TE Bvwg Erkenntnis 2016/3/14 W192 2115830-1

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Veröffentlicht am 14.03.2016
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Entscheidungsdatum

14.03.2016

Norm

AsylG 2005 §5
FPG §61
VwGG §26 Abs3
VwGG §30a Abs1
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W192 2115830-1/15E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die ordentliche Revision von XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die ordentliche Revision von römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. W192 2115830-1/3E wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde gemäß Paragraph 40, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 14.01.2016, mit welchem ein Verfahrenshilfevertreter für den Revisionswerber bestellt wurde, wurde diesem am 15.01.2016 rechtswirksam zugestellt.

Die Revision wurde durch Postaufgabe am 26.02.2016 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2016, Zl. Ro 2015/19/0002-5, durch Postaufgabe am 07.03.2016 zuständigkeitshalber dem Bundesveraltungsgericht übermittelt, wo sie am 08.03.2016 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage. 2.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (Paragraph 61,), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).

Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die antragstellende Partei, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 14.01.2016, mit welchem ein Verfahrenshilfevertreter für den Antragsteller bestellt wurde, diesem am 15.01.2016 rechtswirksam zugestellt wurde, ist die ab diesem Zeitpunkt erneut laufende sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision mit Ablauf des 26.02.2016 abgelaufen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Revisionsfrist für die antragstellende Partei, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 14.01.2016, mit welchem ein Verfahrenshilfevertreter für den Antragsteller bestellt wurde, diesem am 15.01.2016 rechtswirksam zugestellt wurde, ist die ab diesem Zeitpunkt erneut laufende sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision mit Ablauf des 26.02.2016 abgelaufen.

Daher war die am 07.03.2016 vom Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber weitergeleitete und am 08.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Revisionsfrist, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2115830.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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