TE Bvwg Erkenntnis 2016/3/16 L515 1234204-2

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Entscheidungsdatum

16.03.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

L515 1234204-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., österreichische Staatsbürgerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. HALLER Ingeborg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.02.2016, Zl. 69.378.304/160048615, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., österreichische Staatsbürgerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. HALLER Ingeborg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.02.2016, Zl. 69.378.304/160048615, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 94 Abs. 1 und 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 94, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat den Konventionspass, ausgestellt am 21.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Nr. K1122946, gem. § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 2 FPG BGBl 100/2005 unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen und stellt dieser kein gültiges Reisedokument mehr dar.Die Beschwerdeführerin hat den Konventionspass, ausgestellt am 21.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Nr. K1122946, gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen und stellt dieser kein gültiges Reisedokument mehr dar.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der beschwerdeführenden Partei (bP) wurde der Statuts eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.1. Der beschwerdeführenden Partei (bP) wurde der Statuts eines Asylberechtigten zuerkannt.

I.2. Als Asylberechtige wurde der bP ein Konventionspass ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.römisch eins.2. Als Asylberechtige wurde der bP ein Konventionspass ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

I.3. Mit Bescheid des zuständigen Amtes der Landesregierung vom 15.12.2015 wurde der bP die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich verliehen.römisch eins.3. Mit Bescheid des zuständigen Amtes der Landesregierung vom 15.12.2015 wurde der bP die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich verliehen.

I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Konventionspass gem. §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z1 FPG entzogen und festgestellt, dass die bP das genannte Dokument unverzüglich der belangten Behörde ("bB") vorzulegen hat. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.römisch eins.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Konventionspass gem. Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Z1 FPG entzogen und festgestellt, dass die bP das genannte Dokument unverzüglich der belangten Behörde ("bB") vorzulegen hat. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt.

Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen seien. Da es sich um kein gültiges Dokument mehr handle, sei dessen Weiterverwendung durch die Behörde zu verhindern, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es der bP bis dato nicht gelangt, einen österreichischen Reisepass bzw. einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erhalten, da sie keine geeigneten Standesurkunden vorlegen konnte.

Der Entzug des Konventionspasses wäre daher so lange nicht zulässig, bis der bP entsprechende österreichische Identitätsdokumente ausgestellt werden.

Ebenso wäre seitens der bB eine rechtswidrige Interessensabwägung im Rahmen des § 13 Abs. 2 VwGVG vorgenommen worden.Ebenso wäre seitens der bB eine rechtswidrige Interessensabwägung im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorgenommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die unter Punkt I beschriebenen Umstände verwiesen.In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins beschriebenen Umstände verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A)

§ 94 FPG lautet:Paragraph 94, FPG lautet:

"Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

§ 93 FPG lautet:Paragraph 93, FPG lautet:

"Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."

§ 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 94 FPG ergibt sich, dass Konventionspässe nur den in Abs. 1 oder 2 leg. cit genannten Fremden ausgestellt werden. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist ein Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, weshalb die bP seit dem Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Fremder mehr ist und daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 1 oder 2 FPG nicht mehr erfüllt.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 94, FPG ergibt sich, dass Konventionspässe nur den in Absatz eins, oder 2 leg. cit genannten Fremden ausgestellt werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist ein Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, weshalb die bP seit dem Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Fremder mehr ist und daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, oder 2 FPG nicht mehr erfüllt.

Der nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann die Entziehung eines Konventionspasses rechtfertigen (vgl. Erk. d. VwGH vom 4.2.1993, 92/18/0536; ebenso VwGH 7.11.2012, 2012/18/0046).Der nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann die Entziehung eines Konventionspasses rechtfertigen vergleiche Erk. d. VwGH vom 4.2.1993, 92/18/0536; ebenso VwGH 7.11.2012, 2012/18/0046).

Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionspass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (Erk. d. VwGH vom 22.10.2009, 2008/21/0570).

Da bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes regelmäßig Gefahr im Verzug vorliegt, wird in solchen Fällen entweder gleich ein Mandatsbescheid zu erlassen sein oder einer allfälligen [Beschwerde] die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sein. Das Ergebnis ist beide Male dasselbe: Der Bescheid ist vollstreckbar, der [Konventions]pass "vollstreckbar entzogen." (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 94 FPG Anm. 1).Da bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes regelmäßig Gefahr im Verzug vorliegt, wird in solchen Fällen entweder gleich ein Mandatsbescheid zu erlassen sein oder einer allfälligen [Beschwerde] die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sein. Das Ergebnis ist beide Male dasselbe: Der Bescheid ist vollstreckbar, der [Konventions]pass "vollstreckbar entzogen." (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Paragraph 94, FPG Anmerkung 1).

Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf die bP nicht mehr die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionspasses vorliegen. Ebenso geht sie zurecht davon aus, dass durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Aberkennungstatbestand der §§ 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z1 FPG eintrat. Auch ging die belangte Behörde zurecht von Gefahr im Verzuge aus und kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG rechtskonform ab. Dass durch die Abnahme des Konventionspasses der bP die Teilnahme am Rechtsverkehr aufgrund des nunmehrigen Fehlens eines nationalen Identitäts- und Reisedokuments erschwert wird, ist hier nicht relevant. Den Einwendungen ist der rechtsfreundlichen Vertretung ist daher nicht zu folgen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die bP mangelhafte Ermittlungen geführt, bzw. rechts- und tatsachenirrig die falschen Schlüsse gezogen hätte.Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf die bP nicht mehr die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionspasses vorliegen. Ebenso geht sie zurecht davon aus, dass durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Aberkennungstatbestand der Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Z1 FPG eintrat. Auch ging die belangte Behörde zurecht von Gefahr im Verzuge aus und kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG rechtskonform ab. Dass durch die Abnahme des Konventionspasses der bP die Teilnahme am Rechtsverkehr aufgrund des nunmehrigen Fehlens eines nationalen Identitäts- und Reisedokuments erschwert wird, ist hier nicht relevant. Den Einwendungen ist der rechtsfreundlichen Vertretung ist daher nicht zu folgen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die bP mangelhafte Ermittlungen geführt, bzw. rechts- und tatsachenirrig die falschen Schlüsse gezogen hätte.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin hat den Konventionspass, ausgestellt am 21.7.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Nr. K1122946, gem. § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 2 FPG BGBl 100/2005 unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen hat und stellt kein gültiges Reisedokument mehr darstellt, ergibt sich aus der zitierten Rechtsnorm.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin hat den Konventionspass, ausgestellt am 21.7.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Nr. K1122946, gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen hat und stellt kein gültiges Reisedokument mehr darstellt, ergibt sich aus der zitierten Rechtsnorm.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum zur höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen der Aberkennung eines Konventionspass bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgeht. Ebenfalls weicht das ho. Gericht im Rahmen der Interessensabwägung von der einheitlichen Judikatur zu § 13 Abs. 1 VwGVG ab, wobei darauf hingewiesen wird, dass hier auch die Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 64 Abs. 4 AVG mitberücksichtigt wurde.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum zur höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen der Aberkennung eines Konventionspass bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgeht. Ebenfalls weicht das ho. Gericht im Rahmen der Interessensabwägung von der einheitlichen Judikatur zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ab, wobei darauf hingewiesen wird, dass hier auch die Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 4, AVG mitberücksichtigt wurde.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Schlagworte

Fremdenpass, Konventionsreisepass, mangelnder Anknüpfungspunkt,
österreichische Staatsbürgerschaft, rechtliche Verhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L515.1234204.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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