TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/23 2007/03/0169

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Veröffentlicht am 23.09.2009
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft;
92 Luftverkehr;

Norm

Austro ControlGebV 1994 §5;
Austro ControlGebV 1994 TP4 litb;
LuftfahrtG 1958 §26;
ZLPV 2006 §1;
ZLPV 2006 §142 Abs4;
  1. ZLPV 2006 § 1 heute
  2. ZLPV 2006 § 1 gültig ab 01.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2016
  3. ZLPV 2006 § 1 gültig von 01.08.2012 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2012
  4. ZLPV 2006 § 1 gültig von 15.03.2009 bis 31.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009
  5. ZLPV 2006 § 1 gültig von 01.06.2006 bis 14.03.2009
  1. ZLPV 2006 § 142 heute
  2. ZLPV 2006 § 142 gültig ab 01.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2016
  3. ZLPV 2006 § 142 gültig von 01.08.2012 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2012
  4. ZLPV 2006 § 142 gültig von 15.03.2009 bis 31.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009
  5. ZLPV 2006 § 142 gültig von 15.03.2008 bis 14.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2008
  6. ZLPV 2006 § 142 gültig von 15.03.2007 bis 14.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2007
  7. ZLPV 2006 § 142 gültig von 01.06.2006 bis 14.03.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Mag. JJ in G, vertreten durch RECHTUNDCO Janezic & Schmidt-Brandstätter Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Grieskai 78, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2007, Zl BMVIT-53.520/0002-II/L1/2007, betreffend Vorschreibung von Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu der ihm am 21. Juli 2006 ausgestellten Berufspilotenlizenz Nr A- gemäß §§ 1 bis 5 iVm der TP 4 lit b der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl Nr 2/1994 idF BGBl II Nr 46/2004, ein Betrag von EUR 72,67 zuzüglich 20 % USt, insgesamt also EUR 87,20 vorgeschrieben. 1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu der ihm am 21. Juli 2006 ausgestellten Berufspilotenlizenz Nr A- gemäß Paragraphen eins bis 5 in Verbindung mit der TP 4 Litera b, der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 46 aus 2004,, ein Betrag von EUR 72,67 zuzüglich 20 % USt, insgesamt also EUR 87,20 vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Die Austro Control GmbH (ACG) habe auf Antrag des Beschwerdeführers am 21. Juni 2006 dessen Berufspilotenlizenz in Form der JAR-FCL Berufspilotenlizenz Nr A- bis zum 21. Juni 2011 verlängert. Für diese Amtshandlung sei dem Antragsteller mit Rechnung vom 28. Juni 2006 gemäß der ACGV ein Betrag von EUR 72,67 zuzüglich 20 % USt und gemäß dem Gebührengesetz ein Betrag von EUR 122,69 vorgeschrieben worden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 6. Juli 2006 die Bezahlung der in Rechnung gestellten Gebühren abgelehnt und die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 3 ACGV iVm § 57 AVG beantragt. Da die erstinstanzliche Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 einen Devolutionsantrag gestellt.Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 6. Juli 2006 die Bezahlung der in Rechnung gestellten Gebühren abgelehnt und die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 3, ACGV in Verbindung mit Paragraph 57, AVG beantragt. Da die erstinstanzliche Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 einen Devolutionsantrag gestellt.

Dieser sei berechtigt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 6. Juli 2006 daher auf die belangte Behörde übergegangen.

Da der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides gemäß der ACGV beantragt habe, sei lediglich über die Gebühren nach der ACGV abzusprechen gewesen; im Übrigen sei die Vorschreibung der (in der Rechnung auch enthaltenen) Gebühren nach dem Gebührengesetz nicht Sache der belangten Behörde.

Die Höhe der mit Bescheid vorgeschriebenen Gebühr setze sich wie folgt zusammen:

1.

TP 4 lit b (Verlängerung oder Erneuerung
der Gültigkeitsdauer eines Berufspilotenscheines):
TP 4 Litera b, (Verlängerung oder Erneuerung, der Gültigkeitsdauer eines Berufspilotenscheines):

EUR 72,67

2.

zuzüglich 20 % USt (§ 1 ACGV):zuzüglich 20 % USt (Paragraph eins, ACGV):

EUR 14,53

 

Insgesamt somit:

EUR 87,20

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die ACG von der Umsatzsteuer befreit sei, weshalb die Entrichtung der in Rechnung gestellten Gebühren abgelehnt werde, sei entgegenzuhalten, dass sich aus § 1 ACGV eindeutig ergebe, dass die Umsatzsteuer vorzuschreiben sei. Im Übrigen sei dazu angemerkt, dass die ACG gemäß § 28 Abs 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sei.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die ACG von der Umsatzsteuer befreit sei, weshalb die Entrichtung der in Rechnung gestellten Gebühren abgelehnt werde, sei entgegenzuhalten, dass sich aus Paragraph eins, ACGV eindeutig ergebe, dass die Umsatzsteuer vorzuschreiben sei. Im Übrigen sei dazu angemerkt, dass die ACG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sei.

Da der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass die den Gebühren zu Grunde liegende Amtshandlung am 21. Juni 2006 entsprechend den Feststellungen der Behörde vorgenommen wurde, sei die genannte Gebühr vorzuschreiben gewesen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1666/07-4, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1666/07-4, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:

1.1. Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 (LFG): 1.1. Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, (LFG):

"Ziviles Luftfahrtpersonal.

Begriffsbestimmung

§ 25. Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt. Paragraph 25, Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

Zivilluftfahrt-Personalausweis

§ 26. Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). ..." Paragraph 26, Zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). ..."

1.2. Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl Nr 219/1958 idF BGBl II Nr 205/2006 (ZLPV): 1.2. Zivilluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 219 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, (ZLPV):

"§ 1 Arten von Ausweisen

  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:

a) Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und a) Zivilluftfahrt-Personalausweise (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und

...

3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

 

Bezeichnung des Ausweises

Papierfarbe

I. Zivilluftfahrerrömisch eins. Zivilluftfahrer

 

 

A. Piloten

 

 

1. Motorflugzeugpiloten

 

 

...

 

 

b) Berufspiloten

Berufspilotenschein

hellblau

...

§ 10. Gültigkeitsdauer der Ausweise Paragraph 10, Gültigkeitsdauer der Ausweise

  1. (1)Absatz eins,Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,

...

4. 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelephonisten und Bordtechniker,

...

§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen Paragraph 11, Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen

Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wennDie Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn

...

§ 159a. Zuständigkeiten Paragraph 159 a, Zuständigkeiten

  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

..."

1.3. Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr. 205/2006 in der Fassung BGBl II Nr. 58/2007 (ZLPV 2006): 1.3. Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007, (ZLPV 2006):

"I. ALLGEMEINER TEIL

Arten von Scheinen

§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:Paragraph eins, (1) Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:

1. Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG), 1. Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (Paragraph 26, LFG),

...

  1. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:

1. Scheine für Piloten (lit. a bis l) und technisches Bedienungspersonal (lit. m bis p): 1. Scheine für Piloten (Litera a, bis l) und technisches Bedienungspersonal (Litera m, bis p):

...

b. Berufspilotenlizenz,

...

  1. (3)Absatz 3,Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.

...

Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:Paragraph 8, (1) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:

...

  1. (2)Absatz 2,Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). ...Für Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). ...

    Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen

§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß § 8 in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn Paragraph 9, Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im Paragraph 8, beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn

...

Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1

§ 23. (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz, Berufspilotenlizenz oder einer Linienpilotenlizenz, einer mit einer solchen verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).Paragraph 23, (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz, Berufspilotenlizenz oder einer Linienpilotenlizenz, einer mit einer solchen verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (Paragraph 13, Absatz 3,), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

...

III. ZUSTÄNDIGKEITENrömisch drei. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.Paragraph 140, (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

...

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch vier. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. Paragraph 141, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.Die ZLPV mit Ausnahme der Paragraphen 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges römisch eins tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 142.(1) ... Paragraph 142 Punkt (, eins,) ...

  1. (4)Absatz 4,Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz eins, kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz 2, hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.

..."

1.4. Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl Nr 2/1994 idF BGBl II Nr 46/2004, (ACGV): 1.4. Austro Control-Gebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 46 aus 2004,, (ACGV):

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt römisch zwei festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.Paragraph 2, (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

...

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.Paragraph 3, (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

  1. (2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1992,, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

...

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Paragraph 5, Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

...

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt

Gebühr

Schilling

I. Ziviles Luftfahrtpersonalrömisch eins. Ziviles Luftfahrtpersonal

...

2. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 2. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (Paragraph 26

LFG, § 1 ZLPV) fürLFG, Paragraph eins, ZLPV) für

...

b) Berufspiloten, ...

...

4. Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (§ 11 ZLPV) 4. Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (Paragraph 11, ZLPV)

...

 

b) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. b ..............b) von Ausweisen gemäß TP 2 Litera b, ..............

1 000

..."

 

 

 

2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hält der Beschwerdeführer sein gegen die Zulässigkeit der Vorschreibung von Umsatzsteuer gerichtetes Vorbringen nicht mehr aufrecht.

Er bringt vielmehr vor, er sei bis 21. Juni 2006 Inhaber eines gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheines gewesen. Die maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen hätten sich aber insofern geändert, als "nunmehr" die Bestimmungen der ZLPV 2006 anzuwenden seien. Diese Verordnung habe unter anderem die JAR-FCL 1 implementiert. Im Zuge des die gegenständlichen Gebühren auslösenden Verfahrens sei der Berufspilotenschein des Beschwerdeführers vom System der Bestimmungen der ZLPV auf das System der Bestimmungen der ZLPV 2006 "umgestellt" worden. Damit habe auch ein "Systemwechsel" insofern stattgefunden, als die bisher jeweils ein Jahr gültigen Berufspilotenscheine nunmehr für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren gültig seien. Dieser Umstieg vom alten System der ZLPV auf das der ZLPV 2006 werde "Konvertierung" genannt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers seien seitens der ACG zwei Schritte gesetzt worden, nämlich einerseits die Verlängerung des alten Berufspilotenscheines und andererseits eine Konvertierung, wobei die erstgenannte Maßnahme gar nicht notwendig gewesen wäre, hätte der konvertierte Pilotenschein doch ohnehin für einen längeren Zeitraum gegolten.

Die die Gebühren der ACG regelnde ACGV beinhalte jedoch keinen Gebührentatbestand für die sogenannte Konvertierung. Der vorgeschriebenen Gebühr fehle es daher an der verordnungsmäßigen Grundlage; jedenfalls könne die Gebühr nicht auf den Tatbestand der TP 4 lit b gestützt werden, weil sich dieser auf die Verlängerung von Ausweisen und nicht auf deren Konvertierung beziehe.Die die Gebühren der ACG regelnde ACGV beinhalte jedoch keinen Gebührentatbestand für die sogenannte Konvertierung. Der vorgeschriebenen Gebühr fehle es daher an der verordnungsmäßigen Grundlage; jedenfalls könne die Gebühr nicht auf den Tatbestand der TP 4 Litera b, gestützt werden, weil sich dieser auf die Verlängerung von Ausweisen und nicht auf deren Konvertierung beziehe.

Richtig sei, dass mit der Konvertierung eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer einhergehe, dies habe jedoch "ausschließlich mit der neuen Systematik der Pilotenscheine" zu tun.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass die Gültigkeit seines "alten" Berufspilotenscheines mit 21. Juni 2006 geendet hatte und über seinen Antrag die Gültigkeit bis zum 21. Juni 2011 verlängert worden war.

Ausgehend von diesem - unstrittigen - Sachverhalt wird von der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 142 Abs 4 ZLPV 2006 kann die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs 1 bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 142, Absatz 4, ZLPV 2006 kann die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz eins bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen.

Auch wenn im Beschwerdefall die Verlängerung der Gültigkeit um die in JAR-FCL 1.025 (lit c) vorgesehene Höchstdauer von 5 Jahren erfolgte (und nicht um die in § 10 Abs 1 Z 4 ZLPV (alt) vorgesehenen Dauer von 12 Monaten), ändert dies nichts daran, dass dieser Vorgang eine Gebührenpflicht nach TP 4 lit b ACGV auslöste:Auch wenn im Beschwerdefall die Verlängerung der Gültigkeit um die in JAR-FCL 1.025 (Litera c,) vorgesehene Höchstdauer von 5 Jahren erfolgte (und nicht um die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, ZLPV (alt) vorgesehenen Dauer von 12 Monaten), ändert dies nichts daran, dass dieser Vorgang eine Gebührenpflicht nach TP 4 Litera b, ACGV auslöste:

§ 5 ACGV stellt klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Verlängerung nach der ZLPV (§ 11 ZLPV; so der Klammerausdruck in TP 4 ACGV) oder nach der ZLPV 2006 (JAR-FCL) erfolgte. Paragraph 5, ACGV stellt klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Verlängerung nach der ZLPV (Paragraph 11, ZLPV; so der Klammerausdruck in TP 4 ACGV) oder nach der ZLPV 2006 (JAR-FCL) erfolgte.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. 4. Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 23. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030169.X00

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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