Entscheidungsdatum
23.06.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W115 2003932-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12 und Paragraph 55, Absatz 4, BBG idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Allergisches Asthma bronchiale, Zustand nach abgeheilter Oberlappen TBC. Unterer Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil.
g.Z. 06.05.02
30 vH
02
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.
02.01.01
20 vH
03
Paniksyndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese.
g.Z. 03.06.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Bluthochdruck Fixposition
05.01.01
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 - 4 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Leistenbruchoperation beidseits. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden.
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist im Rahmen des Parteiengehörs nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei und neue Befunde vorlege.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Discharge Report, XXXX? Discharge Report, römisch 40
? Sonographiebefund der Bauchdecke links, XXXX? Sonographiebefund der Bauchdecke links, römisch 40
? Röntgenbefund LWS, Becken und Hüften, XXXX? Röntgenbefund LWS, Becken und Hüften, römisch 40
? Befund MRT LWS, XXXX? Befund MRT LWS, römisch 40
? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom? Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom
XXXXrömisch 40
? Befund, Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde vom XXXX? Befund, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde vom römisch 40
? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde vom XXXX? Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Heilkunde vom römisch 40
? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil; Zustand nach abgeheilter Oberlappen TBC mitberücksichtigt.
06.05.02
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden ohne Wurzelreizsymptomatik mit geringgradigen Funktionseinschränkungen.
02.01.01
20 vH
03
Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Facharztbehandlung und medikamentöse Therapie. Keine stationären Aufenthalte in der Anamnese.
03.06.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Hypertonie Fixposition
05.01.01
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 wird durch die Leiden 2 - 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden:
Diese Befunde - mehrmals kopiert - wurden durchgesehen; die relevanten Inhalte daraus wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Ein einschätzungsrelevantes Hüft- oder Kniegelenksleiden liegt nicht vor.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:
Auch diese Befunde wurden durchgesehen, bringen allerdings keine neuen Erkenntnisse. Betreffend durchgeführte Leistenbruchoperation wird kein Grad der Behinderung erreicht.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Es liegen keine Abweichungen vor.
2.3. Mit Eingabe vom XXXX wurden vom Beschwerdeführer nachstehend angeführte medizinische Beweismittel neu in Vorlage gebracht:2.3. Mit Eingabe vom römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer nachstehend angeführte medizinische Beweismittel neu in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund Halsorgane, Oesophagus, Schluckakt, Magen und Duodenum, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom XXXX? Röntgenbefund Halsorgane, Oesophagus, Schluckakt, Magen und Duodenum, Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie vom römisch 40
? MRT Befund linkes Knie,XXXX? MRT Befund linkes Knie,römisch 40
? Abdomensonographie, Internistische Gruppenpraxis XXXX? Abdomensonographie, Internistische Gruppenpraxis römisch 40
? Informationsblatt zur Operationsvorbereitung, XXXX? Informationsblatt zur Operationsvorbereitung, römisch 40
? Spiral- CT Befund des Oberbauches unter besonderer Berücksichtigung der Leber, XXXX? Spiral- CT Befund des Oberbauches unter besonderer Berücksichtigung der Leber, römisch 40
2.4. Zur Überprüfung der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes - auf der Aktenlage basierendes - medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.5. In dem mit XXXX datierten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für2.5. In dem mit römisch 40 datierten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für
Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Stellungnahme zu den Befundnachreichungen:
Diese Befunde bringen wiederum keine neuen antragsspezifischen Erkenntnisse. Ein einschätzungsrelevantes Hüft- oder Kniegelenksleiden liegt nicht vor.
Der Magenröntgenbefund vom XXXX beschreibt einen Verdacht auf Ulkus duodeni; die empfohlene Untersuchung, eine Gastroskopie - als Beweis oder Gegenbeweis - wurde nicht vorgelegt und somit bedingen diese Unterlagen keinen weiteren GdB, zumal ein gastroösophagelaer Reflux mit den heutzutage zur Verfügung stehenden Medikamenten und entsprechenden Verhaltensmaßnahmen problemlos therapiert werden kann.Der Magenröntgenbefund vom römisch 40 beschreibt einen Verdacht auf Ulkus duodeni; die empfohlene Untersuchung, eine Gastroskopie - als Beweis oder Gegenbeweis - wurde nicht vorgelegt und somit bedingen diese Unterlagen keinen weiteren GdB, zumal ein gastroösophagelaer Reflux mit den heutzutage zur Verfügung stehenden Medikamenten und entsprechenden Verhaltensmaßnahmen problemlos therapiert werden kann.
Ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom XXXX beschreibt keine einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen, sondern "normale" Alterungsvorgänge in einem Kniegelenk.Ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom römisch 40 beschreibt keine einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen, sondern "normale" Alterungsvorgänge in einem Kniegelenk.
Das Informationsblatt zur Operationsvorbereitung XXXX ist nur ein Informationsschreiben, welches mit Sicherheit keinen zusätzlichen Einzel-GdB bedingt.Das Informationsblatt zur Operationsvorbereitung römisch 40 ist nur ein Informationsschreiben, welches mit Sicherheit keinen zusätzlichen Einzel-GdB bedingt.
Die Abdomensonographie vom XXXX und der Spiral- CT Befund des Oberbauches unter besonderer Berücksichtigung der Leber vom XXXX stellen radiologische Hilfsbefunde dar, welche Veränderungen in der Leber, die Hämangiomen entsprechen könnten, beschreiben. Diese Tatsachen, die keine funktionelle Beeinflussung der Leberleistung zur Folge haben, bedingen auch keinen weiteren GdB.Die Abdomensonographie vom römisch 40 und der Spiral- CT Befund des Oberbauches unter besonderer Berücksichtigung der Leber vom römisch 40 stellen radiologische Hilfsbefunde dar, welche Veränderungen in der Leber, die Hämangiomen entsprechen könnten, beschreiben. Diese Tatsachen, die keine funktionelle Beeinflussung der Leberleistung zur Folge haben, bedingen auch keinen weiteren GdB.
Zusammenfassung:
Durch diese Befundnachreichungen ist nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung oder Erweiterung der Beurteilung angezeigt, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG im Sinne der EVO entsprechend berücksichtigt und bewertet worden sind.
2.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.2.6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
2.7. Am XXXX wurden vom Beschwerdeführer neuerlich medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, wobei ein Großteil dieser Unterlagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.2.7. Am römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer neuerlich medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, wobei ein Großteil dieser Unterlagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer neu vorgelegt:
? Kopie von Medikamentenschachteln
? Patientenbrief, XXXX, Internistische Notfallambulanz XXXX? Patientenbrief, römisch 40 , Internistische Notfallambulanz römisch 40
? Patientenbrief, XXXX, Orthopädie vom XXXX? Patientenbrief, römisch 40 , Orthopädie vom römisch 40
? Befund in türkischer Sprache inkl. beglaubigter Übersetzung XXXX? Befund in türkischer Sprache inkl. beglaubigter Übersetzung römisch 40
? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom? Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom
XXXXrömisch 40
? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde vom XXXX? Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde vom römisch 40
2.8. Zur Überprüfung dieser neu vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde ein ergänzendes - auf der Aktenlage basierendes - medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.9. In dem mit XXXX datierten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.9. In dem mit römisch 40 datierten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der bereits vorgelegene Befund Dr. XXXX und der Befund Dr. XXXX beschäftigen sich mit dem im Gutachten vom XXXX korrekt bewerteten Asthma bronchiale. Mit den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beschäftigen sich der Befund vom XXXX, der Befund XXXX, der vorliegende Befund XXXX und der Befund von Dr. XXXX vom XXXX - korrekt bewertet im Gutachten vom XXXX unter Punkt 2. Mit dem linken Kniegelenk - mediale Meniskusteilresektion links mit unauffälligem postoperativem Verlauf und erlaubter voller Belastbarkeit - beschäftigen sich der MRT Befund des XXXX, das Informationsblatt zur Operationsvorbereitung und der Patientenbrief des XXXX. Der Befund von Dr. XXXX beschreibt die im Gutachten vom XXXX korrekt bewertete rezidivierende depressive Störung.Der bereits vorgelegene Befund Dr. römisch 40 und der Befund Dr. römisch 40 beschäftigen sich mit dem im Gutachten vom römisch 40 korrekt bewerteten Asthma bronchiale. Mit den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beschäftigen sich der Befund vom römisch 40 , der Befund römisch 40 , der vorliegende Befund römisch 40 und der Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 - korrekt bewertet im Gutachten vom römisch 40 unter Punkt 2. Mit dem linken Kniegelenk - mediale Meniskusteilresektion links mit unauffälligem postoperativem Verlauf und erlaubter voller Belastbarkeit - beschäftigen sich der MRT Befund des römisch 40 , das Informationsblatt zur Operationsvorbereitung und der Patientenbrief des römisch 40 . Der Befund von Dr. römisch 40 beschreibt die im Gutachten vom römisch 40 korrekt bewertete rezidivierende depressive Störung.
Keinen GdB bedingen die Befunde des XXXX, der HNO-Befund Dris. XXXX, der Sonografiebefund des XXXX und die Kopien von Medikamentenschachteln.Keinen GdB bedingen die Befunde des römisch 40 , der HNO-Befund Dris. römisch 40 , der Sonografiebefund des römisch 40 und die Kopien von Medikamentenschachteln.
Vor allem der Befund des XXXX bedingt eine Erweiterung der bisherigen Liste der Gesundheitsschädigungen - berücksichtigt unter Punkt 5 der neuen Beurteilung.Vor allem der Befund des römisch 40 bedingt eine Erweiterung der bisherigen Liste der Gesundheitsschädigungen - berücksichtigt unter Punkt 5 der neuen Beurteilung.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil; Zustand nach abgeheilter Oberlappen TBC mitberücksichtigt.
06.05.02
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden ohne Wurzelreizsymptomatik mit geringgradigen Funktionseinschränkungen.
02.01.01
20 vH
03
Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Facharztbehandlung und medikamentöse Therapie. Keine stationären Aufenthalte an einer psychiatrischen Fachabteilung in der Anamnese.
03.06.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Hypertonie Fixposition
05.01.01
10 vH
05
Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenkes Unterer Rahmensatz, da nach erfolgreicher Meniskusteilresektion volle physiologische Belastbarkeit erlaubt ist.
02.05.18
10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Zusammenfassung:
Nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und der Befundnachreichungen ergibt sich ein zusätzlicher Einzel-GdB, aber keine Änderung des Gesamt-GdB, der weiterhin 30 vH beträgt.
2.10. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.2.10. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
2.11. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter großteils neuerlicher Vorlage der bereits bisher im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er nach wie vor arbeitsunfähig und krank sei. Die Schmerzen im Rücken seien chronisch und würden ihn sehr belasten. Er ersuche um eine medizinische Untersuchung.2.11. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer unter großteils neuerlicher Vorlage der bereits bisher im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er nach wie vor arbeitsunfähig und krank sei. Die Schmerzen im Rücken seien chronisch und würden ihn sehr belasten. Er ersuche um eine medizinische Untersuchung.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer neu vorgelegt:
? Kopie einer Klage betreffend Invaliditätspension vom XXXX? Kopie einer Klage betreffend Invaliditätspension vom römisch 40
? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40
? Befunde, Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde XXXX? Befunde, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde römisch 40
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Kopf/Hals: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: Inspektorisch unauffällig. Lunge: Auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Herz: Linksbetonte Grenzen, HAT - rein, rhythmisch, normfrequent.
Abdomen: Über TN, weich, normale Organgrenzen, Zustand nach Leistenbruchoperation rechts, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig.
Achsenorgan: Altersentsprechend unauffälliger struktureller und funktioneller Befund. HWS, BWS und LWS frei beweglich. Sehr gutes
Bückvermögen, FBA im Stehen: 15 cm.
Extremitäten: Frei beweglich - auch das linke Kniegelenk, keine Ödeme, kein Tremor, normale Kraftsituation. Gesamtmobilität-Gangbild: Frei, sicher, unbehindert.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil; Zustand nach abgeheilter Oberlappen TBC mitberücksichtigt.
06.05.02
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden ohne Wurzelreizsymptomatik mit geringgradigen Funktionseinschränkungen.
02.01.01
20 vH
03
Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Facharztbehandlung und medikamentöse Therapie. Keine stationären Aufenthalte an einer psychiatrischen Fachabteilung in der Anamnese.
03.06.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Hypertonie Fixposition
05.01.01
10 vH
05
Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenkes Unterer Rahmensatz, da nach erfolgreicher Meniskusteilresektion volle physiologische Belastbarkeit erlaubt ist.
02.05.18
10 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30 vH, da Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag römisch 40 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in Verbindung mit den zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in Verbindung mit den zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und römisch 40 sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bzw. mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten I. 2.2., 2.5. sowie 2.9.). Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bzw. mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten römisch eins. 2.2., 2.5. sowie 2.9.). Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
So sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden.So sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden insofern berücksichtigt, als nunmehr aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen Leiden 5 (Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks) mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Wie vom Sachverständigen jedoch plausibel und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist mangels wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung der vorliegenden Leidenszustände und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung (in der Höhe von 30 vH) nicht gerechtfertigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Auch die im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. So bringt der Beschwerdeführer nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht worden und auch aus den nach Gutachtenserstellung vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, zumal der überwiegende Teil dieser Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegen hat und auf diese vom beigezogenen Sachverständigen - wie bereits oben ausgeführt - ausführlich eingegangen worden ist.Auch die im Rahmen des Parteiengehörs vom römisch 40 erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. So bringt der Beschwerdeführer nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht worden und auch aus den nach Gutachtenserstellung vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, zumal der überwiegende Teil dieser Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegen hat und auf diese vom beigezogenen Sachverständigen - wie bereits oben ausgeführt - ausführlich eingegangen worden ist.
Die neu vorgelegten lungenfachärztlichen Unterlagen Dris. XXXX dokumentieren gegenüber dem bereits in den eingeholten Sachverständigengutachten beurteilten Befund Dris. XXXXkeine weiteren einschätzungsrelevanten Funktionsstörungen, sondern wird im Befund Dris. XXXX bei vorliegender geringgradiger peripherer Obstruktion, von einer Verbesserung des Zustandes gegenüber dem Vorbefund vom XXXX gesprochen.Die neu vorgelegten lungenfachärztlichen Unterlagen Dris. römisch 40 dokumentieren gegenüber dem bereits in den eingeholten Sachverständigengutachten beurteilten Befund Dris. XXXXkeine weiteren einschätzungsrelevanten Funktionsstörungen, sondern wird im Befund Dris. römisch 40 bei vorliegender geringgradiger peripherer Obstruktion, von einer Verbesserung des Zustandes gegenüber dem Vorbefund vom römisch 40 gesprochen.
Auch der vorgelegte Befund Dris.XXXX verweist auf den Vorbefund vom XXXX, welcher bereits mehrfach vorliegt und in die sachverständigen Beurteilung miteinbezogen worden ist, und führt aus, dass es gegenüber dem Status vom XXXX zu keiner Veränderung gekommen ist.Auch der vorgelegte Befund Dris.XXXX verweist auf den Vorbefund vom römisch 40 , welcher bereits mehrfach vorliegt und in die sachverständigen Beurteilung miteinbezogen worden ist, und führt aus, dass es gegenüber dem Status vom römisch 40 zu keiner Veränderung gekommen ist.
Angaben über Funktionseinschränkungen, welche eine Änderung der Beurteilung der festgestellten Gesundheitsschädigungen bewirken könnten, können den vorgelegten Unterlagen somit nicht entnommen werden. Es werden keine höheren einschätzungswürdigen Funktionsdefizite dokumentiert, als in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX gutachterlich festgestellt worden sind. Eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens war daher nicht angezeigt.Angaben über Funktionseinschränkungen, welche eine Änderung der Beurteilung der festgestellten Gesundheitsschädigungen bewirken könnten, können den vorgelegten Unterlagen somit nicht entnommen werden. Es werden keine höheren einschätzungswürdigen Funktionsdefizite dokumentiert, als in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 gutachterlich festgestellt worden sind. Eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens war daher nicht angezeigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und auch am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist und auch am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz BBG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und war die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die vorgelegten Beweismittel sind in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und war die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die vorgelegten Beweismittel sind in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2003932.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016