Entscheidungsdatum
23.06.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W115 2007747-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 54, Absatz 12, BBG idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sie an diversen Allergien, Histaminintoleranz, chronischer Gastritis sowie Arthrosen in Sprunggelenk, Knie, Hüftgelenk und Fingern leide. Auch habe sie eine Fehlstellung von zwei Wirbeln und Probleme im Kreuzbereich.1. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sie an diversen Allergien, Histaminintoleranz, chronischer Gastritis sowie Arthrosen in Sprunggelenk, Knie, Hüftgelenk und Fingern leide. Auch habe sie eine Fehlstellung von zwei Wirbeln und Probleme im Kreuzbereich.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Varizen der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz, da keine relevanten Sekundärschäden.
05.08.01
10 vH
02
Fingergelenkspolyarthrosen Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Funktionseinschränkung.
02.02.01
10 vH
03
Polyvalente Allergie, Incipientes Asthma Bronchiale, Histaminintoleranz Unterer Rahmensatz, da diätische Maßnahmen erforderlich, Bedarfsmedikation.
06.05.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritische Beschwerden, da mittels PPI gut behandelbar, erreichen keinen GdB. Von Seiten der Wirbelsäule, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke zeigen sich keine Funktionseinschränkungen, daher keine Einstufung.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen.
1.3. Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Sie leide an chronischen Gelenksbeschwerden, welche, wenn auch nicht täglich vorliegend, jede Bewegung zur Qual machen würden. Sobald sich ihr Kreuz bemerkbar mache, könne sie nur noch gebückt gehen und müsse zur Linderung Schmerzmittel einnehmen. Auch wenn sie Hüft-, Knie- oder Sprunggelenksschmerzen bekomme, müsse sie so lange Schmerzmedikamente einnehmen, bis sie wieder schmerzfrei sei und sich wieder richtig bewegen könne. Die wiederkehrenden Schmerzen seien bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Sie leide an einer nachgewiesenen Venenschwäche, habe Arthrose nicht nur in den Fingergelenken sondern auch in einigen anderen wichtigen Gelenken des Stützapparates, leide an Allergien und Histaminintoleranz. Die aussagekräftigen Befunde der Wirbelsäule seien nicht berücksichtigt worden. Auch würden Befunde über die Arthrose beider Hüftgelenke, beider Knie und beider Sprunggelenke vorliegen. Sie gestehe ein, dass sie die Schmerzen nicht täglich habe, diese aber ohne Vorwarnung wiederkehrend auftreten würden. In den Knien habe sie beim Treppenhinabsteigen Schmerzen. Besonders das linke Knie würde ihr Sorgen bereiten. Oft sei es am Ende eines Tages geschwollen.1.3. Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Sie leide an chronischen Gelenksbeschwerden, welche, wenn auch nicht täglich vorliegend, jede Bewegung zur Qual machen würden. Sobald sich ihr Kreuz bemerkbar mache, könne sie nur noch gebückt gehen und müsse zur Linderung Schmerzmittel einnehmen. Auch wenn sie Hüft-, Knie- oder Sprunggelenksschmerzen bekomme, müsse sie so lange Schmerzmedikamente einnehmen, bis sie wieder schmerzfrei sei und sich wieder richtig bewegen könne. Die wiederkehrenden Schmerzen seien bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Sie leide an einer nachgewiesenen Venenschwäche, habe Arthrose nicht nur in den Fingergelenken sondern auch in einigen anderen wichtigen Gelenken des Stützapparates, leide an Allergien und Histaminintoleranz. Die aussagekräftigen Befunde der Wirbelsäule seien nicht berücksichtigt worden. Auch würden Befunde über die Arthrose beider Hüftgelenke, beider Knie und beider Sprunggelenke vorliegen. Sie gestehe ein, dass sie die Schmerzen nicht täglich habe, diese aber ohne Vorwarnung wiederkehrend auftreten würden. In den Knien habe sie beim Treppenhinabsteigen Schmerzen. Besonders das linke Knie würde ihr Sorgen bereiten. Oft sei es am Ende eines Tages geschwollen.
1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten - auf der Aktenlage basierenden - medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten - auf der Aktenlage basierenden - medizinischen Stellungnahme vom römisch 40 wurde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ermittlungsverfahren nicht einverstanden. Die angegebenen Leiden wurden durch Anamnese, klinische Untersuchung und Befundeinsicht eingestuft. Bei der klinischen Untersuchung konnten keine Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke objektiviert werden. In allen Gelenken bestand eine freie Beweglichkeit, sodass diesbezüglich keine Einschätzung vorgenommen werden kann. Nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes wird zusammenfassend festgehalten, dass die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsminderungen in der Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden und eine Änderung der vorgeschlagenen GdB nicht vorgeschlagen wird.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 10 vH vorliegen würde. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige unterzogen worden. Diese habe festgestellt, dass durch die Einwendungen keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt habe werden können.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
Das Beiblatt beinhaltet das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. XXXX vom XXXX sowie deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX.Das Beiblatt beinhaltet das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. römisch 40 vom römisch 40 sowie deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom römisch 40 .
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie täglich Medikamente einnehmen müsse. Diese würden eine finanzielle Belastung darstellen und zur Minderung der Steuerlast benötige sie den Behindertenpass. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie nur wegen Krampfadern, Arthrose in den Fingergelenken, der Allergien und der Histaminintoleranz den Behindertenpass nicht beantragt hätte. Sie leide an Arthrosen in den Hüftgelenken, beiden Knie- und Sprunggelenken. Weiters würde es ein Problem im Kreuzbereich geben. Dabei scheine sich ein Wirbel nach hinten zu schieben. Diese Leiden würden Schmerzen verursachen und die diesbezüglichen Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Auch seien die Befunde betreffend die chronische Gastritis nicht registriert worden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund Knie beidseits, XXXX? Röntgenbefund Knie beidseits, römisch 40
? Röntgenbefund, Knie re. und li., XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)? Röntgenbefund, Knie re. und li., römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
? Röntgenbefund LWS mit Beckenübersicht, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)? Röntgenbefund LWS mit Beckenübersicht, römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
? Röntgenbefund Sprunggelenke, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)? Röntgenbefund Sprunggelenke, römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
? Arztbrief, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)? Arztbrief, römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)? Ärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)? Ärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
? Kopie des am XXXX verfassten Einspruches gegen das Parteiengehör der belangten Behörde (siehe Punkt I. 1.3.)? Kopie des am römisch 40 verfassten Einspruches gegen das Parteiengehör der belangten Behörde (siehe Punkt römisch eins. 1.3.)
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen. Als Begutachtungstermin wurde der XXXX festgesetzt.2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen. Als Begutachtungstermin wurde der römisch 40 festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist einer Einladung zur persönlichen Untersuchung am XXXX nicht nachgekommen.Die Beschwerdeführerin ist einer Einladung zur persönlichen Untersuchung am römisch 40 nicht nachgekommen.
2.2. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie zwar die Einladung erhalten habe, doch sei ihr ihre Freizeit zu kostbar, um sich sinnlosen Begutachtungen zu unterziehen. Bei diesen würden nur wieder ihre wichtigsten vorgelegten Befunde missachtet werden. Sie würde nur ihren behandelnden Ärzten vertrauen.2.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie zwar die Einladung erhalten habe, doch sei ihr ihre Freizeit zu kostbar, um sich sinnlosen Begutachtungen zu unterziehen. Bei diesen würden nur wieder ihre wichtigsten vorgelegten Befunde missachtet werden. Sie würde nur ihren behandelnden Ärzten vertrauen.
2.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis längstens XXXX bekannt zu geben, ob sie an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei. Die Beschwerdeführerin wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass, sollte binnen der gesetzten Frist von ihr keine Stellungnahme erfolgen, medizinische Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage eingeholt werden würden.2.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis längstens römisch 40 bekannt zu geben, ob sie an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei. Die Beschwerdeführerin wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass, sollte binnen der gesetzten Frist von ihr keine Stellungnahme erfolgen, medizinische Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage eingeholt werden würden.
Von der Beschwerdeführerin ist kein Vorbringen erstattet bzw. eine Stellungnahme erfolgt.
2.4. In weiterer Folge wurden zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
2.5. In den mit XXXX bzw. XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, wird, basierend auf der Aktenlage, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.5. In den mit römisch 40 bzw. römisch 40 datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, wird, basierend auf der Aktenlage, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Varizen der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz, da aus den vorliegenden Befunden keine sonstigen Schäden zu entnehmen sind.
05.08.01
10 vH
02
Fingergelenksarthrosen Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne wesentliche Funktionsbehinderung.
02.02.01
10 vH
03
Incipientes Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unauffällige Lungenfunktion.
06.05.01
10 vH
04
Histaminintoleranz, Nahrungsmittelallergie Unterer Rahmensatz, da diätetische Maßnahmen, Bedarfsmedikation.
07.04.04
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 vH. Das führende Leiden 1 wird aufgrund nicht maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung von Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:
In den Einwendungen werden Beschwerden an den Hüft-, Knie, Sprunggelenken und an der Wirbelsäule angeführt und dass bei Bedarf Schmerzmittel eingenommen werden. Es wird auch angeführt, dass die Gelenksschmerzen nicht täglich bestünden. Die vorgelegten Befunde von Hausärzten und einer Orthopädin enthalten Diagnosen, aber keine klinischen Befunde. Der Röntgenbefund der Sprunggelenke von XXXX beschreibt eine incipiente Arthrose, ein dem Alter entsprechender Befund. Der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule von XXXX beschreibt geringe degenerative Veränderungen, ein dem Alter entsprechender Befund. An den Hüften und Kniegelenken werden geringe degenerative Veränderungen beschrieben, ein dem Alter entsprechender Befund. Weitere fachspezifische Befunde liegen nicht vor.In den Einwendungen werden Beschwerden an den Hüft-, Knie, Sprunggelenken und an der Wirbelsäule angeführt und dass bei Bedarf Schmerzmittel eingenommen werden. Es wird auch angeführt, dass die Gelenksschmerzen nicht täglich bestünden. Die vorgelegten Befunde von Hausärzten und einer Orthopädin enthalten Diagnosen, aber keine klinischen Befunde. Der Röntgenbefund der Sprunggelenke von römisch 40 beschreibt eine incipiente Arthrose, ein dem Alter entsprechender Befund. Der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule von römisch 40 beschreibt geringe degenerative Veränderungen, ein dem Alter entsprechender Befund. An den Hüften und Kniegelenken werden geringe degenerative Veränderungen beschrieben, ein dem Alter entsprechender Befund. Weitere fachspezifische Befunde liegen nicht vor.
Aus internistischer Sicht wurde auf die Histaminintoleranz und die Gastritis nochmals hingewiesen, in der letzten Gastroskopie wurden keine Ulcerationen/Geschwüre festgestellt, auch histologisch eine leichte Gastritis, welche nach EVO keinen GdB begründet. Durchwegs Befunde, die schon im Vorgutachten berücksichtigt wurden, es ergeben sich daraus keine Änderungen. Die Histaminintoleranz und die Nahrungsmittelallergie wurden nach der EVO gesondert eingestuft, insgesamt ergibt sich aber keine Änderung des GdB.
2.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.2.6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Haut: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput: Visus:
unauffällig. Zähne: saniert. Rachen bland. Hörvermögen nicht eingeschränkt. Keine Lippenzyanose. Sensorium: altersentsprechend.
HNA frei. Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung.
Lymphknoten: nicht palpabel. Thorax: symmetrisch, elastisch. Cor:
rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine
Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe. Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei. Pulse: allseits tastbar.
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar; grobe Kraft bds. nicht vermindert; Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar; grobe Kraft bds. nicht vermindert; freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken; bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse; Sensibilität wird als ungestört angegeben; Varikositas, ohne tropische Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. und tiefe Hocke möglich.
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm; Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Varizen der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz, da aus den vorliegenden Befunden keine sonstigen Schäden zu entnehmen sind.
05.08.01
10 vH
02
Fingergelenksarthrosen Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne wesentliche Funktionseinschränkung.
02.02.01
10 vH
03
Incipientes Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unauffällige Lungenfunktion.
06.05.01
10 vH
04
Histaminintoleranz, Nahrungsmittelallergie Unterer Rahmensatz, da diätetische Maßnahmen, Bedarfsmedikation.
07.04.04
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 vH. Das führende Leiden 1 wird aufgrund nicht maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung von Leiden 2, 3 und 4 nicht weiter erhöht.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag römisch 40 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und römisch 40 sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten I. 1.1. sowie 2.5.). Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten römisch eins. 1.1. sowie 2.5.). Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
So sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden insofern berücksichtigt, als nunmehr aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen Leiden 4 (Histaminintoleranz, Nahrungsmittelallergie) mit einem Grad der Behinderung von 10 vH gesondert in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Wie von der Sachverständigen Dris. XXXX in ihrem Gutachten jedoch plausibel und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist mangels maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung der vorliegenden Leidenszustände eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung (in der Höhe von 10 vH) nicht gerechtfertigt. Die Sachverständige beschreibt nachvollziehbar, dass bei der letzten Gastroskopie keine Ulcerationen/Geschwüre festgestellt werden konnten. Histologisch liegt eine leichte Gastritis vor, die jedoch nach der zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen heranzuziehenden Einschätzungsverordnung keinen Grad der Behinderung begründet.Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden insofern berücksichtigt, als nunmehr aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen Leiden 4 (Histaminintoleranz, Nahrungsmittelallergie) mit einem Grad der Behinderung von 10 vH gesondert in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Wie von der Sachverständigen Dris. römisch 40 in ihrem Gutachten jedoch plausibel und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist mangels maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung der vorliegenden Leidenszustände eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung (in der Höhe von 10 vH) nicht gerechtfertigt. Die Sachverständige beschreibt nachvollziehbar, dass bei der letzten Gastroskopie keine Ulcerationen/Geschwüre festgestellt werden konnten. Histologisch liegt eine leichte Gastritis vor, die jedoch nach der zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen heranzuziehenden Einschätzungsverordnung keinen Grad der Behinderung begründet.
Die sonstigen im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH vorliegt, zu entkräften. So wird im Gutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde lediglich Diagnosen, aber keine klinischen Befunde enthalten. Vom Sachverständigen wird weiters schlüssig dargelegt, dass der vorgelegte Röntgenbefund der Sprunggelenke aus dem Jahr XXXX eine - dem Alter entsprechende - beginnende Arthrose beschreibt. Weiters beschreiben die vorgelegten Befunde betreffend die Lendenwirbelsäule sowie betreffend die Hüft- und Kniegelenke ebenfalls dem Alter entsprechende geringe degenerative Veränderungen. Einschätzungsrelevante Funktionsstörungen können im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, dadurch jedoch nicht bewirkt werden.Die sonstigen im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH vorliegt, zu entkräften. So wird im Gutachten Dris. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde lediglich Diagnosen, aber keine klinischen Befunde enthalten. Vom Sachverständigen wird weiters schlüssig dargelegt, dass der vorgelegte Röntgenbefund der Sprunggelenke aus dem Jahr römisch 40 eine - dem Alter entsprechende - beginnende Arthrose beschreibt. Weiters beschreiben die vorgelegten Befunde betreffend die Lendenwirbelsäule sowie betreffend die Hüft- und Kniegelenke ebenfalls dem Alter entsprechende geringe degenerative Veränderungen. Einschätzungsrelevante Funktionsstörungen können im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, dadurch jedoch nicht bewirkt werden.
Angaben über Funktionseinschränkungen, welche eine Änderung der Beurteilung der festgestellten Gesundheitsschädigungen bewirken könnten, können den vorgelegten Unterlagen somit nicht entnommen werden. Es werden keine höheren einschätzungswürdigen Funktionsdefizite dokumentiert, als in den eingeholten Sachverständigengutachten gutachterlich festgestellt worden sind.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Untersuchung durch die im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen verweigert hat (siehe diesbezüglich Punkt I. 2.2.).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Untersuchung durch die im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen verweigert hat (siehe diesbezüglich Punkt römisch eins. 2.2.).
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Inhalt der im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 10 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb auch das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb auch das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2007747.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016