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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Y gegen Bundesminister für Inneres vom 21. August 1989, Zl. 239.914/2-II/9/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste am 27. April 1988 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. Mai 1988 Asylantrag, den sie bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 9. Mai 1988 vor der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich wie folgt begründete:
Ihre Familie stamme aus der Krisenregion Eritrea. Ihre vier Brüder kämpften für die Freiheitsbewegung gegen das herrschende Regime. Die Beschwerdeführerin habe Äthiopien deshalb verlassen, weil sie es nicht mehr habe ertragen können, ständig von der Polizei "belästigt" zu werden. Es seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, sie und ihre Eltern seien dabei jedesmal geschlagen worden, weil sie nicht hätten sagen können, wo sich die Brüder der Beschwerdeführerin aufhielten. Die Beschwerdeführerin habe zu Hause eine Schreibmaschine gehabt, die ihr weggenommen worden sei, weil der Geheimdienst gedacht habe, sie würde damit für die Rebellen arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei zwar nie verhaftet worden, habe jedoch ständig befürchten müssen, daß dies irgendwann geschehen könne. Sie wolle zu ihrem Verlobten in die USA auswandern, um dort ein menschenwürdiges Leben führen zu können.
Sie habe Äthiopien mit einer Karawane am 15. März 1988 verlassen und nach zehn Tagen den Sudan (Karthoum) erreicht, wo sie sich für 300 US Dollar einen sudanesischen Reisepaß gekauft habe. Damit sei sie mit Olympic Airways nach Athen geflogen, habe sich dort einen "NL-Paß" und ein Busticket gekauft und sei dann per Bus über Jugoslawien nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist, wo sie zurückgewiesen worden sei. Sie habe ursprünglich in die BRD gewollt, um von dort ihre Ausreise in die USA zu organisieren.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 12. Juli 1988 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin und ergänzte ihr erstinstanzliches Vorbringen dahin, daß sie an der einzigen Universität in Eritrea in Asmaron nicht zum Studium zugelassen worden sei, weil nur Studenten akzeptiert würden, die mit den Äthiopiern kooperierten. Es sei allgemein bekannt, daß Jugendliche in Äthiopien verpflichtet seien, an Jugendorganisationen des kommunistischen Regimes aktiv teilzunehmen, was die Beschwerdeführerin abgelehnt habe. Diese Unterlassung sei der Grund für die Verweigerung einer universitären Laufbahn der Beschwerdeführerin gewesen. Ausdrücklich bot die Beschwerdeführerin in der Berufung zum Beweis ihres Vorbringens ihre "ergänzende, persönliche Einvernahme" sowie "vorzulegende Urkunden" an.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.
In ihrer gemeinsam ausgeführten "Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung" vertrat die belangte Behörde, die auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der "offenkundigen Verhältnisse in deren Heimatland" weitere Ermittlungen für entbehrlich hielt, im wesentlichen folgende Auffassung:
Das Anliegen der Beschwerdeführerin, in die USA auswandern zu wollen, stelle keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Die behaupteten mehrmaligen Befragungen der Beschwerdeführerin über den Aufenthaltsort ihrer angeblich gegen die Regierung kämpfenden Brüder könnten nicht als persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin aus Konventionsgründen angesehen werden. Es sei festzustellen, daß die bloße Behauptung, im Zuge von Hausdurchsuchungen durch Behördenvertreter geschlagen worden zu sein, ohne diese pauschalen Behauptungen durch nähere Angaben untermauern zu können, nicht ausreiche, um Verfolgungshandlungen im Sinne der Flüchtlingskonvention erkennen zu lassen, weil ein "allfälliges" Fehlverhalten der betreffenden Beamten "allenfalls" als Mißbrauch ihrer Amtsgewalt zu werten sei und auch von den Behörden zu ahnden wäre. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin gingen über das nicht hinaus, was Bewohner ihres Heimatlandes auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten und stellten daher keine individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne der Konvention dar. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde vom äthiopischen Geheimdienst verdächtigt, für die Rebellen zu arbeiten, ihr sei deshalb ihre Schreibmaschine weggenommen worden, sei unglaubwürdig. Sollten die äthiopischen Behörden tatsächlich beabsichtigt haben, die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer "politischen Betätigung" d. h. ihrer Teilnahme am Kampf gegen die Regierung zu verhaften bzw. "aus dem Verkehr zu ziehen" oder zu bestrafen, so hätten sie dazu wohl ausreichend Gelegenheit gehabt.
Auch das zusätzliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung hielt die belangte Behörde für unglaubwürdig, weil den erstinstanzlichen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Berufungsvorbringen der Vorzug zu geben sei. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht glaubhaft machen können, sich in Österreich aufzuhalten, weil sie in ihrem Heimatland aus Konventionsgründen verfolgt würde. Es stehe weiterhin fest, daß die Beschwerdeführerin in die USA ausgereist sei, womit sie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe, an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr interessiert zu sein und einen Schutz Österreichs nicht mehr anzustreben. Mit einer Ausreise in die USA sei nämlich der Abbruch der Beziehungen zum Erstfluchtland unweigerlich verbunden. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylG gehört worden und habe der in Aussicht genommenen Abweisund der Berufung zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Aufenthaltsberechtigung nach dem Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthalbsberechtigung von Flüchtlingen (AsylG) verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 AsylG ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und das bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F dieser Konvention vorliegt.
Daß in bezug auf die Person der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A Z. 1 der Flüchtlingskonvention erfüllt seien, hat weder die Beschwerdeführerin behauptet noch sind im Zuge des Verfahrens Tatsachen hervorgekommen, die in eine solche Richtung wiesen. Da die belangte Behörde auch nicht Ausschlußgründe nach Art. 1 Abschn. C oder F der Flüchtlingskonvention festgestellt hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob sich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Konvention ableiten läßt. Damit eine Person als Flüchtling im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furch, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Auszugehen ist davon, daß im Asylverfahren zentrale Erkenntisquelle die Angaben des jeweiligen Asylwerbers sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/01/0378) und daß es im Asylverfahren lediglich auf die Bescheinigung der Fluchtgründe ankommt, nicht aber auf einen förmlichen Beweis (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Feburar 1990, Zlen. 89/01/0212, 0213).
Die Beschwerdeführerin hat nun bereits bei ihrer ersten Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 9. Mai 1988 behauptet, sie sei (zusammen mit ihren Eltern) von äthiopischen Beamten anläßlich von Hausdurchsuchungen, die der Suche nach den Brüdern der Beschwerdeführerin dienten, geschlagen worden, um den Aufenthalt der Brüder der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen. Die belangte Behörde bringt in der Begründung ihres Bescheides dazu keineswegs zum Ausdruck, daß sie diese Behauptung der Beschwerdeführerin an sich für unglaubwürdig erachtet, vermeint aber, diese "pauschale und durch nähere Angaben nicht untermauerte Behauptung" reiche nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erkennen zu lassen. Indem die belangte Behörde also ganz offensichtlich Wert auf nähere Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Hausdurchsuchungen und Mißhandlungen legte, wäre es ihre Aufgabe gewesen, insbesondere durch die in der Berufungsschrift der Beschwerdeführerin ohnehin ausdrücklich angebotene "ergänzende, persönliche Einvernahme" der Beschwerdeführerin diesbezüglich weiter zu ermitteln und gleich auch zu klären, warum die Beschwerdeführerin jene zusätzlichen Argumente, die sie in ihrer Berufung vorgebracht hat, nicht schon bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht hatte. Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin laut Mitteilung des Flüchtlingslagers Traiskirchen vom 25. April 1989 mit diesem Tag "von der Pension R in X privat in die USA abgemeldet hat", steht dem nicht entgegen, weil eine Abmeldung allein über den tatsächlichen Aufenthalt einer Person noch keine verläßliche Auskunft gibt und nach Mitteilung des Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin diesem von einer tatsächlichen Ausreise der Beschwerdeführerin in die USA nichts bekannt ist.
Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu einer Aufhebung führen muß. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente ist daher entbehrlich.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Die Abweisung des Kostenmehrgehrens betrifft einerseits zuviel angesprochene Beilagengebühren und andererseits den für die Äußerung vom 23. März 1990 begehrten Schriftsatzaufwand, für den nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Ersatz zuerkannt wird (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 686).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010368.X00Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009