Entscheidungsdatum
09.06.2016Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
1) W215 1412968-4/21E
2) W215 1423386-2/16E
3) W215 2110430-1/12E
4) W215 2110431-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.06.2015, ZahlenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.06.2015, Zahlen
1) 821022301-14046558, 2) 820978410-1522676, 3) 8216731401-1584124 und 4) 1050962707-150138897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassungrömisch eins. Gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
II. Dem Erstbeschwerdeführer XXXX und der Zweitbeschwerdeführerinrömisch zwei. Dem Erstbeschwerdeführer römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführerin
XXXX wird jeweils gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dem Drittbeschwerdeführer XXXX und dem Viertbeschwerdeführer XXXX wird jeweils gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch 40 wird jeweils gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dem Drittbeschwerdeführer römisch 40 und dem Viertbeschwerdeführer römisch 40 wird jeweils gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
III. Gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, werden die Beschwerden insoweit abgewiesen, als den Beschwerdeführern keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt wurde.römisch drei. Gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, werden die Beschwerden insoweit abgewiesen, als den Beschwerdeführern keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt wurde.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte am 22.04.2009 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zahl 09 04.783-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVmrömisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte am 22.04.2009 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zahl 09 04.783-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte am 06.10.2010 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl 10 09.325-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte am 06.10.2010 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl 10 09.325-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zahlen D11 412968-1/2010/9E und D11 423386-1/2011/4E, wurden eine gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß
§§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, als unbegründet abgewiesen.
I.2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 18.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, Zahl D11 412968-2/2012/2E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung von Asyl" und "Gewährung internationalen Schutzes" jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 18.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, Zahl D11 412968-2/2012/2E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung von Asyl" und "Gewährung internationalen Schutzes" jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
I.3. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 30.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 820978410-1522676, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäßrömisch eins.3. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 30.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 820978410-1522676, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 4" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.4. Am 13.11.2012 wurde für den Drittbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 821673401-1584124, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Drittbeschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäßrömisch eins.4. Am 13.11.2012 wurde für den Drittbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 821673401-1584124, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 4" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Der Erstbeschwerdeführer ersuchte am 23.01.2014 um Asyl. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 821022301-14046558, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVmrömisch eins.5. Der Erstbeschwerdeführer ersuchte am 23.01.2014 um Asyl. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 821022301-14046558, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 6" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.6. Am 05.02.2015 wurde für den Viertbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 1050962707-150138897, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Viertbeschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäßrömisch eins.6. Am 05.02.2015 wurde für den Viertbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 1050962707-150138897, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde "gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 4" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.06.2015, wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben.
I.7. Die Beschwerdevorlagen vom 10.07.2015 langten am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.7. Die Beschwerdevorlagen vom 10.07.2015 langten am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 16.10.2015 und 05.11.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Beleg der Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 06.11.2015 wurde gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Für den 20.11.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch bereits mit Schreiben vom 11.11.2015 für die Verhandlung entschuldigt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 25).
Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 zogen die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück.Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 zogen die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurück.
Am 30.05.2016 und 01.06.2016 erreichten das Bundesverwaltungsgericht weitere Schriftsätze samt Anlagen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin seit fast sechs Jahren. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden in Österreich Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben während ihres Aufenthaltes die deutsche Sprache gelernt, Deutschkurse besucht, Prüfungen abgelegt und Nachweise der bestandenen Prüfungen auf Niveau A2 in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich selbständig erwerbstätig und damit in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Beschwerdeführer sind nicht von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig, sondern fähig und willens, kraft eigener Arbeit für das Auskommen der Familie zu sorgen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben österreichische Bekannte und Freunde, der Erstbeschwerdeführer auch Kontakte zu Arbeitskollegen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau und betreut ihre beiden Kinder. Der Erstbeschwerdeführer ist sportlich aktiv und Mitglied eines Sportvereins.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren und leben seit ihrer Geburt im Familienverband.
Die Beschwerdeführer haben stets am Verfahren mitgewirkt, Beweismittel hinsichtlich ihrer Integration vorgelegt und zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen. Mit Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide haben die unbescholtenen Beschwerdeführer zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen.Die Beschwerdeführer haben stets am Verfahren mitgewirkt, Beweismittel hinsichtlich ihrer Integration vorgelegt und zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen. Mit Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide haben die unbescholtenen Beschwerdeführer zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen.
Die erwachsenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben insgesamt große Anstrengungen zur Integration im Bundesgebiet unternommen und sind sprachlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich integriert.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht die erstinstanzlichen Verwaltungsakte sowie Einsichtnahme in die im Laufe der Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Schriftsätze und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ein persönlicher Eindruck von den Beschwerdeführern gewonnen werden konnte.
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus deren Angaben, den zahlreichen in Vorlage gebrachten Belegen, Unterstützungsschreiben, Einkommensteuerbescheiden und aktuellen Auszügen aus dem Gewerberegister, Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem und dem integrierten zentralen Fremdenregister. Die diesbezüglich vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführer anzuerkennen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 27.11.2015 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der verfahrensgegenständlichen Bescheide zurückgezogen, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 27.11.2015 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der verfahrensgegenständlichen Bescheide zurückgezogen, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennGemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istWird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).(Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäreDie Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).(Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der FassungDie Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Betreffend den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer war Folgendes zu erwägen:
Der Erstbeschwerdeführer hält sich wie festgestellt seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet auf, die Zweitbeschwerdeführerin seit fast sechs Jahren. Die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, wurden im Bundesgebiet geboren und leben seither in Österreich im Familienverband. Die Beschwerdeführer halten sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unberechtigt erwiesen, weshalb diese ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückzogen und damit zur Verfahrensbeschleunigung beitrugen. Die Beschwerdeführer haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genutzt, die deutsche Sprache gelernt, Freundschaften geknüpft und sich um Arbeit bemüht. Der Erstbeschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und sorgt für den Lebensunterhalt seiner Familie. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes, weshalb der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens im Österreich zum verfolgten legitimen Ziel im Fall der gesamten Familie unverhältnismäßig erscheint. Dass sich die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden, fällt nicht ins Gewicht, da diesen eine Ausreise ohne ihre Eltern, was einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde, unzumutbar wäre.Der Erstbeschwerdeführer hält sich wie festgestellt seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet auf, die Zweitbeschwerdeführerin seit fast sechs Jahren. Die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, wurden im Bundesgebiet geboren und leben seither in Österreich im Familienverband. Die Beschwerdeführer halten sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unberechtigt erwiesen, weshalb diese ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurückzogen und damit zur Verfahrensbeschleunigung beitrugen. Die Beschwerdeführer haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genutzt, die deutsche Sprache gelernt, Freundschaften geknüpft und sich um Arbeit bemüht. Der Erstbeschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und sorgt für den Lebensunterhalt seiner Familie. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes, weshalb der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens im Österreich zum verfolgten legitimen Ziel im Fall der gesamten Familie unverhältnismäßig erscheint. Dass sich die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden, fällt nicht ins Gewicht, da diesen eine Ausreise ohne ihre Eltern, was einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde, unzumutbar wäre.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer und ihr Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen nach dem Asylverfahren und der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland im Fall der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Bindungen der Beschwerdeführer sind nicht länger vorübergehender Natur. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles der Familie und der starken Bindung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wäre die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, da die öffentlichen Interessen nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, weshalb eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer und ihr Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen nach dem Asylverfahren und der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland im Fall der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Bindungen der Beschwerdeführer sind nicht länger vorübergehender Natur. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles der Familie und der starken Bindung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wäre die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, da die öffentlichen Interessen nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, weshalb eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Gemäß § 14a Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.
Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14 Abs. 3 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14, Absatz 3, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung BGBl. II Nr. 449/2005 (IV-V), in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, (IV-V), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF (§ 7 Abs. 2 IV-V, in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011).Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF (Paragraph 7, Absatz 2, IV-V, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,).
Gemäß § 9 Abs. 4 IV-V, in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IV-V, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, und § 7 Abs. 1 IV-V, in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011. Es ist ihnen somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und Paragraph 7, Absatz eins, IV-V, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,. Es ist ihnen somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Bezüglich des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers wurden keine Sprachnachweise des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011), noch über einen Schulabschluss. Es wurden auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse (§ 9 Abs. 2 IV-V, in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011) vorgelegt. Sie erfüllen daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäßBezüglich des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers wurden keine Sprachnachweise des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,), noch über einen Schulabschluss. Es wurden auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse (Paragraph 9, Absatz 2, IV-V, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,) vorgelegt. Sie erfüllen daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 14a NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.Paragraph 14 a, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,.
Es ist ihnen somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Es ist ihnen somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche gemäßDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche gemäß
§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1412968.4.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016