Entscheidungsdatum
13.06.2016Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G313 2102227-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Spanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Spanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 3. Fall, 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, 3. Fall, 142 Absatz eins, 143, 1. Satz 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass W. C. K. am XXXX einer namentlich genannten Angestellten des Postamtes XXXX dadurch, dass er eine Gaspistole gegen sie richtete und sie mit den Worten "Geld her, Geld her, alles her!" aufforderte, das gesamte Bargeld herauszugeben, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie mit Gewalt, indem er einen Schuss aus der Gastpistole abfeuerte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von € 7.655,00 mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Der BF unterstützte W. C. K. nach Ansicht des Gerichtes im vollen Wissen um den Tatplan dadurch, dass er eine geladene Gaspistole besorgte und eigens ein Motorrad zur Begehung eines Raubüberfalles ankaufte, zum Postamt A. brachte und nach erfolgter Begehung des Raubüberfalles durch W. C. K. das Fluchtfahrzeug lenkte.Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass W. C. K. am römisch 40 einer namentlich genannten Angestellten des Postamtes römisch 40 dadurch, dass er eine Gaspistole gegen sie richtete und sie mit den Worten "Geld her, Geld her, alles her!" aufforderte, das gesamte Bargeld herauszugeben, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie mit Gewalt, indem er einen Schuss aus der Gastpistole abfeuerte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von € 7.655,00 mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Der BF unterstützte W. C. K. nach Ansicht des Gerichtes im vollen Wissen um den Tatplan dadurch, dass er eine geladene Gaspistole besorgte und eigens ein Motorrad zur Begehung eines Raubüberfalles ankaufte, zum Postamt A. brachte und nach erfolgter Begehung des Raubüberfalles durch W. C. K. das Fluchtfahrzeug lenkte.
Mildernd wurde das Geständnis sowie der Umstand, dass die Raubbeute vollständig sichergestellt und wieder an die geschädigte Postfiliale ausgehändigt werden konnte und die Tatsache, dass er nur einen bloßen Beitrag geleistet hat, erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen gewertet.
Dieses Urteil und die Dauer der Freiheitsstrafe wurde am XXXX vom Oberlandesgericht XXXX zur Zl. XXXX bestätigt.Dieses Urteil und die Dauer der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 vom Oberlandesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 bestätigt.
2. Mit Schreiben vom 29.12.2014 des BFA wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 05.01.2015 zugestellt.
3. Mit Stellungnahme vom 07.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.01.2015, brachte der BF vor, dass er Ende des Jahres 2001 nach Österreich gekommen sei und mit seiner damaligen Lebensgefährtin vier Kinder habe. Er sei im Jahr 2009 aufgrund eines Suchtmitteldeliktes zu einer 27-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung wieder versucht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe sich 2013 von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt und stünde mit dieser aktuell immer noch in gutem Kontakt. Er habe im selben Jahr seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt, mit welcher er im XXXX ein erstes gemeinsames Kind bekommen habe. Aus Geldnot habe er sich dazu hinreissen lassen, mit einem Freund gemeinsam einen Raubüberfall zu begehen, was er zutiefst bereue. Er wolle noch eine Chance bekommen, um in Österreich bleiben zu können, da seine Kinder ihren Vater brauchen würden.3. Mit Stellungnahme vom 07.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.01.2015, brachte der BF vor, dass er Ende des Jahres 2001 nach Österreich gekommen sei und mit seiner damaligen Lebensgefährtin vier Kinder habe. Er sei im Jahr 2009 aufgrund eines Suchtmitteldeliktes zu einer 27-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung wieder versucht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er habe sich 2013 von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt und stünde mit dieser aktuell immer noch in gutem Kontakt. Er habe im selben Jahr seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt, mit welcher er im römisch 40 ein erstes gemeinsames Kind bekommen habe. Aus Geldnot habe er sich dazu hinreissen lassen, mit einem Freund gemeinsam einen Raubüberfall zu begehen, was er zutiefst bereue. Er wolle noch eine Chance bekommen, um in Österreich bleiben zu können, da seine Kinder ihren Vater brauchen würden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.02.2015, zugestellt am 18.02.2015, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.02.2015, zugestellt am 18.02.2015, wurde über den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF ledig und sorgepflichtig für fünf Kinder sei. Das mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, einer dominikanischen Staatsangehörigen gemeinsame Kind sei fast ein Jahr alt. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe er vier Kinder. Er lebe seit 2002 durchgehend in Österreich und sei bis auf wenige Unterbrechungen einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei seit 2005 insgesamt acht Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe sich in Strafhaft befunden. Seit 23.04.2008 bestehe ein rechtskräftiges gültiges Waffenverbot gegen ihn. Seine Eltern und zwei Brüder würden in Spanien wohnen. Er befinde sich derzeit bis XXXX in Strafhaft. Er sei derzeitig ohne Beschäftigung. Er sei zuletzt wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 3. Fall, 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei am XXXX vom Oberlandesgericht XXXX bestätigt worden. Er sei davor bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden, wobei vier Vorstrafen einschlägig seien. Der BF habe sein kriminelles Verhalten gesteigert, bis er schlussendlich einen bewaffneten Raubüberfall begangen habe und hierzu auch trotz des bestehenden Waffenverbotes die Tatwaffe besorgt habe. Das gezeigte Verhalten bestätige nur, dass er nicht gewillt sei, die Gesetze Österreichs einzuhalten. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch wenn er in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte habe und aufgrund seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege, habe die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiärer und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In seinem Fall habe ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werden können, da vordringlicher Zweck der genannten Entscheidungen sei es, weitere gravierende strafbare Handlungen durch den BF in Österreich zu verhindern.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF ledig und sorgepflichtig für fünf Kinder sei. Das mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, einer dominikanischen Staatsangehörigen gemeinsame Kind sei fast ein Jahr alt. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe er vier Kinder. Er lebe seit 2002 durchgehend in Österreich und sei bis auf wenige Unterbrechungen einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei seit 2005 insgesamt acht Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe sich in Strafhaft befunden. Seit 23.04.2008 bestehe ein rechtskräftiges gültiges Waffenverbot gegen ihn. Seine Eltern und zwei Brüder würden in Spanien wohnen. Er befinde sich derzeit bis römisch 40 in Strafhaft. Er sei derzeitig ohne Beschäftigung. Er sei zuletzt wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, 3. Fall, 142 Absatz eins, 143, 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei am römisch 40 vom Oberlandesgericht römisch 40 bestätigt worden. Er sei davor bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden, wobei vier Vorstrafen einschlägig seien. Der BF habe sein kriminelles Verhalten gesteigert, bis er schlussendlich einen bewaffneten Raubüberfall begangen habe und hierzu auch trotz des bestehenden Waffenverbotes die Tatwaffe besorgt habe. Das gezeigte Verhalten bestätige nur, dass er nicht gewillt sei, die Gesetze Österreichs einzuhalten. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch wenn er in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte habe und aufgrund seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege, habe die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiärer und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In seinem Fall habe ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werden können, da vordringlicher Zweck der genannten Entscheidungen sei es, weitere gravierende strafbare Handlungen durch den BF in Österreich zu verhindern.
5. Mit Schreiben vom 23.02.2015, beim BFA am 02.03.2015 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er wüsste, dass er in der Vergangenheit ein gesetzwidriges Verhalten gesetzt habe, er jedoch alles unternehmen werde, um nicht wieder straffällig zu werden. Er habe in Österreich fünf minderjährige Kinder, die ihn brauchen würden.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 04.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist spanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (dominikanische Republik) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist spanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (dominikanische Republik) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.
Der BF reiste im September 2002 gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem mit dieser gemeinsamen minderjährigen Kind in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither aufhält und behördlich gemeldet ist.
Im Bundesgebiet leben die ehemalige Lebensgefährtin des BF, die mit dieser gemeinsamen vier minderjährigen Kinder sowie die aktuelle Lebensgefährtin des BF mit der gemeinsamen am XXXX geborenen Tochter, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.Im Bundesgebiet leben die ehemalige Lebensgefährtin des BF, die mit dieser gemeinsamen vier minderjährigen Kinder sowie die aktuelle Lebensgefährtin des BF mit der gemeinsamen am römisch 40 geborenen Tochter, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
* Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 127, 129/1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.* Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 € im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
* Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen §§ 89 (81 Abs. 1/1) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.* Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 89, (81 Absatz eins /, eins,) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
* Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 133/1, 133/2 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren.* Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 133 /, eins, 133 /, 2, (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren.
* Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen §§ 27/2, 27/1 (6. Fall), 27/1 (1.2. Fall), 27Abs. 1/1 (2. Fall) SMG, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu LG Steyr 15 Hv 138/2007l* Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 27 /, 2, 27 /, eins, (6. Fall), 27/1 (1.2. Fall), 27Abs. 1/1 (2. Fall) SMG, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu LG Steyr 15 Hv 138/2007l
* Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) u. Abs. 2, 27 Abs. 1/1 (8. Fall) u. Abs. 2 SMG, 229/1 StGB, 297/1 (1. Fall) StGB, zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe* Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (1.2. Fall) u. Absatz 2, 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) u. Absatz 2, SMG, 229/1 StGB, 297/1 (1. Fall) StGB, zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
* Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen §§ 28 a/1 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe zu Zl. XXXX* Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 28, a/1 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe zu Zl. römisch 40
* Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen § 28/1 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Zusatzstrafe zu Zl. XXXX und Zl. XXXX* Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 28 /, eins, 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Zusatzstrafe zu Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40
* Urteil des XXXX vom XXXXzur Zl. XXXX, wegen §§ 12 3. Fall StGB, 142 (1), 143 1. Satz 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren.* Urteil des römisch 40 vom XXXXzur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 12, 3. Fall StGB, 142 (1), 143 1. Satz 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
Der BF war in Österreich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX beim XXXX sowie bei der XXXX von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX beschäftigt.Der BF war in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 beim römisch 40 sowie bei der römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 beschäftigt.
Der BF war im Bundesgebiet bisher von XXXX bis XXXX inhaftiert und befindet sich aktuell seit XXXX in Strafhaft.Der BF war im Bundesgebiet bisher von römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert und befindet sich aktuell seit römisch 40 in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass in Österreich die ehemalige Lebensgefährtin des BF sowie dessen aktuelle Lebensgefährtin und seine insgesamt fünf minderjährigen Kinder wohnhaft sind, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister) sowie den Angaben des BF.
Die Feststellungen betreffend die bisherigen Dienstverhältnisse des BF in Österreich entsprechen dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).
Die Feststellungen betreffend die bisherigen Inhaftierungen des BF sowie die aktuelle Inhaftierung entsprechen dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da vom BF, der aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger und nicht § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG nur möglich, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Ausgehend von der am XXXX erfolgten Verurteilung des BF zu einer achtjährigen unbedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Steyr hat die belangte Behörde die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht auf diese Bestimmung gestützt.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nur möglich, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Ausgehend von der am römisch 40 erfolgten Verurteilung des BF zu einer achtjährigen unbedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Steyr hat die belangte Behörde die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht auf diese Bestimmung gestützt.
Zur letzten strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX führte das Landesgericht XXXX aus, dass der BF im vollen Wissen um den Tatplan zu einem bewaffneten Raubüberfall am XXXX am Postamt in A. insofern beigetragen habe, als er eine geladene Gaspistole besorgt und eigens ein Motorrad angekauft habe, zum Postamt A. gebracht und nach erfolgter Begehung des Raubüberfalles durch W. C. K. das Fluchtfahrzeug gelenkt habe. Mildernd seien beim BF dabei die geständige Verantwortung und die Sicherstellung der Beute, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen. Ausgehend von dem Umstand, dass der BF vor seiner letztmaligen Straftat insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden war, wobei den Verurteilungen Vermögensdelikte, Delikte gegen Leib und Leben sowie Suchtgiftdelikte zu Grunde lagen, ist erkennbar, dass der BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt.Zur letzten strafrechtlichen Verurteilung vom römisch 40 führte das Landesgericht römisch 40 aus, dass der BF im vollen Wissen um den Tatplan zu einem bewaffneten Raubüberfall am römisch 40 am Postamt in A. insofern beigetragen habe, als er eine geladene Gaspistole besorgt und eigens ein Motorrad angekauft habe, zum Postamt A. gebracht und nach erfolgter Begehung des Raubüberfalles durch W. C. K. das Fluchtfahrzeug gelenkt habe. Mildernd seien beim BF dabei die geständige Verantwortung und die Sicherstellung der Beute, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen. Ausgehend von dem Umstand, dass der BF vor seiner letztmaligen Straftat insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden war, wobei den Verurteilungen Vermögensdelikte, Delikte gegen Leib und Leben sowie Suchtgiftdelikte zu Grunde lagen, ist erkennbar, dass der BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt.
Der BF weist unstrittig die dargestellten strafrechtlichen Verurteilungen wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.Der BF weist unstrittig die dargestellten strafrechtlichen Verurteilungen wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erfüllt.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.3. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche gegen Leib und Leben und im Zusammenhang mit fremden Eigentum und Vermögen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Die hohe Anzahl der nachgewiesenen teils einschlägigen Straftaten, die Verurteilung zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie der Umstand, dass der BF selbst nach Verbüßung einer unbedingten Strafhaft erneut straffällig wurde und auch nicht davor zurückschreckte, innerhalb offener Probezeit erneut strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal sich der BF aktuell noch in Haft befindet und daher auch kein etwaiges Wohlverhalten nach seiner Haftentlassung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.
Auch die Art und Weise der Begehung der zuletzt angeführten Straftat sowie der längere Zeitraum, über welchen die Straftaten in Österreich durch den BF begangen wurden, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Durch das Verhalten des BF, welches zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Wenn der BF nun vorbringt, sein Verhalten zutiefst zu bereuen, ist dem zu entgegnen, dass er diese Überlegungen bereits vor dem Setzen seines strafrechtlichen Verhaltens hätte anstellen können und müssen. Ferner hätte ihm bewusst sein müssen, dass gerade durch das Gewicht der von ihm begangenen Straftaten eine große Gefahr bestünde, sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren.
Bezüglich der privaten Bindungen des BF in Österreich - so leben seine aktuelle Lebensgefährtin und insgesamt fünf minderjährige Kinder (davon vier mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin), die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, im Bundesgebiet - ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es der Lebensgefährtin des BF und den minderjährigen Kindern jedenfalls zumutbar wäre, den Kontakt mit dem BF nach dessen Haftentlassung und Rückkehr in den Herkunftsstaat durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Bezüglich der privaten Bindungen des BF in Österreich - so leben seine aktuelle Lebensgefährtin und insgesamt fünf minderjährige Kinder (davon vier mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin), die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, im Bundesgebiet - ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es der Lebensgefährtin des BF und den minderjährigen Kindern jedenfalls zumutbar wäre, den Kontakt mit dem BF nach dessen Haftentlassung und Rückkehr in den Herkunftsstaat durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.
3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
3.1.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2102227.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016