TE Vwgh Beschluss 1990/4/30 AW 90/04/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §91 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-Immobilien- und Anlagengesellschaft m.b.H.", der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989, Zl. 311.440/6-III/5/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989 wurden der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigungen für

1. "Immobilienmakler", 2. "Immobilienverwaltung, beschränkt auf die Hausverwaltung" und 3. "Personalkreditvermittlung, eingeschränkt auf die Vermittlung von Kleinkrediten" - mit dem Standort T, X-Straße - gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1973 entzogen.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach Erteilung der in Rede stehenden Konzession(en) der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Mag. (nunmehr Dr.) Z im März 1987 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, zweiter Fall StGB und wegen anderer, hier nicht näher anzuführender Vergehen von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Daß dem genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustehe, sei in Ansehung der ihm nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung zukommenden Befugnisse anzunehmen und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auf Grund des § 146 StGB in Verbindung mit § 147 Abs. 3 StGB und § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB stehe fest, daß es sich bei bestimmten vom genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer begangenen Taten, derentwegen er vom Gericht verurteilt worden sei, um strafbare Handlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 handle. Feststehe auch, daß die Verurteilung des genannten handelsrechtlichen Geschäftsführers noch nicht getilgt sei. Was die Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des im § 13 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales, bei dessen Prüfung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen sei, betreffe, so ließen sowohl der Umstand, daß die gerichtliche Verurteilung des genannten handelsrechtlichen Geschäftsführers wegen schweren Betruges im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der "Projekt A Gesellschaft m.b.H." erfolgt sei, als auch das - aus der dieser Strafttat und den oben näher angeführten weiteren Straftaten zugrundeliegenden Vorgangsweise zu gewinnende - Persönlichkeitsbild des genannten handelsrechtlichen Geschäftsführers mit Rücksicht auf die durch die gegenständlichen Gewerbe gebotenen Gelegenheit zur Begehung gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen ließen, daß der genannte handelsrechtliche Geschäftsführer bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Hieran vermöge der Umstand, daß der genannte handelsrechtliche Geschäftsführer bis zu der in Rede stehenden strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen sei, und sich seit dieser Verurteilung wohlverhalten habe, nichts zu ändern, zumal der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum zu kurz sei, um die dargelegte Befürchtung zu zerstreuen. Sofern aber die Beschwerdeführerin vorbringe, daß die über ihren Geschäftsführer verhängte Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen worden sei, so übersehe sie, daß für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren nach der Gesetzeslage gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz seien und daß die Gewerbebehörde im besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigungen im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß bei einer Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung "alle positiven Vorgänge der letzten Jahre auf Null entwertet" würden und als krasseste Folge allenfalls gar eine weitere Insolvenz befürchtet werden müsse, sei entgegenzuhalten, daß die diese außerhalb der Tatbestände der bezogenen Gesetzesbestimmungen liegenden Umstände bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden könnten. Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinweise, daß über eine bereits entschiedene Rechtssache entschieden worden sei, und in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1984 - mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, daß kein weiteres Verfahren im Sinne des § 87 Abs. 1 GewO 1973 zur Entziehung ihrer Gewerbeberechtigungen geführt werde -, verweise, so sei bemerkt, daß die strafgerichtliche Verurteilung des genannten handelsrechtlichen Geschäftsführers nach Zustellung dieses Schreibens erfolgt sei. Bei dieser Sachlage sei es daher entgegen der von der Beschwerdeführerin hiezu vertretenen Ansicht ohne Belang, ob dieses Schreiben als Bescheid anzusehen sei, zumal die Rechtskraft eines Bescheides nicht einen Sachverhalt erfasse, der sich nach der Erlassung des Bescheides geändert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 90/04/0021 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin übe seit Jahren das Gewerbe aus, ohne daß es zu strafbaren Handlungen gekommen sei; seit der strafbaren Handlungen des Mag. (Dr.) Z sei bereits ein Zeitraum von mehr als acht Jahren vergangen, ohne daß es zu irgendwelchen Schwierigkeiten gekommen wäre. Betrachte man diesen Umstand, würden öffentliche Interessen am Entzug der Gewerbeberechtigungen bei weitem zurücktreten und seien die Interessen der Beschwerdeführerin bei weitem überwiegend. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil aus der Tatsache entstehen, daß dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde, weil die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit jedenfalls einstellen müßte, was jedenfalls für sie mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden wäre. Damit wäre jedenfalls der wirtschaftliche Boden für die bereits vorgenommene Schadensgutmachung etc., was ebenfalls der Behörde bekannt gewesen sei, entzogen, was auch ein einwandfrei funktionierendes Unternehmen massiv gefährde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Aufschiebungsantrag Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 5. März 1990 sprach sich die belangte Behörde unter Hinweis auf die sich aus der Bescheidbegründung ergebenden zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen u.a. mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 auszugehen, wonach aber in Ansehung der rechtskräftig erfolgten Verurteilung des Dr. Z wegen des Verbrechens des schweren Betruges und des Verbrechens der Veruntreuung das Tatbestandsmerkmal der der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen erfüllt ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 19. Juli 1988, Zl. AW 88/04/0032 u.a.). Eine weitere Prüfung dahingehend, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, hat somit nicht mehr stattzufinden.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Verfahrensrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040010.A00

Im RIS seit

30.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten