TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 89/04/0193

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §75 Abs2;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1989, Zl. 311.245/2-III-3/89, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in X).

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäftshauses entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung eines Geschäftshauses auf den Grundparzellen 1570/3, 1571/3 und 799, KG X, vom 23. September 1986 habe die Bezirkshauptmannschaft Lienz als Gewerbebehörde erster Instanz am 17. Dezember 1986 eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Bei dieser Augenscheinsverhandlung habe u.a. der Beschwerdeführer Einwendungen wegen befürchteter Lärm- und Abgasimmissionen durch Kunden- und Lieferfahrzeuge erhoben. Nach Einholung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigengutachtens, das die auf Grund der einen Projektsbestandteil darstellenden Parkplätze zu erwartenden Lärm- und Abgasimmissionen beurteilt habe, habe die Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid vom 29. Juni 1987 die gegenständliche Betriebsanlage unter Vorschreibung von insgesamt 23 Auflagen bewilligt. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde zweiter Instanz habe ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Nach Gewährung des Parteiengehörs sei mit Bescheid vom 20. April 1988 die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid insofern modifiziert worden, als bei den im Spruch angeführten Gesetzesstellen der § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz zusätzlich zitiert worden sei. Auch gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer wegen behaupteter Verfahrensmängel, unrichtiger und mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung erhoben. Zur Klärung des Berufungsvorbringens habe die Gewerbebehörde dritter Instanz am 22. März 1989 eine Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen durchgeführt. Am Vortag seien Schallpegelmessungen und subjektive Beobachtungen in der Zeit von 16.30 bis 18.30 Uhr vorgenommen worden, die im Befund des gewerbetechnischen bzw. des ärztlichen Amtssachverständigen näher beschrieben würden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe in Ansehung der Projektsbeschreibung auf den Befund des vorinstanzlichen Verfahrens hingewiesen und im übrigen ausgeführt, daß sich die Umgebungssituation im Bereich der projektierten Betriebsanlage wie folgt darstelle: Das für die Betriebsanlage vorgesehene Grundstück befinde sich an der Kreuzung Y-Straße/Z-Straße. Südlich dieses Grundstückes befinde sich entlang der Y-Straße das Grundstück Nr. 91 (unbebaut). Das benachbarte Grundstück im Süden trage die Nummer 89/6 und sei im Eigentum des Beschwerdeführers und dessen Gattin. Auf diesem Grundstück befinde sich eine Baulichkeit, die derzeit als Bau- und Gerätehütte genutzt werde und zur Gänze als Holzkonstruktion errichtet worden sei. Auf diesem Grundstück befinde sich ferner ein gemauertes ehemaliges Wirtschaftsgebäude, das derzeit für diverse Lagerzwecke verwendet werde. Im Osten an der anderen Seite der Y-Straße liege ein Kasernengelände, daran anschließend auf Höhe der Z-Straße ein Wohngebäude. Im Westen befinde sich über die gesamte Länge des vorgesehenen Betriebsgrundstückes eine unbebaute Liegenschaft. Im Norden erstrecke sich an der dem Betriebsanlagengrundstück gegenüberliegenden Seite der Z-Straße das Grundstück des Realgymnasiums in X. An der Kreuzung Z-Straße/Y-Straße liege auf diesem Grundstück, durch Vorgärten von beiden Straßen getrennt, ein einstöckiges Lehrerwohnhaus. Im ersten Stock an der Schmalseite dieses Hauses liege die Wohnung des Beschwerdeführers. Diese Wohnung besitze an dieser Stelle zwei Fenster in Richtung zur vorgesehenen Betriebsanlage. Diese Fenster seien zu fünf unmittelbar an der Z-Straße befindlichen Pkw-Abstellplätzen (bereits bestehend) und zur Einfahrt zu einem Parkplatz mit weiteren fünf Pkw-Abstellplätzen sowie zur Anlieferung der projektierten Betriebsanlage orientiert. Die anderen Pkw-Abstellplätze des gegenständlichen Projektes bestünden bereits teilweise entlang der Y-Straße bzw. sei deren Einrichtung an dieser Seite vorgesehen. Die geringste Entfernung zwischen der Pkw-Abstellfläche und der Hausfassade des Beschwerdeführers betrage 17 m. Die gesamte Umgebung der projektierten Betriebsanlage sei locker bebaut und weise zahlreiche Grünflächen und unbebaute Grundstücksteile auf. In der Folge wird das Ergebnis von Lärmmessungen insbesondere in bezug auf die vorangeführte Wohnung des Beschwerdeführers dargestellt und weiters in diesem Bezug auch die Abgas- bzw. Geruchssituation. Unter Berücksichtigung der dargestellten Ermittlungsergebnisse kam der ärztliche Amtssachverständige zusammenfassend zu dem Schluß, daß aus der gegenständlichen Betriebsanlage keine Emissionen zu erwarten seien, die eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Gefährdung der Gesundheit ergeben würden. Im Anschluß daran führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die angeführten Gesetzesstellen aus, es sei vorerst zu prüfen, ob das Errichten oder Betreiben der konkreten Betriebsanlage in ihrem Standort durch Rechtsvorschriften verboten sei. Nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt X seien sämtliche Betriebsliegenschaften als "Wohngebiet" gemäß § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet. "Wohngebiete" seien nach der zitierten Gesetzesstelle jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürften. Darüber hinaus sei die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienten, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbaren Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigungen sowie keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten sei. Da es sich bei der projektierten Betriebsanlage ausdrücklich um ein Geschäftshaus für die Güter des "täglichen Bedarfes" handle, könne aus der zitierten Flächenwidmungsvorschrift kein Verbot des Errichtens und des Betreibens der gegenständlichen Betriebsanlage abgeleitet werden. Darüber hinaus sei anzumerken, daß die projektierte Betriebsanlage kein Einkaufszentrum im Sinne des § 16 b Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz darstelle, zumal wohl eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 geplant sei, aber X eine Gemeinde sei, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 10.000 Einwohner aufweise. Eine weitere Berücksichtigung der Flächenwidmung sei nach der nunmehrigen Gesetzeslage nicht vorgesehen. Es sei daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die von der projektierten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen eine Gefährdung der Gesundheit vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Dazu sei anzumerken, daß sowohl die Begriffe "Gefährdung der Gesundheit" als auch "Zumutbarkeit von Belästigungen" Rechtsbegriffe seien, wobei eine Abgrenzung dergestalt zu erfolgen habe, daß eine Gefährdung der Gesundheit bei solchen Einwirkungen auf den menschlichen Organismus feststellbar sei, die über eine bloße Belästigung hinausgingen. Ob Belästigungen zumutbar seien, sei ausschließlich nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes und eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen unter Berücksichtigung der durch die Betriebsanlage verursachten Änderung der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Aus dem ärztlichen Amtssachveständigengutachten sei zu entnehmen, daß die von der Betriebsanlage zu erwartenden Lärmemissionen im Hinblick auf die Höhe ihrer Schallpegel, die Häufigkeit und die Dauer ihres Auftretens sowie ihre Verteilung im Tagesverlauf insgesamt nicht geeignet seien, organisch relevante Auswirkungen herbeizuführen; eine davon abweichende Beurteilung wäre nur dann gegeben, wenn es nach der mit spätestens 18.30 Uhr endenden Betriebszeit noch zu einer auffälligen Lkw-Zuliefertätigkeit käme, was allerdings von der mitbeteiligten Partei in einer Modifizierung des Genehmigungsansuchens bereits ausgeschlossen worden sei. Es sei daher im Rechtsbereich die Feststellung zu treffen, daß durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vermieden werden könne und keine unzumutbaren Belästigungen durch Lärm zu erwarten seien. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe hinsichtlich der durch den betriebskausalen Kfz-Verkehr hervorgerufenen Abgasimmissionen auf Grund seines Wissens und seiner Erfahrung eine maximale Immission von 8 ppm CO (als die am meisten ins Gewicht fallende Leitsubstanz) errechnet; nach dem schlüssigen ärztlichen Amtssachverständigengutachten seien jedoch selbst bei einer CO-Konzentration von 50 ppm noch keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten. Gerüche von Kfz-Abgasen hätten dagegen bei den in der Realität erfolgenden (bzw. simulierten) Zufahrtsvorgängen nicht wahrgenommen werden können. Es könne daher auch hinsichtlich der Abgas- und Geruchsimmissionen festgestellt werden, daß durch die Betriebsanlage gesundheitsgefährdende Einwirkungen vermieden und auch keine unzumutbaren Belästigungen nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten seien. Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers sei festzuhalten, daß es sich beim

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 77 GewO 1973 um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, daß die Behörde an das Ansuchen gebunden und nicht befugt sei, über das Ansuchen hinauszugehen bzw. über etwas abzusprechen, das nicht Gegenstand des Ansuchens sei. Um die Genehmigung und Errichtung eines Parkplatzes auf der Gp. 91, KG X, sei jedoch im vorliegenden Verfahren - wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe - nicht angesucht worden und es habe dieses Projekt, möge es auch bei der Baubehörde eingereicht worden sein, im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben. Das diesbezügliche Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers betreffe daher nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Was das Vorbringen hinsichtlich eines behaupteten Schutzes vor Immissionen auf die im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft Gp. 89/6, KG X betreffe, sei festzuhalten, daß sich auf dieser Liegenschaft nur eine Bau- und Gerätehütte sowie ein gemauertes ehemaliges Wirtschaftsgebäude, das ebenfalls Lager- und nicht Wohnzwecken diene, befänden. Auch bestehe für die Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Liegenschaft laut Auskunft des Bauamtes der Stadtgemeinde X keine rechtskräftige Baubewilligung und es werde das Gegenteil vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom 16. Mai und 7. Juli 1989 auch nicht behauptet. Der Eigentümer einer Liegenschaft könne den seine Person betreffenden Schutz vor Immissionen jedoch nur bei der Möglichkeit, sich länger als bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten zu können, also wenn er über eine Wohnmöglichkeit verfüge, mit Erfolg geltend machen. Andernfalls stehe ihm nur der Schutz vor Gefährdung des Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechten zu. Eine derartige Gefährdung sei aber vom Beschwerdeführer nicht eingewendet worden. Hinsichtlich der Betriebszeiten sei festzuhalten, daß diesbezüglich das Ansuchen des Beschwerdeführers ergänzt worden sei und diese in der Betriebsbeschreibung, die einen Teil des Spruches bilde, aufgenommen worden seien. Wie bereits festgehalten, bestehe für die Gp. 89/6 kein Anspruch auf Immissionsschutz für den Beschwerdeführer und es sei daher der in der Nähe dieser Liegenschaft zur Errichtung kommende Moped-Parkplatz für das vorliegende Verfahren außer Betracht zu lassen. Schließlich sei der Berufungsschrift entgegenzuhalten, daß nicht jede Erhöhung von Lärmimmissionen zu einer Gefährdung der Gesundheit bzw. zu unzumutbaren Belästigungen führe. Lärmimmissionen, die weder zu einer Gefährdung der Gesundheit führten, noch nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. normal empfindenden Erwachsenen unter Berücksichtigung der Änderung der örtlichen Verhältnisse als unzumutbar betrachtet würden, müßten von den Nachbarn hingenommen werden. Die Nachbarn hätten keinen Anspruch auf vollständige Erhaltung des derzeitigen Zustandes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer wie folgt in seinen Rechten verletzt:

"Dieser Bescheid der belangten Behörde verletzt mich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung aufgrund Verletzung eines Rechtes, das auch dem Schutz des Nachbarn, insbesondere im Recht, daß entgegen den Bestimmungen des § 77 GewO 1973 keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wird."

Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde aus, daß die in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft Gp. 89/6, KG X, bei der Prüfung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen außer Betracht zu bleiben habe. Auf dieser Liegenschaft würde sich nur eine Bau- und Gerätehütte sowie ein gemauertes ehemaliges Wirtschaftsgebäude, das ebenfalls Lager- und nicht Wohnzwecken diene, befinden. Auch bestehe für die Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Liegenschaft laut Auskunft des Bauamtes der Stadtgemeinde X keine rechtskräftige Baubewilligung. Begründet werde dies damit, daß der Eigentümer einer Liegenschaft, den seine Person betreffenden Schutz vor Immissionen nur bei der Möglichkeit, sich länger als bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten zu können, also wenn er über eine Wohnmöglichkeit verfüge, mit Erfolg geltend machen könne. Andernfalls stünden ihm nur der Schutz vor Gefährdung des Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechten zu. Diese Begründung sei unrichtig. Im Betriebsanlagenverfahren sei der Schutzbereich des Nachbarn nicht auf Gebäude beschränkt. Die Beurteilung des Lärms sei auf jenen, der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen könne. Den die Person betreffenden Nachbarschutz könnten nach der Judikatur Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahbereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen ließen. Ein regelmäßiger Aufenthalt sei für ihn und seine Familie auf der Gp. 89/6 schon deshalb möglich, weil diese in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus liege (Entfernung weniger als 70 m), was der belangten Behörde anläßlich des Augenscheines hätte auffallen müssen. Im übrigen sei diese unmittelbare Nachbarschaft seinerzeit ein Hauptgrund für den Erwerb gerade dieses Grundstückes durch den Beschwerdeführer gewesen, weil er es dadurch ständig und regelmäßig zum Aufenthalt nützen könne. Daß er mit seiner Familie tatsächlich diese Grundparzelle regelmäßig zum Aufenthalt benütze, sei schon in der Augenscheinsverhandlung vom 22. März 1989 dargelegt und auch auf die Absicht verwiesen worden, in nächster Zeit dort mit dem Bau eines Wohnhauses zu beginnen. Zum Zeitpunkt dieser Berufungsverhandlung seien die Pläne in Ausarbeitung und nahezu fertig gewesen. Das Bauansuchen sei am 15. April 1989 eingebracht und dieser Umstand auch der belangten Behörde mit Eingaben vom 16. Mai und 17. Juni 1989 zur Kenntnis gebracht worden, dies zusammen mit dem Antrag, den bezüglichen Akt bei der Stadtgemeinde X einzuholen. Trotz dieser Umstände habe die belangte Behörde seine Einwendungen betreffend die Gp. 89/6, KG X, rechtsirrtümlich nicht berücksichtigt. Gerade für dieses Grundstück sei aber durch den Betrieb des projektierten Einkaufsmarktes eine unzumutbare Immissionsbelastung zu erwarten. Die möglichen Auswirkungen der Immissionen auf dieses Grundstück und deren Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit seien von der belangten Behörde auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht erst gar nicht geprüft worden. Dadurch sei das Verfahren aber mangelhaft geblieben. In einer Entfernung von 10 m vor diesem Grundstück sei nämlich auch ein Abstellplatz für Mopeds und Kleinmotorräder vorgesehen und daneben auch der Haupteingang des Einkaufsmarktes situiert. Abgesehen von der Lärmentwicklung durch den Betrieb am Haupteingang seien gerade Zu- und Abfahrtsvorgänge von Mopeds und Kleinmotorrädern nicht nur in der Frequenz sehr störende, sondern auch durch hohe Spitzen- und Äquivalenzpegelwerte gekennzeichnete Lärmeinwirkungen zu erwarten. Diese Befürchtung sei durch das lärmtechnische Gutachten der Landesbaudirektion vom 7. September 1987 bestätigt worden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, (Art. VI Abs. 4 leg. cit.) - hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage, oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben. Die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Abs. 3 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Nach § 75 Abs. 1 GewO 1973 ist unter Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Nach Abs. 2 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 1982, Slg. N.F. Nr. 10.874/A, unter Bezugnahme auf das dort angeführte Vorerkenntnis dargelegt hat, haben die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen; der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N.F. Nr. 11.745/A, unter Bezugnahme auf seine dort angeführte weitere Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der vordargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, d.h. es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 setzt aber das Vorliegen derart qualifizierter Einwendung voraus, weshalb auch in einem solchen Fall von der Frage der Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen überhaupt erst ausgegangen werden könnte.

Im Beschwerdefall wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde die mündliche Augenscheinsverhandlung am 17. Dezember 1986 durchgeführt, wobei nach der Aktenlage die darauf Bezug habende Kundmachung vom 5. Dezember 1986 der Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG 1950 entsprach, und wonach der Beschwerdeführer hiezu auch persönlich geladen wurde. In dieser somit für die Erhebung von Einwendungen im vordargestellten Sinn maßgeblichen Augenscheinsverhandlung wurde zunächst einleitend u.a. festgestellt, daß der Beschwerdeführer den ersten Stock des Lehrerwohnhauses des Bundesrealgymnasiums bewohne. Dieses Haus liege zu den Parkplätzen bzw. zum Anlieferungsbereich ca. 15 m entfernt. Weiters sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Gp. 89/6, KG X, welche südlich des Wohn- und Geschäftshauses liege (Entfernung: 8 m). Im Zuge dieser Augenscheinsverhandlung erhob der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der im Akt befindlichen Niederschrift folgende Einwendungen:

"Ich lehne die Errichtung dieses Marktes für Güter des täglichen Bedarfes nach den vorliegenden Plänen ab, da durch dessen Betrieb sowie durch den durch Belieferung und Kundenbesuch verursachten übermäßigen Straßenverkehr eine erhebliche Immissionsbelastung der Nachbarn durch lärm- und gesundheitsschädliche Abgase zu erwarten ist.

Hiedurch wird der Wohncharakter des Gebietes und der ihm entsprechende Erholungswert nach Art und Ausmaß eine wesentliche Minderung erfahren."

Aus diesen Einwendungen ist aber auch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, daß hiemit der Beschwerdeführer etwa eine rechtlich relevante Gefährdung des "Eigentums" seiner Liegenschaft Gp. 89/6, KG X, geltend gemacht bzw. Sachverhaltsumstände vorgebracht hätte, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt - der entgegen der Annahme der belangten Behörde allerdings nicht ausschließlich das Vorhandensein einer "Wohnmöglichkeit" voraussetzen würde - überhaupt möglich erscheinen lassen. Sofern aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, daß er mit seiner Familie tatsächlich diese Grundparzelle regelmäßig zum Aufenthalt benütze, sei schon in der Augenscheinsverhandlung vom 22. März 1989 dargelegt und auch auf die Absicht verwiesen worden, in nächster Zeit dort mit dem Bau eines Wohnhauses zu beginnen, so kommt diesem Vorbringen im gegebenen Zusammenhang schon deshalb keine rechtliche Relevanz zu, da derartige Einwendungen nicht in der hiefür gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 durchgeführten Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz erhoben wurden.

Der belangten Behörde kann somit weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer in dem nunmehr in der Beschwerde geltend gemachten Umfang mangels Erhebung entsprechender Einwendung keine Parteistellung erlangte (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047).

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040193.X00

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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