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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art4 Abs2Leitsatz
Verordnung der Tir. Landesregierung vom 21.3.1986 betreffend ein Nachtfahrverbot für LKW über 7,5 t; Beschwerden gegen Ausnahmebewilligungen der Tir. Landesregierung; zu den Kompetenztatbeständen "Straßenpolizei" und "Kraftfahrwesen"; ausschließlich zur Sicherung der Nachtruhe erlassene V - Zugehörigkeit zum Kompetenztatbestand Straßenpolizei; gesetzliche Deckung der V in der straßenpolizeilichen Vorschrift des §43 Abs2 litb; Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung dieser V; kein Widerspruch zu Art4 Abs2 B-VG (Verbot der Errichtung von Zwischenzollinien oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen); kein Überschreiten des Beurteilungsspielraumes, wenn Interessen der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs ua. am Lärmschutz der Vorrang vor den Interessen nichtanliegender Wirtschaftstreibender eingeräumt wurde; keine RechtsverletzungSpruch
Die Bf. ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Tiroler Landesregierung hat am 21. März 1986 auf der Loferer Straße B 312 von km 0,00 in Kirchbichl bis km 49,63 in Waidring zur Fernhaltung von Lärmbelästigungen durch den Schwerverkehr in der Nacht zum Schutz der Bevölkerung ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t für die Zeit von jeweils 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr unter Berufung auf §§43 Abs2 litb und 94a StVO 1960 verordnet. Ausgenommen von diesem Verbot wurden Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste. Diese V wurde gemäß §44 Abs1 StVO 1960 am 7. April 1986 durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z7a 2. Bild StVO 1960 mit der Gewichtsangabe 7,5 t samt Zusatztafeln mit dem Wortlaut "22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, ausgenommen Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste" kundgemacht.römisch eins. 1. Die Tiroler Landesregierung hat am 21. März 1986 auf der Loferer Straße B 312 von km 0,00 in Kirchbichl bis km 49,63 in Waidring zur Fernhaltung von Lärmbelästigungen durch den Schwerverkehr in der Nacht zum Schutz der Bevölkerung ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t für die Zeit von jeweils 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr unter Berufung auf §§43 Abs2 litb und 94a StVO 1960 verordnet. Ausgenommen von diesem Verbot wurden Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste. Diese römisch fünf wurde gemäß §44 Abs1 StVO 1960 am 7. April 1986 durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z7a 2. Bild StVO 1960 mit der Gewichtsangabe 7,5 t samt Zusatztafeln mit dem Wortlaut "22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, ausgenommen Transporte von Lebensmitteln, Straßen- und Hilfsdienste" kundgemacht.
2. Auf Antrag der bf. Gesellschaft hat die Tiroler Landesregierung mit vier Bescheiden vom 2. April 1986 gemäß §45 Abs2 StVO 1960 Ausnahmebewilligungen von dem angeführten Fahrverbot, jeweils befristet bis 7. Juli 1986, für vier im Eigentum der bf. Gesellschaft stehende Kraftfahrzeuge erteilt. Die ausschließlich gegen die Befristung dieser Bewilligungen gerichtete Verfassungsgerichtshofbeschwerde hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1986, B429-432/86 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Bekämpfung von belastenden Nebenbestimmungen eines Bescheides, die mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden, sei nicht zulässig.
3. Mit vier Bescheiden vom 7. Juli 1986 (zugestellt am 8. Juli 1986) hat die Tiroler Landesregierung ihre Bescheide vom 2. April 1986 "gemäß §68 Abs2 AVG" dahin abgeändert, daß die Gültigkeit der Bewilligungen jeweils bis zum 7. April 1987 verlängert wurde.
4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf. erachtet sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie durch Anwendung einer gesetzwidrigen V (der oben unter Pkt. I. 1. angeführten Verordnung) in ihren Rechten verletzt. Sie macht überdies die Verletzung der Einheit des Wirtschaftsgebietes durch Verkehrsbeschränkungen geltend. Die Bf. beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH und regt an, die oben näher bezeichnete 4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf. erachtet sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie durch Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf (der oben unter Pkt. römisch eins. 1. angeführten Verordnung) in ihren Rechten verletzt. Sie macht überdies die Verletzung der Einheit des Wirtschaftsgebietes durch Verkehrsbeschränkungen geltend. Die Bf. beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH und regt an, die oben näher bezeichnete
V der Tiroler Landesregierung von Amts wegen zu prüfen.römisch fünf der Tiroler Landesregierung von Amts wegen zu prüfen.
5. Die Tiroler Landesregierung hat in einer Gegenschrift die Gesetzmäßigkeit der V und die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verteidigt. 5. Die Tiroler Landesregierung hat in einer Gegenschrift die Gesetzmäßigkeit der römisch fünf und die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verteidigt.
II. Die bf. Gesellschaft erachtet sich in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter deswegen verletzt, weil - so ist ihr Vorbringen auszulegen - die angefochtenen Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden. Die Landesregierung ist nach Ansicht der Bf. zur Erlassung dieser Bescheide deswegen unzuständig, weil es sich im gegebenen Fall nicht um eine Angelegenheit der Straßenpolizei, sondern der Straßenangelegenheiten (ohne Straßenpolizei), allenfalls des Kraftfahrwesens handle, damit jedenfalls um eine Materie, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes falle. Aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen das im Art4 B-VG festgelegte Verbot der Errichtung von Zwischenzollinien und sonstigen Verkehrsbeschränkungen innerhalb des Bundes sei die von der Landesregierung bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendete V der Landesregierung vom 21. März 1986 gesetzwidrig.römisch zwei. Die bf. Gesellschaft erachtet sich in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter deswegen verletzt, weil - so ist ihr Vorbringen auszulegen - die angefochtenen Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden. Die Landesregierung ist nach Ansicht der Bf. zur Erlassung dieser Bescheide deswegen unzuständig, weil es sich im gegebenen Fall nicht um eine Angelegenheit der Straßenpolizei, sondern der Straßenangelegenheiten (ohne Straßenpolizei), allenfalls des Kraftfahrwesens handle, damit jedenfalls um eine Materie, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes falle. Aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen das im Art4 B-VG festgelegte Verbot der Errichtung von Zwischenzollinien und sonstigen Verkehrsbeschränkungen innerhalb des Bundes sei die von der Landesregierung bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendete römisch fünf der Landesregierung vom 21. März 1986 gesetzwidrig.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der VfGH geht davon aus, daß die angefochtenen Bescheide nicht eine bloße Verlängerung der Geltungsdauer der seinerzeit erteilten Bewilligungen darstellen, sondern neuerliche (abermals befristete) Bewilligungen enthalten. Damit steht fest, daß (auch) die V der Tiroler Landesregierung vom 21. März 1986 über Verkehrsbeschränkungen auf der Loferer Straße B 312 bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet wurde. 1. Der VfGH geht davon aus, daß die angefochtenen Bescheide nicht eine bloße Verlängerung der Geltungsdauer der seinerzeit erteilten Bewilligungen darstellen, sondern neuerliche (abermals befristete) Bewilligungen enthalten. Damit steht fest, daß (auch) die römisch fünf der Tiroler Landesregierung vom 21. März 1986 über Verkehrsbeschränkungen auf der Loferer Straße B 312 bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet wurde.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 9696/1983), im gegebenen Fall also etwa dann, wenn zur Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht die Landesregierung, sondern eine andere Behörde sachlich zuständig war.
2. Die unter I. 1. erwähnte V wurde unter Berufung auf die §§43 Abs2 litb und 94a StVO 1960 erlassen. §43 Abs2 litb StVO 1960 lautete (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der 14. StVO-Novelle): 2. Die unter römisch eins. 1. erwähnte römisch fünf wurde unter Berufung auf die §§43 Abs2 litb und 94a StVO 1960 erlassen. §43 Abs2 litb StVO 1960 lautete (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der 14. StVO-Novelle):
...
b) Straßen oder Straßenteile dauernd oder zeitweise mit allen Fahrzeugen oder mit bestimmten Fahrzeugarten oder mit bestimmten Ladungen nicht befahren werden dürfen."
Nach §94e StVO 1960 - einer Bestimmung, die im Art11 Abs3 B-VG ihre verfassungsrechtliche Grundlage hat - steht die Erlassung von Verordnungen, soweit sie nicht vom Bundesminister für Verkehr (nunmehr: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) zu erlassen sind, den Ländern zu. Aus §94a Abs1 erster Satz StVO 1960 ergibt sich, daß die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen der hier in Rede stehenden Art der Landesregierung zukommt, weil hiefür weder der Bundesminister für Verkehr (nunmehr: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach §94 Z1 StVO 1960 noch die Bezirksverwaltungsbehörde nach §94b litb StVO 1960 noch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nach §94d Z4 StVO 1960 zuständig ist. Die StVO 1960 enthält keine Bestimmung, die die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung derartiger Verordnungen begründet.
Bei der Erlassung der StVO 1960 stützte sich der Gesetzgeber, wie insbesondere aus den Vorschriften über die Behördenzuständigkeit (XII. Abschnitt) und aus der Vollzugsklausel (§105) deutlich wird, auf den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" (Art11 Abs1 Z4 B-VG idF des BVG BGBl. 148/1960). In diesen Angelegenheiten ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Daß gegen die Verfasssungsmäßigkeit der StVO 1960 unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung keine Bedenken bestehen, hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 4161/1962 (S 101) ausdrücklich ausgesprochen (im gleichen Sinn VfSlg. 4381/1963). Bei der Erlassung der StVO 1960 stützte sich der Gesetzgeber, wie insbesondere aus den Vorschriften über die Behördenzuständigkeit (römisch zwölf. Abschnitt) und aus der Vollzugsklausel (§105) deutlich wird, auf den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" (Art11 Abs1 Z4 B-VG in der Fassung des BVG Bundesgesetzblatt 148 aus 1960,). In diesen Angelegenheiten ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Daß gegen die Verfasssungsmäßigkeit der StVO 1960 unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung keine Bedenken bestehen, hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 4161/1962 (S 101) ausdrücklich ausgesprochen (im gleichen Sinn VfSlg. 4381/1963).
3.a) Nach der Rechtsprechung des VfGH fallen unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" Regelungen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen (verkehrssichernde Maßnahmen; VfSlg. 4381/1963, 4605/1963, 6089/1969, 6880/1972); insbesondere auch Vorschriften, die die Erfordernisse der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherung betreffen, denen die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit den Verkehr regelnden und sichernden Einrichtungen entsprechen müssen (VfSlg. 4349/1963, 5951/1969). Dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" sind ferner Regelungen zu unterstellen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind (VfSlg. 4243/1962, 8013/1977 und 8035/1977). Vorschriften, die dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren dienen, die von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren, sind straßenpolizeilicher Natur (VfSlg. 8035/1977, S 264).
b) Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" umfaßt alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen (VfSlg. 2977/1956). Dazu gehören die nach der Eigenart des Kraftfahrzeuges notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen (VfSlg. 2977/1956, 3924/1961, 4180/1962, 4243/1962, 4381/1963, 8035/1977), ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb (VfSlg. 2977/1956, 4180/1962, 4243/1962). Der Kompetenztatbestand umfaßt alles, was sich auf die Ausstattung und den Betrieb von (Kraft-)Fahrzeugen sowie auf den Verkehr von (Kraft-)Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht (VfSlg. 8035/1977). Die Zuordnung einer Regelung zum Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch sie unter anderem auch die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer gewährleistet werden soll (VfSlg. 8035/1977, S 261, 264). Für die Zuordnung einer Regelung zum "Kraftfahrwesen" kommt es darauf an, daß die zu bekämpfenden Gefahren nicht von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren, sondern spezifisch von (bestimmten) Kraftfahrzeugen (VfSlg. 8035/1977, S 264). In dem zuletzt erwähnten Erkenntnis (S 265) ordnete der VfGH - allerdings bloß einen untergeordneten Teil eines dem Kraftfahrwesen zuzuordnenden Normenkomplexes bildende Regelungen über das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren, dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" zu, weil es sich nicht um eine Vorschrift handle, die sich aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer ergebe und daher der "Straßenpolizei" zu unterstellen wäre, sondern weil diese Halteund Parkverbote der Abwehr von Gefahren dienten, die sich spezifisch daraus ergäben, daß gefährliche Güter mit Kraftfahrzeugen transportiert werden. Dazu komme, daß diese Gefahren durchaus nicht bloß anderen Verkehrsteilnehmern, sondern auch anderen Personen (etwa den Bewohnern umliegender Häuser) oder auch der Natur (etwa den angrenzenden Gewässern) drohten.
c) Die eingangs näher bezeichnete V der Tiroler Landesregierung wurde nicht im Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer (siehe dazu VfSlg. 8035/1977) erlassen. Einziger Grund für die Erlassung der V war nach dem Inhalt der einschlägigen Akten die Sicherung der Nachtruhe der an der Loferer Straße wohnenden Bevölkerung einschließlich der sich dort aufhaltenden Gäste. c) Die eingangs näher bezeichnete römisch fünf der Tiroler Landesregierung wurde nicht im Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer (siehe dazu VfSlg. 8035/1977) erlassen. Einziger Grund für die Erlassung der römisch fünf war nach dem Inhalt der einschlägigen Akten die Sicherung der Nachtruhe der an der Loferer Straße wohnenden Bevölkerung einschließlich der sich dort aufhaltenden Gäste.
Die gegenständliche V wurde, wie bereits erwähnt, unter ausdrücklicher Berufung auf §43 Abs2 litb StVO 1960 erlassen. Sie findet im Wortlaut dieser Vorschrift, welche die Behörde unter anderem verpflichtet, zur Fernhaltung von Lärmbelästigungen, wenn es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, durch V zu bestimmen, daß Straßenteile mit bestimmten Fahrzeugarten nicht befahren werden dürfen, ihre inhaltliche Deckung. Die gegenständliche römisch fünf wurde, wie bereits erwähnt, unter ausdrücklicher Berufung auf §43 Abs2 litb StVO 1960 erlassen. Sie findet im Wortlaut dieser Vorschrift, welche die Behörde unter anderem verpflichtet, zur Fernhaltung von Lärmbelästigungen, wenn es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, durch römisch fünf zu bestimmen, daß Straßenteile mit bestimmten Fahrzeugarten nicht befahren werden dürfen, ihre inhaltliche Deckung.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 8984/1980 (S 397) den Wortlaut des §43 Abs2 StVO 1960 dahin gedeutet, "daß die dort genannten Gefahren und Belästigungen jene des Straßenverkehrs" sind. Der Umstand, daß die Belästigungen, deren Hintanhaltung das zeitlich begrenzte Fahrverbot dienen soll, durch den Straßenverkehr hervorgerufen werden, erlaubt es, eine das Verkehrsgeschehen regelnde Norm - wie sie im gegebenen Fall vorliegt - auch dann (noch) als eine dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zugehörige Vorschrift anzusehen, wenn ihr Zweck nicht in der Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, sondern im Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen durch Verkehrslärm liegt. So hat etwa auch Funk (Verfassungsrechtliche Fragen der Bundeszuständigkeit zur Abwehr gefährlicher Umweltbelastungen, Schriftenreihe der Bundeswirtschaftskammer, Heft 51, Wien 1984, S 21) die Auffassung vertreten, daß es im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" zwar in erster Linie um Bestimmungen gehe, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs erlassen werden, daß aber daneben auch solche Regelungen zur Straßenpolizei gehören, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zum Zweck der Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer Personen oder anderer Schutzgüter als der Verkehrssicherheit betreffen (Beispiele: Hupverbote zur Vermeidung von Lärmbelästigungen, Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Nachtruhe).
Auch im Erkenntnis VfSlg. 8086/1977 hat der VfGH freilich ohne sich mit der Kompetenzfrage ausdrücklich auseinanderzusetzen - gegen die zum Schutz der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs vor Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Geruch und Lärm, unter Berufung auf §43 Abs2 litb StVO 1960 erfolgte Erlassung eines (zeitlich nicht begrenzten) Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 5 t auf einem Teilstück der Brenner Bundesstraße durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine kompetenzrechtlichen Bedenken geäußert. Zwar ist eine Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung von Verordnungen sowohl auf Grund kraftfahrrechtlicher als auch auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften zuständig, im gegebenen Fall war jedoch ein im Instanzenzug ergangener, unter anderem auf die StVO 1960 sich berufender Bescheid der Landesregierung (und nicht etwa des Landeshauptmannes) beim VfGH bekämpft worden. Wenngleich das Fahrverbot auf der Brenner Bundess