TE Bvwg Erkenntnis 2016/3/8 W141 2008056-1

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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Entscheidungsdatum

08.03.2016

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W141 2008056-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 01.04.2014, VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 01.04.2014, VN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Der Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (Sechzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Internistischer Befundbericht, Ambulatorium XXXX vom 21.10.2013? Internistischer Befundbericht, Ambulatorium römisch 40 vom 21.10.2013

? MRT-Befund incl. Bilder, Angiographie Becken und beide Beine, XXXX vom 18.11.2013? MRT-Befund incl. Bilder, Angiographie Becken und beide Beine, römisch 40 vom 18.11.2013

? Ambulanzkarte, XXXX , Gefäßchirurgie vom 29.11.2013? Ambulanzkarte, römisch 40 , Gefäßchirurgie vom 29.11.2013

? Befundbericht, Dr. XXXX , Innere Medizin vom 04.12.2013? Befundbericht, Dr. römisch 40 , Innere Medizin vom 04.12.2013

? Ambulanter Patientenbrief, XXXX Gefäßchirurgie vom 06.12.2013? Ambulanter Patientenbrief, römisch 40 Gefäßchirurgie vom 06.12.2013

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.01.2014, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.01.2014, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Periphere arterielle Durchblutungsstörung der Beine links mehr als rechts. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmen-satz, da im Stadium IIb, operative Therapie vorgesehen. Periphere arterielle Durchblutungsstörung der Beine links mehr als rechts. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmen-satz, da im Stadium römisch zwei b, operative Therapie vorgesehen.

05.03.02

40 v.H.

02

Bewegungseinschränkung rechtes Daumengrundgelenk. Unterer Rahmensatz, da geringfügig.

02.06.26

10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung:

40 v.H.

 

 

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung

Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 nicht erhöht wegen zu geringer Relevanz.

1.2. Mit Schreiben vom 14.02.2014, eingelangt am 17.02.2014, hat die Beschwerdeführerin weitere Befunde in Vorlage gebracht und mitgeteilt, dass ihr die PAVK sich von IIb auf IV verschlechtert habe und eine Nekrose an der linken Zehe bestehe. Eine Bypass Operation im XXXX sei auf Grund von Bettenmangel nicht möglich.1.2. Mit Schreiben vom 14.02.2014, eingelangt am 17.02.2014, hat die Beschwerdeführerin weitere Befunde in Vorlage gebracht und mitgeteilt, dass ihr die PAVK sich von römisch zwei b auf römisch vier verschlechtert habe und eine Nekrose an der linken Zehe bestehe. Eine Bypass Operation im römisch 40 sei auf Grund von Bettenmangel nicht möglich.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Vorläufiger Arztbrief, Landesklinikum XXXX vom 19.06.2012? Vorläufiger Arztbrief, Landesklinikum römisch 40 vom 19.06.2012

? Ambulanzbefund, KH XXXX , Interne Abteilung vom 10.02.2014? Ambulanzbefund, KH römisch 40 , Interne Abteilung vom 10.02.2014

? EKG Befund, XXXX vom 24.01.2014? EKG Befund, römisch 40 vom 24.01.2014

1.3. In der zur Überprüfung der neu vorgelegten Befunde durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Ergänzung von Dr. XXXX wird am 27.02.2014 festgehalten, dass die Angaben und Befunde zu keiner Änderung der Einstufung führen würden, da der Zustand voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend sein werde, da eine operative Sanierung mittels Bypass vorgesehen sei.1.3. In der zur Überprüfung der neu vorgelegten Befunde durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Ergänzung von Dr. römisch 40 wird am 27.02.2014 festgehalten, dass die Angaben und Befunde zu keiner Änderung der Einstufung führen würden, da der Zustand voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend sein werde, da eine operative Sanierung mittels Bypass vorgesehen sei.

1.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.1.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

1.5. Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie einen neuen Befund vorlege, welchem entnommen werden könne, dass die Durchblutungsstörung als Stadium IV eingestuft worden sei.1.5. Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie einen neuen Befund vorlege, welchem entnommen werden könne, dass die Durchblutungsstörung als Stadium römisch vier eingestuft worden sei.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Verordnungsschein, KH XXXX Akutgeriatrie, undatiert? Verordnungsschein, KH römisch 40 Akutgeriatrie, undatiert

? Ambulanzbefund, KH XXXX , Interne Abteilung vom 10.02.2014? Ambulanzbefund, KH römisch 40 , Interne Abteilung vom 10.02.2014

? 5 Fotos

1.6. In der zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten Befunde durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Ergänzung von Dris. XXXX wird am 27.03.2014 Folgendes festgehalten:1.6. In der zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten Befunde durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Ergänzung von Dris. römisch 40 wird am 27.03.2014 Folgendes festgehalten:

"Keine neuen Aspekte, insbesondere auch bewirkt ein im Februar 2014 diagnostiziertes Stadium IV der arteriellen Verschlusskrankheit des linken Beines keinen höheren GdB, da nach kürzlich erfolgter operativer Therapie voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend, d.h keine Änderung.""Keine neuen Aspekte, insbesondere auch bewirkt ein im Februar 2014 diagnostiziertes Stadium römisch vier der arteriellen Verschlusskrankheit des linken Beines keinen höheren GdB, da nach kürzlich erfolgter operativer Therapie voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend, d.h keine Änderung."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs dagegen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 23.04.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie am 26.03.2014 einen Befund vom 18.03.2014 nachgereicht habe, welcher nicht berücksichtigt worden sei. Bei korrekter Bewertung dieses Befundes hätte sich ein Grad der Behinderung von mehr als 50 v.H. ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar dargestellt, wie sich die vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Die Behörde habe sich nicht mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar seien. Die Behörde habe das Gesetz und die Einschätzungsverordnung nicht richtig ausgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde und im Rahmen weiterer Eingaben vom 23.05.2014, 23.10.2014, 20.11.2014, 21.11.2014 und 25.11.2014 in Vorlage gebracht:

? Patientenbrief, KH XXXX , Interne Abteilung vom 18.03.2014? Patientenbrief, KH römisch 40 , Interne Abteilung vom 18.03.2014

? Röntgen beide Kniegelenke, Beckenübersicht, XXXX vom 20.05.2014? Röntgen beide Kniegelenke, Beckenübersicht, römisch 40 vom 20.05.2014

? Arztbrief, Rehabilitationszentrum XXXX vom 15.05.2015? Arztbrief, Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 15.05.2015

? Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , Innere Medizin vom 14.10.2014? Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 , Innere Medizin vom 14.10.2014

? Ambulanzbefund, KH XXXX , Chirurgie vom 21.10.2014? Ambulanzbefund, KH römisch 40 , Chirurgie vom 21.10.2014

? Verordnungsscheine für Chir. Sanierung und Herz-Echo, Dr. XXXX vom 20.10.2014? Verordnungsscheine für Chir. Sanierung und Herz-Echo, Dr. römisch 40 vom 20.10.2014

? Patientenbrief, KH XXXX , Chirurgie 18.11.2014? Patientenbrief, KH römisch 40 , Chirurgie 18.11.2014

? Befund, Becken-Bein Angioplastie, KH XXXX vom 14.11.2014? Befund, Becken-Bein Angioplastie, KH römisch 40 vom 14.11.2014

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten von Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2014 und dessen Ergänzung vom 05.12.2014 zusammengefasst, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten von Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2014 und dessen Ergänzung vom 05.12.2014 zusammengefasst, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Gut, 158 cm, 56 kg, sie war immer schlank. Knochenbau: Normal, Haut und Schleimhäute:

Unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: Isokor, prompte

Lichtreaktion. Zunge: Normal, Zähne: Implantate, gut saniert.

Hals: Unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: Symmetrisch, elastisch. Lunge: Sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: Reine rhythmische Herztöne. RR 150/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Abdomen: Bauchdecken weich, Muskulatur kräftig, keine pathologischen Resistenzen Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, rechtes Bein:

Am Übergang vom Rist zur 3., 4. und 5. Zehe kleine interdigitale

Ulcera, vom Aspekt her nicht infektiös. Linkes Bein: Ausgedehnte Operationsnarben, dort keine trophischen Störungen, keine offenen

Stellen. Gangbild: Sie verwendet einen Stock, diesen führt sie mit der rechten Hand.

Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Periphere arterielle Durchblutungsstörung der Beine links mehr als rechts. Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittenes Leiden mit einzelnen offenen Stellen und weitere stationäre Abklärung erforderlich ist (Therapiemöglichkeiten sind möglicherweise noch vorhanden).

05.03.02

40 v.H.

02

Bewegungseinschränkung des rechten Daumengrundgelenkes. Unterer Rahmensatz, da geringfügig.

02.06.26

10 v.H.

03

Leichte Hypertonie.

05.01.01.

10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung:

40 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht.

Eine einschätzungsrelevante Veränderung gegenüber dem Vorgutachten vom 31.01.2014 ist nicht festzustellen, da zwar in der Zwischenzeit eine Operation stattgefunden hat und nun wieder offene Stellen aufgetreten sind, laut im Akt befindlichen Befunden aber eine rasche weitergehende stationäre Abklärung und Therapie indiziert ist. Die Formulierung dieses Satzes im Befundbericht deutet darauf hin, dass Therapieoptionen gegeben sind und kein Dauerzustand besteht.

Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Zu vermuteten Verfahrensfehlern kann aus medizinischer Sicht nicht Stellung genommen werden. Die Befunde des Krankenhauses XXXX und jene aus dem Rehabilitationszentrum XXXX sind berücksichtigt worden und bilden einen wesentlichen Bestandteil der Beurteilung. Dies gilt auch für die übrigen im Akt befindlichen Befunde inklusive Bilddokumentation. Sie hat nun auch einen aktuellen Befund aus der Ordination XXXX vom 14.10.2014 vorgelegt, daraus geht hervor: PAVK IV, rechts mäßig, links gut kompensiert mit Z. n. TEA der Arterie femoralis communis und Bypass links 02/2014, er beschreibt auch ein interdigitales Ulcus der 4. Zehe rechts. Die Dopplerindizes werden rechts mit 0,87 und 0,68, links mit 1,06 und 1,0 angegeben. In einem beiliegenden EKG hat die automatische Auswertung zur Angabe Infarkt in septaler Lokalisation geführt. Unter Therapieangaben ist festgestellt: Fortführung der konservativen Allgemeinmaßnahmen, rasche weitergehende stationäre Abklärung und Therapie, klinisch angiologische Verlaufskontrolle. Sie legt auch Röntgenbefunde vor, welche ausgeprägte Gefäßverkalkungen im Bereich der Kniegelenke und auch der Aorta zeigen.Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Zu vermuteten Verfahrensfehlern kann aus medizinischer Sicht nicht Stellung genommen werden. Die Befunde des Krankenhauses römisch 40 und jene aus dem Rehabilitationszentrum römisch 40 sind berücksichtigt worden und bilden einen wesentlichen Bestandteil der Beurteilung. Dies gilt auch für die übrigen im Akt befindlichen Befunde inklusive Bilddokumentation. Sie hat nun auch einen aktuellen Befund aus der Ordination römisch 40 vom 14.10.2014 vorgelegt, daraus geht hervor: PAVK römisch vier, rechts mäßig, links gut kompensiert mit Z. n. TEA der Arterie femoralis communis und Bypass links 02 aus 2014,, er beschreibt auch ein interdigitales Ulcus der 4. Zehe rechts. Die Dopplerindizes werden rechts mit 0,87 und 0,68, links mit 1,06 und 1,0 angegeben. In einem beiliegenden EKG hat die automatische Auswertung zur Angabe Infarkt in septaler Lokalisation geführt. Unter Therapieangaben ist festgestellt: Fortführung der konservativen Allgemeinmaßnahmen, rasche weitergehende stationäre Abklärung und Therapie, klinisch angiologische Verlaufskontrolle. Sie legt auch Röntgenbefunde vor, welche ausgeprägte Gefäßverkalkungen im Bereich der Kniegelenke und auch der Aorta zeigen.

Aktenmäßiges Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 05.12.2014:Aktenmäßiges Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 05.12.2014:

Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 wird ein weiterer Befund nachgereicht, dazu soll ein Aktengutachten erstellt werden. 03.11.2014 bis 19.11.2014, Krankenhaus XXXX , Chirurgische Abteilung. Aufnahme zur geplanten Gefäßdehnung einer Oberschenkelarterie. Umfangreiche internistische Durchuntersuchung, am 14.11.2014 wurde dann die geplante Gefäßdehnung durchgeführt. Der Eingriff wird als erfolgreich beschrieben, in der Kontrollaufnahme einwandfreies morphologisches Ergebnis mit geringer, nicht flusshindernder Dissektionslamelle, keine Zeichen einer Reststenose oder einer peripheren Komplikation. In der Echokardiographie zeigte sich eine gute Linksventrikelfunktion, sowie eine gering ausgeprägte Hypokinesie im distalen Septum Bereich. Im Langzeit EKG VES und SVES, keine höhergradigen Rhythmusstörungen. Die Sonografie der Schilddrüse zeigte ein Adenom, eine szintigraphische Abklärung wurde empfohlen. Auf den Befund einer Myokardszintigraphie in der Beilage wird hingewiesen, dieser Befund ist aber nicht auffindbar.Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 wird ein weiterer Befund nachgereicht, dazu soll ein Aktengutachten erstellt werden. 03.11.2014 bis 19.11.2014, Krankenhaus römisch 40 , Chirurgische Abteilung. Aufnahme zur geplanten Gefäßdehnung einer Oberschenkelarterie. Umfangreiche internistische Durchuntersuchung, am 14.11.2014 wurde dann die geplante Gefäßdehnung durchgeführt. Der Eingriff wird als erfolgreich beschrieben, in der Kontrollaufnahme einwandfreies morphologisches Ergebnis mit geringer, nicht flusshindernder Dissektionslamelle, keine Zeichen einer Reststenose oder einer peripheren Komplikation. In der Echokardiographie zeigte sich eine gute Linksventrikelfunktion, sowie eine gering ausgeprägte Hypokinesie im distalen Septum Bereich. Im Langzeit EKG VES und SVES, keine höhergradigen Rhythmusstörungen. Die Sonografie der Schilddrüse zeigte ein Adenom, eine szintigraphische Abklärung wurde empfohlen. Auf den Befund einer Myokardszintigraphie in der Beilage wird hingewiesen, dieser Befund ist aber nicht auffindbar.

Beurteilung:

Der geplante Eingriff ist offensichtlich erfolgreich verlaufen. Eine sichere Beurteilung ist allerdings erst nach Kenntnis der am 15.12.2014 vorgesehenen Kontrolluntersuchung möglich. Bei anhaltendem Erfolg wäre folgende Änderung der Position 1 möglich (die übrigen Positionen bleiben unverändert).

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Periphere arterielle Durchblutungsstörung der Beine Stadium IIa. Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Gefäßdehnung Periphere arterielle Durchblutungsstörung der Beine Stadium römisch zwei a. Unterer Rahmensatz, da erfolgreiche Gefäßdehnung

05.03.02

20 v.H.

02

Bewegungseinschränkung des rechten Daumengrund-gelenkes. Unterer Rahmensatz, da geringfügig.

02.06.26

10 v.H.

03

Leichte Hypertonie.

05.01.01.

10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung:

40 v.H.

 

 

Beurteilung (sofern die Kontrolluntersuchung am 14.12.2014 einen zufrieden-stellenden, mit der bisherigen Schilderung in Einklang stehenden Befund ergibt). Zur Frage einer koronaren Herzerkrankung kann nicht ausreichend Stellung genommen werden, da ein wesentlicher Befund, auf den verwiesen wurde, tatsächlich nicht vorliegt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 %. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht.

Eine einschätzungsrelevante Veränderung gegenüber dem Vorgutachten vom 31.01.2014 ist - günstigen Verlauf vorausgesetzt - anzunehmen. Auf die Relevanz der am 14.12.2014 vorgesehenen Kontrolluntersuchung wird ausdrücklich hingewiesen.

5. Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.5. Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

Am 09.03.2015 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass das Gutachten vom 17.10.2014 die Leiden nur unvollständig oder gar nicht berücksichtige. Die Auswirkungen der Durchblutungsstörungen seien zu gering eingeschätzt, die Einschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule würden keine Erwähnung finden. Das Gutachten vom 09.12.2014 gehe ohne weitere Untersuchung von einer wesentlichen Besserung der Verschlusskrankheit aus und sei mit den Befunden nicht in Einklang zu bringen. In keinem der Befunde sei Stadium IIa abgeführt, sondern immer Stadium IV. Auf Grund des Reha Aufenthaltes habe die Kontrolluntersuchung am 15.12.2014 nicht stattgefunden. Sie lege medizinische Beweismittel vor. Hinsichtlich des Sachverständigen Dr. XXXX teile sie mit, dass dessen Unbefangenheit bezweifelt werde, da dieser unter Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Untersuchungsergebnisse an andere Behörden weitergeleitet habe. Er habe bei der XXXX angerufen um dort bekannt zu geben, dass der Zustand der Beschwerdeführerin keine Gewährung von Pflegegeld rechtfertige. DaAm 09.03.2015 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass das Gutachten vom 17.10.2014 die Leiden nur unvollständig oder gar nicht berücksichtige. Die Auswirkungen der Durchblutungsstörungen seien zu gering eingeschätzt, die Einschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule würden keine Erwähnung finden. Das Gutachten vom 09.12.2014 gehe ohne weitere Untersuchung von einer wesentlichen Besserung der Verschlusskrankheit aus und sei mit den Befunden nicht in Einklang zu bringen. In keinem der Befunde sei Stadium römisch zwei a abgeführt, sondern immer Stadium römisch vier. Auf Grund des Reha Aufenthaltes habe die Kontrolluntersuchung am 15.12.2014 nicht stattgefunden. Sie lege medizinische Beweismittel vor. Hinsichtlich des Sachverständigen Dr. römisch 40 teile sie mit, dass dessen Unbefangenheit bezweifelt werde, da dieser unter Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Untersuchungsergebnisse an andere Behörden weitergeleitet habe. Er habe bei der römisch 40 angerufen um dort bekannt zu geben, dass der Zustand der Beschwerdeführerin keine Gewährung von Pflegegeld rechtfertige. Da

Dr. XXXX sein Ergänzungsgutachten ohne Untersuchung erstattet habe, möge das Gericht das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX der Entscheidung zu Grunde legen. Es werde die Anberaumung einer mündliche Verhandlung und Ladung der beiden Sachverständigen,Dr. römisch 40 sein Ergänzungsgutachten ohne Untersuchung erstattet habe, möge das Gericht das Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 der Entscheidung zu Grunde legen. Es werde die Anberaumung einer mündliche Verhandlung und Ladung der beiden Sachverständigen,

Dr. XXXX und Dr. XXXX beantragt.Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit dem Einwand und im Rahmen weiterer Eingaben vom 18.03.2015 und 24.04.2015 in Vorlage gebracht:

? Gutachten, Dr. XXXX , Innere Medizin, undatiert.? Gutachten, Dr. römisch 40 , Innere Medizin, undatiert.

Zur Überprüfung der Einwendungen und des neuen Befundes hat das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten beauftragt.

Am 18.03.2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich auf Grund Verschlechterung der Verschlusskrankheit in Spitalspflege habe begeben müssen und einen entsprechenden Befund vorlege.

Vorgelegter Befund:

? Ambulanzbefund, KH XXXX , Interne Abteilung vom 11.03.2015? Ambulanzbefund, KH römisch 40 , Interne Abteilung vom 11.03.2015

In der am 10.04.2015 durch Dr. XXXX verfassten medizinischen Stellungnahme wird unter Verweis auf die bereits von ihm erstellten Gutachten vom 17.10.2014 und 05.12.2014 mitgeteilt, dass er sich nicht in der Lage sehe den Gutachtensauftrag zu erfüllen.In der am 10.04.2015 durch Dr. römisch 40 verfassten medizinischen Stellungnahme wird unter Verweis auf die bereits von ihm erstellten Gutachten vom 17.10.2014 und 05.12.2014 mitgeteilt, dass er sich nicht in der Lage sehe den Gutachtensauftrag zu erfüllen.

Am 24.04.2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus der Spitalspflege entlassen worden sei und ein Verhandlungstermin angesetzt werden könne. Sie verweise auf angeschlossene Befunde, wonach weiterhin eine Verschlusskrankheit Typ IV vorliege und mobile Hauskrankenpflege verordnet worden sei.Am 24.04.2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus der Spitalspflege entlassen worden sei und ein Verhandlungstermin angesetzt werden könne. Sie verweise auf angeschlossene Befunde, wonach weiterhin eine Verschlusskrankheit Typ römisch vier vorliege und mobile Hauskrankenpflege verordnet worden sei.

? Befundbericht, Dr. XXXX , Innere Medizin vom 16.04.2015? Befundbericht, Dr. römisch 40 , Innere Medizin vom 16.04.2015

? Histologischer Befund, XXXX vom 30.03.2015? Histologischer Befund, römisch 40 vom 30.03.2015

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.05.2015 das Sozialmedizinische Zentrum - XXXX und das KH XXXX um die Übermittlung der Krankengeschichten der Beschwerdeführerin ersucht.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.05.2015 das Sozialmedizinische Zentrum - römisch 40 und das KH römisch 40 um die Übermittlung der Krankengeschichten der Beschwerdeführerin ersucht.

Von Seiten des SMZ XXXX wurden einlangend am 11.06.2015 nachstehend angeführte Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:Von Seiten des SMZ römisch 40 wurden einlangend am 11.06.2015 nachstehend angeführte Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:

? Zytologischer Befund, SMZ XXXX vom 30.03.2015? Zytologischer Befund, SMZ römisch 40 vom 30.03.2015

? Röntgenbefund Thorax, SMZ XXXX vom 31.03.2015? Röntgenbefund Thorax, SMZ römisch 40 vom 31.03.2015

? Histologischer Befund, SMZ XXXX vom 30.03.2015? Histologischer Befund, SMZ römisch 40 vom 30.03.2015

? Transferierungsbrief, SMZ XXXX vom 31.03.2015? Transferierungsbrief, SMZ römisch 40 vom 31.03.2015

Von Seiten des KH XXXX wurden einlangend am 15.06.2015 nachstehend angeführte Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:Von Seiten des KH römisch 40 wurden einlangend am 15.06.2015 nachstehend angeführte Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:

? Laborbefund, KH XXXX vom 02.04.2015? Laborbefund, KH römisch 40 vom 02.04.2015

? Ambulanzkarte individuell, SMZ XXXX vom 25.03.2015? Ambulanzkarte individuell, SMZ römisch 40 vom 25.03.2015

? Zytologischer Befund, SMZ XXXX , vom 30.03.2015? Zytologischer Befund, SMZ römisch 40 , vom 30.03.2015

? Histologischer Befund, SMZ XXXX vom 30.03.2015? Histologischer Befund, SMZ römisch 40 vom 30.03.2015

? Transferierungsbrief, SMZ XXXX vom 31.03.2015? Transferierungsbrief, SMZ römisch 40 vom 31.03.2015

? Wunddokumentation, KH XXXX vom 27.03.2015? Wunddokumentation, KH römisch 40 vom 27.03.2015

? Beurlaubung der Beschwerdeführerin am 05.04.2015 auf eigenen Wunsch gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat, KH XXXX vom 05.04.2015? Beurlaubung der Beschwerdeführerin am 05.04.2015 auf eigenen Wunsch gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat, KH römisch 40 vom 05.04.2015

? Behandlungsbogen vom 02.04.2015-07.04.2015

? Wunddokumentation, KH XXXX vom 31.30.2015? Wunddokumentation, KH römisch 40 vom 31.30.2015

? Patientenstammblatt, KH XXXX vom 31.30.2015? Patientenstammblatt, KH römisch 40 vom 31.30.2015

? Vorläufiger Patientenbrief, KH XXXX vom 03.04.2015? Vorläufiger Patientenbrief, KH römisch 40 vom 03.04.2015

? Patientenbrief, KH XXXX vom 28.04.2015? Patientenbrief, KH römisch 40 vom 28.04.2015

Mit Schreiben vom 25.09.2015 und 28.09.2015 wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht:

? Rezept, KH XXXX vom 03.04.2015? Rezept, KH römisch 40 vom 03.04.2015

? Befund, Ambulatorium XXXX , vom 14.01.2014? Befund, Ambulatorium römisch 40 , vom 14.01.2014

? Röntgenbefund, Vorfuß links, DZ XXXX vom 10.05.2001? Röntgenbefund, Vorfuß links, DZ römisch 40 vom 10.05.2001

? Röntgenbefund, HWS, BWS, LWS, DZ XXXX vom 14.11.2013? Röntgenbefund, HWS, BWS, LWS, DZ römisch 40 vom 14.11.2013

? Entlassungsinformation- Wundversorgung, Rehabilitationszentrum XXXX vom 06.09.2015? Entlassungsinformation- Wundversorgung, Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 06.09.2015

? Laborbefund, XXXX vom 07.09.2015? Laborbefund, römisch 40 vom 07.09.2015

? Fahrradergometrie, Dr. XXXX vom 12.08.2015? Fahrradergometrie, Dr. römisch 40 vom 12.08.2015

? Arztbrief, XXXX Rehabilitationszentrum XXXX , vom 08.09.2015? Arztbrief, römisch 40 Rehabilitationszentrum römisch 40 , vom 08.09.2015

6. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten bzw. eingeholten Beweismittel hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten von Dris. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten von Dris. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Ich habe schon wieder offene Stellen an den Füßen, diese sind sehr, sehr schmerzhaft, darum kann ich auch nicht weit gehen. Auch meine II. und III. Zehe am rechten Fuß sind zusammengewachsen, das behindert mich ebenfalls beim Gehen. lch kann derzeit ca. 100 - max. 200 m gehen, aber das tut schon sehr weh. Ich habe auch Kreuzschmerzen und Schmerzen im rechten Daumen, da bin ich zwar operiert worden, aber die Funktion ist nicht mehr so wie vorher, auch tut mir die linke Schulter weh, hier bin ich zwar auch operiert worden, aber die Bewegung ist nicht so gut.Ich habe schon wieder offene Stellen an den Füßen, diese sind sehr, sehr schmerzhaft, darum kann ich auch nicht weit gehen. Auch meine römisch zwei. und römisch drei. Zehe am rechten Fuß sind zusammengewachsen, das behindert mich ebenfalls beim Gehen. lch kann derzeit ca. 100 - max. 200 m gehen, aber das tut schon sehr weh. Ich habe auch Kreuzschmerzen und Schmerzen im rechten Daumen, da bin ich zwar operiert worden, aber die Funktion ist nicht mehr so wie vorher, auch tut mir die linke Schulter weh, hier bin ich zwar auch operiert worden, aber die Bewegung ist nicht so gut.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

18.11.2013: MRA Becken/Bein: Langstreckiger Verschluss der AFS links mit Abstrom über die Profunda und Kollateralen, kurzstreckige 90%-ige Stenose im distalen Drittel der AFS rechts. 29.11.2013 Ambulanzbefund XXXX : PAVK II b links mehr als rechts - Dopplerindex rechts 0,83, links 0,67, Gehstrecke 110 m (Schmerzbeginn ab 60 m links). 10.02.2014 Ambulanzbefund Krankenhaus XXXX : PAVK IV links, ad Bypass. 14.10.2014 Facharztbefund Dr. XXXX : Schmerzen rechte UE nach 150 m, offene Blase im Zehenzwischenraum. Dopplerindex rechts 0,68 (dp), 0,87 (tp), links 1,0: PAVK IV rechts - ad stationäre18.11.2013: MRA Becken/Bein: Langstreckiger Verschluss der AFS links mit Abstrom über die Profunda und Kollateralen, kurzstreckige 90%-ige Stenose im distalen Drittel der AFS rechts. 29.11.2013 Ambulanzbefund römisch 40 : PAVK römisch zwei b links mehr als rechts - Dopplerindex rechts 0,83, links 0,67, Gehstrecke 110 m (Schmerzbeginn ab 60 m links). 10.02.2014 Ambulanzbefund Krankenhaus römisch 40 : PAVK römisch vier links, ad Bypass. 14.10.2014 Facharztbefund Dr. römisch 40 : Schmerzen rechte UE nach 150 m, offene Blase im Zehenzwischenraum. Dopplerindex rechts 0,68 (dp), 0,87 (tp), links 1,0: PAVK römisch vier rechts - ad stationäre

Abklärung. 03.11.2014 - 19.11,2014 Krankenhaus XXXX : PTA einer AFSAbklärung. 03.11.2014 - 19.11,2014 Krankenhaus römisch 40 : PTA einer AFS

Stenose rechts bei PAVK IV. Echocardiographie vom 04.11.2014: gute Linksventrikelfunktion, Septumdyskinesie mit eventuell einer gering ausgeprägten Hypokinesie im distalen Septumbereich, MII, Al I-II.Stenose rechts bei PAVK römisch vier. Echocardiographie vom 04.11.2014: gute Linksventrikelfunktion, Septumdyskinesie mit eventuell einer gering ausgeprägten Hypokinesie im distalen Septumbereich, MII, Al I-II.

Myokardszintigraphie vom 06.11.2014: Ungestörte Myokardperfusion, ischämiespezifische reversible Perfusionsausfälle kommen nicht zur Darstellung. Szintigraphisch findet sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer hämodynamisch wirksamen KHK. 11.03.2015

Ambulanzbefund Krankenhaus XXXX : PAVK IV rechts -stationäreAmbulanzbefund Krankenhaus römisch 40 : PAVK römisch vier rechts -stationäre

Aufnahm. Internistischer Befund 16.04.2015: Pulmonaler Rundherd - Eosinophilie - Abklärung wird veranlasst. 30.03.2015 - 31.03.2015

XXXX : Abklärung bei pulmonalem Rundherd - kein Hinweis auf ein malignes Geschehen. RÖ Befund vom 12.08.2015 XXXX : Linke Schulter - keine nennenswerten Arthrosezeichen, keine pathologischenrömisch 40 : Abklärung bei pulmonalem Rundherd - kein Hinweis auf ein malignes Geschehen. RÖ Befund vom 12.08.2015 römisch 40 : Linke Schulter - keine nennenswerten Arthrosezeichen, keine pathologischen

Weichteilverkalkungen. Rechte Hand und Daumen: Ausgeprägte Arthrose des Daumengrundgelenkes, beginnende Rhizarthrose, inzipiente

Heberdensche Arthrosen DIG II - IV. Vorfuß rechts: Mäßiger Hallux valgus und rigidus. Fehlendes PIP DIG III sowie ein digitus superductus, wobei das Endglied von der IV. Zehe über der III. liegt, die II, und III. Zehe sind im Weichteilbereich zusammengewachsen, zumindest im Grundgelenk.Heberdensche Arthrosen DIG römisch zwei - römisch vier. Vorfuß rechts: Mäßiger Hallux valgus und rigidus. Fehlendes PIP DIG römisch drei sowie ein digitus superductus, wobei das Endglied von der römisch vier. Zehe über der römisch drei. liegt, die römisch zwei, und römisch drei. Zehe sind im Weichteilbereich zusammengewachsen, zumindest im Grundgelenk.

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: Guter AZ. Ernährungszustand: Normaler EZ. Größe:

158 cm. Gewicht: 56kg. RR: 180/90 mmHg.

Vegetative Anamnese: Harn: Unauffällig, Stuhl: Neigung zu

Obstipation, Alk.: Neg., Nik.: Neg., Allergie: keine bekannt, Unverträglichkeit auf Circadian. Caput/Collum: Unauffällig. Thorax:

Unauffällig. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, mittellaut, norrnofrequent. Pulmo: Normaler Klopfschall, Basen normal verschieblich, reines VA.

Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent.

Wirbelsäule ges.: Keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz. HWS: KJA: 0 cm. Rotation und Seitneigung altersentsprechend. BWS: Im Lot. LWS:

Im Lot. FBK Im Langsitz wird das distale Unterschenkeldrittel erreicht.

OE: Schultergelenke: Rechts altersentsprechend, links eingeschränkte Beweglichkeit, Arm über Kopf- Bewegung rechts durchführbar, links Elevation bis ca. 100° durchgeführt, Nacken-Schürzengriff bds. durchführbar. Ellbogengelenke: Bds. altersentsprechend. Handgelenke:

Bds. altersentsprechend. Hand mit Fingergelenken: Verdickung im Grundgelenk rechter Daumen, blande Narbe, deutliche Bewegungseinschränkung geringe Heberdenarthrosen.

UE: Lasegue bds. neg. beide Beine können kurz gestreckt von der Unterlage abgehoben und gehalten werden. Sitzen mit 90° flektierter

Hüfte und Knie problemlos möglich. Hüfte: Kein Trochanterdruckschmerz, rechts blande Narbe, Rotation eingeschränkt, links altersentsprechend beweglich. Blande Narbe linker

Oberschenkel. Knie: Re: Altersentsprechend, Beugung eingeschränkt, Streckung nicht ganz durchführbar. Sprunggelenke bds. altersentsprechend grobe Kraft seitengleich, keine Muskelatrophie.

Fußpulse: Links tastbar, rechts die Arteria dorsalis pedis kaum tastbar.

Venen: Varikositas und Besenreiser bds. Ödeme: keine. Blande Narben beidseits nach Hallux Operation. Zehen rechts: kühl, Syndaktylie II. und III. Zehe, Ulcerationen (eitrig belegt, verkrustet) zwischen den verdickten und geröteten Zehen III und IV. Zehen links: kühl, II. und III. Zehe gerötet, verdickt, ebenso die Zehen zwischen III. und IV. Zehe deutliche Mazerationen, zwischen IV. und V. Zehe. Ulcerationen, gerötet, belegt.Venen: Varikositas und Besenreiser bds. Ödeme: keine. Blande Narben beidseits nach Hallux Operation. Zehen rechts: kühl, Syndaktylie römisch zwei. und römisch drei. Zehe, Ulcerationen (eitrig belegt, verkrustet) zwischen den verdickten und geröteten Zehen römisch drei und römisch vier. Zehen links: kühl, römisch zwei. und römisch drei. Zehe gerötet, verdickt, ebenso die Zehen zwischen römisch drei. und römisch vier. Zehe deutliche Mazerationen, zwischen römisch vier. und römisch fünf. Zehe. Ulcerationen, gerötet, belegt.

Gesamtmobilität: AS kommt frei gehend, ohne Hilfsmittel, trägt enge Konfektionsschuhe, dadurch Platzprobleme der Zehen, hinkendes Gangbild links, geht langsam und vorsichtig. Selbständiges An- und Auskleiden, sowie problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege möglich.

Status Psychicus: AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt- und auskunftsfähig, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Periphere arterielle Verschlusskrankheit. Unterer Rahmensatz, bei Zustand nach Interventionen (Bypassoperation links und Gefäßaufdehnung rechts) und immer wieder auftretenden Geschwüren im Zehenbereich beidseits bei Durchblutungsstörungen der kleinsten Gefäße.

05.03.03

50 v.H.

02

Abnützungserscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie der Gelenke. Unterer Rahmensatz bei Abnützungserscheinungen und Zustand nach Versteifungsoperation im rechten Daumengrundgelenk mit Bewegungseinschränkung, inkludiert auch die Abnützungserscheinungen im Bereich der Fingergelenke, der Wirbelsäule sowie der Knie- und Schultergelenke mit gering-mäßiger Bewegungs-einschränkung.

02.01.02

30 v.H.

03

Leichte Hypertonie:

05.01.01.

10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung:

60 v.H.

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht nicht, da geringfügig.

Gegenüber dem erst- und zweitinstanzlichen Gutachten ist es trotz Intervention (periphere Bypassoperation im Bereich der linken unteren Extremität und Gefäßaufdehnung im Bereich der rechten unteren Extremität) zu einer Verschlechterung der Durchblutungssituation mit immer wieder auftretenden Geschwüren im Bereich der Zehen beidseits sowie auch zu einer Deformierung (Synclaktylie) der II. und III. Zehe rechts gekommen. Im Ambulanzbefund KH XXXX vom 11.03.2015 wird die Verschlechterung mit Geschwürsbildung im Bereich der Zehen rechts beschrieben, es erfolgt eine stationäre Behandlung (Aufenthalt 12.03. - 08.04.2015) mit medikamentöser-,Gegenüber dem erst- und zweitinstanzlichen Gutachten ist es trotz Intervention (periphere Bypassoperation im Bereich der linken unteren Extremität und Gefäßaufdehnung im Bereich der rechten unteren Extremität) zu einer Verschlechterung der Durchblutungssituation mit immer wieder auftretenden Geschwüren im Bereich der Zehen beidseits sowie auch zu einer Deformierung (Synclaktylie) der römisch zwei. und römisch drei. Zehe rechts gekommen. Im Ambulanzbefund KH römisch 40 vom 11.03.2015 wird die Verschlechterung mit Geschwürsbildung im Bereich der Zehen rechts beschrieben, es erfolgt eine stationäre Behandlung (Aufenthalt 12.03. - 08.04.2015) mit medikamentöser-,

Infusions-, Wund- und Schmerztherapie, Entlastung des Fußes durch einen Vorfußentlastungsschuh, weiters Verordnung für orthopädische Schuhe zu Hause, da ursächlich für die Verschlechterung (bei offenem Bypaß links und offenem Gefäß rechts nach Dehnung) eine Mitbeteiligung des einengenden Schuhwerkes bei bekannter Mikroangiopathie (Veränderung an den kleinen Gefäßen) gesehen wird. Im Rehabilitationsbericht aus XXXX (Aufenthalt vom 11.08. - 08.09.2015) wird unter den entsprechenden Maßnahmen eine deutliche Besserung mit nun abgeheilten Geschwüren beschrieben. Bei der heutigen Untersuchung zeigen sich allerdings wiederum Geschwüre an den Zehen beidseits, sowie die bekannte Verwachsung der Zehen II und III rechts (Details im Status dokumentiert).Infusions-, Wund- und Schmerztherapie, Entlastung des Fußes durch einen Vorfußentlastungsschuh, weiters Verordnung für orthopädische Schuhe zu Hause, da ursächlich für die Verschlechterung (bei offenem Bypaß links und offenem Gefäß rechts nach Dehnung) eine Mitbeteiligung des einengenden Schuhwerkes bei bekannter Mikroangiopathie (Veränderung an den kleinen Gefäßen) gesehen wird. Im Rehabilitationsbericht aus römisch 40 (Aufenthalt vom 11.08. - 08.09.2015) wird unter den entsprechenden Maßnahmen eine deutliche Besserung mit nun abgeheilten Geschwüren beschrieben. Bei der heutigen Untersuchung zeigen sich allerdings wiederum Geschwüre an den Zehen beidseits, sowie die bekannte Verwachsung der Zehen römisch zwei und römisch drei rechts (Details im Status dokumentiert).

Auf die Beschwerde vom 22.04.2014 wurde bereits reagiert, es erfolgte eine neuerliche Begutachtung am 17.10.2014, in der alle angegebenen Leiden sowie die bis dahin nachgereichten Befunde berücksichtigt wurden. Aufgrund nochmalig eingelangter Befunde erfolgte ein ergänzendes Aktengutachten am 05.12.2014 mit entsprechender Berücksichtigung. Eine weitere Beschwerde ist eingelangt am 09.03.2015, auch hier wurden bereits ausführlich Stellung genommen am 10.04.2015. Alle danach noch nachgereichten Befunde wurden im Rahmen meiner Untersuchung vom 28.10.2015 eingesehen und im Gutachten berücksichtigt. Nachzutragen wäre der Befund der Myokardszintigraphie vom 06.11.2014 (dieser zum Zeitpunkt der Vorgutachten bzw. Stellungnahmen noch nicht vorliegend), der erst am 03.11.2015 nachgereicht wurde und keinen Hinweis auf das Vorliegen einer hämodynamisch wirksamen koronaren Herzkrankheit ergibt.

Zusammenfassend wurde durch die Bypaßoperation bzw. die Gefäßaufdehnung das erwartete Ziel nicht erreicht, die nunmehrige neuerliche Verschlechterung der Durchblutung ab 11.03.2015 mit neuerlicher, mehrtägiger stationärer Aufnahme war in den Vorgutachten noch nicht ersichtlich und konnte somit auch nicht berücksichtigt werden. Der jetzige Gesundheitszustand, insbesondere die Durchblutungssituation der kleinen Gefäße an den Zehen mit wiederholter Geschwürsbildung, schränkt die Gehstrecke deutlich ein, sodass derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Eine Nachuntersuchung in 12 Monaten wird empfohlen, da unter entsprechenden Therapiemaßnahmen (medikamentöse Therapie, konsequente, professionelle Wundpflege, Tragen der verordneten orthopädischen Schuhe) eine Verbesserung erwartet werden kann."

Mit Schreiben vom 03.11.2015 wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die entzündeten Zwischenräume der Zehen sehr schmerzhaft seien und ein intensives Gehtraining daher nicht möglich sei. Die zum Teil zusammengewachsenen Zehen würden das Gehen erschweren, da ein Abrollen nicht möglich sei. Generell seien die Zehen durch die ständigen Entzündungen, die Vernarbungen und die Durchblutungsstörungen sehr schmerzempfindlich.

Mit Schreiben vom 13.11.2015 wurden von der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

? Bescheid, XXXX vom 10.06.2014, Gewährung Pflegegeld der Stufe I ab 01.04.2014? Bescheid, römisch 40 vom 10.06.2014, Gewährung Pflegegeld der Stufe römisch eins ab 01.04.2014

? Mitteilung über das Ergebnis der Nachuntersuchung betreffend Pflegegeld, XXXX vom 04.05.2015? Mitteilung über das Ergebnis der Nachuntersuchung betreffend Pflegegeld, römisch 40 vom 04.05.2015

7. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines zweiten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.7. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines zweiten Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

8. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 20.01.2016 im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Einwendungen gegen das Gutachten Dris. XXXX erhoben worden seien. Es werde beantragt das Gutachten Dris. XXXX und nicht das Gutachten Dris. XXXX zu Grunde zu legen, einen Grad der Behinderung von 60 v.H. festzustellen und weiters festzustellen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Es werde um Überweisung der Fahrtkosten zur Untersuchung ersucht. Sie ersuche um Übermittlung der Stellungnahme Dris. XXXX vom 10.04.2015. Folge das Gericht nicht dem Gutachten Dris. XXXX , bleibe der Antrag auf mündliche Erörterung aufrecht.8. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 20.01.2016 im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Einwendungen gegen das Gutachten Dris. römisch 40 erhoben worden seien. Es werde beantragt das Gutachten Dris. römisch 40 und nicht das Gutachten Dris. römisch 40 zu Grunde zu legen, einen Grad der Behinderung von 60 v.H. festzustellen und weiters festzustellen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Es werde um Überweisung der Fahrtkosten zur Untersuchung ersucht. Sie ersuche um Übermittlung der Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 10.04.2015. Folge das Gericht nicht dem Gutachten Dris. römisch 40 , bleibe der Antrag auf mündliche Erörterung aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 11.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 22.02.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.

Die unterschiedliche Beurteilung der Einzelleiden und des Gesamtgrades der Behinderung stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert aus dem sich verschlechternden Gesundheitszustand im Lauf des Verfahrens genau zwischen den Untersuchungen. So wird im Gutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es gegenüber dem Gutachten Dris. XXXX trotz Intervention (periphere Bypassoperation im Bereich der linken unteren Extremität und Gefäßaufdehnung im Bereich der rechten unteren Extremität) zu einer Verschlechterung der Durchblutungssituation mit immer wieder auftretenden Geschwüren im Bereich der Zehen beidseits sowie auch zu einer Deformierung (Synclaktylie) der II. und III. Zehe rechts gekommen ist. Dris. XXXX stellt weiters nachvollziehbar dar, dass durch die Bypassoperation bzw. die Gefäßaufdehnung das erwartete Ziel nicht erreicht wurde, die nunmehrige neuerliche Verschlechterung der Durchblutung ab 11.03.2015 mit neuerlicher, mehrtägiger stationärer Aufnahme in den Vorgutachten noch nicht ersichtlich war und somit auch nicht gewürdigt werden konnte.Die unterschiedliche Beurteilung der Einzelleiden und des Gesamtgrades der Behinderung stellt keinen Widerspruch dar, sondern resultiert aus dem sich verschlechternden Gesundheitszustand im Lauf des Verfahrens genau zwischen den Untersuchungen. So wird im Gutachten Dris. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es gegenüber dem Gutachten Dris. römisch 40 trotz Intervention (periphere Bypassoperation im Bereich der linken unteren Extremität und Gefäßaufdehnung im Bereich der rechten unteren Extremität) zu einer Verschlechterung der Durchblutungssituation mit immer wieder auftretenden Geschwüren im Bereich der Zehen beidseits sowie auch zu einer Deformierung (Synclaktylie) der römisch zwei. und römisch drei. Zehe rechts gekommen ist. Dris. römisch 40 stellt weiters nachvollziehbar dar, dass durch die Bypassoperation bzw. die Gefäßaufdehnung das erwartete Ziel nicht erreicht wurde, die nunmehrige neuerliche Verschlechterung der Durchblutung ab 11.03.2015 mit neuerlicher, mehrtägiger stationärer Aufnahme in den Vorgutachten noch nicht ersichtlich war und somit auch nicht gewürdigt werden konnte.

Es wird weiters schlüssig dargelegt, dass es auf Grund der nunmehr befundbelegten Aufnahme der Abnützungsescheinungen der Fingergelenke, der Knie- und Schultergelenke sowie der Wirbelsäule zusätzlich zum Daumengrundgelenksleiden zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung für das Gelenksleiden auf 30 vH kommt, was im ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken mit der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf nunmehr 60 vH kommt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 16.12.2015 wurden keine Einwendungen erhoben.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BundesgesetzesParagraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(§ 45 Abs. 1 BBG)(Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Hinsichtlich der Stellungnahme Dris. XXXX vom 10.04.2015 wird festgehalten, dass es sich dabei lediglich um die Ablehnung des Auftrages zur Gutachtenerstellung handelt und diese somit nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.Hinsichtlich der Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 10.04.2015 wird festgehalten, dass es sich dabei lediglich um die Ablehnung des Auftrages zur Gutachtenerstellung handelt und diese somit nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Bezüglich des Beschwerdevorbringens betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Beschwerdeführer zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Beschwerdeführer zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehöres vom 16.12.2015 nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2008056.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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