Entscheidungsdatum
12.05.2016Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W144 2111696-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über den Antrag des XXXX, StA. von Nigeria, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, ZI. IFA 1053275809, Verf. ZI. 150258116, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über den Antrag des römisch 40 , StA. von Nigeria, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, ZI. IFA 1053275809, Verf. ZI. 150258116, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Wiedereinsetzungswerber ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zahl wie im Spruch, gemäß §§ 5 Abs. 1 ASylG, 61 Abs. 1 und 2 FPG, iVm Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mangels österreichischer Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.Der Wiedereinsetzungswerber ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zahl wie im Spruch, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, ASylG, 61 Absatz eins und 2 FPG, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mangels österreichischer Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Der Wiedereinsetzungswerber war (und ist) seit 31.03.2015 an der XXXX.Der Wiedereinsetzungswerber war (und ist) seit 31.03.2015 an der römisch 40 .
Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX, das vom BFA um die Zustellung des genannten Bescheides an den Wiedereinsetzungswerber ersucht worden war, dem BFA mit, dass der Wiedereinsetzungswerber seit Tagen nicht mehr an der besagten Adresse aufhältig sei und eine Zustellung des Bescheides daher nicht erfolgen konnte.Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte das Bezirkspolizeikommando römisch 40 , das vom BFA um die Zustellung des genannten Bescheides an den Wiedereinsetzungswerber ersucht worden war, dem BFA mit, dass der Wiedereinsetzungswerber seit Tagen nicht mehr an der besagten Adresse aufhältig sei und eine Zustellung des Bescheides daher nicht erfolgen konnte.
In der Folge wurde seitens des BFA am 25.06.2015 versucht eine neue Abgabestelle des Wiedereinsetzungswerbers zu ermitteln. Konkret wurden
* eine ZMR-Abfrage vom 25.06.2015
* eine GVS-Abfrage vom 25.06.2015 und
* eine Anhaltedatei-vollzugsverwaltungs-Abfrage vom 25.06.2015
eingeholt, die sämtlich negativ verliefen.
Der Bescheid des Wiedereinsetzungswerbers vom 11.06.2105 wurde sodann am 25.06.2015 gem. § 8 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Der Bescheid des Wiedereinsetzungswerbers vom 11.06.2105 wurde sodann am 25.06.2015 gem. Paragraph 8, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Am 21.07.2015 wurde der Bescheid dem nunmehr wieder aufgetauchten Wiedereinsetzungswerber ausgefolgt.
Mit Schriftsatz/Fax vom 21.07.2015 brachte der Wiedereinsetzungswerber Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.06.2015 ein.
Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde dem Wiedereinsetzungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:
"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2015, IFA 1053275809, Verf.Zl. 150258116, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.
Der obgenannte Bescheid wurde ihnen, nachdem Sie an Ihrer Meldeadresse seit mehreren Tagen nicht mehr aufhältig waren und weder eine neue Meldung vorlag, noch sonst eine Abgabestelle ermittelt werden konnte, am Donnerstag, den 25.06.2015 durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 ZustG rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 257/259 des Verwaltungsaktes).Der obgenannte Bescheid wurde ihnen, nachdem Sie an Ihrer Meldeadresse seit mehreren Tagen nicht mehr aufhältig waren und weder eine neue Meldung vorlag, noch sonst eine Abgabestelle ermittelt werden konnte, am Donnerstag, den 25.06.2015 durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, ZustG rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 257/259 des Verwaltungsaktes).
Der Umstand, dass Ihnen der Bescheid in der Folge am 21.07.2015 auch noch durch persönliche Übernahme übermittelt worden ist, ändert an der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung vom 25.06.2015 nichts.
Die gem. § 22 Abs. 12 AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 02.07.2015.Die gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 02.07.2015.
Sie haben Ihre Beschwerde am 21.07.2015 per Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."
Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 12.08.2015 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX, zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme des Wiedereinsetzungswerbers ein.Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 12.08.2015 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 , zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme des Wiedereinsetzungswerbers ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, ZI. W144 2111696-1/7E, wurde die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF alsMit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, ZI. W144 2111696-1/7E, wurde die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als
verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2015 stellte der Wiedereinsetzungswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber erstmalig am 16.07.2015 Kenntnis von dem Bescheid des BFA erlangt habe. An diesem Tag sei er von seinem Unterkunftsgeber darüber verständigt worden, dass eine Entscheidung für ihn bei der Polizei bereit liege. Daraufhin sei er zur Polizeistation gegangen, wo ihm der Bescheid persönlich übergeben worden sei. In der Folge habe er am 21.07.2015 eine Beschwerde beim BFA eingebracht. Er habe sich seit dem 31.03.2015 ununterbrochen an der gemeldeten Wohnadresse aufgehalten und jeden Tag in der Früh bei seinem Unterkunftsgeber unterschrieben. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb am 25.06.2015 eine Hinterlegung im Akt vorgenommen worden sei. Als Beweis dafür beantrage er die Einvernahme seines Unterkunftsgebers. Da er seine Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG daher nicht verletzt habe, habe die Behörde eine unrechtmäßige Zustellung im Akt vorgenommen. Somit sei eine rechtmäßige Zustellung erst mit der persönlichen Aushändigung des Bescheides durch die Polizei am 16.07.2015 erfolgt. Erst mit Kenntnis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückweisung seiner Beschwerde, zugestellt am 7.9.2015, habe er Kenntnis darüber erlangt, dass seine Beschwerde angeblich verspätet eingebracht worden sei. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 habe er sprachlich nicht verstanden und sei ihm unklar gewesen, worauf dieses Schreiben abziele. Über das Asylwesen hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Zustellungen von Bescheiden und Fristen habe er nicht erworben. An seiner Person sei daher ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber erstmalig am 16.07.2015 Kenntnis von dem Bescheid des BFA erlangt habe. An diesem Tag sei er von seinem Unterkunftsgeber darüber verständigt worden, dass eine Entscheidung für ihn bei der Polizei bereit liege. Daraufhin sei er zur Polizeistation gegangen, wo ihm der Bescheid persönlich übergeben worden sei. In der Folge habe er am 21.07.2015 eine Beschwerde beim BFA eingebracht. Er habe sich seit dem 31.03.2015 ununterbrochen an der gemeldeten Wohnadresse aufgehalten und jeden Tag in der Früh bei seinem Unterkunftsgeber unterschrieben. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb am 25.06.2015 eine Hinterlegung im Akt vorgenommen worden sei. Als Beweis dafür beantrage er die Einvernahme seines Unterkunftsgebers. Da er seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG daher nicht verletzt habe, habe die Behörde eine unrechtmäßige Zustellung im Akt vorgenommen. Somit sei eine rechtmäßige Zustellung erst mit der persönlichen Aushändigung des Bescheides durch die Polizei am 16.07.2015 erfolgt. Erst mit Kenntnis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückweisung seiner Beschwerde, zugestellt am 7.9.2015, habe er Kenntnis darüber erlangt, dass seine Beschwerde angeblich verspätet eingebracht worden sei. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 habe er sprachlich nicht verstanden und sei ihm unklar gewesen, worauf dieses Schreiben abziele. Über das Asylwesen hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Zustellungen von Bescheiden und Fristen habe er nicht erworben. An seiner Person sei daher ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7)Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33 (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005; 30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005; 30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).
Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Der Wiedereinsetzungswerber bringt vor, er habe erstmals mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchen seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, am 7.9.2015 darüber Kenntnis erlangt, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, zugestellt am 12.08.2015, habe er aufgrund von sprachlichen Barrieren nicht verstanden und sei ihm "total unklar" gewesen, worauf dieses Schreiben abziele. Über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Fristen und Zustellungen von Bescheiden habe er nicht erworben und treffe ihn daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden.
Zunächst ist auszuführen, dass dem Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben vom 06.08.2015, zugestellt am 12.08.2015, die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Vorhalt der Verspätung seiner Beschwerde zu äußern. Der Wiedereinsetzungswerber gab daraufhin jedoch keine Stellungnahme ab. Es muss für den Wiedereinsetzungswerber erkennbar gewesen sei, dass einem ihm zugestellten behördlichen Schriftstück Beachtung zu schenken ist, was ihn zur erhöhten Sorgfalt hinsichtlich der Erforschung des Inhaltes aber auch der rechtlich relevanten Fristen verpflichtet hätte.
Laut Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 24.09.2015, ZI. Ra 2015/07/0113).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 23.04.2013, ZI. 2011/09/0199 aus, dass es darauf ankommt, wann der Irrtum hätte "auffallen müssen", also auf die "Erkennbarkeit" des Irrtums (vgl. E 21. November 1977, 1558/77, VwSlg 9434 A/1977 (ergangen zu § 71 Abs. 2 AVG 1950). Für den Wegfall (das "Aufhören des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 erster Fall AVG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Antragstellers besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung schon mit der Mitteilung, die diese Fehleinschätzung des Antragstellers aufzeigte, als beseitigt gelten (vgl. B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064), weil durch diese Mitteilung der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste.Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 23.04.2013, ZI. 2011/09/0199 aus, dass es darauf ankommt, wann der Irrtum hätte "auffallen müssen", also auf die "Erkennbarkeit" des Irrtums vergleiche E 21. November 1977, 1558/77, VwSlg 9434 A/1977 (ergangen zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950). Für den Wegfall (das "Aufhören des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, erster Fall AVG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Antragstellers besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung schon mit der Mitteilung, die diese Fehleinschätzung des Antragstellers aufzeigte, als beseitigt gelten vergleiche B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064), weil durch diese Mitteilung der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste.
Zum Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, er habe das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 sprachlich nicht verstanden ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 16.01.2007, ZI. 2006/18/0369). "Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände (er bringt vor, er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden) vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen" (VwGH 19.11.2003, ZI. 2003/21/0090).
Im Lichte dieser Judikatur erscheint folglich klar, dass auch das "Nicht-Verstehen" des Verspätungsvorhalts mangels Sprachkenntnissen des (noch dazu damals nicht in Haft befindlichen) BF keinen tauglichen Grund liefert, von einem Fortbestehen des Irrtums über die Verspätung auszugehen, da mit dem Verspätungsvorhalt der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste.
Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag am 14.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begann jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 12.08.2015 zu laufen und ist ab diesem Zeitpunkt - objektiv, bei gehöriger Aufmerksamkeit - jegliches Hinderungselement zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages weggefallen. Der Wiedereinsetzungswerber hätte ab diesem Zeitpunkt binnen 14 Tagen, somit spätestens am 26.08.2015, den Wiedereinsetzungsantrag einzubringen gehabt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher verspätet, weshalb er spruchgemäß zurückzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Rechtzeitigkeit, Verschulden, Verspätung, Wiedereinsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2111696.2.00Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016