TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/23 W158 2113456-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2016
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Entscheidungsdatum

23.05.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §2
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22a Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WAG 2007 §102
WAG 2007 §4 Abs1
WAG 2007 §74 Abs1
WAG 2007 §74 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22a heute
  2. FMABG § 22a gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. FMABG § 22a gültig von 01.01.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  4. FMABG § 22a gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  5. FMABG § 22a gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007
  6. FMABG § 22a gültig von 31.03.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  1. WAG 2007 § 102 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 74 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 74 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Spruch

W158 2113456-2/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ sowie den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 10.07.2015, GZ: FMA-W00253/0004-WAW/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ sowie den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 10.07.2015, GZ: FMA-W00253/0004-WAW/2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde wegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1VwGVG wird das Verfahren wegen Spruchpunkt II. eingestellt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, wird das Verfahren wegen Spruchpunkt römisch zwei. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

E nt s c h e i d u n g s g r ü n de:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ FMA-W00253/0004-WAW/2015, zugestellt am 23.07.2015, vorgeworfen, der ihn als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 74 Abs. 1 und 2 WAG treffenden Verpflichtung, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorzulegen, nicht nachgekommen zu sein und ihm daher eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- aufgefordert, die Vorlage der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 bis spätestens 31.07.2015 nachzuholen (Spruchpunkt II.).römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ FMA-W00253/0004-WAW/2015, zugestellt am 23.07.2015, vorgeworfen, der ihn als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 WAG treffenden Verpflichtung, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorzulegen, nicht nachgekommen zu sein und ihm daher eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- aufgefordert, die Vorlage der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 bis spätestens 31.07.2015 nachzuholen (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 18.08.2015, einlangend bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, Beschwerde und stellte die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 18.08.2015, einlangend bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, Beschwerde und stellte die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen damit, dass die verspätete Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen aus nicht von ihm verschuldeten Gründen erfolgt sei. So seien dem BF seitens seines (ehemaligen) Steuerberaters die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Bilanz 2014 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, wobei der BF die FMA bereits im Vorfeld eines am 19.03.2015 durchgeführten Management-Gesprächs über die Schwierigkeiten mit dessen (ehemaligen) Steuerberater in Kenntnis gesetzt habe.

I.3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015, ho. protokolliert am 31.08.2015, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) ihrerseits lediglich eine Stellungnahme zum Antrag der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015, ho. protokolliert am 31.08.2015, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) ihrerseits lediglich eine Stellungnahme zum Antrag der aufschiebenden Wirkung.

I.4. Die Rechtssache wurde der gegenständliche Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 31.08.2015 zugeteilt.römisch eins.4. Die Rechtssache wurde der gegenständliche Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 31.08.2015 zugeteilt.

I.5. Erst am 07.09.2015 wurden ergänzend der gegenständliche Bescheid samt Beschwerde mit Antrag auf aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde an das BVwG übermittelt.römisch eins.5. Erst am 07.09.2015 wurden ergänzend der gegenständliche Bescheid samt Beschwerde mit Antrag auf aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde an das BVwG übermittelt.

I.6. Mit Beschluss vom 16.09.2015 lehnte das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.römisch eins.6. Mit Beschluss vom 16.09.2015 lehnte das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.

I.7. Am 08.04.2016 nahm der BF mit der gegenständlichen Gerichtsabteilung Kontakt auf und kündigte ein Beweismittel an, demzufolge ihm hinsichtlich der Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Fristverlängerung gewährt worden sei, weshalb die Verhängung der Säumnisgebühr unzulässig wäre. Diese als ergänzendes Beschwerdevorbringen zu wertenden Angaben wurden an die belangte Behörde weitergeleitet, welche dazu per Email vom 08.04.2016 Stellung bezog und mitteilte, ein Aufschub der Einbringungsfrist könne in keinem Fall gewährt werden, da es sich dabei um eine gesetzlich normierte Frist handle.römisch eins.7. Am 08.04.2016 nahm der BF mit der gegenständlichen Gerichtsabteilung Kontakt auf und kündigte ein Beweismittel an, demzufolge ihm hinsichtlich der Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Fristverlängerung gewährt worden sei, weshalb die Verhängung der Säumnisgebühr unzulässig wäre. Diese als ergänzendes Beschwerdevorbringen zu wertenden Angaben wurden an die belangte Behörde weitergeleitet, welche dazu per Email vom 08.04.2016 Stellung bezog und mitteilte, ein Aufschub der Einbringungsfrist könne in keinem Fall gewährt werden, da es sich dabei um eine gesetzlich normierte Frist handle.

Am 11.04.2016 brachte der BF über seine Assistentin das ergänzendes Beschwerdevorbringen per Email an das BVwG ein, und ergab sich daraus, dass sich der BF auf ein anderes, gegen ihn geführtes Verfahren (GZ: FMA-WL00253.100/0001-LAW/2015) bezog, das bereits eingestellt worden war. Der BF kündigte daraufhin mündlich die Rückziehung der Beschwerde an.

I.8. Am 20.04.2016 langte neuerlich ein Email der Assistentin beim BVwG ein, in welcher sie mitteilte, dem BF sei es wegen Ortsabwesenheit nicht möglich, dem BVwG ein Schreiben zukommen zu lassen. Seine Ortsabwesenheit ende am 02.05.2016. Eine Rückziehung der Beschwerde ist bis dato nicht beim BVwG eingelangt.römisch eins.8. Am 20.04.2016 langte neuerlich ein Email der Assistentin beim BVwG ein, in welcher sie mitteilte, dem BF sei es wegen Ortsabwesenheit nicht möglich, dem BVwG ein Schreiben zukommen zu lassen. Seine Ortsabwesenheit ende am 02.05.2016. Eine Rückziehung der Beschwerde ist bis dato nicht beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.

1. Feststellungen:

Der BF führt als Einzelunternehmer ein mit Bescheid der Bundeswertpapieraufsicht vom 25.10.1999 konzessioniertes und gem. § 102 WAG 2007 übergeleitetes Wertpapierunternehmen gem. § 4 Abs 1 WAG. Als solchen trifft ihn gegenüber der belangten Behörde die Pflicht zur Vorlage der gem. § 74 Abs 1 WAG erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung längstens innerhalb 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. In einem allgemeinen Schreiben vom 20.05.2015 wurde der BF per Email durch die belangte Behörde an die Vorlagepflicht bis 30.06.2015 erinnert und für den Fall der Versäumnis eine Säumnisgebühr angedroht. Nach Ablauf der Frist erließ die belangte Behörde den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid, in welchem sie eine Säumnisgebühr von € 1.000,- verhängte.Der BF führt als Einzelunternehmer ein mit Bescheid der Bundeswertpapieraufsicht vom 25.10.1999 konzessioniertes und gem. Paragraph 102, WAG 2007 übergeleitetes Wertpapierunternehmen gem. Paragraph 4, Absatz eins, WAG. Als solchen trifft ihn gegenüber der belangten Behörde die Pflicht zur Vorlage der gem. Paragraph 74, Absatz eins, WAG erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung längstens innerhalb 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. In einem allgemeinen Schreiben vom 20.05.2015 wurde der BF per Email durch die belangte Behörde an die Vorlagepflicht bis 30.06.2015 erinnert und für den Fall der Versäumnis eine Säumnisgebühr angedroht. Nach Ablauf der Frist erließ die belangte Behörde den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid, in welchem sie eine Säumnisgebühr von € 1.000,- verhängte.

Der Stichtag für den Jahresabschluss/die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Wertpapierunternehmens fällt gem. § 2 Abs. 5 EStG auf den 31. Dezember.Der Stichtag für den Jahresabschluss/die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Wertpapierunternehmens fällt gem. Paragraph 2, Absatz 5, EStG auf den 31. Dezember.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt bzw. den gesetzlichen Grundlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).

Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A )

3.2.1. Zu Spruchpunkt I.: Zur Abweisung3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Zur Abweisung

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.2.1.1. Anwendbare Bestimmungen:

§ 22a FMABG:Paragraph 22 a, FMABG:

"Säumnisgebühr

Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder EinrichtungKommt ein der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph eins, unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß

a) [....]

b) § 73 Abs. 2 und 4 WAG 2007b) Paragraph 73, Absatz 2 und 4 WAG 2007

c) § 74 Abs. 2 und 4 WAGc) Paragraph 74, Absatz 2 und 4 WAG

[...]

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden."

§ 74 WAG:Paragraph 74, WAG:

"(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4) haben, soweit sie gemäß § 189 Abs. 1 und 2 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 UGB, und soweit sie gemäß § 189 Abs. 4 UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen."(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Paragraph 4,) haben, soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz eins und 2 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Paragraphen 224 und 231 UGB, und soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz 4, UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln."(2) Die gemäß Absatz eins, erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln."

3.2.1.2. Zum Beschwerdevorbringen des fehlenden Verschuldens und der vermeintlichen Fristerstreckung

Die "Säumnisgebühr" des § 22a FMBAG ist keine Strafe im Sinne des VStG oder StGB und auch keine sonstige strafrechtliche Sanktion (vgl. VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161), sondern ist als Beugemittel zwecks Durchsetzung von Verhaltenspflichten zu verstehen und soll gemäß den Materialien primär der wirksamen Einhaltung aufsichtsrechtlicher Pflichten dienen (vgl. VwGH 25.01.2008, 2007/17/0182). Daher kann eine Säumnisgebühr bis zum Wegfall der Säumnis auch wiederholt vorgeschrieben werden.Die "Säumnisgebühr" des Paragraph 22 a, FMBAG ist keine Strafe im Sinne des VStG oder StGB und auch keine sonstige strafrechtliche Sanktion vergleiche VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161), sondern ist als Beugemittel zwecks Durchsetzung von Verhaltenspflichten zu verstehen und soll gemäß den Materialien primär der wirksamen Einhaltung aufsichtsrechtlicher Pflichten dienen vergleiche VwGH 25.01.2008, 2007/17/0182). Daher kann eine Säumnisgebühr bis zum Wegfall der Säumnis auch wiederholt vorgeschrieben werden.

Für ihre Verhängung ist kein Verschulden erforderlich (vgl. VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016), maßgeblich allein ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmales, hier: Die Nichtvorlage einer Einnahmen-Ausgabenrechnung, die Gründe dafür sind unbeachtlich (vgl. VwGH 26.05.1999, Zl.99/13/0054). Die belangte Behörde ist bereits bei der kleinsten Überschreitung der Leistungsfrist zur Verhängung der Gebühr berechtigt (vgl. N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.) WAG, Kommentar, Band I, § 22a FMABG, Rz 13).Für ihre Verhängung ist kein Verschulden erforderlich vergleiche VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016), maßgeblich allein ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmales, hier: Die Nichtvorlage einer Einnahmen-Ausgabenrechnung, die Gründe dafür sind unbeachtlich vergleiche VwGH 26.05.1999, Zl.99/13/0054). Die belangte Behörde ist bereits bei der kleinsten Überschreitung der Leistungsfrist zur Verhängung der Gebühr berechtigt vergleiche N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.) WAG, Kommentar, Band römisch eins, Paragraph 22 a, FMABG, Rz 13).

Der Beschwerdeführer führt ein Einzelunternehmen, welches als nicht buchführungspflichtiges Unternehmen iSd § 189 Abs. 1 UGB gem. § 74 Abs. 1 WAG 2007 zur Erstellung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer führt ein Einzelunternehmen, welches als nicht buchführungspflichtiges Unternehmen iSd Paragraph 189, Absatz eins, UGB gem. Paragraph 74, Absatz eins, WAG 2007 zur Erstellung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, EStG verpflichtet ist.

Gem. § 74 Abs. 1 und 2 WAG 2007 ist der Beschwerdeführer weiters verpflichtet, die Einnahmen-Ausgabenrechnung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Diese gesetzlich festgelegte Frist kann nicht erstreckt werden (vgl auch Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz § 74 RZ 19).Gem. Paragraph 74, Absatz eins und 2 WAG 2007 ist der Beschwerdeführer weiters verpflichtet, die Einnahmen-Ausgabenrechnung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Diese gesetzlich festgelegte Frist kann nicht erstreckt werden vergleiche auch Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz Paragraph 74, RZ 19).

Nach § 2 Abs. 5 EStG entspricht das Wirtschaftsjahr des Beschwerdeführers dem Kalenderjahr. Aus diesem Grund hätte er gem. § 74 Abs. 2 WAG 2007 die Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Geschäftsjahr 2014 spätestens bis zum 30. Juni 2015 der FMA vorlegen müssen.Nach Paragraph 2, Absatz 5, EStG entspricht das Wirtschaftsjahr des Beschwerdeführers dem Kalenderjahr. Aus diesem Grund hätte er gem. Paragraph 74, Absatz 2, WAG 2007 die Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Geschäftsjahr 2014 spätestens bis zum 30. Juni 2015 der FMA vorlegen müssen.

Auch wenn der Beschwerdeführer freiwillig nach dem UGB bilanziert, ändert dies nichts an seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Vorlage einer Einnahmen-Ausgabenrechnung. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer, es wäre ihm nicht möglich gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten zu bilanzieren. Dies war jedoch gar nicht notwendig. Der Beschwerdeführer hätte der FMA lediglich die erforderliche Einnahmen-Ausgabenrechnung vorlegen müssen, worauf er auch im Vorfeld hingewiesen wurde.

Nach § 22 a Z 1 lit.c FMABG ist die FMA bei einem Verstoß gegen die Vorlagepflichten des § 74 WAG 2007 zur Verhängung von Säumnisgebühren berechtigt.Nach Paragraph 22, a Ziffer eins, Litera c, FMABG ist die FMA bei einem Verstoß gegen die Vorlagepflichten des Paragraph 74, WAG 2007 zur Verhängung von Säumnisgebühren berechtigt.

§ 22 a FMABG kann in erster Linie als zusätzliche Ermächtigung der FMA angesehen werden, Pönalen bei Versäumnissen von Verhaltungspflichten vorzuschreiben. Dementsprechend führen auch die Materialien zu § 22 a FMABG aus, dass die Säumnisgebühr primär der wirksamen Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Pflichten dienen soll. Für ihre Vorschreibung ist kein Verschulden erforderlich (EB zu § 22 a FMABG, Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Kommentar zu § 22 a FMABG RZ 15).Paragraph 22, a FMABG kann in erster Linie als zusätzliche Ermächtigung der FMA angesehen werden, Pönalen bei Versäumnissen von Verhaltungspflichten vorzuschreiben. Dementsprechend führen auch die Materialien zu Paragraph 22, a FMABG aus, dass die Säumnisgebühr primär der wirksamen Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Pflichten dienen soll. Für ihre Vorschreibung ist kein Verschulden erforderlich (EB zu Paragraph 22, a FMABG, Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Kommentar zu Paragraph 22, a FMABG RZ 15).

Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer zum 30.06.2015 seiner Verpflichtung nach § 74 WAG 2007 nicht nachgekommen und war sohin säumig.Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer zum 30.06.2015 seiner Verpflichtung nach Paragraph 74, WAG 2007 nicht nachgekommen und war sohin säumig.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II.: Zur Einstellung des Verfahrens3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zur Einstellung des Verfahrens

Der BF hat gemäß den Angaben der belangten Behörde die Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Geschäftsjahr 2014 gemäß der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgetragen Nachfrist bis zum 31.07.2015 vorgelegt.Der BF hat gemäß den Angaben der belangten Behörde die Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Geschäftsjahr 2014 gemäß der in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgetragen Nachfrist bis zum 31.07.2015 vorgelegt.

Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm. 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56), somit kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014).Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56), somit kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014).

Es ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses während des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens dieses gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.

Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148).Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148).

Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).

Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere dann angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073) gegenständlich die mit Bescheid normierte Verpflichtung vom Beschwerdeführer selbst mittlerweile erfüllt wurde.Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere dann angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073) gegenständlich die mit Bescheid normierte Verpflichtung vom Beschwerdeführer selbst mittlerweile erfüllt wurde.

Im vorliegenden Fall ist, wie von der belangten Behörde ausgeführt, die mit Bescheid auferlegte Verpflichtung, die Vorlage der Einnahmen-Ausgaberechnung für das Geschäftsjahr 2014 bis spätestens 31.07.2015 nachzuholen, erfüllt worden.

Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen.

Das VwGVG regelt zwar nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, doch steht die Einstellung nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen - wie oben ausgeführt - ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch die Erfüllung der geforderten Vorlagepflicht und die damit verbundene Herstellung des geforderten rechtmäßigen Zustandes zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Das VwGVG regelt zwar nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, doch steht die Einstellung nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen - wie oben ausgeführt - ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch die Erfüllung der geforderten Vorlagepflicht und die damit verbundene Herstellung des geforderten rechtmäßigen Zustandes zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Partei ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20];

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).

3.2.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn also von vornherein absehbar ist, dass sie nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn also von vornherein absehbar ist, dass sie nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Steht zudem aufgrund der Aktenlage fest, dass eine Vorlagepflichtiger seine Verhaltenspflichten verletzt hat, ist es nicht gesondert erforderlich, dem Säumigen vor Lösung der Rechtsfrage, ob realiter eine Verhaltenspflicht verletzt wurde, Parteiengehör einzuräumen (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Kommentar, § 22a FMABG, Rz 10).Steht zudem aufgrund der Aktenlage fest, dass eine Vorlagepflichtiger seine Verhaltenspflichten verletzt hat, ist es nicht gesondert erforderlich, dem Säumigen vor Lösung der Rechtsfrage, ob realiter eine Verhaltenspflicht verletzt wurde, Parteiengehör einzuräumen vergleiche N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Kommentar, Paragraph 22 a, FMABG, Rz 10).

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018).Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen vergleiche VwGH 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018).

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende der Rechtssache vorliegt, konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende der Rechtssache vorliegt, konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).

Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 25.01.2008, Zl. 2007/17/0182; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018,zur Säumnisgebühr VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016; VwGH 26.05.1999, Zl. 99/13/0054; VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161 und zur Einstellung die unter Punkt 3.2.2. zitierten Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 25.01.2008, Zl. 2007/17/0182; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018,zur Säumnisgebühr VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016; VwGH 26.05.1999, Zl. 99/13/0054; VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161 und zur Einstellung die unter Punkt 3.2.2. zitierten Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beugestrafe, Einstellung, Einzelunternehmer, Finanzmarktaufsicht,
Fristüberschreitung, Jahresabschluss, Klaglosstellung, mangelnde
Beschwer, Nachfrist, Säumnis, Verfahrenseinstellung, Verschulden,
verspätete Vorlage, Verspätung, Vorlagepflicht, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Wertpapierfirma

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2113456.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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