TE Bvwg Erkenntnis 2016/3/9 I401 2116959-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2016
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Entscheidungsdatum

09.03.2016

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 20.10.2015, TLA1/3110 110458, betreffend "Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 20.10.2015, TLA1/3110 110458, betreffend "Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit welchem der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 16.09.2015 berichtigt wurde, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit welchem der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 16.09.2015 berichtigt wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), stellte mit Bescheid vom 16.09.2015 fest, dass Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) insgesamt 504 Versicherungsmonate erworben hat und davon 205 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt werden. In der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung der erworbenen Versicherungszeiten sind diese 205 Monate der "Pflichtversicherung nach dem ASVG - Angestellter Beitragszeit" für den Zeitraum "05.1998 bis 05.2015" als "Festgestellte Schwerarbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung (BGBl. [II] Nr. 104/2006) - zeitliche Deckung" angeführt.1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), stellte mit Bescheid vom 16.09.2015 fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) insgesamt 504 Versicherungsmonate erworben hat und davon 205 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt werden. In der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung der erworbenen Versicherungszeiten sind diese 205 Monate der "Pflichtversicherung nach dem ASVG - Angestellter Beitragszeit" für den Zeitraum "05.1998 bis 05.2015" als "Festgestellte Schwerarbeitszeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Schwerarbeitsverordnung Bundesgesetzblatt [II] Nr. 104 aus 2006,) - zeitliche Deckung" angeführt.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Die belangte Behörde "berichtigte" mit dem bekämpften Bescheid vom 20.10.2015 diesen Bescheid vom 16.09.2015 mit folgendem Spruch und folgender Begründung:

"Bescheid

Der Spruch des Bescheides vom 16. September 2015 wird

von

Nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen konnten bis zum Feststellungszeitpunkt (1. Oktober 2015) folgende nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten ermittelt werden.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

§ 247 Abs. 1 und 2Paragraph 247, Absatz eins und 2

Gesamtzahl der nachgewiesenen Versicherungsmonate

498 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit

6 Ersatzmonate

Das sind insgesamt 504 Versicherungsmonate.

Davon werden nach dem 40. Lebensjahr 205 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt.

Nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen konnten bis zum Feststellungszeitpunkt (1. Oktober 2015) folgende nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten ermittelt werden.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

§ 247 Abs. 1 und 2Paragraph 247, Absatz eins und 2

Gesamtzahl der nachgewiesenen Versicherungsmonate

498 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit

6 Ersatzmonate

Das sind insgesamt 504 Versicherungsmonate.

Davon werden nach dem 40. Lebensjahr 8 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt.

richtig gestellt.

Rechtsgrundlagen: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

§ 360bParagraph 360 b

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

§ 62 Abs. 4Paragraph 62, Absatz 4

Begründung

Die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden kann jederzeit von Amts wegen vorgenommen werden.

Bei der Ausfertigung des Bescheides vom 16. September 2015 ist ein Schreibfehler unterlaufen, der hiermit richtig gestellt wird."

3. Gegen diesen Bescheid vom 20.10.2015 erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und begründete sie - zusammengefasst - wie folgt:

Die Berichtigung ändere vollkommen den Inhalt des Bescheides (zu ergänzen: vom 16.09.2015), weil dadurch die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nicht mehr gegeben seien. Es handle sich daher nicht um einen offenkundigen Schreibfehler, der im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG korrigiert werden könne.Die Berichtigung ändere vollkommen den Inhalt des Bescheides (zu ergänzen: vom 16.09.2015), weil dadurch die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nicht mehr gegeben seien. Es handle sich daher nicht um einen offenkundigen Schreibfehler, der im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG korrigiert werden könne.

Der Beschwerdeführer hätte die Unrichtigkeit des (ersten) Bescheides nie erkennen können, noch dazu, wo bei seinem, um ein halbes Jahr älteren Arbeitskollegen, der dieselben Tätigkeiten wie er verrichtet habe, mit rechtskräftigem Bescheid 207 Monate als Schwerarbeitsmonate anerkannt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und ist im Übrigen unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2. Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Leistungs- oder Verwaltungssache:

2.1.1. Gemäß § 354 ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um2.1.1. Gemäß Paragraph 354, ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;

2. ....

4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,),

4a. ...

Gemäß § 355 erster Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015) sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.Gemäß Paragraph 355, erster Satz ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) sind alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247 [Ergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht: Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten], 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG).Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraphen 247, [Ergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht: Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten], 247a ASVG, Paragraphen 117 a, 117 b, GSVG, Paragraphen 108 a, 108 b, BSVG, Paragraphen 46 a, 46 b, NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Ziffer eins, sind (Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG).

Gemäß § 2 ASGG sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Sozialrechtssachen berufen.Gemäß Paragraph 2, ASGG sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Sozialrechtssachen berufen.

2.1.2. Über die (Nicht-) Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, bei der es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG handelt, entscheiden die ordentlichen Gerichte.2.1.2. Über die (Nicht-) Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, bei der es sich um eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG handelt, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Gegenstand des berichtigenden Bescheides ist zunächst jedoch die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG; die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigten Bescheides eine Leistungssache, ebenfalls eine solche dar (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.09.1983, Zl. 83/08/0125; vom 26.05.2010, Zl. 2009/08/0249; u.a.).Gegenstand des berichtigenden Bescheides ist zunächst jedoch die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach Paragraph 355, ASVG; die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigten Bescheides eine Leistungssache, ebenfalls eine solche dar vergleiche die Erk. des VwGH vom 30.09.1983, Zl. 83/08/0125; vom 26.05.2010, Zl. 2009/08/0249; u.a.).

2.1.3. Bei der Frage der Berichtigung von erlassenen Leistungs- und Feststellungsbescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG handelt es sich nicht um eine Leistungs-, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung sachlich zuständig, ob die im bekämpften Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Berichtigungsfall im Sinne eines "Schreibfehlers" vor, dem Gesetz entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 414 Abs. 1 ASVG erhoben.2.1.3. Bei der Frage der Berichtigung von erlassenen Leistungs- und Feststellungsbescheiden im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG handelt es sich nicht um eine Leistungs-, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung sachlich zuständig, ob die im bekämpften Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Berichtigungsfall im Sinne eines "Schreibfehlers" vor, dem Gesetz entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG erhoben.

2.2. Widerrufbarkeit eines Bescheides:

2.2.1. Erlässt die belangte Behörde im Vergleich zu dem ersten Bescheid aus der Sicht des Beschwerdeführers einen "negativen" bzw. einen verschlechternden Leistungs- bzw. Feststellungsbescheid, was durch die Anerkennung von nur mehr acht statt 205 Versicherungsmonaten als Schwerarbeitszeit unzweifelhaft der Fall ist, greift sie dadurch unzulässigerweise in die (materielle) Rechtskraft des ersten Bescheides ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen des Grundsatzes der Rechtskraft in der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit und deren Wirkung unter anderem in der grundsätzlichen Unwiederholbarkeit, d.h. der fehlenden Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden, sowie in der Verbindlichkeit, d.h. der Bindung der Behörden und Parteien an den Bescheidausspruch (vgl. die Erk. vom 19.03.1987, ZI. 86/06/0239; 16.01.1990, Zi. 89/08/0163; vom 08.02.1994, ZI. 93/08/0166; vom 20.09.2000, ZI. 95/08/0261; u.v.a.).2.2.1. Erlässt die belangte Behörde im Vergleich zu dem ersten Bescheid aus der Sicht des Beschwerdeführers einen "negativen" bzw. einen verschlechternden Leistungs- bzw. Feststellungsbescheid, was durch die Anerkennung von nur mehr acht statt 205 Versicherungsmonaten als Schwerarbeitszeit unzweifelhaft der Fall ist, greift sie dadurch unzulässigerweise in die (materielle) Rechtskraft des ersten Bescheides ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen des Grundsatzes der Rechtskraft in der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit und deren Wirkung unter anderem in der grundsätzlichen Unwiederholbarkeit, d.h. der fehlenden Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden, sowie in der Verbindlichkeit, d.h. der Bindung der Behörden und Parteien an den Bescheidausspruch vergleiche die Erk. vom 19.03.1987, ZI. 86/06/0239; 16.01.1990, Zi. 89/08/0163; vom 08.02.1994, ZI. 93/08/0166; vom 20.09.2000, ZI. 95/08/0261; u.v.a.).

Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides besteht darin, dass eine Angelegenheit, über die in ihrem wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgeroilt werden darf (vgl. das Erk. vom 23.05.1978, Zlen. 2955/76, 391, 392/77). Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage bewirkt die Rechtskraft das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl. das Erk. vom 05.08.1999, ZL 99/03/0056; u. a.).Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides besteht darin, dass eine Angelegenheit, über die in ihrem wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgeroilt werden darf vergleiche das Erk. vom 23.05.1978, Zlen. 2955/76, 391, 392/77). Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage bewirkt die Rechtskraft das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vergleiche das Erk. vom 05.08.1999, ZL 99/03/0056; u. a.).

2.2.2. Mit der Erlassung des ersten Bescheides vom 16.09.2015, mit dem 205 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt wurden, gehört er der Rechtsordnung an bzw. ist er rechtlich existent geworden. Die an den erlassenen Bescheid geknüpfte Rechtswirkung der Unwiderrufbarkeit des Bescheides bedeutet, dass dieser von Amts wegen von der belangten Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, d.h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.

Durch die Erlassung des berichtigenden Bescheides vom 20.10.2015 zum Nachteil des Beschwerdeführers griff sie in seine subjektiven Rechte ein.

2.3. Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG:2.3. Bescheidberichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG:

Es ist daher zu beurteilen, ob ein offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler oder eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt:

2.3.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung ist gemäß § 357 ASVG auch auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen anzuwenden.2.3.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 357, ASVG auch auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen anzuwenden.

§ 62 Abs. 4 AVG normiert, unter welchen Voraussetzungen Bescheide durch einen Berichtigungsbescheid berichtigt werden können und ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden. Diese Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides, also zum Beispiel auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung, beziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.12.1981, Zl. 3220/80; u.a.).Paragraph 62, Absatz 4, AVG normiert, unter welchen Voraussetzungen Bescheide durch einen Berichtigungsbescheid berichtigt werden können und ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden. Diese Bescheidberichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides, also zum Beispiel auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung, beziehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.12.1981, Zl. 3220/80; u.a.).

2.3.2. Zweck dieses Rechtsinstitutes ist es, textliche Diskrepanzen, bei denen aus dem inhaltlichen Zusammenhang klar erkennbar ist, dass sie ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung sind und nicht dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde entsprechen, zu beseitigen. Berichtigt werden dürfen nur Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen, sondern nur den von der Behörde in ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken falsch ausdrücken (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/07/0010 und die Erk. vom 26.05.2010, Zl. 2009/08/0249; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140; u. a.).2.3.2. Zweck dieses Rechtsinstitutes ist es, textliche Diskrepanzen, bei denen aus dem inhaltlichen Zusammenhang klar erkennbar ist, dass sie ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung sind und nicht dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde entsprechen, zu beseitigen. Berichtigt werden dürfen nur Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen, sondern nur den von der Behörde in ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken falsch ausdrücken vergleiche den Beschluss des VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/07/0010 und die Erk. vom 26.05.2010, Zl. 2009/08/0249; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140; u. a.).

2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn - "abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern" - die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.05.2004, Zl. 2004/10/0042; vom 21.06.1990, Zl. 89/06/0104; u.a.).2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn - "abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern" - die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 18.05.2004, Zl. 2004/10/0042; vom 21.06.1990, Zl. 89/06/0104; u.a.).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.03.1994, Zl. 92/17/0133; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 27.02.2004, Zl. 2003/02/0144; vom 25.05.2004, Zl. 2002/11/0026).Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.03.1994, Zl. 92/17/0133; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 27.02.2004, Zl. 2003/02/0144; vom 25.05.2004, Zl. 2002/11/0026).

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien klar erkennen können (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.01.1990, Zl. 89/18/0183; vom 27.02.2004, Zl. 2003/02/0144; vom 25.05.2004, Zl. 2002/11/0026). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Unter "Durchschnittsbetrachter" ist - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint.Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien klar erkennen können vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.01.1990, Zl. 89/18/0183; vom 27.02.2004, Zl. 2003/02/0144; vom 25.05.2004, Zl. 2002/11/0026). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Unter "Durchschnittsbetrachter" ist - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint.

2.3.4. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 11.12.1990, Zl. 90/08/0136; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 05.04.2004, Zl. 2004/10/0020). Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw. Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140) oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden soll.2.3.4. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden vergleiche die Erk. des VwGH vom 11.12.1990, Zl. 90/08/0136; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 05.04.2004, Zl. 2004/10/0020). Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw. Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt vergleiche die Erk. des VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140) oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden soll.

2.4. Vorliegen eines "Schreibfehlers" im konkreten Fall:

2.4.1. Mit dem jeden Zweifel ausschließende Spruch des Bescheides vom 16.09.2015 wurde eindeutig und unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 205 Monate der Schwerarbeit erworben hat. Die in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Aufstellung der Versicherungszeiten für den Zeitraum von "05.1998 bis 05.2015" angeführten 205 Monate der Pflichtversicherung nach dem ASVG als sich mit diesen Zeiten deckendenden Zeiten der Schwerarbeit verstärken - bei einer objektiven Betrachtungsweise - den verbindlichen Abspruch über die Anerkennung der Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung.2.4.1. Mit dem jeden Zweifel ausschließende Spruch des Bescheides vom 16.09.2015 wurde eindeutig und unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 205 Monate der Schwerarbeit erworben hat. Die in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Aufstellung der Versicherungszeiten für den Zeitraum von "05.1998 bis 05.2015" angeführten 205 Monate der Pflichtversicherung nach dem ASVG als sich mit diesen Zeiten deckendenden Zeiten der Schwerarbeit verstärken - bei einer objektiven Betrachtungsweise - den verbindlichen Abspruch über die Anerkennung der Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Schwerarbeitsverordnung.

Die belangte Behörde hat einen Sachverhalt angenommen und wollte aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts den behördlichen Willen zum Ausdruck bringen, den sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der im Spruch des Bescheides vom 16.09.2015 dargelegten Weise intendiert hat. Zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung entsprach dieser dem Willen der Behörde und hat sie sich auch nicht im Ausdruck vergriffen. Vielmehr hat sie einen Bescheid mit klarem Inhalt erlassen, aus welchem dem Beschwerdeführer ein Recht erwachsen ist. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG dient nicht dazu, die Anspruchsgrundlage und das ("anerkannte") subjektive Recht eines Bescheidadressaten wieder zu entziehen.Die belangte Behörde hat einen Sachverhalt angenommen und wollte aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts den behördlichen Willen zum Ausdruck bringen, den sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der im Spruch des Bescheides vom 16.09.2015 dargelegten Weise intendiert hat. Zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung entsprach dieser dem Willen der Behörde und hat sie sich auch nicht im Ausdruck vergriffen. Vielmehr hat sie einen Bescheid mit klarem Inhalt erlassen, aus welchem dem Beschwerdeführer ein Recht erwachsen ist. Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dient nicht dazu, die Anspruchsgrundlage und das ("anerkannte") subjektive Recht eines Bescheidadressaten wieder zu entziehen.

Die Funktion eines Berichtigungsbescheides erschöpft sich darin, den tatsächlichen Inhalt des berichtigten Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung in berichtigungsbedürftiger Form festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet er mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit und ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch die Behörden im Instanzenzug (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.07.2004, Zl. 2004/16/0041).Die Funktion eines Berichtigungsbescheides erschöpft sich darin, den tatsächlichen Inhalt des berichtigten Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung in berichtigungsbedürftiger Form festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet er mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit und ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch die Behörden im Instanzenzug vergleiche das Erk. des VwGH vom 29.07.2004, Zl. 2004/16/0041).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 hat die belangte Behörde - ohne dass eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten wäre - nur mehr acht Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt. Die Begründung des Berichtigungsbescheides enthält den Hinweis, dass bei der Ausfertigung des Bescheides vom 16.09.2015 ein zu berichtigender Schreibfehler unterlaufen sei, ohne näher zu konkretisieren, worin dieser "Schreibfehler" besteht. Schreibfehler sind nach herrschender Lehre solche Fehler, die den Sinn einer Aussage verändern. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sowohl klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, als auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Aus dem Bescheid vom 16.09.2015 (und der Aufstellung der erworbenen Versicherungszeiten) geht nicht hervor, dass es der Wille der belangten Behörde gewesen wäre, statt 205 nur acht Monate der Schwerarbeit anzuerkennen. Dass ihr durch eine unrichtige Addition oder Subtraktion von Versicherungs- und Schwerarbeitsmonaten - für jeden erkennbar - ein Rechenfehler unterlief, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise. Es liegt somit kein auf einem Versehen beruhender, offenkundiger und damit berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vor. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid die sich aus dem ersten Bescheid vom 16.09.2015 ergebende Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Ausmaß von 205 Monaten unzulässigerweise geändert.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 hat die belangte Behörde - ohne dass eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten wäre - nur mehr acht Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt. Die Begründung des Berichtigungsbescheides enthält den Hinweis, dass bei der Ausfertigung des Bescheides vom 16.09.2015 ein zu berichtigender Schreibfehler unterlaufen sei, ohne näher zu konkretisieren, worin dieser "Schreibfehler" besteht. Schreibfehler sind nach herrschender Lehre solche Fehler, die den Sinn einer Aussage verändern. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sowohl klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, als auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Aus dem Bescheid vom 16.09.2015 (und der Aufstellung der erworbenen Versicherungszeiten) geht nicht hervor, dass es der Wille der belangten Behörde gewesen wäre, statt 205 nur acht Monate der Schwerarbeit anzuerkennen. Dass ihr durch eine unrichtige Addition oder Subtraktion von Versicherungs- und Schwerarbeitsmonaten - für jeden erkennbar - ein Rechenfehler unterlief, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise. Es liegt somit kein auf einem Versehen beruhender, offenkundiger und damit berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid die sich aus dem ersten Bescheid vom 16.09.2015 ergebende Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Ausmaß von 205 Monaten unzulässigerweise geändert.

2.4.2. Als solcher verstößt er aber gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und war daher zu beheben.

3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009; u.v.a.).3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009; u.v.a.).

3.1.2. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."3.1.2. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöhe des öffentlichen Rechts eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Sie kann nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen und ist auch nicht zur Erörterung der zu klärenden Rechtsfrage erforderlich. Art. 6 EMRK steht daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöhe des öffentlichen Rechts eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Sie kann nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen und ist auch nicht zur Erörterung der zu klärenden Rechtsfrage erforderlich. Artikel 6, EMRK steht daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen des aus der Zurverfügungstellung von (Dienst-) Wohnungen resultierenden Vorteiles aus einem Dienstverhältnis, der Überlassung der Dienstwohnungen im ausschließlichen bzw. überwiegenden Interesse des Dienstgebers, der Zeitraumbezogenheit der anzuwendenden Bestimmungen, der Lohnsteuerrichtlinien, die mangels Kundmachung keine Rechtsnormen sind, auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen des aus der Zurverfügungstellung von (Dienst-) Wohnungen resultierenden Vorteiles aus einem Dienstverhältnis, der Überlassung der Dienstwohnungen im ausschließlichen bzw. überwiegenden Interesse des Dienstgebers, der Zeitraumbezogenheit der anzuwendenden Bestimmungen, der Lohnsteuerrichtlinien, die mangels Kundmachung keine Rechtsnormen sind, auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Berichtigung, ersatzlose Behebung, Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2116959.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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