TE Bvwg Beschluss 2016/3/23 G311 2118422-1

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Veröffentlicht am 23.03.2016
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Entscheidungsdatum

23.03.2016

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2118422-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2015, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2015, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 15.11.2015, Zl. XXXX, vom BF am 16.11.2015 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 15.11.2015, Zl. römisch 40 , vom BF am 16.11.2015 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde am 02.12.2015 zur Post gegeben und langte am 07.12.2015 bei der belangten Behörde ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 18.12.2015, Zl. XXXX, wurde dem BF vorgehalten, dass sich die am 02.12.2015 eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 16.11.2015 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides als verspätet erweist. Gleichzeitig wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Verspätungsvorhalt vom 18.12.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem BF vorgehalten, dass sich die am 02.12.2015 eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 16.11.2015 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides als verspätet erweist. Gleichzeitig wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Verspätungsvorhalt wurde am 21.12.2015 vom BF persönlich übernommen und langte diesbezüglich fristgerecht eine Stellungnahme am 30.12.2015 ein. Der BF führte zum Vorhalt seiner verspäteten Beschwerde aus, dass er sich in der Justizanstalt XXXX in Haft befinde und dadurch fast keinen Kontakt zu Insassen habe, die Rumänisch sprechen und dies auch in Deutsch übersetzen könnten. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die Beschwerdefrist von 2 Wochen bis zum 30.11.2015 einzuhalten. Er ersuche um Nachsicht und bitte, der Beschwerde stattzugeben. Im Arbeitsbetrieb gäbe es jetzt einen Rumänen, der ihm dieses Schreiben verfasst habe, weshalb er auf den Verspätungsvorhalt sofort habe antworten können.Der Verspätungsvorhalt wurde am 21.12.2015 vom BF persönlich übernommen und langte diesbezüglich fristgerecht eine Stellungnahme am 30.12.2015 ein. Der BF führte zum Vorhalt seiner verspäteten Beschwerde aus, dass er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befinde und dadurch fast keinen Kontakt zu Insassen habe, die Rumänisch sprechen und dies auch in Deutsch übersetzen könnten. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die Beschwerdefrist von 2 Wochen bis zum 30.11.2015 einzuhalten. Er ersuche um Nachsicht und bitte, der Beschwerde stattzugeben. Im Arbeitsbetrieb gäbe es jetzt einen Rumänen, der ihm dieses Schreiben verfasst habe, weshalb er auf den Verspätungsvorhalt sofort habe antworten können.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und AsylGemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2015 am 16.11.2015 rechtswirksam zugestellt wurde.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 16.11.2015 begonnen und mit Ablauf des 30.11.2015 geendet.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 16.11.2015 begonnen und mit Ablauf des 30.11.2015 geendet.

Der BF brachte vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu erheben, da er während seiner Haft über keine oder kaum Kontakte zu Personen verfügt habe, welche die rumänische Sprache sprechen würden und auf Deutsch übersetzten könnten, sodass er eine Beschwerde auf Deutsch habe verfassen können.

Dass der Beschwerdeführer allenfalls infolge seiner mangelnden Sprachkenntnisse sowie aufgrund der Tatsache, dass er sich in Haft befand, nicht in der Lage war, rechtzeitig eine begründeten Beschwerde zu stellen, hätte für ihn allenfalls Anlass sein können, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 AVG zu stellen, eine Erstreckung der Beschwerdefrist wird durch derartige Umstände jedoch nicht bewirkt (vgl dazu VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Das gegenständlich erstattete Vorbringen wäre daher allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbringen.Dass der Beschwerdeführer allenfalls infolge seiner mangelnden Sprachkenntnisse sowie aufgrund der Tatsache, dass er sich in Haft befand, nicht in der Lage war, rechtzeitig eine begründeten Beschwerde zu stellen, hätte für ihn allenfalls Anlass sein können, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, AVG zu stellen, eine Erstreckung der Beschwerdefrist wird durch derartige Umstände jedoch nicht bewirkt vergleiche dazu VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Das gegenständlich erstattete Vorbringen wäre daher allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbringen.

Im Unterschied zu einem - vom BF jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es gegenständlich nicht darauf an, ob den BF ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)Im Unterschied zu einem - vom BF jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es gegenständlich nicht darauf an, ob den BF ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

Da die erhobene Beschwerde erst am 02.12.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die erhobene Beschwerde erst am 02.12.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristversäumung, Haft, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2118422.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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