Entscheidungsdatum
13.06.2016Norm
AsylG 2005 §25 Abs2Spruch
W175 2120671 -1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zahl: 1086038802/151289451, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zahl: 1086038802/151289451, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (BF1) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 07.09.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. Irömisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (BF1) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 07.09.2015 einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG).
Der Sohn des BF1, XXXX (BF2), war zuvor ebenfalls unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hatte beim BFA am 28.08.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1Der Sohn des BF1, römisch 40 (BF2), war zuvor ebenfalls unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hatte beim BFA am 28.08.2015 einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins
Z 13 AsylG gestellt.Ziffer 13, AsylG gestellt.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit Bescheid vom 13.01.2016, Zahl: 1086038802/151289451, den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF1 wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF1 nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit Bescheid vom 13.01.2016, Zahl: 1086038802/151289451, den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF1 wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF1 nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BFA, EAST-Ost, wies mit Bescheid vom 13.01.2016, Zahl:
1084711307/151205355, den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Außerlandesbringung des BF2wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF2 nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1084711307/151205355, den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Außerlandesbringung des BF2wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF2 nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.3. Gegen diese Bescheide des BFA richteten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 01.02.2106, die samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 05.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) einlangten.römisch eins.3. Gegen diese Bescheide des BFA richteten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 01.02.2106, die samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 05.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) einlangten.
I.4. Mit E-Mail vom 01.06.2016 wurden die Beschwerden gegen die gegenständlichen Bescheide zurückgezogen.römisch eins.4. Mit E-Mail vom 01.06.2016 wurden die Beschwerden gegen die gegenständlichen Bescheide zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Akten des BVwG.römisch zwei.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Akten des BVwG.
II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
II.3. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG gilt das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde.römisch zwei.3. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG gilt das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Durch Zurückziehung der Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 13.01.2016, Zahlen: 1086038802/151289451 (BF1) und 1084711307/151205355 (BF2) war das Beschwerdeverfahren also mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch Zurückziehung der Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 13.01.2016, Zahlen: 1086038802/151289451 (BF1) und 1084711307/151205355 (BF2) war das Beschwerdeverfahren also mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG 2005 erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des Paragraph 25, Absatz 2, Satz 2 AsylG 2005 erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2120671.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016