Entscheidungsdatum
15.03.2016Norm
ASVG §34Spruch
L513 2004848-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 14.06.2013, Zl. 046-Mag.Kurz/UK 23/13, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 14.06.2013, Zl. 046-Mag.Kurz/UK 23/13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (folgend kurz "GPLA") für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 beantragte die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , mit Schreiben vom 23.07.2012 die Ausstellung eines Bescheides aufgrund der Beitragsabrechnung aus der GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009. Weiters wurde bis zur Erledigung des von der bP gegen den beantragten Bescheid einzubringenden Rechtsmittels ein Zahlungsaufschub beantragt.1. Nach einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (folgend kurz "GPLA") für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 beantragte die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , mit Schreiben vom 23.07.2012 die Ausstellung eines Bescheides aufgrund der Beitragsabrechnung aus der GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009. Weiters wurde bis zur Erledigung des von der bP gegen den beantragten Bescheid einzubringenden Rechtsmittels ein Zahlungsaufschub beantragt.
2. Mit Bescheid vom 14.06.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 22/13, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.2. Mit Bescheid vom 14.06.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 22/13, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 30, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 41 a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß Paragraph 41, a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.
Die bP sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei XXXX (folgend kurz "PR"), welcher die Gesellschaft seit 19.07.1972 selbständig vertrete.Die bP sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei römisch 40 (folgend kurz "PR"), welcher die Gesellschaft seit 19.07.1972 selbständig vertrete.
Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Meldedifferenzen festgestellt worden:
1) Versicherungspflicht des Geschäftsführers der XXXX (folgend kurz "GA") - XXXX (folgend kurz "HL"),1) Versicherungspflicht des Geschäftsführers der römisch 40 (folgend kurz "GA") - römisch 40 (folgend kurz "HL"),
2) Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen XXXX (folgend kurz "P") und XXXX (folgend kurz "K").2) Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen römisch 40 (folgend kurz "P") und römisch 40 (folgend kurz "K").
Wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 vermerkt, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des Punktes 2) die Bescheidausfertigung begehrt worden; Punkt 1) sei unbestritten.
Dieser Bescheid behandle nunmehr Punkt 2) die Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.
Was die Feststellungen im Prüfverfahren bezüglich der in Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betrifft wurde in der Folge ausgeführt, dass zwischen den beiden bulgarischen Firmen P und K und der bP regelmäßig Aufträge ausgetauscht worden seien. Diese beiden bulgarischen Unternehmen stünden in 100%igem Eigentum von PR und sei dieser auch jeweils Geschäftsführer.
Die bulgarischen LKW-Fahrer seien von jeweils einer der beiden bulgarischen Unternehmen eingestellt worden. Ein sozialversicherungsrechtlicher Nachweis (E 101) über eine bestehende Sozialversicherung in Bulgarien sei trotz des Ersuchens um Ergänzung vom 21.06.2011 der GKK nicht vorgelegt worden.
Die bulgarischen LKW-Fahrer würden österreichische LKW-Fahrer ersetzen. Dies sei so bewerkstelligt worden, dass die in Bulgarien zu einem (nach österreichischen Maßstäben) sehr geringen Mindestlohn beschäftigten LKW-Fahrer ihre Fahrzeit der bP zur Verfügung gestellt hätten. Die Fahrer seien mit ihren Privat-PKW von Bulgarien nach Österreich gekommen und hätten ihre Routen von Salzburg aus begonnen. Der größte Teil der Fahrer habe in den LKW übernachtet, im Betriebsgebäude sei jedoch auch ein Schlafraum mit einem Stockbett zur Verfügung gestanden. Die bulgarischen Dienstnehmer seien organisatorisch bzw. wirtschaftlich in das Unternehmen der bP eingebunden gewesen. Diese hätten die Aufträge, die Be- und Entladetermine und die Fahrtrouten von der bP erhalten und seien von den Disponenten der bP eingeteilt worden. Ca. einmal pro Woche seien die Fahrer nach Salzburg gekommen, um Dokumente abzuholen bzw. abzugeben, zu tanken, Reparaturen durchzuführen, neue Aufträge entgegenzunehmen und um ihren Lohn zu erhalten.
Die bulgarischen Dienstnehmer seien mit LKW, welche die Firmenaufschrift P getragen haben und von der bP aus Bulgarien angemietet worden seien, gefahren. Auch die Auszahlung der Routengelder habe direkt bei der bP stattgefunden. Es seien also Betriebsmittel gewesen, welche die bP zur Verfügung gestellt habe, ebenso wie der Großteil des Lohnes, jedenfalls der Anteil, welcher für die Tätigkeit bei der bP bestimmt gewesen sei. Die bulgarischen Dienstnehmer hätten überdies - nach übereinstimmenden Aussagen - kaum Zeit in Bulgarien verbracht.
Die gesamte Disposition sei ausschließlich von der bP ausgegangen. Alle Vorgänge seien von Salzburg aus durchgeführt worden. Eine Kopie der fertigen Unterlagen sei immer an das Büro in Sofia übermittelt worden.
Die bulgarischen Fahrer hätten gleichzeitig den "Auftrag" erhalten für die bP durch Europa zu fahren. Diese Leistungen seien von den bulgarischen Unternehmen mit der bP abgerechnet worden. Über diese Aufträge seien auch Bestätigungen (via e-mail) vorgelegt worden.
Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach deren Aussagen seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent XXXX (folgend kurz "AZ") bestätigt, wonach die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt bekommen würden. Ein Fahrer - XXXX (folgend kurz "AR") - habe in seiner Niederschrift angegeben, ca. € 1.500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach deren Aussagen seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent römisch 40 (folgend kurz "AZ") bestätigt, wonach die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt bekommen würden. Ein Fahrer - römisch 40 (folgend kurz "AR") - habe in seiner Niederschrift angegeben, ca. € 1.500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.
Die Fahrer aus Bulgarien hätten ihre Löhne zumeist in bar von der bP ausbezahlt erhalten. Diese Zahlungen an die Fahrer seien weiter als Forderungen an die Firmen P und K eingebucht und schließlich mit den zum Auftrag gehörigen Eingangsrechnungen der bulgarischen Unternehmen gegenverrechnet bzw. glattgestellt worden. Der Aufwand sei somit bei der bP als Fremdleistung in der Buchführung stehen geblieben.
Umgekehrt habe z.B. die Firma K Rechnungen an die bP gestellt, welche in ihrer Buchhaltung auf einem Verbindlichkeitenkonto erfasst worden seien. Im Gegenzug habe die bP ihrerseits Ausgangsrechnungen an die K (verbucht auf einem Forderungskonto der Firma K) gestellt, dies für die an die Fahrer ausbezahlten Fahrtengelder. Zahlungen zwischen der bP und den bulgarischen Unternehmen seien nicht erfolgt. Am Jahresende sei das Forderungskonto jeweils auf das Verbindlichkeitskonto umgebucht worden.
Auf diese Art und Weise seien die an die bP unmittelbar erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert worden und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeitnehmer eingekauft worden. Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur die zuvor genannten Verrechnungskonten gegeben, wodurch selbst unpraktische Geldflüsse zwischen Österreich und Bulgarien vermieden werden konnten.
Im Übrigen seien die Firmenwortlaute in den jeweiligen Briefköpfen bzw. Firmenstempeln auf den Rechnungen an die bP nicht richtig geschrieben worden.
Zusammenfassend lasse sich somit festhalten, dass
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.
Seitens der bP sei am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben worden, dass beide bulgarische Firmen operativ tätig wären. Die Firma P hätte ca. 300 Mitarbeiter, die Firma K rund vier Mitarbeiter. Die als sozialversicherungspflichtige Zahlungen bezeichneten Geldflüsse wären keine Lohnzahlungen der bP, sondern Zahlungen in Form von Akontozahlungen, welche jedoch Anzahlungen für die Frachttätigkeit der beiden bulgarischen Unternehmen wären. Entlohnt würden die Fahrer in der Heimat. Dass die bP den Fahrern Weisungen erteile, würde in der Natur des Speditionsgewerbes liegen. Die Betriebsmittel würden den Firmen in Bulgarien gehören.
Von der GKK werde nicht bestritten, dass die bulgarischen Unternehmen P und K real existieren. Auffallend und verdächtig sei jedoch, dass die Firmenwortlaute in den jeweiligen Briefköpfen bzw. Firmenstempeln auf den Rechnungen an die bP nicht richtig geschrieben worden seien. Dieser Umstand deute darauf hin, dass die Rechnungen manipuliert bzw. sogar von der bP selbst geschrieben worden seien, um den Lohnaufwand des Personals als "Fremdleistung" verrechnen und so in die Buchhaltung aufnehmen zu können, um keine lohnabhängigen Abgaben für die bulgarischen LKW-Fahrer abführen zu müssen.
Weiter sei sie Angabe, dass die Fahrer in ihrer Heimat entlohnt würden, nicht glaubhaft, da die befragten bulgarischen Fahrer selbst angegeben hätten, von der bP bezahlt zu werden. Diesbezüglich habe AR angegeben, dass das Geld bei der bP in bar bezahlt werden würde und der Fahrer einfach angebe, wieviel er benötige und dies dann auch erhalte. Die Fahrer würden ca. einmal pro Woche nach Salzburg kommen, dies auch, um ihr Geld abzuholen. Die LKW-Fahrer hätten auch angegeben, dass diese ausbezahlten "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen seien. So habe auch der stellvertretende Disponent AZ angegeben, dass die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400 ausbezahlt erhalten würden. AR habe in seiner Niederschrift sogar angegeben ca. €
1.500,-- in bar von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.
Im Übrigen sei es eine völlig unübliche Vorgehensweise, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen von der bP "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass die bP quasi Eingangsrechnungen begleiche, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner gestellt worden seien.
Insoweit in der teilweisen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der bP vom 05.07.2011 vorgebracht werde, dass die Zahlungen, welche die Fahrer von der bP erhalten würden, lediglich Vorschüsse für die zu bezahlenden Barauslagen gewesen seien, so könne dies mit den eben genannten Aussagen entkräftet werden.
Weiters habe die steuerliche Vertretung der bP bei der Schlussbesprechung angegeben, dass die Disposition aller Fahrten von Salzburg aus erfolgen würde. Aus Sicht der bP würde zu den Fahrern von P und K kein Dienstverhältnis bestehen, da es im Speditionsgeschäft üblich und verbreitet sei, die Fahrer vom Sitz des Spediteurs zu disponieren. Diesbezüglich dürfe jedoch angemerkt werden, dass es zwar üblich sei, am Sitz des Spediteurs zu disponieren, jedoch sei es in diesem Fall augenscheinlich, dass alle Fahrer ihre Fahrten von Salzburg angetreten hätten und mit ihren LKW durch Resteuropa fahren würden. Fahrten nach Bulgarien seien jedoch gar nicht bzw. nur in einem verschwindend geringen Ausmaß durchgeführt worden.
In rechtlicher Hinsicht verwies die GKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, der ein klares Überwiegen der Merkmale abhängiger Tätigkeiten der bulgarischen LKW-Fahrer zur bP anstelle zu den bulgarischen Unternehmen aufweise, ersichtlich sei, dass die Qualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse als abhängige Dienstverhältnisse zur bP zu Recht erfolgt sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Personen als Dienstnehmer für die bP tätig gewesen seien und demnach zu den angeführten Zeiten der Versicherungspflicht des ASVG unterlegen seien. Aufgrund der 2006 bis 2009 gültigen EU-VO 1408/71 seien die bei der bP beschäftigten bulgarischen Dienstnehmer in Österreich zu versichern. Aufgrund des Art. 14 Abs. 2a der EU-VO 1408/71 unterliege eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt werde, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaates habe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.In rechtlicher Hinsicht verwies die GKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, der ein klares Überwiegen der Merkmale abhängiger Tätigkeiten der bulgarischen LKW-Fahrer zur bP anstelle zu den bulgarischen Unternehmen aufweise, ersichtlich sei, dass die Qualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse als abhängige Dienstverhältnisse zur bP zu Recht erfolgt sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Personen als Dienstnehmer für die bP tätig gewesen seien und demnach zu den angeführten Zeiten der Versicherungspflicht des ASVG unterlegen seien. Aufgrund der 2006 bis 2009 gültigen EU-VO 1408/71 seien die bei der bP beschäftigten bulgarischen Dienstnehmer in Österreich zu versichern. Aufgrund des Artikel 14, Absatz 2 a, der EU-VO 1408/71 unterliege eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt werde, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaates habe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
3. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 23/13, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.3. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 23/13, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
Begründend wurde zum Sachverhalt allgemein ausgeführt, dass im Zuge der Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG im Betrieb der bP folgende Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien:Begründend wurde zum Sachverhalt allgemein ausgeführt, dass im Zuge der Sozialversicherungsprüfung iSv Paragraph 41 a, ASVG im Betrieb der bP folgende Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien:
1. Nachverrechnung von Überstunden betreffend AZ
2. Beitragspflicht des Geschäftsführers der GA - HL
3. Sachbezüge
4. nicht abgerechnete Bezüge und
5. Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer im Zusammenhang mit den Firmen P und K
Wie in der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 vermerkt, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP betreffend AZ sowie hinsichtlich Punkt 5) die Bescheidausfertigung begehrt worden; die übrigen Punkte seien unbestritten.
Dieser Bescheid behandle nunmehr Punkt 1) bezüglich AZ und Punkt 5) betreffend die Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer.
Was die Nachverrechnung von Überstunden des AZ betrifft, so habe eine ausführliche Auswertung der im Unternehmen der bP vorgefundenen Stechkarten für die im Unternehmen angestellten Dienstnehmer eine hohe Zahl an nicht abgerechneten Überstunden erbracht. AZ sei für 20 Stunden im Unternehmen der bP angemeldet, jedoch nach den überprüften Stundenaufzeichnungen ohne Zweifel als vollbeschäftigter Dienstnehmer zu verstehen. AZ sei regelmäßig in den Zeiträumen 2006 und 2009 40 Stunden in der Woche als Regelarbeitszeit beschäftigt gewesen. Zusätzlich habe er noch Überstunden geleistet. Diese Überstunden seien nach Sichtung aller Stechkartenaufzeichnungen mit durchschnittlich 30 Stunden im Monat anzusetzen gewesen und nach dem Anspruchsprinzip der Sozialversicherung zu unterwerfen. Es sei dabei auch der Tatsache Rechnung getragen worden, dass es in jeder Branche "schwächere" und "stärkere" Monate gebe. Dennoch lasse der Gesamteindruck über alle vorliegenden Zeitaufzeichnungen keinen Zweifel daran, dass ein erhebliches Ausmaß an Überstunden - zumindest im durchschnittlichen Ausmaß von 30 Stunden pro Monat - nicht zur Abrechnung gekommen sei. Somit sei für AZ für die Jahre 2006 bis 2009 insgesamt ein Betrag iHv € 32.400,-- nachverrechnet worden. Für die Nachverrechnung der Überstunden des AZ sei der durchschnittliche Stundenlohn aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet worden seien, inklusive dem Stundensatz des AZ berechnet worden. Der sich daraus ergebende pauschale Stundensatz von € 15,29 sei für die Nachverrechnung auf € 15,-- abgerundet worden. Somit sei hier für die bP eine günstigere Variante zur Berechnung herangezogen worden. Für die Nachverrechnung von 20 auf die in Wirklichkeit 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit sei ein geschätzter Stundenlohn iHv € 14,31 herangezogen worden. Dieser ergebe sich aus dem Vergleich des Durchschnitts der Stundensätze aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet worden seien, mit dem Stundensatz des AZ. Dieser sich daraus ergebende durchschnittliche Stundenlohn von € 13,69 sei sodann um eine pauschale Sonderzahlung erhöht worden. Im Übrigen seien die Sonderzahlungen nicht extra abgerechnet worden, da diese bei dem pauschal berechneten Stundensatz schon geringfügig hinzugeschätzt worden seien. Dies führe selbsterklärend für den Dienstgeber zu einer vorteilhafteren Nachverrechnung, da hier davon abgesehen worden sei, für die Sonderzahlungen ein Sechstel der Beitragsgrundlage zu berechnen und separat abzurechnen. Demnach sei hier von der Einbeziehung von Extremwerten abgesehen worden, vielmehr die für die Dienstgeberin günstigere Variante herangezogen worden.
Weiters seien im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 angeführten Dienstnehmer festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmer zu den dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen und in einem Dienstverhältnis zur bP gestanden seien. Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach Aussagen der LKW-Fahrer seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent AZ bestätigt, welcher angegeben habe, dass die Fahrer in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt erhalten hätten. Ein Fahrer, AR, habe in seiner Niederschrift sogar angegeben, ca. €Weiters seien im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 angeführten Dienstnehmer festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmer zu den dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins, u. Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen und in einem Dienstverhältnis zur bP gestanden seien. Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach Aussagen der LKW-Fahrer seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent AZ bestätigt, welcher angegeben habe, dass die Fahrer in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt erhalten hätten. Ein Fahrer, AR, habe in seiner Niederschrift sogar angegeben, ca. €
1.500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu erhalten. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die Nachverrechnung sei auf Grundlage der an die Dienstnehmer ausbezahlten Löhne ("Routengelder") erfolgt. Die entsprechenden Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteils dieses Bescheides darstellen würden. Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Zulässigkeit der Schätzung des Stundensatzes des AZ getroffen.1.500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu erhalten. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die Nachverrechnung sei auf Grundlage der an die Dienstnehmer ausbezahlten Löhne ("Routengelder") erfolgt. Die entsprechenden Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteils dieses Bescheides darstellen würden. Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Zulässigkeit der Schätzung des Stundensatzes des AZ getroffen.
4. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel erhoben und zunächst beantragt, die vorliegenden Bescheide aufzuheben sowie die Abgabenschuld bei der GKK auf € Null herabzusetzen bzw. € Null vorzuschrieben. Weiters wurde beantragt einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stütze. Eine Einschränkung auf die gegenständlichen zwei Sachverhalte sei weder beauftragt noch zugesichert worden.
Begründend wurde ausgeführt, dass zwar bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt worden sei, dass manche Punkte unbestritten seien, es sei allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt worden. Im Schreiben vom 23.07.2012 sei von der bP die Ausstellung eines Bescheides beantragt worden, welches in keiner Weise eine Einschränkung des Bescheides auf zwei Punkte beinhalte.
Was die bislang bescheidmäßig begründeten Punkte betreffe, so wurde bezüglich der Nachverrechnung von Überstunden des AZ im Rechtsmittel ausgeführt, dass bei diesem eine umfassende Untersuchung der Stechkarten veranlasst worden sei. In den Bescheiden - sei trotz der umfassenden niederschriftlichen Einvernahme des AZ - von diesem keine Aussage zu dessen Arbeitszeiten vermerkt worden. Somit habe AZ wohl nie behauptet, die von der GKK festgestellten Stundenanzahlen tätig gewesen zu sein. Die Besonderheit bei AZ sei wohl auch, dass dieser eine zerrüttetes Privatleben und eine nachweisbare Alkoholsucht gehabt hätte und der Verbleib in einem für ihn angenehmeren und akzeptableren Umfeld, nämlich am Firmengelände, durchaus nachvollziehbar sei. AZ habe eine Stechkarte benutzt, wenn er das Firmengelände verlassen habe, aber nicht wenn er seine Arbeit niedergelegt und zu möglicherweise alkoholischen Erfrischungsgetränken gegriffen habe.
Richtig sei, dass AZ einige wenige Male als Disponent ausgeholfen habe, allerdings aufgrund seiner Alkoholsucht nicht über das erforderliche Belastungspotential eines dauerhaft beschäftigten Disponenten verfügt habe. Diesem Druck könnte AZ in keiner Weise standhalten. Dass man sich aber ein beachtliches Wissen auch in drei Jahren aushilfsweiser Disponententätigkeit aneignen könne, sei nicht verwunderlich, wie dies dem Beamten der GKK erscheine. PR habe AZ aufgrund dessen Gutherzigkeit die Möglichkeit gegeben, sich auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und hier Zeit zu verbringen, die er nicht in einer anderen Umgebung zu verbringen gewillt gewesen sei.
Daher wurde beantragt, die Überstunden samt Überstundenzuschlägen zur Gänze nicht der Verrechnungspflicht zu unterziehen, da sie aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angeordnet gewesen, nicht angefallen und niemals geleistet worden seien.
Bezüglich der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen P und K wurde ausgeführt, dass die Firma P bis heute nicht im 100%igen Eigentum von PR stehe und dieser auch nicht Geschäftsführer sei oder gewesen sei. PR habe erst am 04.12.2008 alle Gesellschaftsanteile der K gekauft und sei als Geschäftsführer bestellt worden. Somit sei es eine komplette Fehldarstellung des Sachverhalts, dass PR während des gesamten Prüfungszeitraumes Gesellschafter und Geschäftsführer beider Firmen gewesen wäre.
Weiters wurde unter auszugsweiser Zitierung der §§ 407, 412 und 425 UGB ausgeführt, dass die GKK in keiner Weise auf die Besonderheiten eines Spediteurs eingehe. Die bP sei Spediteur und habe sich unter anderem der Firmen P und K als Frachtführer bedient. Nur der Spediteur könne feststellen, wo die Ware geladen und wo sie abgeladen werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext. Die Fahrer der Firmen P und K hätten zur bP keinerlei Rechtsverhältnisse, diese seien Mitarbeiter der ausländischen Firmen P und K und würden auf den in Bulgarien zugelassenen Kraftfahrzeugen fahren.Weiters wurde unter auszugsweiser Zitierung der Paragraphen 407, 412 und 425 UGB ausgeführt, dass die GKK in keiner Weise auf die Besonderheiten eines Spediteurs eingehe. Die bP sei Spediteur und habe sich unter anderem der Firmen P und K als Frachtführer bedient. Nur der Spediteur könne feststellen, wo die Ware geladen und wo sie abgeladen werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext. Die Fahrer der Firmen P und K hätten zur bP keinerlei Rechtsverhältnisse, diese seien Mitarbeiter der ausländischen Firmen P und K und würden auf den in Bulgarien zugelassenen Kraftfahrzeugen fahren.
Richtig sei, dass bulgarische Fahrer von den Firmen P und K bereitgestellt worden seien, allerdings sei von der bP nie ein bestimmter Fahrer, sondern nur "ein Fahrer" dieser Firmen benötigt worden, der auch von denen zur Verfügung gestellt worden sei. Somit würden das Weisungsrecht und die Verfügbarkeit über den Fahrer nicht bei der bP, sondern bei den bulgarischen Firmen P und K liegen. Die Festsetzung der Route der abzuholenden und der abzuliefernden Gegenstände sei Aufgabe des Spediteurs, jedoch habe er keine Verfügungsmacht über den jeweils bei den bulgarischen Firmen ordnungsgemäß angestellten Mitarbeiter.
AZ habe in seinem ausführlichen Interview auch nie von irgendwelchen Löhnen gesprochen, sondern ausschließlich von Beträgen für die Fahrten- und Routengelder. In keiner Weise sei mit Sicherheit ein Wort wie "Lohn" erwähnt worden.
Es habe bei der GKK auch kein Gehör gefunden, dass eine solche Fahrt mit direkten finanziellen Aufwendungen verbunden sei, wie Maut, Fähren, etc., die nicht über die Kreditkarte abgerechnet werden könnten. Es sei in diesem Bescheid auch widersprüchlich, dass die Fahrer mit ihrem Privat-PKW aus Bulgarien gekommen seien, um mit ihren Routen zu beginnen. In weiterer Folge werde dann behauptet, dass sie kaum Zeit in Bulgarien verbracht hätten. Dann wäre eine Anreise aus Bulgarien mit dem Privat-PKW auch nicht notwendig gewesen.
Die Einrichtung eines Stockbettes und einer möglichen Dusche am Betriebsgelände sei wohl aus arbeitsrechtlicher Sicht keinesfalls verwerflich, da die LKW-Fahrer gewisse Ruhezeiten einhalten müssten und ihnen die Möglichkeit geboten werden müsse, ein Mindestmaß an Hygiene walten zu lassen.
Der Sachverhalt der Verrechnung mit den bulgarischen Unternehmen sei von den Beamten vollkommen missverstanden worden und sei auch nicht Bestandteil einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt. Darüber habe das Finanzamt zu befinden, welches auch in den Abrechnungen und Verrechnungen keinerlei Fehler gefunden habe und deshalb nicht Bestandteil einer Bescheidbegründung sein könne. Die Verrechnung und Gegenverrechnung sei für das Finanzamt inhaltlich sowie finanziell komplett klar darlegbar und habe es zu keinerlei Feststellungen diesbezüglich geführt. Somit sei die Bevorschussung für die zu bezahlenden Barauslagen in keiner Weise entkräftet worden.
Die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Verrechnung zwischen den beiden Firmen zeige, dass den Beamten offensichtlich das grundsätzliche Verständnis für zivil- und gesellschaftsrechtliche wie buchhalterische Trennung von zwei oder mehreren vollkommenen eigenständigen Unternehmen fehle, oder die Bereitschaft hier eine Trennung durchführen zu wollen oder zu können.
Die Behauptung, dass die Fahrer selten in Bulgarien seien, sei logisch, da sie als Fahrer ihr Geld auf der Straße verdienen und die in die ganze Welt beauftragten Fahrten nicht in Bulgarien durchführen können.
Die von der GKK angeführten Beträge, nämlich die Bevorschussung der Fahrtkosten, Mauten, Strafen usw. durch die bP auftrags und für Rechnung der Firmen P und K würden keinesfalls irgendwelche Entlohnungen für die Fahrer darstellen, sondern lediglich Vorschüsse für zu bezahlende und - wie oben auch mehrmals ausgeführt worden sei - nicht mit Kreditkarten abzurechnende Barauslagen. Diese Vorschüsse seien nachgewiesenermaßen jeweils mit den Frachtraten an die Firmen P und K gegenverrechnet worden, hätten also mit den Fahrern überhaupt nichts zu tun.
Abschließend wurde nochmals eine Bescheidausstellung für alle geprüften Sachverhalte, die gänzliche ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Festsetzung der Nachverrechnung mit € Null beantragt. Ferner wurde der Antrag gestellt, dass den Einsprüchen gegen die bekämpften Bescheide aufschiebende Wirkung zukomme.
5. Die belangte Behörde legte dem Landeshauptmann von Salzburg den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 19.09.2013 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach der Wiederholung des Sachverhaltes und der Angaben im Einspruch zunächst aus, dass auf den Seiten 18 und 19 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 09.11.2011 zu den einzelnen Punkten sehr wohl angeführt worden sei: "Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben." Die GKK komme jedoch dem Antrag der bP gerne nach und werden hinsichtlich der Punkte, welche noch nicht bescheidmäßig festgestellt wurden, entsprechende Bescheide erlassen.
Was die Ausführungen im Einspruch bezüglich der Nachverrechnung von Überstunden betreffend AZ betrifft, so wird die entsprechende Aussage seitens der GKK - wie bereits im Versicherungspflichtbescheid [richtig: Beitragspflichtbescheid] vom 14.06.2013 - als reine Schutzbehauptung gewertet und dürfe daher ein Auszug aus der diesbezüglichen Würdigung aus dem entsprechenden Bescheid wiederholt werden:
Ein Dienstgeber würde es niemals tolerieren können, dass private Zeit auf die Dienstkarten gestempelt werde. Jedem Dienstgeber - insbesondere der bP als Mitglied der Fachgruppe Güterbeförderung in der WKS mit 25 Jahren Berufserfahrung - müsse klar sein, dass dies ein enormes Risiko hinsichtlich arbeitsrechtlicher Gehaltsnachforderungen darstelle. Wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden könnten - was der Fall sei - wäre es ein Leichtes für den Dienstnehmer, die nicht ausbezahlten Arbeitszeiten bzw. Überstunden im Falle z.B. einer Kündigung nachzufordern. Ein derartiges Risiko würde kein Dienstgeber eingehen, woraus zu schließen sei, dass die gestempelten Stunden Arbeitszeiten gewesen seien, welche allerdings keinen Eingang in die Personalverrechnung gefunden hätten. Außerdem würde dies unter Umständen zu Problemen mit dem Arbeitsinspektorat hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes führen.
Was die Ausführungen im Einspruch bezüglich der Feststellungen im Prüfverfahren betreffend die Dienstnehmer in der Anlage 1 betrifft, so wird zunächst bestätigt, das PR nicht Eigentümer bzw. auch nicht Geschäftsführer der Firma P sei. Hierbei habe es sich um einen Fehler im Sachverhalt der GKK gehandelt. Selbstverständlich sei PR nur 100%iger Eigentümer der Firma K.
Zum Einwand der bP, die bP würde lediglich als Spediteur fungieren und sich der ausländischen Firmen als Frachtführer bedienen, dürfe festgehalten werden, dass der Umstand, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen von der bP "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass die bP quasi Eingangsrechnungen begleiche, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner (vom vermeintlichen Frachtführer) gestellt worden seien, in der Branche eine völlig unübliche Vorgehensweise - und dementsprechend auch nicht nachvollziehbar - sei.
Hinsichtlich der Äußerung im Einspruch, die bulgarischen Fahrer hätten keine Löhne von der bP ausbezahlt erhalten, werde auf die Niederschrift mit AZ vom 11.11.2010 verwiesen, in welcher dieser angegeben habe: "Die Fahrer erhalten bei deren Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag zwischen € 100,-- und € 400,-- ausbezahlt, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.". Auch wenn AZ das Wort "Lohn" nicht explizit verwendet habe, könne aus dem Umstand, dass die ausbezahlten Gelder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden, geschlossen werden, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen und nicht um sog. Routengelder handle.
Dem Einwand der bP, dass der Sachverhalt der Verrechnung nicht Bestandteil einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt sei, könne entgegnet werden, dass die GKK diesen Sachverhalt ohnehin keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen habe. Da aus dem Sachverhalt jedoch die Vorgehensweise der bP hinsichtlich der Verrechnung mit den beiden ausländischen Unternehmungen erkennbar sei und dies für die Beurteilung der Dienstverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer relevant sei, sei die angesprochene Vorgehensweise im entsprechenden Bescheid überblicksmäßig dargestellt worden.
Die GKK habe auch nie - so wie im Einspruch dargestellt worden sei - festgestellt, dass die Abrechnung zwischen den Unternehmen fehlerbehaftet wäre. Die Aufgabe der GKK sei es jedoch, gem. § 539a ASVG die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen und aufzuklären, wer gem. § 35 ASVG der wahre Dienstgeber der ausländischen Arbeitnehmer sei und somit den im Hintergrund stehenden Nutznießer der Arbeit zu erfassen.Die GKK habe auch nie - so wie im Einspruch dargestellt worden sei - festgestellt, dass die Abrechnung zwischen den Unternehmen fehlerbehaftet wäre. Die Aufgabe der GKK sei es jedoch, gem. Paragraph 539 a, ASVG die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen und aufzuklären, wer gem. Paragraph 35, ASVG der wahre Dienstgeber der ausländischen Arbeitnehmer sei und somit den im Hintergrund stehenden Nutznießer der Arbeit zu erfassen.
Dass die bP gem. § 35 ASVG die Dienstgeberin der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer sei, sei somit auch aus dem Konstrukt der Abrechnung zwischen der bP und den beiden bulgarischen Unternehmen ersichtlich. Die bP habe die unmittelbar an sie erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeiter eingekauft. Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur Verrechnungskonten gegeben, Zahlungen seien nicht erfolgt.Dass die bP gem. Paragraph 35, ASVG die Dienstgeberin der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer sei, sei somit auch aus dem Konstrukt der Abrechnung zwischen der bP und den beiden bulgarischen Unternehmen ersichtlich. Die bP habe die unmittelbar an sie erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeiter eingekauft. Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur Verrechnungskonten gegeben, Zahlungen seien nicht erfolgt.
Abschließend wurde beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung und den Einspruch abzuweisen sowie die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25.09.2013 wurde der bP zum Vorlagebericht der GKK vom 19.09.2013 Parteiengehör gewährt.
7. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 04.10.2013 wurde eine Stellungnahme abgegeben und nochmals mitgeteilt, dass kein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Möglicherweise habe die GKK einen Rechtsmittelverzicht protokolliert, dies sei aber nie Gegenstand gewesen. Die GKK möge daher hinsichtlich jener Punkte, welche noch nicht bescheidmäßig festgestellt worden seien, entsprechende Bescheide erlassen.
Bezüglich der Überstunden des AZ werde mitgeteilt, dass dieser sowohl alkoholkrank als auch dement sei und daher gar nicht in der Lage sei, Überstunden zu leisten.
Die Feststellung, dass Nachforderungen erfolgten, wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden können, sei sicherlich nicht Sache der GKK. Es sei keine Schutzbehauptung, dass AZ weder Überstunden geleistet habe, noch zu leisten in der Lage gewesen sei.
Betreffend der Dienstnehmer in der Anlage 1 dürfe angeführt werden, dass hier die GKK selbst eingestehe, einen Fehler im Sachverhalt des Bescheides zu haben. Allerdings schreibe dann die GKK weiter, dass das gleich sei, wenn sie Fehler im Sachverhalt habe und PR nicht Geschäftsführer oder Eigentümer der Firma P sei.
Dass es in der Branche eine völlig unübliche Vorgehensweise und "dementsprechend auch nicht nachvollziehbar" wäre, dass die Fahrer der fremden Frachtführer Vorschüsse erhalten, sei ebenfalls völlig unverständlich. Wieso solle der Spediteur nicht denjenigen Fahrern, die die Fahrten für das fremde Unternehmen durchführen, Geld geben, damit diese die Fahrt durchführen können. Wenn nunmehr der alkoholkranke und demente AZ irgendwelche Auskünfte gebe, so seien diese zweifelsfrei als nicht richtig zu werten. Allerdings sei richtig, dass die Fahrer Geld brauchten, um Diesel zu tanken, um entsprechende Mauten zu zahlen und natürlich selbst auch Verpflegung kaufen zu können. Dies alles aber als Vorschuss für die Frachtrechnung des fremden Unternehmens.
Die GKK stelle selbst fest, dass AZ ausdrücklich nicht von Lohn gesprochen habe.
Unrichtig sei auch, dass die bulgarischen Unternehmen nicht bezahlt worden seien, sondern es erfolgten Zahlungen unter Abzug der an die Fahrer ausbezahlten Beträge.
Die Feststellung, dass ein Forderungskonto auf Verbindlichkeiten umgebucht worden sei, sei ebenfalls völlig unrichtig.
Abschließend wurde ersucht, der Berufung stattzugeben, die aufschiebende Wirkung zu bewilligen und die Bescheide der GKK aufzuheben.
8. Mit Bescheid vom 14.05.2014, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 45/14, hat die GKK der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.8. Mit Bescheid vom 14.05.2014, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 45/14, hat die GKK der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins u, n, d, 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 138 Abs. 1, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 30, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 43, 44, 49, 138, Absatz eins, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 41 a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß Paragraph 41, a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.
Die bP sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei PR, welcher die Gesellschaft seit 19.07.1972 selbständig vertrete.
Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Meldedifferenzen festgestellt worden:
Wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 protokolliert, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des zweiten Punktes die Bescheidausfertigung begehrt worden; der erste und dritte Punkt seien unbestritten.
Ausdrücklich sei diesbezüglich in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vermerkt worden: "Dr. Mayrl: Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben!"
Mit Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 sei über Punkt 2) abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die bP fristgerecht am 04.07.2013 Einspruch erstattet und sei dieser am 19.09.2013 der (damals noch) zuständigen Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.
In diesem Einspruch sei Folgendes angegeben worden: "Weiters wird beantragt, einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stützt, daher kommt es zu dieser hohen Beitragsverpflichtung. Eine Einschränkung auf diese gegenständlichen zwei Sachverhalte wurde weder beauftragt noch zugesichert." Und weiters: "Es wurde bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt, dass manche Punkte unbestritten sind, es wurde allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt."
Aus diesem Grunde werde nunmehr über Punkt 1) die Versicherungspflicht des HL sowie über Punkt 3) die nicht abgerechneten Bezüge der Dienstnehmer SH, GS und NS abgesprochen.
Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.
Was die Tätigkeit von HL in Zusammenhang mit der GA betrifft wurde ausgeführt, dass HL zwischen dem 02.05.2002 und dem 28.02.2006 sowie zwischen dem 24.04.2006 und dem 08.07.2009 bei der bP mit seiner Beschäftigung als Disponent gemeldet gewesen sei. Ab 2006 sei sein nichtselbständiger Bezug gegenüber den Vorjahren beträchtlich gesunken. Die vorliegenden Stechkartenaufzeichnungen würden jedoch zeigen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2006 und 2009 eine Präsenztätigkeit in Form einer Vollbeschäftigung bei der bP ausgeübt habe. Seit 07.12.2001 sei er in XXXX mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und sei er auch immer nur im Inland beschäftigt gewesen. Auf den Stechkarten seien auch keine Vermerke über eine (Mit)Verwendung in einem anderen Unternehmen zu erkennen, noch seien zeitliche Unterbrechungen - mit Ausnahme der Urlaube - in der Dienstleistung erkennbar.Was die Tätigkeit von HL in Zusammenhang mit der GA betrifft wurde ausgeführt, dass HL zwischen dem 02.05.2002 und dem 28.02.2006 sowie zwischen dem 24.04.2006 und dem 08.07.2009 bei der bP mit seiner Beschäftigung als Disponent gemeldet gewesen sei. Ab 2006 sei sein nichtselbständiger Bezug gegenüber den Vorjahren beträchtlich gesunken. Die vorliegenden Stechkartenaufzeichnungen würden jedoch zeigen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2006 und 2009 eine Präsenztätigkeit in Form einer Vollbeschäftigung bei der bP ausgeübt habe. Seit 07.12.2001 sei er in römisch 40 mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und sei er auch immer nur im Inland beschäftigt gewesen. Auf den Stechkarten seien auch keine Vermerke über eine (Mit)Verwendung in einem anderen Unternehmen zu erkennen, noch seien zeitliche Unterbrechungen - mit Ausnahme der Urlaube - in der Dienstleistung erkennbar.
In den Jahren 2006 bis 2008 seien von der Firma GA in Liechtenstein, welche im Eigentum von PR stehe, Honorarrechnungen für "die Bereitstellung unseres Geschäftsführers HL für Tätigkeiten wie Disposition, Einteilung des Fuhrparks, Personaleinteilung, etc."
gestellt worden. Die Eingangsrechnungen seien am Forderungskonto mit den offenen Forderungen gegenverrechnet worden. Ein Zahlungsvorgang sei nie erfolgt.
Die GA sei ein Unternehmen mit vier zugelassenen LKW. Diese liechtensteinischen Aktivitäten durch die bP habe es gegeben, weil die Firma XXXX in der Schweiz große Transportaufträge nach Russland in Aussicht gestellt und teilweise auch in Auftrag gegeben habe, wobei es Bedingung gewesen sei, ausschließlich liechtensteinische Kennzeichen auf den LKW einzusetzen. HL sei bzw. sei der Geschäftsführer gewesen und für die bP nunmehr über die Firma GA tätig geworden.Die GA sei ein Unternehmen mit vier zugelassenen LKW. Diese liechtensteinischen Aktivitäten durch die bP habe es gegeben, weil die Firma römisch 40 in der Schweiz große Transportaufträge nach Russland in Aussicht gestellt und teilweise auch in Auftrag gegeben habe, wobei es Bedingung gewesen sei, ausschließlich liechtensteinische Kennzeichen auf den LKW einzusetzen. HL sei bzw. sei der Geschäftsführer gewesen und für die bP nunmehr über die Firma GA tätig geworden.
Die GA habe sich diese Betätigung für die bP entsprechend honorieren lassen. Die Zahlungen für die Arbeit als gleichsam "geschäftsführender Disponent" in Liechtenstein seien von der bP tatsächlich nach Liechtenstein überwiesen worden. HL selbst habe seit 2005 keine Entlohnungen ausbezahlt erhalten, diese Gehälter seien noch offen.
HL erhalte sein Hauptgehalt von der Firma GA in Liechtenstein. Es sei mit ihm ein Geschäftsführerbezug von € 64.895,20 im Jahr 2005, von € 81.832,05 im Jahr 2006 und von € 64.089,9 im Jahr 2007 vereinbart worden. Die Gehälter seien im Ausmaß von € 237.794,15 nach den vorliegenden Kreditorenkonten noch ausständig. Seit September 2008 sei HL nach einem schweren Unfall nicht mehr in der Lage für die GA tätig zu werden, sei aber Geschäftsführer geblieben.
Während seiner aktiven Diensttätigkeit habe HL im Übrigen (zu Unrecht) Krankengeld bezogen. Zwischen 01.01.2009 und 23.04.2009 sei volles Krankengeld, danach vom 10.06.2009 bis 08.07.2009 halbes Krankengeld ausbezahlt worden. Laut den vorliegenden Stechkarten sei er jedoch in der angeblichen Krankheitsphase voll bei der bP tätig gewesen. Aus diesem Grunde sei HL durch die GPLA für diesen Zeitraum vom Krankengeldbezug auf ein laufendes Dienstverhältnis umgemeldet worden.
Ferner sei im Zuge der GPLA die Nachversicherung des SH, des GS und des NS durchgeführt worden. Laut Auszahlungsbeleg habe NS Lohn für Aushilfsarbeiten erhalten. Im Jahr 2006 seien es € 500,-- und im Jahr 2007 € 2.400,-- gewesen. NS sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und durch den zuständigen Prüfer nachversichert worden. Die an diesen ausgezahlten Beträge (Scheck- bzw. Barauszahlung) seien von der GPLA als Nettobeträge aufgefasst worden und der Sozialversicherung unterworfen worden. GS habe Aushilfsarbeiten für Schneeräumung getätigt und hierfür im Jahr 2007 € 1.665,00 erhalten. GS sei für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 nachversichert worden. Auch dieser an GS ausbezahlte Betrag werde als Nettobetrag behandelt und würden hiervon die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. SH sei bei der bP bis 31.08.2004 und dann wieder ab 24.02.2009 als (geringfügiger) Dienstnehmer gemeldet gewesen. SH sei LKW-Fahrer gewesen und habe im Jahr 2006 € 7.175,00 und im Jahr 2007 € 11.800,-- durch die liechtensteinische GA ausbezahlt erhalten. Für diese Zahlungen sei jedoch die bP als Dienstgeberin aufzufassen und seien diese Beträge der Sozialversicherung unterworfen. Die genauen Zeiträume seien der Anlage 1 dieses Bescheides zu entnehmen. SH sei im Prüfzeitraum durchgehend in Österreich gemeldet gewesen und habe sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich befunden.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.
Die Nachversicherung von NS, GS und SH sei von der steuerlichen Vertretung im Zuge der Schlussbesprechung ausnahmslos anerkannt worden.
Seitens der bP sei am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben worden, dass HL in Liechtenstein Geschäftsführer gewesen wäre. Die Anstalt wäre eine operativ tätige Unternehmung. Es sei eine Versicherungsbestätigung des HL in Liechtenstein vorgelegt worden und darauf verwiesen worden, dass nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich für HL keine Sozialversicherungs- und keine Steuerpflicht bestünden. Die Tätigkeit des HL wäre teilweise in Liechtenstein und teilweise in Österreich ausgeführt worden. Des Weiteren hätte HL in seiner liechtensteinischen Zeit nicht für die bP gearbeitet. Weiters sei in dieser Vorbesprechung darauf verwiesen worden, dass die Geschäfte mit der Firma XXXX weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben wären. Zum Nachweis für seine liechtensteinische Betätigung sei eine Versicherungsbestätigung - betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der liechtensteinischen Pensionskasse für HL - vorgelegt worden. In dieser würde bestätigt werden, dass HL seit 01.10.2005 in der betrieblichen Personalvorsorge (2. Säule) versichert wäre.Seitens der bP sei am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben worden, dass HL in Liechtenstein Geschäftsführer gewesen wäre. Die Anstalt wäre eine operativ tätige Unternehmung. Es sei eine Versicherungsbestätigung des HL in Liechtenstein vorgelegt worden und darauf verwiesen worden, dass nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich für HL keine Sozialversicherungs- und keine Steuerpflicht bestünden. Die Tätigkeit des HL wäre teilweise in Liechtenstein und teilweise in Österreich ausgeführt worden. Des Weiteren hätte HL in seiner liechtensteinischen Zeit nicht für die bP gearbeitet. Weiters sei in dieser Vorbesprechung darauf verwiesen worden, dass die Geschäfte mit der Firma römisch 40 weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben wären. Zum Nachweis für seine liechtensteinische Betätigung sei eine Versicherungsbestätigung - betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der liechtensteinischen Pensionskasse für HL - vorgelegt worden. In dieser würde bestätigt werden, dass HL seit 01.10.2005 in der betrieblichen Personalvorsorge (2. Säule) versichert wäre.
Diese vorliegende Konstruktion werde jedoch aus folgenden Gründen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anerkannt. Die Stechkarten (Arbeitsaufzeichnungen) würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 außerhalb der bP seine Arbeit geleistet hätte. Es finde sich auch kein Hinweis, dass HL seine Tätigkeit für die GA in Liechtenstein ausgeübt hätte. In einer ordnungsgemäßen Zeiterfassung wären derartige Sondertätigkeiten selbstverständlich getrennt zu erfassen gewesen, dies umso mehr, als ja behauptet worden sei, dass HL in seiner liechtensteinischen Zeit nur teilweise (bzw. gar nicht) für die bP gearbeitet hätte. Die dem Finanzamt als zuständige Behörde übermittelten inländischen Lohnzettel würden den Dienstnehmer HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 als "vollbeschäftigten Dienstnehmer" ausweisen. Hätte HL nennenswerte Zeit für ein anderes Unternehmen verwendet, wäre die Wochenarbeitszeit mit Sicherheit - passend zum verringerten Gehalt - herabzusetzen gewesen. HL sei niemals in Liechtenstein gemeldet gewesen oder habe auf andere Art einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es gebe keinen Beleg darüber, dass HL überhaupt nennenswerte Zeiträume in Liechtenstein verbracht hätte, geschweige denn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Doppelbesteuerungsabkommens sich dort befinden würde. Über die von HL nach Liechtenstein zurückgelegten Kilometer seien ebenso wenig Aufzeichnungen vorgelegt worden, als Mietverträge für eine längere Unterkunft vorgelegt werden konnten. In einer Vorbesprechung sei selbst eingeräumt worden, dass HL teilweise von XXXX aus seine Aktivitäten für die liechtensteinische Anstalt gesetzt habe. Es erscheine deutlich glaubwürdiger, dass dies alle oder nahezu alle Aktivitäten gewesen seien - soweit es solcher überhaupt bedurft hätte. Da es in Liechtenstein tatsächlich nur um die entsprechenden Kennzeichen für die LKW gegangen sei, sei ohnehin nicht verständlich, warum es für deren Koordination einer Präsenz von HL vor Ort bedurft hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass es praktikabler gewesen sei, die Infrastruktur der bP vor Ort zu nutzen, um vier LKW durch Europa zu dirigieren. Die bP habe sich bei ungefähr gleichem Brutto-Gehaltsaufwand für die Entlohnung von HL sämtliche inländischen Lohnnebenkosten erspart. HL habe selbst von einem niedrigeren Steuersatz in Liechtenstein profitiert. In der Gesamtbetrachtung liege der Konstruktion der durchschaubare Versuch zugrunde über eine liechtensteinische Konstruktion Bezüge im Interesse des HL der inländischen Sozialversicherung zu entziehen. Die liechtensteinische Unternehmung GA habe zwar physisch existiert, habe jedoch mit der täglichen Arbeit von HL nichts weiter zu tun gehabt. Daher handle es sich um eine nicht anzuerkennende Umgehungskonstruktion.Diese vorliegende Konstruktion werde jedoch aus folgenden Gründen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anerkannt. Die Stechkarten (Arbeitsaufzeichnungen) würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 außerhalb der bP seine Arbeit geleistet hätte. Es finde sich auch kein Hinweis, dass HL seine Tätigkeit für die GA in Liechtenstein ausgeübt hätte. In einer ordnungsgemäßen Zeiterfassung wären derartige Sondertätigkeiten selbstverständlich getrennt zu erfassen gewesen, dies umso mehr, als ja behauptet worden sei, dass HL in seiner liechtensteinischen Zeit nur teilweise (bzw. gar nicht) für die bP gearbeitet hätte. Die dem Finanzamt als zuständige Behörde übermittelten inländischen Lohnzettel würden den Dienstnehmer HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 als "vollbeschäftigten Dienstnehmer" ausweisen. Hätte HL nennenswerte Zeit für ein anderes Unternehmen verwendet, wäre die Wochenarbeitszeit mit Sicherheit - passend zum verringerten Gehalt - herabzusetzen gewesen. HL sei niemals in Liechtenstein gemeldet gewesen oder habe auf andere Art einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es gebe keinen Beleg darüber, dass HL überhaupt nennenswerte Zeiträume in Liechtenstein verbracht hätte, geschweige denn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Doppelbesteuerungsabkommens sich dort befinden würde. Über die von HL nach Liechtenstein zurückgelegten Kilometer seien ebenso wenig Aufzeichnungen vorgelegt worden, als Mietverträge für eine längere Unterkunft vorgelegt werden konnten. In einer Vorbesprechung sei selbst eingeräumt worden, dass HL teilweise von römisch 40 aus seine Aktivitäten für die liechtensteinische Anstalt gesetzt habe. Es erscheine deutlich glaubwürdiger, dass dies alle oder nahezu alle Aktivitäten gewesen seien - soweit es solcher überhaupt bedurft hätte. Da es in Liechtenstein tatsächlich nur um die entsprechenden Kennzeichen für die LKW gegangen sei, sei ohnehin nicht verständlich, warum es für deren Koordination einer Präsenz von HL vor Ort bedurft hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass es praktikabler gewesen sei, die Infrastruktur der bP vor Ort zu nutzen, um vier LKW durch Europa zu dirigieren. Die bP habe sich bei ungefähr gleichem Brutto-Gehaltsaufwand für die Entlohnung von HL sämtliche inländischen Lohnnebenkosten erspart. HL habe selbst von einem niedrigeren Steuersatz in Liechtenstein profitiert. In der Gesamtbetrachtung liege der Konstruktion der durchschaubare Versuch zugrunde über eine liechtensteinische Konstruktion Bezüge im Interesse des HL der inländischen Sozialversicherung zu entziehen. Die liechtensteinische Unternehmung GA habe zwar physisch existiert, habe jedoch mit der täglichen Arbeit von HL nichts weiter zu tun gehabt. Daher handle es sich um eine nicht anzuerkennende Umgehungskonstruktion.
In rechtlicher Hinsicht verwies die GKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde bezüglich des Dienstverhältnisses des HL in Zusammenhang mit der GA insbesondere auf das bei gleichzeitiger Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nach der 2006 bis 2009 gültigen EU-VO 1408/71 anzuwendende sog. Wohnsitzprinzip hingewiesen. Insoweit nach Ansicht der GKK ein Scheingeschäft in Zusammenhang mit der ausländischen Firma vorliege und der Dienstnehmer dort gar nicht tätig gewesen sei (fiktive Einkommenssplittung), sei das liechtensteinische Entgelt der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahren Dienstnehmer zuzurechnen und die Beiträge von der Gesamtgrundlage unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage abzurechnen. Die vorgelegten Bestätigungen würden keinen rechtswirksamen Nachweis für den Bestand einer gesetzlichen Sozialversicherung in Liechtenstein darstellen (das Formular E 101 wäre erforderlich gewesen) und seien daher für die Beurteilung der Versicherung gegenstandslos. Was die Tätigkeit des HL während des Krankengeldbezuges betrifft, so sei für das Prüforgan aufgrund der Stechkartenaufzeichnungen ersichtlich gewesen, dass HL in der Zeit, in welcher er Krankengeld bezogen habe (vom 01.01.2009 bis zum 23.04.2009 sowie vom 10.06.2009 bis zum 08.07.2009) voll bei der bP tätig gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Krankengeldbezug nicht vorgelegen und sei HL vom Krankengeldbezug auf ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis umgemeldet worden. Somit stehe für die Kasse fest, dass bezüglich der in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen (HL, SH, NS, GS) alle wesentlichen Kriterien für die Versicherungspflicht zu den dort ebenfalls angeführten Zeiträumen vorliegen würden.
9. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 46/14, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie die Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 und den Beitragspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.9. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 46/14, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie die Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 und den Beitragspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Beitragsdifferenzen festgestellt worden:
1. Nachverrechnung von Überstunden
2. Beitragspflicht des Geschäftsführers der GA - HL
3. Sachbezüge
4. nicht abgerechnete Bezüge der Dienstnehmer SH, GS und NS
5. Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer im Zusammenhang mit den Firmen P und K
Wie in der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 protokolliert, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des Punktes 1) betreffend AZ sowie hinsichtlich Punkt 5) die Bescheidausfertigung begehrt worden; die übrigen Punkte seien unbestritten.
Ausdrücklich sei diesbezüglich in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vermerkt worden: "Dr. Mayrl: Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben!"
Mit Beitragspflichtbescheid vom 14.06.2013 sei über Punkt 1) und 5) abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die die bP fristgerecht am 04.07.2013 Einspruch erstattet und sei dieser am 19.09.2013 der (damals noch) zuständigen Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.
In diesem Einspruch sei Folgendes angegeben worden: "Weiters wird beantragt, einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stützt, daher kommt es zu dieser hohen Beitragsverpflichtung. Eine Einschränkung auf diese gegenständlichen zwei Sachverhalte wurde weder beauftragt noch zugesichert." Und weiters: "Es wurde bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt, dass manche Punkte unbestritten sind, es wurde allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt."
Aus diesem Grunde behandle dieser Bescheid nunmehr die Punkte 2) bis 4).
Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.05.2014 sei festgestellt worden, dass HL vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2008 sowie vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung des HL zu diesen Zeiträumen sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. HL sei im Zuge der GPLA von der GKK nachgemeldet und die entsprechenden Beiträge dem Dienstgeber vorgeschrieben worden. Das liechtensteinische Entgelt sei der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahren Dienstgeber zuzurechnen und seien die Beiträge von der Gesamtgrundlage unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet worden. Laut Zeiterfassung habe HL in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 trotz Krankenstandes gearbeitet. Die laufenden Stunden seien mit einem Stundensatz (Vergleich mit weiteren Disponenten) nachverrechnet worden.Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.05.2014 sei festgestellt worden, dass HL vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2008 sowie vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins, u. Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung des HL zu diesen Zeiträumen sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. HL sei im Zuge der GPLA von der GKK nachgemeldet und die entsprechenden Beiträge dem Dienstgeber vorgeschrieben worden. Das liechtensteinische Entgelt sei der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahren Dienstgeber zuzurechnen und seien die Beiträge von der Gesamtgrundlage unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet worden. Laut Zeiterfassung habe HL in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 trotz Krankenstandes gearbeitet. Die laufenden Stunden seien mit einem Stundensatz (Vergleich mit weiteren Disponenten) nachverrechnet worden.
Was die Sachbezüge betrifft, so wurde festgestellt, dass dem XXXX (folgend kurz "KP") ein BMW 530 im Zeitraum 12/2007 bis 12/2009 - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestanden sei. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenauto, aus welchen die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, hätte im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden können. Aus diesem Grunde sei somit für die private Nutzung des PKW (Anschaffungskosten € 51.000,-- - für die Berechnung max. € 40.000,--) der monatliche Sachbezug iHv 1,5 % der Anschaffungskosten (somit € 600,--) für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.12.2009 angesetzt worden. Abzüglich der bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigten € 135,-- pro Monat würden somit zur Nachverrechnung monatlich € 465,--, gesamt für 25 Monate sohin €Was die Sachbezüge betrifft, so wurde festgestellt, dass dem römisch 40 (folgend kurz "KP") ein BMW 530 im Zeitraum 12 aus 2007, bis 12 aus 2009, - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestanden sei. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenauto, aus welchen die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, hätte im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden können. Aus diesem Grunde sei somit für die private Nutzung des PKW (Anschaffungskosten € 51.000,-- - für die Berechnung max. € 40.000,--) der monatliche Sachbezug iHv 1,5 % der Anschaffungskosten (somit € 600,--) für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.12.2009 angesetzt worden. Abzüglich der bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigten € 135,-- pro Monat würden somit zur Nachverrechnung monatlich € 465,--, gesamt für 25 Monate sohin €
11.625,-- verbleiben. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen.
Weiters sei im Zuge der GPLA die Nachversicherung von GS, SH und NS durchgeführt worden. Die entsprechenden Zeiträume seien der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides zu entnehmen. GS habe Aushilfsarbeiten für Schneeräumung getätigt und hierfür im Jahr 2007 € 1.665,-- erhalten. Dieser Betrag sei als Nettobetrag behandelt worden und seien hiervon die SV-Beiträge berechnet worden. NS habe laut Auszahlungsbeleg Lohn für Aushilfsarbeiten erhalten. Im Jahr 2006 seien es € 500,-- und im Jahr 2007 € 2.400,-- gewesen. Diese Beiträge seien von der GPLA als Nettobeträge aufgefasst und der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. SH habe im Jahr 2006 € 7.175,-- und im Jahr 2007 € 11.800,-- durch die liechtensteinische GA ausbezahlt erhalten. Diese Beträge seien der bP zugerechnet und der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden.
Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Bewertung von Sachbezügen getroffen.Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Bewertung von Sachbezügen getroffen.
10. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP ebenfalls innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel erhoben, wobei der Versicherungspflichtbescheid vom 14.05.2014 im Punkt 2) bezüglich der Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen P und K beschwert wurde. Der Beitragspflichtbescheid vom 14.05.2014 wurde in den Punkten 1) und
5) beschwert, wobei die jeweilige Begründung wortgleich den Ausführungen im Einspruch vom 04.07.2013 gegen die Bescheide vom 14.06.2013 entspricht. Im Übrigen wird in diesem Fall die Entscheidung durch einen Senat beantragt.
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 18.06.2014 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, dass in der Beschwerde vom 04.06.2014 wiederum (wortgleich mit dem Einspruch vom 04.07.2013) lediglich die Punkte der Bescheide aus dem Jahr 2013 beeinsprucht worden seien, die in den Bescheiden aus den Jahren 2014 abgesprochenen Punkte seien hingegen nicht angefochten worden. Aus diesem Grund werde seitens der GKK auf den Vorlagebericht vom 19.09.2013 und auf die detaillierten Ausführungen in den Bescheiden aus dem Jahr 2013 verwiesen.
Abschließend wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.
12. Im Akt befinden sich zudem unter anderem Zeitaufzeichnungen für AZ, die zentrale Versicherungsdatenspeicherung in Bezug auf die Dienstnehmer HL, SH, GS und NS, ein Ausdruck aus der Wirtschaftsdatenbank "Firmen-Compass" vom 25.05.2013 bezüglich der bP, die Beitragsabrechnung aus GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, der Prüfbericht vom 06.07.2012, eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO" vom 09.11.2011 und mehrere Niederschriften.12. Im Akt befinden sich zudem unter anderem Zeitaufzeichnungen für AZ, die zentrale Versicherungsdatenspeicherung in Bezug auf die Dienstnehmer HL, SH, GS und NS, ein Ausdruck aus der Wirtschaftsdatenbank "Firmen-Compass" vom 25.05.2013 bezüglich der bP, die Beitragsabrechnung aus GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, der Prüfbericht vom 06.07.2012, eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO" vom 09.11.2011 und mehrere Niederschriften.
13. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurden die jeweiligen Rechtsmittel gegen die Bescheide der GKK vom 14.06.2013, GZ. 046-Mag.Kurz/UK 22/13, und vom 14.05.2014, GZ. 046-Mag.Kurz/UK 45/14, rechtskräftig gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG als unbegründet abgewiesen.13. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurden die jeweiligen Rechtsmittel gegen die Bescheide der GKK vom 14.06.2013, GZ. 046-Mag.Kurz/UK 22/13, und vom 14.05.2014, GZ. 046-Mag.Kurz/UK 45/14, rechtskräftig gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als unbegründet abgewiesen.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde zudem der Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 14.05.2014, GZ. 046-Mag.Kurz/UK 46/14, stattgeben und dieser Bescheid gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde zudem der Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 14.05.2014, GZ. 046-Mag.Kurz/UK 46/14, stattgeben und dieser Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. AZ war für 20 Stunden im Unternehmen der bP angemeldet, jedoch nach den überprüften Stundenaufzeichnungen ohne Zweifel als vollbeschäftigter Dienstnehmer zu verstehen. AZ war regelmäßig in den Zeiträumen zwischen 2006 und 2009 40 Stunden in der Woche als Regelarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich leistete er noch Überstunden. Diese Überstunden waren nach Sichtung aller Stechkartenaufzeichnungen mit durchschnittlich 30 Stunden im Monat anzusetzen und nach dem Anspruchsprinzip der Sozialversicherung zu unterwerfen. Aus den Aufzeichnungen ist klar ersichtlich, dass AZ beispielsweise in den Monaten Jänner 2008 und September 2009 zusätzlich zur Normalarbeitszeit im Monat noch 64,38 bzw. 48,93 Überstunden geleistet hat. Daher ist der Ansatz von zumindest durchschnittlich 30 Überstunden berechtigt. Dabei wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es in jeder Branche "schwächere" und "stärkere" Monate gibt. Dennoch lässt der Gesamteindruck über alle vorliegenden Zeitaufzeichnungen keinen Zweifel daran, dass ein erhebliches Ausmaß an Überstunden - zumindest im durchschnittlichen Ausmaß von 30 Stunden pro Monat - nicht zur Abrechnung gekommen ist. Somit wurde für AZ für geleistete Überstunden für die Jahre 2006 bis 2009 insgesamt ein Betrag iHv € 32.400,-- nachverrechnet. Für die Nachverrechnung der Überstunden des AZ wurde der durchschnittliche Stundenlohn aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet wurden, inklusive dem Stundensatz des AZ berechnet. Der sich daraus ergebende pauschale Stundensatz von € 15,29 wurde für die Nachverrechnung auf € 15,-- abgerundet. Somit wurde hier für die bP eine günstigere Variante zur Berechnung herangezogen. Für die Nachverrechnung von 20 auf die in Wirklichkeit 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit wurde ein geschätzter Stundenlohn iHv € 14,31 herangezogen. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des Durchschnitts aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet wurden, mit dem Stundensatz des AZ. Dieser sich daraus ergebende durchschnittliche Stundenlohn von € 13,69 wurde sodann um eine pauschale Sonderzahlung erhöht. Im Übrigen wurden die Sonderzahlungen nicht extra abgerechnet, da diese bei dem pauschal berechneten Stundensatz schon geringfügig hinzugeschätzt wurden. Dies führt selbsterklärend für den Dienstgeber zu einer vorteilhafteren Nachverrechnung, da hier davon abgesehen wurde, für die Sonderzahlungen ein Sechstel der Beitragsgrundlage zu berechnen und separat abzurechnen. Demnach wurde hier von der Einbeziehung von Extremwerten abgesehen, vielmehr die für die Dienstgeberin günstigere Variante herangezogen.römisch zwei.1.1. AZ war für 20 Stunden im Unternehmen der bP angemeldet, jedoch nach den überprüften Stundenaufzeichnungen ohne Zweifel als vollbeschäftigter Dienstnehmer zu verstehen. AZ war regelmäßig in den Zeiträumen zwischen 2006 und 2009 40 Stunden in der Woche als Regelarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich leistete er noch Überstunden. Diese Überstunden waren nach Sichtung aller Stechkartenaufzeichnungen mit durchschnittlich 30 Stunden im Monat anzusetzen und nach dem Anspruchsprinzip der Sozialversicherung zu unterwerfen. Aus den Aufzeichnungen ist klar ersichtlich, dass AZ beispielsweise in den Monaten Jänner 2008 und September 2009 zusätzlich zur Normalarbeitszeit im Monat noch 64,38 bzw. 48,93 Überstunden geleistet hat. Daher ist der Ansatz von zumindest durchschnittlich 30 Überstunden berechtigt. Dabei wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es in jeder Branche "schwächere" und "stärkere" Monate gibt. Dennoch lässt der Gesamteindruck über alle vorliegenden Zeitaufzeichnungen keinen Zweifel daran, dass ein erhebliches Ausmaß an Überstunden - zumindest im durchschnittlichen Ausmaß von 30 Stunden pro Monat - nicht zur Abrechnung gekommen ist. Somit wurde für AZ für geleistete Überstunden für die Jahre 2006 bis 2009 insgesamt ein Betrag iHv € 32.400,-- nachverrechnet. Für die Nachverrechnung der Überstunden des AZ wurde der durchschnittliche Stundenlohn aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet wurden, inklusive dem Stundensatz des AZ berechnet. Der sich daraus ergebende pauschale Stundensatz von € 15,29 wurde für die Nachverrechnung auf € 15,-- abgerundet. Somit wurde hier für die bP eine günstigere Variante zur Berechnung herangezogen. Für die Nachverrechnung von 20 auf die in Wirklichkeit 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit wurde ein geschätzter Stundenlohn iHv € 14,31 herangezogen. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des Durchschnitts aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet wurden, mit dem Stundensatz des AZ. Dieser sich daraus ergebende durchschnittliche Stundenlohn von € 13,69 wurde sodann um eine pauschale Sonderzahlung erhöht. Im Übrigen wurden die Sonderzahlungen nicht extra abgerechnet, da diese bei dem pauschal berechneten Stundensatz schon geringfügig hinzugeschätzt wurden. Dies führt selbsterklärend für den Dienstgeber zu einer vorteilhafteren Nachverrechnung, da hier davon abgesehen wurde, für die Sonderzahlungen ein Sechstel der Beitragsgrundlage zu berechnen und separat abzurechnen. Demnach wurde hier von der Einbeziehung von Extremwerten abgesehen, vielmehr die für die Dienstgeberin günstigere Variante herangezogen.
II.1.2. KP stand im Zeitraum 12/2007 bis 12/2009 ein BMW 530 - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenauto, aus welchen die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, konnte im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden. Aus diesem Grunde wurde somit für die private Nutzung des PKW (Anschaffungskosten € 51.000,-- - für die Berechnung max. € 40.000,--) der monatliche Sachbezug iHv 1,5 % der Anschaffungskosten (somit € 600,--) für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.12.2009 angesetzt. Abzüglich der bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigten € 135,-- pro Monat verbleiben somit zur Nachverrechnung monatlich € 465,--, gesamt für 25 Monate sohin €römisch zwei.1.2. KP stand im Zeitraum 12 aus 2007, bis 12 aus 2009, ein BMW 530 - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenauto, aus welchen die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, konnte im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden. Aus diesem Grunde wurde somit für die private Nutzung des PKW (Anschaffungskosten € 51.000,-- - für die Berechnung max. € 40.000,--) der monatliche Sachbezug iHv 1,5 % der Anschaffungskosten (somit € 600,--) für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.12.2009 angesetzt. Abzüglich der bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigten € 135,-- pro Monat verbleiben somit zur Nachverrechnung monatlich € 465,--, gesamt für 25 Monate sohin €
11.625,--. Die entsprechenden Summen sind der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen.
II.1.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für die in der Anlage 1 zu den jeweiligen Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 angeführten Zeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der in dieser Anlage angeführten Personen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht.römisch zwei.1.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für die in der Anlage 1 zu den jeweiligen Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 angeführten Zeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der in dieser Anlage angeführten Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht.
Diese Personen waren somit in diesen Zeiträumen Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG der bP und erfolgte dennoch keine korrekte Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP. In den in der Anlage 1 zu den jeweiligen Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 angeführten Zeiten wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht weder die allgemeinen Beiträge noch die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der gesetzlich geforderten Höhe geleistet.Diese Personen waren somit in diesen Zeiträumen Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der bP und erfolgte dennoch keine korrekte Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP. In den in der Anlage 1 zu den jeweiligen Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 angeführten Zeiten wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht weder die allgemeinen Beiträge noch die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der gesetzlich geforderten Höhe geleistet.
II.1.4. Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf € 438.660,56 plus Zinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von 140.751,45, sohin insgesamt auf € 579.412,01.römisch zwei.1.4. Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf € 438.660,56 plus Zinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von 140.751,45, sohin insgesamt auf € 579.412,01.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.römisch zwei.2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.
II.2.2. Zur Vollständigkeit ist bezüglich des erstmals im Einspruch vom 04.07.2013 artikulierten Einwands darauf hinzuweisen, dass insoweit im Bescheid vom 14.06.2013 von der GKK lediglich die Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer behandelt und aufgrund des Rechtsmittelverzichts in der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 nicht näher auf die Versicherungspflicht des HL eingegangen wurde, darauf hinzuweisen ist, dass - im Gegensatz zum Rechtsmittelverzicht nach § 255 BAO - weder das ASVG noch das VwGVG oder AVG für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren einen vor Erlassung des Bescheides möglichen Rechtsmittelverzicht vorsieht. In der Folge hat die GKK richtigerweise bezüglich der Versicherungspflicht des HL sowie darüber hinaus bezüglich der nicht abgerechneten Bezüge des NS, GS und SH mit Bescheid vom 14.05.2014 eine Entscheidung getroffen. Was die Beitragsdifferenzen betrifft, so wurden ohnehin - entgegen den Ausführungen auf Seite 2 des gegenständlich bekämpften Beitragspflichtbescheides vom 14.06.2013 - sämtliche Beitragsdifferenzen - also neben der Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer und der Nachverrechnung der Überstunden des AZ - auch die nicht abgerechneten Bezüge des NS, GS und SH, die Sachbezüge und die Beitragspflicht des HL berücksichtigt, was sich letztlich am Gesamtbetrag der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge zeigt.römisch zwei.2.2. Zur Vollständigkeit ist bezüglich des erstmals im Einspruch vom 04.07.2013 artikulierten Einwands darauf hinzuweisen, dass insoweit im Bescheid vom 14.06.2013 von der GKK lediglich die Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer behandelt und aufgrund des Rechtsmittelverzichts in der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 nicht näher auf die Versicherungspflicht des HL eingegangen wurde, darauf hinzuweisen ist, dass - im Gegensatz zum Rechtsmittelverzicht nach Paragraph 255, BAO - weder das ASVG noch das VwGVG oder AVG für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren einen vor Erlassung des Bescheides möglichen Rechtsmittelverzicht vorsieht. In der Folge hat die GKK richtigerweise bezüglich der Versicherungspflicht des HL sowie darüber hinaus bezüglich der nicht abgerechneten Bezüge des NS, GS und SH mit Bescheid vom 14.05.2014 eine Entscheidung getroffen. Was die Beitragsdifferenzen betrifft, so wurden ohnehin - entgegen den Ausführungen auf Seite 2 des gegenständlich bekämpften Beitragspflichtbescheides vom 14.06.2013 - sämtliche Beitragsdifferenzen - also neben der Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer und der Nachverrechnung der Überstunden des AZ - auch die nicht abgerechneten Bezüge des NS, GS und SH, die Sachbezüge und die Beitragspflicht des HL berücksichtigt, was sich letztlich am Gesamtbetrag der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge zeigt.
II.2.3. Einsicht genommen wurde u. a. in die mit Dienstnehmern der bP aufgenommen Niederschriften, wie insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung und sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung.römisch zwei.2.3. Einsicht genommen wurde u. a. in die mit Dienstnehmern der bP aufgenommen Niederschriften, wie insbesondere mit AZ, Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung und sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung.
II.2.4. Was nun die Feststellungen bezüglich der nachverrechneten Überstunden des AZ betrifft, so wurde in der Vorbesprechung vor dem Finanzamt Salzburg-Land vom 09.05.2011 von Seiten der bP argumentiert, dass die Stechkarten nichts aussagen würden, da die Dienstnehmer in dieser Zeit, wo Überstunden angefallen wären, nach der Normalarbeitszeit noch ein Beisammensein hätten und die Stempeluhr erst bedienen würden, wenn die Dienstnehmer das Firmengelände verlassen. Der GKK ist nun beizupflichten, wenn sie diese Ausführungen als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Zunächst darf richtigerweise nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass es hierzu beinahe tägliche Zusammenkünfte geben hätte müssen, um diese Zeiten zu erklären, was allerdings an sich schon sehr unwahrscheinlich sei, da kaum anzunehmen ist, dass Dienstnehmer ihre Freizeit nach Dienstschluss stundenweise im Unternehmen verbringen wollen. Diesbezüglich biete die bP auch weder ein attraktives Umfeld, noch die entsprechende Infrastruktur. Im Übrigen liegt es durchaus im Berufsbild des Disponenten, abendliche Überstunden durchzuführen. Um mit den Kraftfahrern persönlich Kontakt aufzunehmen und die kommenden Tätigkeiten abzusprechen, sei es geradezu notwendig, die Ankunft am Firmengelände abzuwarten. Dies werde im Regelfall am ehesten am Nachmittag bzw. am späteren Abend möglich sein. Nicht zuletzt wird es ein Dienstgeber kaum tolerieren können, dass private Zeit auf die Dienstkarten gestempelt werde. Jedem Dienstgeber - insbesondere der bP als Mitglied der Fachgruppe Güterbeförderung in der WKS - müsse klar sein, dass dies ein enormes Risiko hinsichtlich arbeitsrechtlicher Gehaltsnachforderungen darstelle. Wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden könnten - was der Fall sei - wäre es ein Leichtes für den Dienstnehmer, die nicht ausbezahlten Arbeitszeiten bzw. Überstunden im Falle z.B. einer Kündigung nachzufordern. Ein derartiges Risiko würde wohl kaum ein Dienstgeber eingehen, woraus zu schließen sei, dass die gestempelten Stunden Arbeitszeiten gewesen seien, welche allerdings keinen Eingang in die Personalverrechnung gefunden hätten. Darüber hinaus wäre eine Überprüfung, ob z.B. Überstunden geleistet worden seien bzw. ob überhaupt die Lohnabrechnung richtig sei, sowohl für den Dienstnehmer als auch den -geber unmöglich, wenn die Arbeitsaufzeichnungen nicht die korrekte Arbeitszeit darstellen. Schließlich bringe bei AZ die geringe (offizielle) Entlohnung zusätzlich den Vorteil, dass der laufende Arbeitslohn nicht oder kaum pfändbar sei (Im Beschäftigungszeitraum liefen Exekutionsverfahren - Bewilligung der Gehaltsexekution vom 26.01.2006).römisch zwei.2.4. Was nun die Feststellungen bezüglich der nachverrechneten Überstunden des AZ betrifft, so wurde in der Vorbesprechung vor dem Finanzamt Salzburg-Land vom 09.05.2011 von Seiten der bP argumentiert, dass die Stechkarten nichts aussagen würden, da die Dienstnehmer in dieser Zeit, wo Überstunden angefallen wären, nach der Normalarbeitszeit noch ein Beisammensein hätten und die Stempeluhr erst bedienen würden, wenn die Dienstnehmer das Firmengelände verlassen. Der GKK ist nun beizupflichten, wenn sie diese Ausführungen als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Zunächst darf richtigerweise nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass es hierzu beinahe tägliche Zusammenkünfte geben hätte müssen, um diese Zeiten zu erklären, was allerdings an sich schon sehr unwahrscheinlich sei, da kaum anzunehmen ist, dass Dienstnehmer ihre Freizeit nach Dienstschluss stundenweise im Unternehmen verbringen wollen. Diesbezüglich biete die bP auch weder ein attraktives Umfeld, noch die entsprechende Infrastruktur. Im Übrigen liegt es durchaus im Berufsbild des Disponenten, abendliche Überstunden durchzuführen. Um mit den Kraftfahrern persönlich Kontakt aufzunehmen und die kommenden Tätigkeiten abzusprechen, sei es geradezu notwendig, die Ankunft am Firmengelände abzuwarten. Dies werde im Regelfall am ehesten am Nachmittag bzw. am späteren Abend möglich sein. Nicht zuletzt wird es ein Dienstgeber kaum tolerieren können, dass private Zeit auf die Dienstkarten gestempelt werde. Jedem Dienstgeber - insbesondere der bP als Mitglied der Fachgruppe Güterbeförderung in der WKS - müsse klar sein, dass dies ein enormes Risiko hinsichtlich arbeitsrechtlicher Gehaltsnachforderungen darstelle. Wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden könnten - was der Fall sei - wäre es ein Leichtes für den Dienstnehmer, die nicht ausbezahlten Arbeitszeiten bzw. Überstunden im Falle z.B. einer Kündigung nachzufordern. Ein derartiges Risiko würde wohl kaum ein Dienstgeber eingehen, woraus zu schließen sei, dass die gestempelten Stunden Arbeitszeiten gewesen seien, welche allerdings keinen Eingang in die Personalverrechnung gefunden hätten. Darüber hinaus wäre eine Überprüfung, ob z.B. Überstunden geleistet worden seien bzw. ob überhaupt die Lohnabrechnung richtig sei, sowohl für den Dienstnehmer als auch den -geber unmöglich, wenn die Arbeitsaufzeichnungen nicht die korrekte Arbeitszeit darstellen. Schließlich bringe bei AZ die geringe (offizielle) Entlohnung zusätzlich den Vorteil, dass der laufende Arbeitslohn nicht oder kaum pfändbar sei (Im Beschäftigungszeitraum liefen Exekutionsverfahren - Bewilligung der Gehaltsexekution vom 26.01.2006).
Insoweit nun im Einspruch vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 angemerkt wird, dass weder im Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 noch im gegenständlich bekämpften Bescheid - trotz der umfassenden niederschriftlichen Einvernahme des AZ - von diesem eine Aussage zu dessen Arbeitszeiten vermerkt worden sei und somit AZ wohl nie behauptet habe, die von der GKK festgestellten Stundenanzahlen tätig gewesen zu sein, so wird dieser Darstellung weder von der GKK noch vom erkennenden Richter widersprochen. Allerdings stützte sich die GKK ohnehin auf die schriftlichen Stundenaufzeichnungen hinsichtlich des AZ und legte im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung dar, weshalb festzustellen war, dass AZ bei der bP als Vollbeschäftigter tätig war und die im Bescheid angeführte Anzahl an Überstunden leistete. Ferner wird nun im Einspruch erstmals damit argumentiert, dass AZ ein zerrüttetes Privatleben und eine nachweisbare Alkoholsucht gehabt hätte und der Verbleib in einem für ihn angenehmeren und akzeptableren Umfeld, nämlich aufgrund der Gutherzigkeit des PR mit dessen Erlaubnis am Firmengelände, durchaus nachvollziehbar sei. AZ habe eine Stechkarte benutzt, wenn er das Firmengelände verlassen habe, aber nicht wenn er seine Arbeit niedergelegt und zu möglicherweise alkoholischen Erfrischungsgetränken gegriffen habe. Darüber hinaus steigerte die bP ihr diesbezügliches Vorbringen zudem in der Stellungnahme vom 04.10.2013 zur gesundheitlichen Situation des AZ sogar nochmals, in dem sie erklärte, dass dieser alkoholkrank und dement sei. Diesen unsubstantiierten Behauptungen ist zu entgegnen, dass eine derartige Problematik von der bP erst im Rechtsmittelschriftsatz bzw. der späteren Stellungnahme und nicht etwa in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 erwähnt wurde. Diesbezüglich vertritt daher der erkennende Richter - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202) - die Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen, weshalb der im Zuge des Einspruchs vom 04.07.2013 getätigten bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 wiederholten Behauptung nicht gefolgt werden kann, zumal es von der bP bis zum heutigen Tage der gegenständlichen Entscheidung auch unterlassen wurde, entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen.Insoweit nun im Einspruch vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 angemerkt wird, dass weder im Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 noch im gegenständlich bekämpften Bescheid - trotz der umfassenden niederschriftlichen Einvernahme des AZ - von diesem eine Aussage zu dessen Arbeitszeiten vermerkt worden sei und somit AZ wohl nie behauptet habe, die von der GKK festgestellten Stundenanzahlen tätig gewesen zu sein, so wird dieser Darstellung weder von der GKK noch vom erkennenden Richter widersprochen. Allerdings stützte sich die GKK ohnehin auf die schriftlichen Stundenaufzeichnungen hinsichtlich des AZ und legte im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung dar, weshalb festzustellen war, dass AZ bei der bP als Vollbeschäftigter tätig war und die im Bescheid angeführte Anzahl an Überstunden leistete. Ferner wird nun im Einspruch erstmals damit argumentiert, dass AZ ein zerrüttetes Privatleben und eine nachweisbare Alkoholsucht gehabt hätte und der Verbleib in einem für ihn angenehmeren und akzeptableren Umfeld, nämlich aufgrund der Gutherzigkeit des PR mit dessen Erlaubnis am Firmengelände, durchaus nachvollziehbar sei. AZ habe eine Stechkarte benutzt, wenn er das Firmengelände verlassen habe, aber nicht wenn er seine Arbeit niedergelegt und zu möglicherweise alkoholischen Erfrischungsgetränken gegriffen habe. Darüber hinaus steigerte die bP ihr diesbezügliches Vorbringen zudem in der Stellungnahme vom 04.10.2013 zur gesundheitlichen Situation des AZ sogar nochmals, in dem sie erklärte, dass dieser alkoholkrank und dement sei. Diesen unsubstantiierten Behauptungen ist zu entgegnen, dass eine derartige Problematik von der bP erst im Rechtsmittelschriftsatz bzw. der späteren Stellungnahme und nicht etwa in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 erwähnt wurde. Diesbezüglich vertritt daher der erkennende Richter - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202) - die Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen, weshalb der im Zuge des Einspruchs vom 04.07.2013 getätigten bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 wiederholten Behauptung nicht gefolgt werden kann, zumal es von der bP bis zum heutigen Tage der gegenständlichen Entscheidung auch unterlassen wurde, entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Dem bereits in der Schlussbesprechung vor dem Finanzamt Salzburg-Land am 09.11.2011 artikulierten Einwand der bP, wonach AZ kein Disponent sei, sondern Staplerfahrer, sodass die Anpassung an Disponenten - wie im Prüfbericht angeführt - nicht möglich sei bzw. AZ nur aushilfsweise Disponent gewesen sei (pro Jahr im Schnitt lediglich 14 Tage), wurde von der GKK richtigerweise entgegnet, dass jeder Disponent der bP Urlaub konsumiere und in dieser Zeit auch vertreten werde. In Summe sei diese Vertretungsdauer mit erheblich mehr als 14 Tage pro Jahr anzunehmen, da jeder Disponent Anspruch auf fünf Wochen Urlaub im Jahr habe. Von der bP wird nun zwar im Einspruch vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 eingestanden, dass AZ einige wenige Male als Disponent ausgeholfen habe. Darüber hinaus argumentiert die bP allerdings, dass AZ aufgrund seiner Alkoholsucht nicht über das erforderliche Belastungspotential eines dauerhaft beschäftigten Disponenten verfügt habe und AZ diesem Druck in keiner Weise standhalten konnte. Diesbezüglich erlaubt sich der erkennende Richter nochmals auf die im Vorabsatz getroffenen Ausführungen bezüglich des in diesem Zusammenhang im Verfahren erst spät erfolgten Erklärungsversuches der bP zu verweisen. Weiters ist der GKK zuzustimmen, dass die Arbeit eines Disponenten hochkomplex sei und habe ein Dienstnehmer, der lediglich 14 Tage im Jahr als Disponent aushelfe, nicht die Übung bzw. auch die Erfahrungswerte, die jemand in dieser Position mitbringen sollte. Im Übrigen wurde von der GKK darauf verwiesen, dass AZ bei seiner Niederschrift einiges an Detailwissen aufbringen habe können, welches nicht nur durch eine 14-tägige aushilfsweise Arbeit als Disponent erworben werden könne. Dieser Argumentation der GKK konnte die bP auch im jeweiligen Rechtsmittelschriftsatz nichts entgegnen, sondern behauptete die bP lediglich, dass es nicht verwunderlich sei, dass man sich ein beachtliches Wissen auch in drei Jahren aushilfsweiser Disponententätigkeit aneignen könne. Tatsächlich ist dieses Vorbringen der bP in seiner Allgemeinheit aber nicht geeignet zu erklären, wie AZ diese hochkomplexe Tätigkeit in derart kurzen Zeiträumen erlernt haben will.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass AZ nicht nur 14 Tage im Jahr, sondern überwiegend als Disponent für die bP tätig war und daher als Bemessungsgrundlage für die Nachverrechnung das Durchschnittsentgelt der bei der bP angestellten Disponenten heranzuziehen war.
II.2.5. Dass der PKW von KP für private Fahrten benützt wurde und die bP ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch im Zuge des Verfahrens nicht vorlegen konnte, ist unbestritten. Vor allem wurde keine Aufstellung in Vorlage gebracht, die geeignet ist nachzuweisen, wie viele Kilometer der Dienstnehmer KP das Fahrzeug für Privatfahrten benützt hat bzw., dass er das Fahrzeug weniger als 500 Kilometer pro Monat privat genutzt hat.römisch zwei.2.5. Dass der PKW von KP für private Fahrten benützt wurde und die bP ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch im Zuge des Verfahrens nicht vorlegen konnte, ist unbestritten. Vor allem wurde keine Aufstellung in Vorlage gebracht, die geeignet ist nachzuweisen, wie viele Kilometer der Dienstnehmer KP das Fahrzeug für Privatfahrten benützt hat bzw., dass er das Fahrzeug weniger als 500 Kilometer pro Monat privat genutzt hat.
II.2.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht den Einspruch bzw. die Beschwerde der bP gegen die Bescheide der GKK vom 14.06.2013 bzw. vom 14.05.2014 über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht der in der Anlage 1 zum jeweiligen Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen für die eben dort angeführten Zeiträume als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.2.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht den Einspruch bzw. die Beschwerde der bP gegen die Bescheide der GKK vom 14.06.2013 bzw. vom 14.05.2014 über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht der in der Anlage 1 zum jeweiligen Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen für die eben dort angeführten Zeiträume als unbegründet abgewiesen.
Wenn daher im Einspruch gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid bezüglich der Beitragsnachverrechnung vom 04.07.2013 bzw. im Schriftsatz vom 04.06.2014 die Dienstnehmereigenschaft der bulgarischen Fahrer im Verhältnis zur bP in umfassender Weise bestritten wurde, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es zu diesem Sachverhalt mittlerweile ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG über den Einspruch gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 gibt, in welchem ausgesprochen wurde, dass die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 angeführten Personen in den eben dort genannten Zeiträumen für ihre für die bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlagen. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden und kann bezüglich der entsprechenden Ausführungen der bP im Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über den Einspruch gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK verwiesen werden, zumal die beiden von der bP gegen diese Bescheide eingebrachten Rechtsmittel den identen Wortlaut haben.
II.2.7. In den jeweiligen Rechtsmittelschriftsätzen wurde an sich die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge und des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge nicht als unrichtig bezeichnet.römisch zwei.2.7. In den jeweiligen Rechtsmittelschriftsätzen wurde an sich die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge und des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge nicht als unrichtig bezeichnet.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.römisch zwei.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, zumal ein allfälliger Antrag weder gleichzeitig mit dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) noch binnen vier Wochen ab Zustellung des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) eingebracht wurde.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, zumal ein allfälliger Antrag weder gleichzeitig mit dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) noch binnen vier Wochen ab Zustellung des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) eingebracht wurde.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A) Nachverrechnung
II.3.2. Gema¿ß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.römisch zwei.3.2. Gema¿ß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Gema¿ß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gema¿ß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 34 ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Paragraph 34, ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
§ 42 ASVG (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers habenParagraph 42, ASVG (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
(2) [....]
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen der für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
§ 45 ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45, ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt(3) Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
2. sonst das 30fache
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins,
§ 49 ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
§ 54 ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54, ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. Paragraph 49, Absatz 4, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.(4) Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.
(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.(5) Der Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 b,, der Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 c und der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, sind unter Bedachtnahme auf Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
§ 58 ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Paragraph 58, ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.
[...].
Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegenahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ASVG kann der zur Entgegenahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
(1a) [....]
Gemäß § 6 Abs. 2 BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.
II.3.3. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gem. § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, GZ 95/08/0050).römisch zwei.3.3. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gem. Paragraph 42, Absatz 3, ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, GZ 95/08/0050).
Die belangte Behörde hat unter Heranziehung der Stundenaufzeichnungen im Wege eines Vergleichs mit den Daten der übrigen Disponenten der bP zutreffend die Anzahl der Überstunden und die Höhe von deren Vergütung festgestellt. Die Methode und das Ergebnis dieser Schätzung wurden der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht und wurde dieser von der bP - auch der Höhe nach - nicht substantiell - auch nicht in ihrer Stellungnahme im Einspruchsverfahren - entgegengetreten.
Voraussetzung für eine Schätzung ist, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (vgl. VwGH vom 19. 10. 2005, GZ 2002/08/0273). Diese Voraussetzung konnte im Verfahren von der belangten Behörde überprüft werden und wurde dieser von der bP auch nicht substantiiert entgegengetreten.Voraussetzung für eine Schätzung ist, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind vergleiche VwGH vom 19. 10. 2005, GZ 2002/08/0273). Diese Voraussetzung konnte im Verfahren von der belangten Behörde überprüft werden und wurde dieser von der bP auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Da der Behörde eine exakte Rekonstruktion der Geschehnisse auf Grund der zur Verfügung stehenden Aufzeichnungen nicht möglich war, stand der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 3 ASVG für die Vornahme ihrer Ermittlungen ein Wahlrecht zu, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Insoweit waren die rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung gegeben.Da der Behörde eine exakte Rekonstruktion der Geschehnisse auf Grund der zur Verfügung stehenden Aufzeichnungen nicht möglich war, stand der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG für die Vornahme ihrer Ermittlungen ein Wahlrecht zu, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Insoweit waren die rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung gegeben.
Das Ergebnis der Schätzung ergab, dass für AZ insgesamt € 32.400,-- für geleistete Überstunden nachzuverrechnen waren, wobei festzuhalten ist, dass die bP der genauen zahlenmäßigen Berechnung der GKK nicht entgegentrat.
II.3.4. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der Dienstgeber an den einzelnen Dienstnehmer erbringt, wie z.B. freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.
Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der Dienstgeber selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen Dienstnehmern (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist.
Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG vor, das nach § 50 ASVG zu bewerten ist (vgl. VwGH 92/08/0098).Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor, das nach Paragraph 50, ASVG zu bewerten ist vergleiche VwGH 92/08/0098).
Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl. VwGH 2001/08/0229), wie z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl. VwGH 85/14/0016) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird vergleiche VwGH 2001/08/0229), wie z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen vergleiche VwGH 85/14/0016) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 46 ff).
Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der Dienstnehmer in § 49 Abs. 1 Satz 1 ASVG noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der Dienstnehmer in Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 ASVG noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.
Gem. § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 zuletzt idF BGBl II 2014/29) (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 50 ASVG Rz 1ff.)Gem. Paragraph 15, Absatz 2, EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl römisch zwei 2001/416 zuletzt in der Fassung BGBl römisch zwei 2014/29) (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 50, ASVG Rz 1ff.)
Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 lautet auszugsweise:Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. Paragraph 4, Absatz eins und 2 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, lautet auszugsweise:
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.Paragraph 4, (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä. Wenn die Fahrzeuge beim Firmensitz abgestellt werden, müsste ein Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühren vorliegen ("Parkpickerl").Der in Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel vergleiche VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä. Wenn die Fahrzeuge beim Firmensitz abgestellt werden, müsste ein Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühren vorliegen ("Parkpickerl").
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge vergleiche VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).
Die bP hat im gesamten Verfahren diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorgelegt oder -anträge gestellt. Tatsächlich wurde von der bP im Zuge der Niederschrift vor dem Finanzamt Salzburg-Land am 09.05.2011 eine private Nutzung des Fahrzeuges durch KP sogar eingestanden.
Es kann somit - auch im Hinblick auf eine die bP im gegebenen Zusammenhang treffende erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2001/15/0083, 2013/08/0043) - der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der geforderte Nachweis der nicht beruflich gefahrenen Kilometer im Sinne des § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung nicht erbracht worden ist, wobei ebenso festzuhalten ist, dass die bP der genauen zahlenmäßigen Berechnung der GKK nicht substantiiert entgegentrat.Es kann somit - auch im Hinblick auf eine die bP im gegebenen Zusammenhang treffende erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 2001/15/0083, 2013/08/0043) - der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der geforderte Nachweis der nicht beruflich gefahrenen Kilometer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugswerteverordnung nicht erbracht worden ist, wobei ebenso festzuhalten ist, dass die bP der genauen zahlenmäßigen Berechnung der GKK nicht substantiiert entgegentrat.
II.3.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für die in der Anlage 1 zu den Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 bzw. vom 14.05.2014 angeführten Zeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der ebendort angeführten Personen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für die jeweiligen streitgegenständlichen Zeiträume ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das jeweilige Entgelt der in der Anlage 1 zu den Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 bzw. vom 14.05.2014 angeführten Personen hinsichtlich der ebendort angeführten Zeiträume nachzuverrechnen.römisch zwei.3.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für die in der Anlage 1 zu den Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 bzw. vom 14.05.2014 angeführten Zeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der ebendort angeführten Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für die jeweiligen streitgegenständlichen Zeiträume ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das jeweilige Entgelt der in der Anlage 1 zu den Versicherungspflichtbescheiden vom 14.06.2013 bzw. vom 14.05.2014 angeführten Personen hinsichtlich der ebendort angeführten Zeiträume nachzuverrechnen.
II.3.6. Rechnerisch wurde der sich ergebende Betrag in der Beitragsabrechnung vom 06.07.2012, welche einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellt, in einer Tabelle, gegliedert in Zeitraum, Beitragsgruppe, Verrechnungsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsabrechnung verwiesen.römisch zwei.3.6. Rechnerisch wurde der sich ergebende Betrag in der Beitragsabrechnung vom 06.07.2012, welche einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellt, in einer Tabelle, gegliedert in Zeitraum, Beitragsgruppe, Verrechnungsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsabrechnung verwiesen.
Die Höhe der nachverrechneten Beiträge samt den Verzugszinsen wurde nicht in Beschwer gezogen. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung.
Die bP ist Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wurde.
In Gesamtbetrachtung des zu erörternden Sachverhaltes kommt der zuständige Richter gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die seitens der GKK erfolgte Nachverrechnung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.
II.3.7. Im Einspruch an den Landeshauptmann von Salzburg vom 04.06.2013, wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, somit die Einhebung des seitens der SGKK vorgeschriebenen Betrages iHv € 579.412,01 auszusetzen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde diesem Antrag vom Landeshauptmann nicht entsprochen. Die gegenständlichen Verwaltungsakten langten am 24.06.2014, bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die Aussetzung der Einhebung. Zudem hat die Beschwerde seit 01.01.2014 ex lege aufschiebende Wirkung.römisch zwei.3.7. Im Einspruch an den Landeshauptmann von Salzburg vom 04.06.2013, wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, somit die Einhebung des seitens der SGKK vorgeschriebenen Betrages iHv € 579.412,01 auszusetzen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde diesem Antrag vom Landeshauptmann nicht entsprochen. Die gegenständlichen Verwaltungsakten langten am 24.06.2014, bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die Aussetzung der Einhebung. Zudem hat die Beschwerde seit 01.01.2014 ex lege aufschiebende Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Bemessungsgrundlage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2004848.4.00Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016