Entscheidungsdatum
14.03.2016Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W192 2115830-1/15E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die ordentliche Revision von XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die ordentliche Revision von römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E, beschlossen:
Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß Paragraph 40, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 14.01.2016, mit welchem ein Verfahrenshilfevertreter für den Revisionswerber bestellt wurde, wurde diesem am 15.01.2016 rechtswirksam zugestellt.
Die Revision wurde durch Postaufgabe am 26.02.2016 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2016, Zl. Ro 2015/19/0002-5, durch Postaufgabe am 07.03.2016 zuständigkeitshalber dem Bundesveraltungsgericht übermittelt, wo sie am 08.03.2016 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (Paragraph 61,), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die antragstellende Partei, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 14.01.2016, mit welchem ein Verfahrenshilfevertreter für den Antragsteller bestellt wurde, diesem am 15.01.2016 rechtswirksam zugestellt wurde, ist die ab diesem Zeitpunkt erneut laufende sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision mit Ablauf des 26.02.2016 abgelaufen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Revisionsfrist für die antragstellende Partei, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 14.01.2016, mit welchem ein Verfahrenshilfevertreter für den Antragsteller bestellt wurde, diesem am 15.01.2016 rechtswirksam zugestellt wurde, ist die ab diesem Zeitpunkt erneut laufende sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision mit Ablauf des 26.02.2016 abgelaufen.
Daher war die am 07.03.2016 vom Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber weitergeleitete und am 08.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, Revisionsfrist, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2115830.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016