TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/19 W157 2009836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2016
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Entscheidungsdatum

19.04.2016

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
EStG 1988 §63 Abs1 Z3
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
ÖSG §46
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 39 heute
  2. EStG 1988 § 39 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 39 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 39 gültig von 02.08.2011 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. EStG 1988 § 39 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. EStG 1988 § 39 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. EStG 1988 § 39 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. EStG 1988 § 39 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 41 heute
  2. EStG 1988 § 41 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 41 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  8. EStG 1988 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  9. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  11. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  12. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  14. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  15. EStG 1988 § 41 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 41 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  18. EStG 1988 § 41 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  19. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  20. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
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  28. EStG 1988 § 41 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  29. EStG 1988 § 41 gültig von 16.07.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
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  31. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  32. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  33. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  34. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  35. EStG 1988 § 41 gültig von 20.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  36. EStG 1988 § 41 gültig von 05.06.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 41 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 41 gültig von 27.06.2001 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  39. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. EStG 1988 § 41 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  46. EStG 1988 § 41 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
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  16. EStG 1988 § 63 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  1. FeZG § 2 heute
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  1. FeZG § 3 heute
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  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
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  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. GSVG § 150 heute
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  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W157 2009836-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.06.2014, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.06.2014, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung sowie § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 FeZG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 5 und 6 Absatz 2, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung sowie Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 24.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Ökostrompauschale.

2. Am 19.05.2014 erging dazu die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte innerhalb der oa. Frist ergänzende Unterlagen.

4. Am 02.06.2014 erging ein weiteres Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, in welchem ihr vorgehalten wurde, ihr Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen sowie für den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.

5. Mit Schreiben vom 06.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ergänzende Unterlagen. Die Beschwerdeführerin führte aus, das von der GIS Gebühren Info Service GmbH in Anschlag gebrachte Nettoeinkommen ihres Mannes sei falsch. Sie habe bereits zweimal Unterlagen vorgelegt, dass ihr Mann für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig sei und daher bis weit unter das Existenzminimum gepfändet werde. Sein Nettoeinkommen betrage daher nur monatlich EUR 840.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangten Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter I.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangten Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2014 fristgerecht Beschwerde, brachte darin im Wesentlichen wie im Schreiben vom 06.06.2014 vor und übermittelte weitere Unterlagen.

8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 11.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Vorlageschreiben wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass bis 30.06.2014 eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Zuschussleistung bestanden habe. Der in der Berechnungsgrundlage ausgewiesene Unterhalt für die Tochter der Beschwerdeführerin sei dem Vorakt entnommen und der diesbezügliche Nachweis dem vorgelegten Verwaltungsakt beigelegt worden.

9. Mit Schreiben vom 18.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.06.2014 aus der hervorgeht, dass die genannte Bezirkshauptmannschaft die Sachwalterschaft über ein Kind des Ehegatten der Beschwerdeführerin führe und der Ehegatte für dieses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR 208 zu leisten habe.9. Mit Schreiben vom 18.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.06.2014 aus der hervorgeht, dass die genannte Bezirkshauptmannschaft die Sachwalterschaft über ein Kind des Ehegatten der Beschwerdeführerin führe und der Ehegatte für dieses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR 208 zu leisten habe.

10. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.10. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.

11. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:11. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, römisch fünf 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:

"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben."I. In Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,, und in Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit am 24.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    Meldenachweis vom 27.07.2011 betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und zwei Kinder;

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung des AMS vom 13.02.2014 betreffend den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum 17.02.2014 bis 15.02.2015 (Notstandshilfe) in Höhe von tgl. EUR 20,39;

  • -Strichaufzählung
    Lohnbescheinigung vom 27.03.2014 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.255.

1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 19.05.2014 datiertes Schreiben ("ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN"):

"[...] danke für Ihren Antrag vom 24.04.2014 auf

  • -Strichaufzählung
    Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

  • -Strichaufzählung
    Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

* sämtliche aktuelle Bezüge 2014 oder aktuelle

* Schulbesuchsbestätigung v. XXXX* Schulbesuchsbestätigung v. römisch 40

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[...]

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...] an."

1.3. Am 30.05.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende ergänzende Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigung vom 23.05.2014 betreffend XXXX ;Schulbesuchsbestätigung vom 23.05.2014 betreffend römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung des AMS vom 13.02.2014 betreffend den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum 17.02.2014 bis 15.02.2015 (Notstandshilfe) in Höhe von tgl. EUR 20,39;

  • -Strichaufzählung
    Lohn-/Gehaltsabrechnung für April 2014 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.716,00, gesetzlichen Abzügen in Höhe von EUR 312,31 (Sozialversicherung) und EUR 143,17 (Lohnsteuer), einer Pfändung in Höhe von EUR 419,32 und einem Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 841,20.

1.4. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 02.06.2014 datiertes Schreiben ("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME"):

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 24.04.2014 auf

  • -Strichaufzählung
    Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

  • -Strichaufzählung
    Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

  • -Strichaufzählung
    Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass:

  • -Strichaufzählung
    Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH [...] eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

[...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...].

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE (IN EURO)

ANTRAGSTELLER

 

 

 

XXXXrömisch 40

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

AMS-Bezug

620,19

monatl.

HAUSHALTSMITGLIEDER

 

 

 

XXXXrömisch 40

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Lohn/Gehalt

1.260,52

monatl.

XXXXrömisch 40

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Alimente

170,00

monatl.

XXXXrömisch 40

 

 

 

Eigenheimpauschale

105,38

monatl.

Summe der Einkünfte

2.050,71

monatl.

Summe der Abzüge

105,38

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.945,33

monatl.

Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied(er)

1.736,79

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

208,54

monatl."

1.5. Mit

Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 06.06.2014 wurden folgende Unterlagen übermittelt:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der XXXX , vom 06.06.2014 betreffend eine Unterhaltspfändung hinsichtlich des Ehegatten des Beschwerdeführerin im Ausmaß von monatlich EUR 384,90;Bestätigung der römisch 40 , vom 06.06.2014 betreffend eine Unterhaltspfändung hinsichtlich des Ehegatten des Beschwerdeführerin im Ausmaß von monatlich EUR 384,90;

  • -Strichaufzählung
    Lohnbescheinigung vom 26.05.2014 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.681;

  • -Strichaufzählung
    Lohn-/Gehaltsabrechnung für April 2014 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.716,00, gesetzlichen Abzügen in Höhe von EUR 312,31 (Sozialversicherung) und EUR 143,17 (Lohnsteuer), einer Pfändung in Höhe von EUR 419,32 und einem Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 841,20;

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der XXXX , vom 07.05.2014 betreffend die Höhe der Unterhaltspfändung hinsichtlich des Ehegatten des BeschwerdeführerinSchreiben der römisch 40 , vom 07.05.2014 betreffend die Höhe der Unterhaltspfändung hinsichtlich des Ehegatten des Beschwerdeführerin
  • -Strichaufzählung
    diese betrage aktuell EUR 388,90, "der Rest" betreffe eine andere Pfändung;

  • -Strichaufzählung
    Zahlschein über einen Betrag von EUR 208 betreffend den Unterhalt für die Tochter des Ehegatten der Beschwerdeführerin;

  • -Strichaufzählung
    Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.02.2013, XXXX , betreffend die teilweise Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse: dem Kind (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) seien mit Beschluss vom 22.01.2013 Unterhaltsvorschüsse von EUR 356 gewährt worden; der Präsident des XXXX werde ersucht, mit der Auszahlung dieser Vorschüsse mit Ablauf des Dezember 2012 innezuhalten - ein Betrag in Höhe von EUR 208 monatlich sei jedoch weiterhin auszubezahlen.Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.02.2013, römisch 40 , betreffend die teilweise Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse: dem Kind (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) seien mit Beschluss vom 22.01.2013 Unterhaltsvorschüsse von EUR 356 gewährt worden; der Präsident des römisch 40 werde ersucht, mit der Auszahlung dieser Vorschüsse mit Ablauf des Dezember 2012 innezuhalten - ein Betrag in Höhe von EUR 208 monatlich sei jedoch weiterhin auszubezahlen.

1.6. Im Rahmen der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin zahlreiche bereits vorgelegte Unterlagen erneut und brachte darüber hinaus folgende Unterlagen zur Vorlage:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der XXXX vom 03.09.2012 mit einer Aufgliederung der Vorschreibungen ab 01.08.2012 (gesamt EUR 299,39);Schreiben der römisch 40 vom 03.09.2012 mit einer Aufgliederung der Vorschreibungen ab 01.08.2012 (gesamt EUR 299,39);

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung des AMS vom 13.12.2013 betreffend den Leistungsanspruch des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2014 bis 13.04.2014 (Arbeitslosengeld) in Höhe von tgl. EUR 28,59.

1.7. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsakt folgende Unterlage aus einem früheren Verfahren betreffend eine Gebührenbefreiung bei:

- Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom 04.03.2009 betreffend eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Vater von XXXX und dem genannten Kind, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , mit einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von EUR 170 ab 01.03.2009.- Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom 04.03.2009 betreffend eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Vater von römisch 40 und dem genannten Kind, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , mit einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von EUR 170 ab 01.03.2009.

1.8. Mit Schreiben vom 18.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.06.2014 betreffend eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR 208.1.8. Mit Schreiben vom 18.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.06.2014 betreffend eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR 208.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführende Partei vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, sowie § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 111/2010, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, sowie Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:3.4. Paragraph 3, RGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lauten:Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2015, (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter römisch eins. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, römisch fünf 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lauten:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen und die in § 50 leg.cit. geforderten Angaben zu allen im selben Haushalt lebenden Personen zu machen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat die Antragstellerin auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen und die in Paragraph 50, leg.cit. geforderten Angaben zu allen im selben Haushalt lebenden Personen zu machen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat die Antragstellerin auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.5. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:3.5. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unterunter eine der in Paragraph 47, genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

[...]

Zu § 48Zu Paragraph 48

[...]

Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

[...]"

3.6. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet auszugsweise:3.6. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2015, (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter römisch eins. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, römisch fünf 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß §? 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß §? 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung der Antragstellerin um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg.cit. nachzuweisen, und zwar durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg.cit. genannten Leistungen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist gemäß § 4 Abs. 5 leg.cit. berechtigt, die Antragstellerin zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach Paragraph 4, Absatz 2, FeZG die Verpflichtung der Antragstellerin um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. nachzuweisen, und zwar durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. genannten Leistungen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg.cit. berechtigt, die Antragstellerin zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.7. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.7. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.8. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betrags- bzw. Beitragsgrenze übersteigt (vgl. II.1.4.). Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 und 3 FeZG hat die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt und betreffend die Beschwerdeführerin deren AMS-Bezug (Notstandshilfe), betreffend den Ehegatten dessen Lohn (vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge) sowie betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin deren Kindesunterhalt in Anschlag gebracht.3.8. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betrags- bzw. Beitragsgrenze übersteigt vergleiche römisch zwei.1.4.). Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2 und 3 FeZG hat die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt und betreffend die Beschwerdeführerin deren AMS-Bezug (Notstandshilfe), betreffend den Ehegatten dessen Lohn (vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge) sowie betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin deren Kindesunterhalt in Anschlag gebracht.

Als einziger Abzugsposten wurde seitens der belangten Behörde eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von EUR 105,38 berücksichtigt.

3.9. Zu dem Abzugsposten "Eigenheimpauschale" ist Folgendes festzuhalten: Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua. (vgl. I.11.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. z.B. VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" (vgl. II.3.5.) sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" in Höhe von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt und erübrigt sich auch eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Wohn- und Betriebskosten.3.9. Zu dem Abzugsposten "Eigenheimpauschale" ist Folgendes festzuhalten: Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua. vergleiche römisch eins.11.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG, vergleiche z.B. VfSlg. 11.292 aus 1987, uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" vergleiche römisch zwei.3.5.) sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden vergleiche ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua.). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" in Höhe von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt und erübrigt sich auch eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Wohn- und Betriebskosten.

3.10. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufwendungen insbesondere für den Unterhalt des Kindes ihres Ehegatten ist darauf hinzuweisen, dass in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):3.10. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufwendungen insbesondere für den Unterhalt des Kindes ihres Ehegatten ist darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):

"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).""Nach Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 35, EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245)."

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.

Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; siehe I.4. bzw. II.1.4.; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 4 FeZG: VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/15/0133, zu der vergleichbaren Regelung des § 50 Fernmeldegebührenordnung) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; siehe römisch eins.4. bzw. römisch zwei.1.4.; vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, FeZG: VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/15/0133, zu der vergleichbaren Regelung des Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

3.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

Im Übrigen wird betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.Im Übrigen wird betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Fernsprechentgeltzuschuss, Gesetzesaufhebung, Kognitionsbefugnis,
Mitwirkungspflicht, Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche
Antragstellung, Ökostrompauschale, Prüfungsumfang,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Unterhaltszahlung, Unzuständigkeit, VfGH, Wohnungsaufwand,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2009836.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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