
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 74 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 74 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. LFG § 57a heute
  2. LFG § 57a gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 57a gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  4. LFG § 57a gültig von 01.08.2017 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2017
  5. LFG § 57a gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  6. LFG § 57a gültig von 21.06.2013 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  7. LFG § 57a gültig von 01.07.2008 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  8. LFG § 57a gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006
  9. LFG § 57a gültig von 01.08.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2005
  10. LFG § 57a gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W110 2009390-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerde der XXXX vom 16.4.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Austro Control GmbH vom 12.6.2014, Zl. LSA 802-117/20-14, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerde der römisch 40 vom 16.4.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Austro Control GmbH vom 12.6.2014, Zl. LSA 802-117/20-14, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Gebühren für die mit Bescheid der Austro Control GmbH vom 19.3.2014, LSA802-117/19-14, ausgesprochene Genehmigung gemäß § 1 iVm § 6 Abs. 11 und 12 der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass anstelle einer Gebühr von € 2.141,-- (exkl. 20 % USt) gemäß TP 19b lit f der ACGV idF BGBl. II 30/2013 in Anwendung der TP 19c der ACGV idF BGBl. II 178/2014 ein Betrag in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt) vorgeschrieben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Gebühren für die mit Bescheid der Austro Control GmbH vom 19.3.2014, LSA802-117/19-14, ausgesprochene Genehmigung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 11 und 12 der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass anstelle einer Gebühr von € 2.141,-- (exkl. 20 % USt) gemäß TP 19b Litera f, der ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 30 aus 2013, in Anwendung der TP 19c der ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, ein Betrag in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt) vorgeschrieben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ORA.GEN.130 (a) im Anhang VII. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 1 iVm § 6 Abs. 11 und 12 der ACGV als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Artikel 10 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 290 aus 2012, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, und ORA.GEN.130 (a) im Anhang römisch sieben. der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, sowie Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 11 und 12 der ACGV als unbegründet abgewiesen.

III. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm Art. 47 Grundrechtscharta nicht Folge gegeben.römisch drei. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Artikel 47, Grundrechtscharta nicht Folge gegeben.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Kosten wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Kosten wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß 25a Absatz eins, VwGG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nach den Bestimmungen der JAR-FCL (Joint Aviation Requirements for Flight Crew Licensing) zugelassene Zivilluftfahrerschule, beantragte am 17.10.2013 die Genehmigung ihrer Handbücher, deren Adaption gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Ausbildungsbetrieb der Beschwerdeführerin erforderlich geworden war.1. Die Beschwerdeführerin, eine nach den Bestimmungen der JAR-FCL (Joint Aviation Requirements for Flight Crew Licensing) zugelassene Zivilluftfahrerschule, beantragte am 17.10.2013 die Genehmigung ihrer Handbücher, deren Adaption gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Ausbildungsbetrieb der Beschwerdeführerin erforderlich geworden war.

Die Austro Control GmbH (als nunmehrige belangte Behörde) erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2013 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zwecks Vorlage des Betriebshandbuches und der Trainingshandbücher sämtlicher beantragter Lehrgänge. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Verbesserungsauftrag erfüllt hatte, erteilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.03.2014 neuerlich einen Verbesserungsauftrag, dem die Beschwerdeführerin in der Folge ebenfalls entsprach.Die Austro Control GmbH (als nunmehrige belangte Behörde) erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2013 einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zwecks Vorlage des Betriebshandbuches und der Trainingshandbücher sämtlicher beantragter Lehrgänge. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Verbesserungsauftrag erfüllt hatte, erteilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.03.2014 neuerlich einen Verbesserungsauftrag, dem die Beschwerdeführerin in der Folge ebenfalls entsprach.

2. Mit Bescheid vom 19.03.2014, LSA802-117/19-14, genehmigte die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom 17.10.2013 "gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI., ARA.GEN.330 (a) dritter Satz iVm. Anhang VII., ORA.GEN.130 (a) (1)" Änderungen im Betriebsablauf und in den Ausbildungslehrgängen nach Maßgabe der nachfolgend angeführten Revisionen, nämlich:2. Mit Bescheid vom 19.03.2014, LSA802-117/19-14, genehmigte die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom 17.10.2013 "gemäß VO (EU) Nr. 1178 aus 2011,, Anhang römisch sechs., ARA.GEN.330 (a) dritter Satz in Verbindung mit Anhang römisch sieben., ORA.GEN.130 (a) (1)" Änderungen im Betriebsablauf und in den Ausbildungslehrgängen nach Maßgabe der nachfolgend angeführten Revisionen, nämlich:

"Operations Manual (OM), Revision 5 Training Manual (PPL(A), CPL(A) modular, ATPL(A) modular, FI(A), CRI(SPA), IRI(A),MCCI(A), IR(A), Night Rating (A)(TMG), Towing (A)(TMG), Instructor Refresher, MCC, Classrating SEP, MEP, TMG) Revision 5"

Zusätzlich genehmigte die belangte Behörde zwei weitere Ausbildungslehrgänge für die Erlangung der Lehrberechtigung STI(A) nach Maßgabe der mit dem Antrag eingereichten Handbücher und verwies auf die mit diesem Bescheid unter einem ausgestellte Genehmigungsurkunde (Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation) gemäß der oben zitierten Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Schließlich erteilte die belangte Behörde näher angeführte Auflagen und Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes, darunter jene, dass im Ausbildungsbetrieb verwendete Ausbildungsluftfahrzeuge über ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der ICAO (i.e. die International Civil Aviation Organization) verfügen müssen (Spruchpunkt I.).Zusätzlich genehmigte die belangte Behörde zwei weitere Ausbildungslehrgänge für die Erlangung der Lehrberechtigung STI(A) nach Maßgabe der mit dem Antrag eingereichten Handbücher und verwies auf die mit diesem Bescheid unter einem ausgestellte Genehmigungsurkunde (Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation) gemäß der oben zitierten Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,. Schließlich erteilte die belangte Behörde näher angeführte Auflagen und Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes, darunter jene, dass im Ausbildungsbetrieb verwendete Ausbildungsluftfahrzeuge über ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der ICAO (i.e. die International Civil Aviation Organization) verfügen müssen (Spruchpunkt römisch eins.).

In Spruchpunkt II. erlegte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Genehmigung bezüglich der Änderungen im Betriebshandbuch gemäß § 1 und 3 Abs. 1 Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 "idgF" (im Folgenden: ACGV), nach TP 19b lit. f eine Gebühr in Höhe von € 2.141,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) sowie nach TP 92 lit. a eine Gebühr in Höhe von € 1.040,--(exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr auf. Für die Genehmigung der Änderungen in den Ausbildungshandbüchern schrieb die Behörde gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 ACGV nach TP 18b lit. a eine Gebühr in Höhe von € 161,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) je Lehrgang sowie nach TP 92 lit. a eine Gebühr in Höhe von € 1.820,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr, für die Genehmigung hinsichtlich zusätzlicher Ausbildungslehrgänge nach TP 18a lit. a eine Gebühr von € 320,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) pro Lehrgang sowie nach TP 92 lit. a eine Gebühr von € 260,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr vor. Darüber hinaus wies die belangte Behörde darauf hin, dass für die Anträge gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von € 14,30 je Handbuch bzw. Lehrgang zu entrichten sei.In Spruchpunkt römisch zwei. erlegte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Genehmigung bezüglich der Änderungen im Betriebshandbuch gemäß Paragraph eins und 3 Absatz eins, Austro Control-Gebührenverordnung, Bundesgesetzblatt 2 aus 1994, "idgF" (im Folgenden: ACGV), nach TP 19b Litera f, eine Gebühr in Höhe von € 2.141,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) sowie nach TP 92 Litera a, eine Gebühr in Höhe von € 1.040,--(exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr auf. Für die Genehmigung der Änderungen in den Ausbildungshandbüchern schrieb die Behörde gemäß Paragraphen eins und 3 Absatz eins, ACGV nach TP 18b Litera a, eine Gebühr in Höhe von € 161,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) je Lehrgang sowie nach TP 92 Litera a, eine Gebühr in Höhe von € 1.820,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr, für die Genehmigung hinsichtlich zusätzlicher Ausbildungslehrgänge nach TP 18a Litera a, eine Gebühr von € 320,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) pro Lehrgang sowie nach TP 92 Litera a, eine Gebühr von € 260,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr vor. Darüber hinaus wies die belangte Behörde darauf hin, dass für die Anträge gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von € 14,30 je Handbuch bzw. Lehrgang zu entrichten sei.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 seit 08.04.2013 anzuwenden sei und gemäß Art. 10a Abs. 2 erster Satz Zivilluftfahrerschulen, die nach den JAR-FCL zugelassen wurden, als "Approved Training Organizations" gelten, bis zum 08.04.2014 jedoch ihren Ausbildungsbetrieb an alle Anforderungen der zitierten Verordnung anzupassen hätten, wobei die Anpassungen durch entsprechende Änderungen in den genehmigten Handbüchern zu erfolgen hätten. Gemäß ORA.GEN.130 (a) im Anhang VII. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 würden Änderungen, welche den Aufgabenbereich des Zeugnisses oder die Bedingungen für die Zulassung einer Organisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Änderungen in den genehmigten Ausbildungshandbüchern oder dem Betriebshandbuch würden gemäß den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Erläuterungen zu Part-ORA ("Guidance Material") eine vorab genehmigungspflichtige Änderung darstellen. Da die Beschwerdeführerin mit den Änderungen in den im Spruch angeführten Handbüchern alle anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ("... vor allem: ORA.ATO.130, ORA.ATO.230 + AMC1 ORA.ATO.230(a) und AMC1...") erfüllt habe, habe zu diesem Bescheid eine Genehmigungsurkunde ausgestellt werden können. Die Aufnahme von Nebenbestimmungen sei zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt sowie zur Sicherstellung der Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich gewesen. Was die Vorschreibung der Gebühren anbelangt, sei - so die belangte Behörde - bei der Bearbeitung des Antrages ein Zeitaufwand von acht Stunden (für das Betriebshandbuch), 16 Stunden (für näher genannte Trainingshandbücher) pro einem Sachbearbeiter angefallen.In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, seit 08.04.2013 anzuwenden sei und gemäß Artikel 10 a, Absatz 2, erster Satz Zivilluftfahrerschulen, die nach den JAR-FCL zugelassen wurden, als "Approved Training Organizations" gelten, bis zum 08.04.2014 jedoch ihren Ausbildungsbetrieb an alle Anforderungen der zitierten Verordnung anzupassen hätten, wobei die Anpassungen durch entsprechende Änderungen in den genehmigten Handbüchern zu erfolgen hätten. Gemäß ORA.GEN.130 (a) im Anhang römisch sieben. der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, würden Änderungen, welche den Aufgabenbereich des Zeugnisses oder die Bedingungen für die Zulassung einer Organisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Änderungen in den genehmigten Ausbildungshandbüchern oder dem Betriebshandbuch würden gemäß den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Erläuterungen zu Part-ORA ("Guidance Material") eine vorab genehmigungspflichtige Änderung darstellen. Da die Beschwerdeführerin mit den Änderungen in den im Spruch angeführten Handbüchern alle anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, ("... vor allem: ORA.ATO.130, ORA.ATO.230 + AMC1 ORA.ATO.230(a) und AMC1...") erfüllt habe, habe zu diesem Bescheid eine Genehmigungsurkunde ausgestellt werden können. Die Aufnahme von Nebenbestimmungen sei zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt sowie zur Sicherstellung der Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich gewesen. Was die Vorschreibung der Gebühren anbelangt, sei - so die belangte Behörde - bei der Bearbeitung des Antrages ein Zeitaufwand von acht Stunden (für das Betriebshandbuch), 16 Stunden (für näher genannte Trainingshandbücher) pro einem Sachbearbeiter angefallen.

3. Wie sich auf Grund der Erläuterung der (vom Bundesverwaltungsgericht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazu aufgeforderten) belangten Behörde ergab, erließ die Behörde den oben zitierten Bescheid mit dem selben Datum und derselben Geschäftszahl erneut, wobei sich der Bescheidinhalt (einschließlich der Bescheidbegründung) lediglich insofern unterschied, als ein irrtümlich als der Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für Hochleistungsflugzeuge samt dazugehörigem Ausbildungshandbuch nicht mehr in der Liste der neu bzw. erstmals genehmigten Lehrgänge, sondern nunmehr in der Liste der (bloß) geänderten Lehrgänge angeführt wurde. Wie bereits im ersten Bescheid erteilte die belangte Behörde neuerlich (die näher ausgeführten) Auflagen und Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes und schrieb in Spruchpunkt II. Gebühren vor, wobei sich die Vergebührung insofern änderte, als für die Änderungen in den Ausbildungshandbüchern nach TP 92 lit. a eine Gebühr von €3. Wie sich auf Grund der Erläuterung der (vom Bundesverwaltungsgericht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazu aufgeforderten) belangten Behörde ergab, erließ die Behörde den oben zitierten Bescheid mit dem selben Datum und derselben Geschäftszahl erneut, wobei sich der Bescheidinhalt (einschließlich der Bescheidbegründung) lediglich insofern unterschied, als ein irrtümlich als der Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für Hochleistungsflugzeuge samt dazugehörigem Ausbildungshandbuch nicht mehr in der Liste der neu bzw. erstmals genehmigten Lehrgänge, sondern nunmehr in der Liste der (bloß) geänderten Lehrgänge angeführt wurde. Wie bereits im ersten Bescheid erteilte die belangte Behörde neuerlich (die näher ausgeführten) Auflagen und Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes und schrieb in Spruchpunkt römisch zwei. Gebühren vor, wobei sich die Vergebührung insofern änderte, als für die Änderungen in den Ausbildungshandbüchern nach TP 92 Litera a, eine Gebühr von €

1.950,-- (statt € 1.820,-- im ersten Bescheid) sowie hinsichtlich der Genehmigung zusätzlicher Ausbildungslehrgänge eine Gebühr nach TP 92 lit. a in Höhe von € 130,-- (statt € 260,-- im ersten Bescheid) vorgeschrieben wurde.1.950,-- (statt € 1.820,-- im ersten Bescheid) sowie hinsichtlich der Genehmigung zusätzlicher Ausbildungslehrgänge eine Gebühr nach TP 92 Litera a, in Höhe von € 130,-- (statt € 260,-- im ersten Bescheid) vorgeschrieben wurde.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. die Anwendung der Tarifbestimmungen für Änderungen von Lehrgängen als rechtswidrig gerügt wurde, da im vorliegenden Fall lediglich eine Anpassung vorgenommen worden sei. Für bloße Adaptionen gebe es keine Tarifbestimmung. Die Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche dem Zweck der Tarifbestimmung, weil gemäß § 1 ACGV die Parteien für jede "in ihrem Interesse" liegende Amtshandlung Gebühren zu entrichten hätten. Die Gebühreneinhebung für die Anpassungen bewirke für die Beschwerdeführerin eine "Doppelzahlung", weil sie ohnedies bereits eine gültige Genehmigung besessen habe. Der Zeitaufwand, der mit TP 92 lit. a vergebührt wurde, sei unverständlich und "unverschämt".4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. die Anwendung der Tarifbestimmungen für Änderungen von Lehrgängen als rechtswidrig gerügt wurde, da im vorliegenden Fall lediglich eine Anpassung vorgenommen worden sei. Für bloße Adaptionen gebe es keine Tarifbestimmung. Die Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche dem Zweck der Tarifbestimmung, weil gemäß Paragraph eins, ACGV die Parteien für jede "in ihrem Interesse" liegende Amtshandlung Gebühren zu entrichten hätten. Die Gebühreneinhebung für die Anpassungen bewirke für die Beschwerdeführerin eine "Doppelzahlung", weil sie ohnedies bereits eine gültige Genehmigung besessen habe. Der Zeitaufwand, der mit TP 92 Litera a, vergebührt wurde, sei unverständlich und "unverschämt".

Der Hinweis auf die Erläuterungen zu Part-ORA sei mangels Verbindlichkeit der in deutscher Sprache überdies nicht verlautbarten Erläuterungen rechtswidrig. Die vierte Auflage, wonach im Ausbildungsbetrieb verwendete Ausbildungsluftfahrzeuge über ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der ICAO verfügen müssen, sei rechtswidrig, da in Österreich keine entsprechenden Normen in deutscher Sprache gelten würden und derartige internationale Normen der - hier fehlenden - Umsetzung in nationales Recht bedürften.

Die gemäß TP 92a vergebührten Amtshandlungen seien für eine Neugenehmigung notwendig, nicht aber für eine Anpassung. Der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu den Erfordernissen für eine Anpassung. Eine detaillierte Aufstellung des gemäß TP 92 für sonstige Änderungen vergebührten Aufwandes fehle, wobei auch diese Gebührenbemessung rechtswidrig sei, weil nur Anpassungen vorgenommen worden seien. Die - zusätzliche - Vergebührung des Antrages nach dem Gebührengesetz sei als "unzulässige Doppelforderung" ebenfalls rechtswidrig. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung und die Stattgabe des unter einem gestellten Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde in Spruchpunkt I. (ebenso wie die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beseitigung der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenvorschreibungen) ab und den (bereits) in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt II. zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften trat die belangte Behörde u.a. dem Vorwurf der rechtswidrigen Zitierung der Acceptable Means of Compliance - mit näherer Begründung - entgegen. Die Bezugnahme auf Guidance Material sei lediglich zur Veranschaulichung, wie die ORA.GEN.130 auszulegen sei, erfolgt. Art. 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 habe einerseits normiert, dass die nach JAR-FCL genehmigten Ausbildungsorganisationen als gemäß den neuen Bestimmungen genehmigt anzusehen seien, andererseits aber auch die Verpflichtung auferlegt, dass der gesamte Betrieb bis zum 08.04.2014 derart zu adaptieren sei, dass alle Anforderungen des Teil-ORA erfüllt seien. Diese "Adaption" habe "Änderungen" in Betriebsabläufen und Inhalten der entsprechenden Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorausgesetzt.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde in Spruchpunkt römisch eins. (ebenso wie die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beseitigung der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenvorschreibungen) ab und den (bereits) in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt römisch zwei. zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften trat die belangte Behörde u.a. dem Vorwurf der rechtswidrigen Zitierung der Acceptable Means of Compliance - mit näherer Begründung - entgegen. Die Bezugnahme auf Guidance Material sei lediglich zur Veranschaulichung, wie die ORA.GEN.130 auszulegen sei, erfolgt. Artikel 10 a, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, habe einerseits normiert, dass die nach JAR-FCL genehmigten Ausbildungsorganisationen als gemäß den neuen Bestimmungen genehmigt anzusehen seien, andererseits aber auch die Verpflichtung auferlegt, dass der gesamte Betrieb bis zum 08.04.2014 derart zu adaptieren sei, dass alle Anforderungen des Teil-ORA erfüllt seien. Diese "Adaption" habe "Änderungen" in Betriebsabläufen und Inhalten der entsprechenden Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorausgesetzt.

Dem Vorwurf, wonach für die Verrechnung nach TP 19b der ACGV keine detaillierte Aufstellung des Aufwandes erfolgt sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es sich bei der TP 19b um eine Pauschalgebühr handle, derentwegen eine detaillierte Auflistung des Aufwands nicht erforderlich sei. Was die Verrechnung des Zeitaufwands nach TP 92 der ACGV anbelangt, begründete die belangte Behörde den Zeitaufwand in Höhe von 8 Stunden für das Betriebshandbuch und 16 Stunden für die 16 Ausbildungshandbücher mit "erheblichen Änderungen im Betriebshandbuch (Safety Management System und Compliance Monitoring System als neue Inhalte, im Allgemeinen zahlreiche kleinere Anpassungen an die neuen Rechtsvorschriften)" sowie - hinsichtlich der Ausbildungshandbücher - mit der Begutachtung der Handbücher, der Begutachtung nachgereichter Verbesserungen und die Führung diesbezüglicher Korrespondenz sowie eines persönlichen Gesprächs zwischen einem Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Die Behörde - so die Entscheidungsbegründung weiter - sei bei der Verrichtung der gegenständlichen Amtshandlung angesichts des Umfangs der überprüften Unterlagen im Verhältnis zum verrechneten Zeitaufwand effizient und rasch vorgegangen. Die vierte Auflage gebe ohnehin lediglich die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung sowie der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, mit denen die Bestimmungen der ICAO inhaltlich umgesetzt worden seien, wieder und würde überdies die Beschwerdeführerin insgesamt bezüglich der Möglichkeit, Luftfahrzeuge gemäß Annex II zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für Teil-FCL-Ausbildungsflüge zu verwenden, begünstigen. Auch dem Vorwurf der rechtswidrigen Einhebung von Gebühren nach dem Gebührengesetz trat die Behörde entgegen.Dem Vorwurf, wonach für die Verrechnung nach TP 19b der ACGV keine detaillierte Aufstellung des Aufwandes erfolgt sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es sich bei der TP 19b um eine Pauschalgebühr handle, derentwegen eine detaillierte Auflistung des Aufwands nicht erforderlich sei. Was die Verrechnung des Zeitaufwands nach TP 92 der ACGV anbelangt, begründete die belangte Behörde den Zeitaufwand in Höhe von 8 Stunden für das Betriebshandbuch und 16 Stunden für die 16 Ausbildungshandbücher mit "erheblichen Änderungen im Betriebshandbuch (Safety Management System und Compliance Monitoring System als neue Inhalte, im Allgemeinen zahlreiche kleinere Anpassungen an die neuen Rechtsvorschriften)" sowie - hinsichtlich der Ausbildungshandbücher - mit der Begutachtung der Handbücher, der Begutachtung nachgereichter Verbesserungen und die Führung diesbezüglicher Korrespondenz sowie eines persönlichen Gesprächs zwischen einem Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Die Behörde - so die Entscheidungsbegründung weiter - sei bei der Verrichtung der gegenständlichen Amtshandlung angesichts des Umfangs der überprüften Unterlagen im Verhältnis zum verrechneten Zeitaufwand effizient und rasch vorgegangen. Die vierte Auflage gebe ohnehin lediglich die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung sowie der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, mit denen die Bestimmungen der ICAO inhaltlich umgesetzt worden seien, wieder und würde überdies die Beschwerdeführerin insgesamt bezüglich der Möglichkeit, Luftfahrzeuge gemäß Annex römisch zwei zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, für Teil-FCL-Ausbildungsflüge zu verwenden, begünstigen. Auch dem Vorwurf der rechtswidrigen Einhebung von Gebühren nach dem Gebührengesetz trat die Behörde entgegen.

6. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil - so in der Begründung des Vorlageantrags - "kein wesentliches Argument der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung entkräftet", sondern "nur verwässert" worden sei. Weiters werde ersucht, eine namentlich genannte Person "als bestellten Verfahrenshelfer" zu einer mündlichen Verhandlung zuzulassen. Schließlich wurde der Ersatz der durch das "Studium der einschlägigen Gesetze" sowie für die "Ausarbeitung der Schriftstücke" entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt € 4.225,-- beantragt und ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, "ob der österreichische Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung einer EU-Verordnung durch Erkenntnis ändern kann", angeregt.

7. Am 07.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.

Da angesichts der vorgelegten Verwaltungsakten evident erschien, dass nicht der gesamte Akt vorgelegt worden war, forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 03.03.2015 die belangte Behörde auf, bestimmte fehlende (näher bezeichnete) Unterlagen sowie sämtliche Bezug habenden Verwaltungsakten binnen einer Woche vorzulegen.

Am 05.03.2015 übermittelte die belangte Behörde per e-mail einzelne Dokumente, erläuterte (nach entsprechendem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts) die Notwendigkeit der zweifachen Erlassung des antragserledigenden Bescheides und erklärte, dass der physische Akt vorhanden sei und vorgelegt werde, sollte das Bundesverwaltungsgericht mit den übermittelten Unterlagen "nicht das Auslagen finden".

Die Beschwerdeführerin, welcher der Schriftverkehr zum Zwecke des Parteiengehörs übermittelt wurde, legte mit Schriftsatz vom 08.03.2015 eine Kopie ihres Vorlageantrages vor und trat neuerlich der Ansicht der belangten Behörde - wie bereits in den Beschwerdeausführungen - entgegen.

Mit Verfügung vom 11.03.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht erneut die belangte Behörde, den gesamten physischen Akt so rasch wie möglich vorzulegen. Am 23.03.2015 legte die belangte Behörde weitere Aktenteile vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.10.2013 die Genehmigung ihrer Handbücher. Die Adaption wurde letztlich antragsgemäß genehmigt.

Für die Anpassung des Ausbildungsbetriebes wurden bezüglich Änderungen im Betriebshandbuch (nämlich Safety Management System, Compliance Monitoring System und kleinere Anpassungen an die neuen Rechtsvorschriften) 8 Stunden Bearbeitungszeit von Mitarbeitern aufgewendet, für die Begutachtung von 16 Ausbildungshandbüchern betrug der ein Zeitaufwand 16 Stunden (was den letzteren Zeitaufwand betrifft, ist darin die Begutachtung sowohl der Handbücher als auch der nachgereichten Verbesserungen, die Führung diesbezüglicher Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin und eine persönliche Besprechung mit einem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.03.2014 enthalten). Die verrechneten Arbeitsstunden entsprechen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand der Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Was den Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrages anbelangt, gründen die diesbezüglichen Feststellungen auf der Aufschlüsselung, die von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde. Diese Angaben finden im Verwaltungsakt durchaus ihren Niederschlag (siehe ON 2 ff. und ON 6 des Verwaltungsaktes) und sind auch in ihrem Umfang plausibel und nachvollziehbar. Hier ist auch zu bedenken, dass wissentlich falsche Angaben zum Arbeitsaufwand durch die Mitarbeiter der belangten Behörde dienst- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Weder weckt der Umfang des in Rede stehenden Zeitaufwands an sich Zweifel über die Notwendigkeit des Aufwands, noch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin geeignet, derartige Zweifel entstehen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin das Ausmaß des Aufwands lediglich allgemein kritisierte ("unverschämt"). Aus diesen Gründen konnte die Darlegung der belangten Behörde den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass die in Rede stehenden Arbeitsstunden nicht als solche angefallen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1 Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Was die zweimalige Antragserledigung im vorliegenden Fall betrifft, wird die Vorgangsweise der belangten Behörde so gedeutet, dass mit dem zuletzt erlassenen und in Beschwerde gezogenen Bescheid der zuvor erlassene Bescheid iSd § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wurde.Was die zweimalige Antragserledigung im vorliegenden Fall betrifft, wird die Vorgangsweise der belangten Behörde so gedeutet, dass mit dem zuletzt erlassenen und in Beschwerde gezogenen Bescheid der zuvor erlassene Bescheid iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt wurde.

3.2 Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2 Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern derogiert dem Ausgangsbescheid und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern derogiert dem Ausgangsbescheid und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3 In § 57a Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 108/2013, wird auf verschiedene Rechtsakte der Europäischen Union, darunter die bereits oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011, verwiesen und normiert, dass diese in der geltenden Fassung anzuwenden seien, wenn sie Bestimmungen über Zivilluftfahrer enthalten. Gemäß Art. 10a Abs. 2 erster und dritter Satz der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 100 vom 5.04.2012, gelten Zivilluftfahrerschulen, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses gelten und haben bis 08.04.2014 ihren gesamten Betrieb so zu adaptieren, dass sämtliche Anforderungen des Teil-ORA erfüllt sind. Gemäß ORA.GEN.130 des Anhangs VII der oben zitierten Verordnung bedürfen Änderungen, welche die Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungsorganisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.3.3 In Paragraph 57 a, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2013,, wird auf verschiedene Rechtsakte der Europäischen Union, darunter die bereits oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, vom 03.11.2011, verwiesen und normiert, dass diese in der geltenden Fassung anzuwenden seien, wenn sie Bestimmungen über Zivilluftfahrer enthalten. Gemäß Artikel 10 a, Absatz 2, erster und dritter Satz der Verordnung (EU) Nr. 290 aus 2012, der Kommission vom 30.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 100 vom 5.04.2012, gelten Zivilluftfahrerschulen, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses gelten und haben bis 08.04.2014 ihren gesamten Betrieb so zu adaptieren, dass sämtliche Anforderungen des Teil-ORA erfüllt sind. Gemäß ORA.GEN.130 des Anhangs römisch sieben der oben zitierten Verordnung bedürfen Änderungen, welche die Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungsorganisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.

3.4 Gemäß § 1 ACGV, BGBl. 2/1994 idF BGBl. 453/1995, haben die Parteien "für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH" die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Bestimmung des § 5 ACGV in der Stammfassung lautet folgendermaßen:3.4 Gemäß Paragraph eins, ACGV, Bundesgesetzblatt 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt 453 aus 1995,, haben die Parteien "für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH" die gemäß Abschnitt römisch zwei festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Bestimmung des Paragraph 5, ACGV in der Stammfassung lautet folgendermaßen:

"§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist."

3.5 Vor diesem Hintergrund gilt für den gegenständlichen Fall Folgendes:

3.5.1 Zunächst ist in Anbetracht der Genehmigung der Handbücher zu bemerken, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die in der Begründung des Bescheids vorgenommene Bezugnahme auf die Acceptable Means of Compliance oder der Hinweis auf das Guidance Material der EASA rechtswidrig sei, weder zielführend noch nachvollziehbar, da die Bezugnahme in der Begründung nichts am Ergebnis ändert und den Bescheid auch nicht rechtswidrig macht. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete vierte Auflage mit dem Verweis auf "die Bestimmungen der ICAO" begegnet angesichts dessen, dass diese Vorschriften in der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010), BGBl. II 143/2010, und in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen3.5.1 Zunächst ist in Anbetracht der Genehmigung der Handbücher zu bemerken, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die in der Begründung des Bescheids vorgenommene Bezugnahme auf die Acceptable Means of Compliance oder der Hinweis auf das Guidance Material der EASA rechtswidrig sei, weder zielführend noch nachvollziehbar, da die Bezugnahme in der Begründung nichts am Ergebnis ändert und den Bescheid auch nicht rechtswidrig macht. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete vierte Auflage mit dem Verweis auf "die Bestimmungen der ICAO" begegnet angesichts dessen, dass diese Vorschriften in der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, 143 aus 2010,, und in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen

(Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005), BGBl. II 425/2005, inhaltlich umgesetzt wurden, keinen Bedenken (die Beschwerdeführerin ist in ihrem Vorlageantrag der diesbezüglichen Argumentation der belangten Behörde inhaltlich nicht weiter entgegen getreten).(Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, 425 aus 2005,, inhaltlich umgesetzt wurden, keinen Bedenken (die Beschwerdeführerin ist in ihrem Vorlageantrag der diesbezüglichen Argumentation der belangten Behörde inhaltlich nicht weiter entgegen getreten).

Es ist auch nicht unzulässig, auf Normen, Standards, Leitlinien oder sonstige Regelungen zu verweisen und sie - innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen - zum Inhalt eines Bescheides zu machen, wenn vom betroffenen Personenkreis bzw. vom Adressaten angenommen werden kann, dass er aufgrund seiner Position und seiner gemeinhin attestierbaren fachlichen Kenntnisse den Inhalt des Verweises erfassen kann (VfSlg. 16.993/2003, 18.101/2007, 19.771/2013).Es ist auch nicht unzulässig, auf Normen, Standards, Leitlinien oder sonstige Regelungen zu verweisen und sie - innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen - zum Inhalt eines Bescheides zu machen, wenn vom betroffenen Personenkreis bzw. vom Adressaten angenommen werden kann, dass er aufgrund seiner Position und seiner gemeinhin attestierbaren fachlichen Kenntnisse den Inhalt des Verweises erfassen kann (VfSlg. 16.993 aus 2003,, 18.101 aus 2007,, 19.771 aus 2013,).

3.5.2 Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung ihrer Handbücher gestellt hat, wozu sie aufgrund der Rechtslage zur Fortführung des Schulbetriebs verpflichtet war. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrat, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht "in ihrem Interesse" (d.h. im Interesse der Beschwerdeführerin) gelegen sei, kann dem nicht gefolgt werden, da eine Fortführung des Ausbildungsbetriebes der Beschwerdeführerin ohne entsprechende behördliche Genehmigung nicht zulässig wäre. Dass die (nochmalige) Überprüfung bzw. Genehmigung des Betriebshandbuches aufgrund der Änderung der Rechtslage erforderlich geworden ist, ändert daran nichts (vgl. bereits BVwG 19.04.2015, W110 2013358-1/11E).3.5.2 Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung ihrer Handbücher gestellt hat, wozu sie aufgrund der Rechtslage zur Fortführung des Schulbetriebs verpflichtet war. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrat, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht "in ihrem Interesse" (d.h. im Interesse der Beschwerdeführerin) gelegen sei, kann dem nicht gefolgt werden, da eine Fortführung des Ausbildungsbetriebes der Beschwerdeführerin ohne entsprechende behördliche Genehmigung nicht zulässig wäre. Dass die (nochmalige) Überprüfung bzw. Genehmigung des Betriebshandbuches aufgrund der Änderung der Rechtslage erforderlich geworden ist, ändert daran nichts vergleiche bereits BVwG 19.04.2015, W110 2013358-1/11E).

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Vergebührung des behördlichen Einschreitens nach der ACGV vor allem mit dem Argument wendet, dass keine "Änderung" (als gebührenpflichtiger Vorgang), sondern nur eine "Anpassung" (als nicht gebührenpflichtiger Vorgang) vorgenommen worden sei, ist aus den semantischen Überlegungen der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, darlegte, stellt § 5 ACGV klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Die Vergebührung des behördlichen Einschreitens ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Vergebührung des behördlichen Einschreitens nach der ACGV vor allem mit dem Argument wendet, dass keine "Änderung" (als gebührenpflichtiger Vorgang), sondern nur eine "Anpassung" (als nicht gebührenpflichtiger Vorgang) vorgenommen worden sei, ist aus den semantischen Überlegungen der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, darlegte, stellt Paragraph 5, ACGV klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Die Vergebührung des behördlichen Einschreitens ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Zeitaufwands der belangten Behörde betrifft, vermag das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu folgen: Gemäß den oben getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausmaß des verrechneten Zeitaufwandes der Behörde nicht tatsächlich angefallen ist oder nicht erforderlich war. Der Aufwand erscheint auch nicht unangemessen.

Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fehlens einer detaillierten Aufstellung des Zeitaufwands, der mit dem Betrag von € 2.141,-- abgegolten werden sollte, vermag nicht zum Erfolg zu führen, da - wie die belangte Behörde zurecht ausführte - der damit angesprochene TP 19b der ACGV (im Unterschied zum TP 92) eine Pauschalgebühr darstellt, die in ihrer Höhe vom konkreten Zeitaufwand unabhängig ausfällt.

Dass die Vergebührung nach der ACGV eine zusätzliche Vergebührung nach dem Gebührengesetz nicht ausschließt, lässt sich auch dem Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, 2007/03/0169, entnehmen. 3.5.3 Was die konkrete Höhe der vorgeschriebenen Gebühren anbelangt, hatte das Bundesverwaltungsgericht insofern eine Korrektur der Vergebührung vorzunehmen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsgerichte die im Zeitpunkt ihrer (eigenen) Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden haben (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wenn dies für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden gilt, kommt auch für Beschwerdevorentscheidungen nach § 14 VwGVG nichts anderes in Betracht (vgl. dazu bereits ausführlich BVwG 19.04.2015, W110 2013358-1/11E).Dass die Vergebührung nach der ACGV eine zusätzliche Vergebührung nach dem Gebührengesetz nicht ausschließt, lässt sich auch dem Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, 2007/03/0169, entnehmen. 3.5.3 Was die konkrete Höhe der vorgeschriebenen Gebühren anbelangt, hatte das Bundesverwaltungsgericht insofern eine Korrektur der Vergebührung vorzunehmen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsgerichte die im Zeitpunkt ihrer (eigenen) Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden haben vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wenn dies für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden gilt, kommt auch für Beschwerdevorentscheidungen nach Paragraph 14, VwGVG nichts anderes in Betracht vergleiche dazu bereits ausführlich BVwG 19.04.2015, W110 2013358-1/11E).

Für die Vergebührung im vorliegenden Fall ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die belangte Behörde auf die ACGV idF BGBl. II 30/2013 gestützt hat, die ACGV idF BGBl. II 178/2014, die am 16.07.2014 kundgemacht wurde, gemäß § 6 Abs. 11 jedoch auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen anzuwenden ist, - soweit die Gebührensätze der TP 17 bis 20a in dieser Verordnung niedriger als jene in der Fassung vor der Novelle BGBl. II 178/2014 sind. Da § 6 Abs. 12 der nunmehr in Kraft getretenen ACGV idF BGBl. II 210/2015 generell die Anwendung der Fassung vor dem BGBl. II 210/2015 anordnet, waren im Hinblick auf die Vergebührung der Änderungen im Betriebshandbuch (anstelle des im Bescheiderlassungszeitpunkt anzuwendenden TP 19b lit f der ACGV idF BGBl. II 30/213 in Höhe von € 2.141,-- exkl. 20 % USt) der niedrigere Tarif der ACGV idF BGBl. II 178/2014, nämlich der entsprechende TP 19c in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt), heranzuziehen.Für die Vergebührung im vorliegenden Fall ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die belangte Behörde auf die ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 30 aus 2013, gestützt hat, die ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014,, die am 16.07.2014 kundgemacht wurde, gemäß Paragraph 6, Absatz 11, jedoch auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen anzuwenden ist, - soweit die Gebührensätze der TP 17 bis 20a in dieser Verordnung niedriger als jene in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, sind. Da Paragraph 6, Absatz 12, der nunmehr in Kraft getretenen ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 210 aus 2015, generell die Anwendung der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, 210 aus 2015, anordnet, waren im Hinblick auf die Vergebührung der Änderungen im Betriebshandbuch (anstelle des im Bescheiderlassungszeitpunkt anzuwendenden TP 19b Litera f, der ACGV in der Fassung BGBl. römisch zwei 30/213 in Höhe von € 2.141,-- exkl. 20 % USt) der niedrigere Tarif der ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014,, nämlich der entsprechende TP 19c in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt), heranzuziehen.

Die übrige Vergebührung bleibt davon unberührt.

3.6 Die Anregung der Beschwerdeführerin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, betrifft keinen für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Aspekt.

3.7 Soweit im Vorlageantrag der Sache nach ein als Verfahrenshilfeantrag zu wertendes Ersuchen gestellt wurde, war diesem Begehren schon allein deshalb kein Erfolg beschieden, weil - unabhängig von der Frage, ob Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall Anwendung findet - die Rechtssache jedenfalls nicht jene Besonderheiten aufweist, die eine Zuerkennung von Verfahrenshilfe - wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, als geboten erachtet hat - erforderlich macht:3.7 Soweit im Vorlageantrag der Sache nach ein als Verfahrenshilfeantrag zu wertendes Ersuchen gestellt wurde, war diesem Begehren schon allein deshalb kein Erfolg beschieden, weil - unabhängig von der Frage, ob Artikel 6, EMRK im vorliegenden Fall Anwendung findet - die Rechtssache jedenfalls nicht jene Besonderheiten aufweist, die eine Zuerkennung von Verfahrenshilfe - wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, als geboten erachtet hat - erforderlich macht:

Der gegenständliche Beschwerdefall birgt keine besonders komplexen Rechtsfragen in sich, die eine anwaltliche Vertretung gerade hier als notwendig erscheinen lässt. Angesichts des in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Anliegens der Beschwerdeführerin (insb. hinsichtlich der Vergebührung) kann auch nicht von einer Bedeutung der Beschwerdesache für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die die Gewährung von Verfahrenshilfe rechtfertigt. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag lassen die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Anliegen wirksam selbst zu vertreten und entsprechend vorzutragen, durchaus erkennen (zu den Kriterien vgl. EuGH 22.12.2010, Rs C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH).Der gegenständliche Beschwerdefall birgt keine besonders komplexen Rechtsfragen in sich, die eine anwaltliche Vertretung gerade hier als notwendig erscheinen lässt. Angesichts des in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Anliegens der Beschwerdeführerin (insb. hinsichtlich der Vergebührung) kann auch nicht von einer Bedeutung der Beschwerdesache für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die die Gewährung von Verfahrenshilfe rechtfertigt. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag lassen die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Anliegen wirksam selbst zu vertreten und entsprechend vorzutragen, durchaus erkennen (zu den Kriterien vergleiche EuGH 22.12.2010, Rs C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH).

3.8 Im Hinblick auf den beantragten Kostenersatz ist auf die Grundregel des - gemäß § 17 VwGVG auch im gegenständlichen Verfahren geltenden - § 74 Abs. 1 AVG hinzuweisen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat; ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet gemäß § 74 Abs. 2 AVG nur dann statt, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften bestimmt wird (zum Prinzip der Kostenselbsttragung vgl. VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). In § 35 VwGVG ist ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Demnach ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen und der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.3.8 Im Hinblick auf den beantragten Kostenersatz ist auf die Grundregel des - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im gegenständlichen Verfahren geltenden - Paragraph 74, Absatz eins, AVG hinzuweisen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat; ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG nur dann statt, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften bestimmt wird (zum Prinzip der Kostenselbsttragung vergleiche VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). In Paragraph 35, VwGVG ist ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Demnach ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen und der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrem Vorlageantrag ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, die keiner Klärung oder Erörterung in einer Verhandlung bedürfen (vgl. iSd jüngst EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; vgl. ferner VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004 mwH).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrem Vorlageantrag ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, die keiner Klärung oder Erörterung in einer Verhandlung bedürfen vergleiche iSd jüngst EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; vergleiche ferner VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004 mwH).

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 5 ACGV vgl. z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; zum Prüfungsumfang vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 5, ACGV vergleiche z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; zum Prüfungsumfang vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Schlagworte

Austro Control, Berichtigung, Beschwerdevorentscheidung,
Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gebührenpflicht, Gebührensätze,
Genehmigung, Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren,
Genehmigungszeitpunkt, Kostenersatz, Kostenersatz - Antrag,
Kostentragung, Kostenvorschreibung, Pauschalgebühren, Rechtslage,
Verfahrenshilfe, Vorlageantrag, Vorschreibung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2009390.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten