Entscheidungsdatum
08.03.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W141 2115731-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 25.08.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 25.08.2015, VN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 80 (Achtzig) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 10.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Meldebestätigung vom 20.11.2013
? Schreiben der PVA vom 23.01.2014
? Fachärztliche Begutachtung, XXXX vom 27.02.2015 und 03.04.2015? Fachärztliche Begutachtung, römisch 40 vom 27.02.2015 und 03.04.2015
? Kurzbericht, XXXX vom 15.03.2015? Kurzbericht, römisch 40 vom 15.03.2015
Mit Schreiben vom 14.04.2015 wurde die PVA seitens der belangten Behörde ersucht, die dort aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. Befunde zwecks Feststellung des Grades der Behinderung zu übersenden.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 07.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 07.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese: XXXX"Anamnese und Sozialanamnese: römisch 40
TE, Tubektomie, Strumaoperation.
2012 "Schlaganfall" mit passagerer Halbseitenlähmung rechts.
2015-3 Bypass rechtes Bein bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit.
Asthma seit ca. 20 Jahren, in letzter Zeit verschlimmert.
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Derzeitige Beschwerden: Die Beschwerdeführerin klagt über Kreislaufstörungen, Schwindel, durchs Cortison habe sie so viel zugenommen.
Immer wieder könne sie den rechten Fuß nicht bewegen, deswegen habe sie die Gehhilfe. Die Füße werden so dick bis zur Nacht. Sie brauche immer jemanden, der sie auffangen könnte, sonst traue sie sich nicht mehr aus dem Haus.
Die Füße seien jetzt besser durchblutet nach der Operation, aber das mit dem Gehen sei gleichgeblieben.
Keine Allergie bekannt.
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Regelmäßig: Euthyrox, Daflon, Mexalen, Simvastad, Thrombo-Ass, Pantoloc, Seebri, Seretide.
Untersuchungsbefund:
XXXX jährige Beschwerdeführerin in gutem AZ kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand.römisch 40 jährige Beschwerdeführerin in gutem AZ kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand.
Größe: 1,59 cm. Gewicht: 95 kg (nach eigenen Angaben). BMI: 37,55
Blutdruck: 140/90.
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: Unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträgerin PR unauffällig, Rachen:
Bland, Gebiss: Prothetisch, Hörvermögen unauffällig.
Collum: Blande Narbenverhältnisse nach Strumaoperation, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: Symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent
Puls: 72/min.
Pulmo: Sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Pfannenstiel und Unterbauchlap rechts, NL bds. frei.
Extremitäten: OE: Nackengriff nicht durchgeführt, Hebung beider Arme über die Horizontale und Schürzengriff möglich, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Endlagige Funktionseinschränkung rechte Hüfte vorgezeigt, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme.
PSR: Seitengleich unauffällig, Nervenstämme: Frei, Lasegue: Neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm. Aufrichten frei, kein Klopfschmerz. Ott: unauffällig, altersentsprechend freie
Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 0,5 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Rollator mit weitgehend unauffälligem Gangbild, ohne Rollator einige Schritte im Untersuchungszimmer durchgeführt, Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt.
Sensorium: weitgehend frei.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II mit leicht bis mittelgradiger Obstruktion und gutem Lyseeffekt. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium römisch zwei mit leicht bis mittelgradiger Obstruktion und gutem Lyseeffekt.
06.06.02
30 vH
02
Periphere arterielle Verschlusskrankheit. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis nach iliacofemoralem Kunststoffbypass rechts.
05.03.02
20 vH
03
Arterieller Bluthochdruck.
05.01.01
10 vH
04
Zustand nach Strumaoperation. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
09.01.01
10 vH
05
Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen bei Adipositas
02.01.00
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 - 5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (Dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (Dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Dieses medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 % beträgt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Unter Vorlage eines bereits vorgelegten Beweismittels bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie einen Befund ihrer Lungenärztin nachreichen werde. Der Arzt habe sie lediglich Turnübungen machen lassen und nicht auf die Hinweise, dass sie Asthma habe, reagiert. Ihre nächste Kontrolle sei am 15.09.2015 im XXXX.Unter Vorlage eines bereits vorgelegten Beweismittels bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie einen Befund ihrer Lungenärztin nachreichen werde. Der Arzt habe sie lediglich Turnübungen machen lassen und nicht auf die Hinweise, dass sie Asthma habe, reagiert. Ihre nächste Kontrolle sei am 15.09.2015 im römisch 40 .
Folgendes medizinisches Beweismittel wurde vorgelegt:
? Fachärztliche Begutachtung, XXXX vom 03.04.2015 (bereits vorgelegt)? Fachärztliche Begutachtung, römisch 40 vom 03.04.2015 (bereits vorgelegt)
4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX, Facharzt für Pulmologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015, eingeholt.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Pulmologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015, eingeholt.
Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurde folgendes Beweismittel in Vorlage gebracht:
? Fachärztliche Begutachtung, XXXX vom 15.07.2015? Fachärztliche Begutachtung, römisch 40 vom 15.07.2015
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt: Es wurde Beschwerde gegen das Gutachten 1. Instanz Abl. 20 vom 07.07.2015 eingebracht, da die chronische Atemwegserkrankung befundmäßig einen höheren Schweregrad erreicht und eine Langzeitsauerstofftherapie bestünde.
Die Beschwerdeführerin berichtet, seit 02.09.2015 eine stationäre- und mobile Langzeitsauerstofftherapie zu verwenden, welche sie vom XXXX verordnet bekommen hätte. An COPD leide sie schon seit 2002 und stünde in laufender Kontrolle im XXXX an der Lungenambulanz. Ein diesbezüglicher Befund vom 15.07.2015 mit Messung der Sauerstoffwerte zeigt eine eindeutige medizinische indizierte Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie wegen respiratorischer Globalinsuffizienz.Die Beschwerdeführerin berichtet, seit 02.09.2015 eine stationäre- und mobile Langzeitsauerstofftherapie zu verwenden, welche sie vom römisch 40 verordnet bekommen hätte. An COPD leide sie schon seit 2002 und stünde in laufender Kontrolle im römisch 40 an der Lungenambulanz. Ein diesbezüglicher Befund vom 15.07.2015 mit Messung der Sauerstoffwerte zeigt eine eindeutige medizinische indizierte Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie wegen respiratorischer Globalinsuffizienz.
Ebenfalls eingesehen wird ein Befund der gleichen Ambulanz vom 03.04.2015 Abl. 29, wo der Sauerstoffwert ebenfalls bereits grenzwertig zur Langzeitsauerstofftherapie gemessen wurde, bei Belastung leichter Anstieg. Die Lungenfunktionsmessung hingegen hätte gute Werte ergeben, dennoch wird bereits in diesem Befund auf die mögliche Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie hingewiesen (letzter Absatz).
Weiters eingesehen werden die Lungenfunktionsmessungen Abl. 9 - 10 mit mittelschwerer Obstruktion, jedoch hochgradig pathologischen Sauerstoffwerten.
Der Befund des XXXX Abl. 7 vom 27.02.2015 beschreibt bereits eine respiratorische Globalinsuffizienz (!). Ein Lungenemphysem wird als Ursache vermutet. Die Frage einer Langzeitsauerstofftherapie wird bereits diskutiert.Der Befund des römisch 40 Abl. 7 vom 27.02.2015 beschreibt bereits eine respiratorische Globalinsuffizienz (!). Ein Lungenemphysem wird als Ursache vermutet. Die Frage einer Langzeitsauerstofftherapie wird bereits diskutiert.
Im Befund Abl. 5 wird eine Sauerstoff-Diffusionsstörung auf Basis eines Emphysems diskutiert. Allergie: Keine objektivierte Inhalationsallergie.
Alkohol: Negiert, Nikotin: Früher bis zu 40 Zigaretten täglich, derzeit negiert.
Medikamente: Spiriva, Seretide, Seebri, weiters seit 09/2012 Langzeitsauerstofftherapie, welche auch zur gegenständlichen Untersuchung als mobile Einheit auch mitgeführt wird Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin): Sie leide schon seit 2002 an COPD, die Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren immer mehr verschlechtert, schließlich hätte sie dann Anfang September 2015 eine Sauerstoffflasche erhalten, schon bei geringsten Belastungen ginge ihr sofort die Luft aus, weiters verwende sie einen Rollator seit Jänner 2013.Medikamente: Spiriva, Seretide, Seebri, weiters seit 09 aus 2012, Langzeitsauerstofftherapie, welche auch zur gegenständlichen Untersuchung als mobile Einheit auch mitgeführt wird Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin): Sie leide schon seit 2002 an COPD, die Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren immer mehr verschlechtert, schließlich hätte sie dann Anfang September 2015 eine Sauerstoffflasche erhalten, schon bei geringsten Belastungen ginge ihr sofort die Luft aus, weiters verwende sie einen Rollator seit Jänner 2013.
Objektiver Untersuchungsbefund: XXXX-jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen
Ernährungszustand, Größe: 157 cm, Gewicht: 92 kg, es wird eine mobile Sauerstoffversorgung und ein Rollator zur gegenständlichen Untersuchung mitgeführt, es kommt schon beim Sprechen und Entkleiden des Oberkörpers zu Atemnot Herz: Reine rhythmische Herztöne,
Frequenz: 92 pro Minute.
Lunge: Hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit vereinzelt exspiratorischem Giemen beidseits.
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Fortgeschrittene chronisch- obstruktive Atemwegserkrankung mit ausgeprägten Lungenemphysem und respiratorischer Globalinsuffizienz durch Sauerstoff-Diffusionsstörung. Wahl dieser Rs-Position, da eine schwergradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven mit Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie durch Sauerstoff-Diffusionsstörung bei ausgeprägtem Emphysem vorliegt. Unterer Rahmensatz, da durch Sauerstoffzufuhr kardiovaskuläre Folgeerscheinungen vermieden werden können und keine wiederholten akuten Exazerbationen der Grunderkrankung bestehen.
06.06.04
80 vH
02
Periphere arterielle Verschlusskrankheit. Unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis nach iliacofemoralem Kunststoffbypass rechts.
05.03.02
20 vH
03
Arterieller Bluthochdruck.
05.01.01
10 vH
04
Zustand nach Strumaoperation. Unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert.
09.01.01
10 vH
05
Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen bei Adipositas
02.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
80 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch die übrigen Leidenszustände nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen führt die ausgeprägte Sauerstoff-Diffusionsstörung mit respiratorischer Globalinsuffizienz dazu, dass es schon bei geringen körperlichen Belastungen zu massiver Atemnot kommt und eine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Der Beschwerdeführerin sind daher rein pulmologisch kürzere Anmarschwege ohne Pause nicht mehr möglich.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 20: Dem Gutachter lag aus seiner allgemeinmedizinischen Sicht lediglich der rein spirometrisch bestimmte Schweregrad der COPD als Grundlage der Einstufung vor, wobei das massive Emphysem mit Sauerstoff-Diffusionsstörung in der Stadieneinteilung der COPD nicht erfasst ist. Ferner bestand zum damaligen Zeitpunkt die Langzeitsauerstofftherapie erst in Planung, eine Sauerstoffflasche konnte jedoch bei der Untersuchung noch nicht mitgeführt werden.
Nach genauer Einsicht der umfangreichen Messungen des XXXX (Lungenambulanz) ergibt sich ein vollständig geändertes Bild: Auf Basis eines hochgradigen Lungenemphysem mit Störung der Sauerstoffaufnahme bei Anstrengung liegt eine respiratorische Globalinsuffizienz mit Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie vor. Somit ist die COPD neu einzustufen und daher kommt es zu einer vollständig geänderten Beurteilung aus lungenfachärztlicher Sicht gegenüber dem Gutachten 1. Instanz.Nach genauer Einsicht der umfangreichen Messungen des römisch 40 (Lungenambulanz) ergibt sich ein vollständig geändertes Bild: Auf Basis eines hochgradigen Lungenemphysem mit Störung der Sauerstoffaufnahme bei Anstrengung liegt eine respiratorische Globalinsuffizienz mit Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie vor. Somit ist die COPD neu einzustufen und daher kommt es zu einer vollständig geänderten Beurteilung aus lungenfachärztlicher Sicht gegenüber dem Gutachten 1. Instanz.
Die übrigen Leidenszustände bleiben gegenüber dem Gutachten unverändert.
Der Gesamtgrad der Behinderung steigt durch die geänderte Einstufung der COPD um 5 Stufen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, sowie den vorgelegten Befunde wurde in Form einer Änderung des Rahmensatzes hinsichtlich der Lungenerkrankung Rechnung getragen.
5. Mit Schreiben vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis zum 07.03.2016 zu äußern.5. Mit Schreiben vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis zum 07.03.2016 zu äußern.
Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 (achtzig) vH.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 10.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 01.03.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Pulmologie, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Pulmologie, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Pulmologie, wird nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamt GdB 80 vH beträgt und dass der führende Grad der Behinderung Nr. 1 durch die übrigen Leidenszustände nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gutachter führt weiters begründend aus, dass aus seiner Sicht die ausgeprägte Sauerstoff-Diffusionsstörung mit respiratorischer Globalinsuffizienz dazu führt, dass es schon bei geringen körperlichen Belastungen zu massiver Atemnot kommt und eine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Somit sind der Beschwerdeführerin daher rein pulmologisch kürzere Anmarschwege ohne Pause nicht mehr möglich.Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Pulmologie, wird nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamt GdB 80 vH beträgt und dass der führende Grad der Behinderung Nr. 1 durch die übrigen Leidenszustände nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gutachter führt weiters begründend aus, dass aus seiner Sicht die ausgeprägte Sauerstoff-Diffusionsstörung mit respiratorischer Globalinsuffizienz dazu führt, dass es schon bei geringen körperlichen Belastungen zu massiver Atemnot kommt und eine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Somit sind der Beschwerdeführerin daher rein pulmologisch kürzere Anmarschwege ohne Pause nicht mehr möglich.
Dr. XXXX gibt an, dass im dem Gutachter erster Instanz aus seiner allgemeinmedizinischen Sicht lediglich der rein spirometrisch bestimmte Schweregrad der COPD als Grundlage der Einstufung vorlag, wobei das massive Emphysem mit Sauerstoff-Diffusionsstörung in der Stadieneinteilung der COPD nicht erfasst ist. Ferner bestand zum damaligen Zeitpunkt die Langzeitsauerstofftherapie erst in Planung, eine Sauerstoffflasche konnte jedoch bei der Untersuchung damals noch nicht mitgeführt werden.Dr. römisch 40 gibt an, dass im dem Gutachter erster Instanz aus seiner allgemeinmedizinischen Sicht lediglich der rein spirometrisch bestimmte Schweregrad der COPD als Grundlage der Einstufung vorlag, wobei das massive Emphysem mit Sauerstoff-Diffusionsstörung in der Stadieneinteilung der COPD nicht erfasst ist. Ferner bestand zum damaligen Zeitpunkt die Langzeitsauerstofftherapie erst in Planung, eine Sauerstoffflasche konnte jedoch bei der Untersuchung damals noch nicht mitgeführt werden.
Darüber hinaus hält der Sachverständige ausdrücklich und nachvollziehbar fest, dass sich nach genauer Einsicht der umfangreichen Messungen des XXXX (Lungenambulanz) ein vollständig geändertes Bild ergibt. Auf Basis eines hochgradigen Lungenemphysems mit Störung der Sauerstoffaufnahme bei Anstrengung liegt eine respiratorische Globalinsuffizienz mit Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie vor. Somit ist die COPD neu einzustufen und daher kommt es zu einer vollständig geänderten Beurteilung aus lungenfachärztlicher Sicht gegenüber dem Gutachten 1. Instanz.Darüber hinaus hält der Sachverständige ausdrücklich und nachvollziehbar fest, dass sich nach genauer Einsicht der umfangreichen Messungen des römisch 40 (Lungenambulanz) ein vollständig geändertes Bild ergibt. Auf Basis eines hochgradigen Lungenemphysems mit Störung der Sauerstoffaufnahme bei Anstrengung liegt eine respiratorische Globalinsuffizienz mit Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie vor. Somit ist die COPD neu einzustufen und daher kommt es zu einer vollständig geänderten Beurteilung aus lungenfachärztlicher Sicht gegenüber dem Gutachten 1. Instanz.
Der Gesamtgrad der Behinderung steigt laut Dr. XXXX durch die geänderte Einstufung der COPD um 5 Stufen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Befunden wurde in Form einer Änderung des Rahmensatzes hinsichtlich der Lungenerkrankung Rechnung getragen.Der Gesamtgrad der Behinderung steigt laut Dr. römisch 40 durch die geänderte Einstufung der COPD um 5 Stufen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Befunden wurde in Form einer Änderung des Rahmensatzes hinsichtlich der Lungenerkrankung Rechnung getragen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BundesgesetzesParagraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)(Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 80 (achtzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehöres vom 23.02.2016 nicht bestritten und es wurde von der Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2115731.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016