TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/29 W167 2125187-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2016
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Entscheidungsdatum

29.06.2016

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2125187-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verwaltungsgerichtsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte die Rauchfangkehrermeisterin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen XXXX als Rauchfangkehrerlehrling.1. Am römisch 40 stellte die Rauchfangkehrermeisterin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 als Rauchfangkehrerlehrling.

2. Mit Bescheid vom XXXX, lehnte das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen als Rauchfangkehrerlehrling ab. Dieser Bescheid ist an die Mutter der Beschwerdeführerin zu Handen des Anwalts der Beschwerdeführerin adressiert und wurde diesem zugestellt. Er wurde auch dem serbischen Staatsangehörigen zugestellt.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , lehnte das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen als Rauchfangkehrerlehrling ab. Dieser Bescheid ist an die Mutter der Beschwerdeführerin zu Handen des Anwalts der Beschwerdeführerin adressiert und wurde diesem zugestellt. Er wurde auch dem serbischen Staatsangehörigen zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. In der Beschwerde führte sie im Wesentlichen folgendes aus: Der angefochtene Bescheid sei fälschlich der Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt worden, welchen den Betrieb in Form eines Witwenfortführungsbetriebes führe. Der serbische Staatsangehörige habe sich bei berufspraktischen Tagen in den Betrieb der Beschwerdeführerin hineingeschnuppert, sich engagiert und professionell gezeigt, spreche die serbische Sprache, was im Kehrgebiet der Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Anteils von serbisch sprechenden Bewohnern hilfreich sei, sei gut mit den Mitarbeitern ausgekommen und würde gut ins Team der Beschwerdeführerin passen. Der serbische Staatsangehörige verfüge seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX über einen Aufenthaltstitel als Schüler in Österreich, am XXXX wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung von der MA 35 ausgestellt. Er lebe bei seiner obsorgeberechtigten Großmutter, welche über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfüge. Er besuche derzeit eine polytechnische Schule und dürfe aufgrund seines Visums 10 Stunden / Woche neben der Schule arbeiten. Laut Mitteilung der MA 35 könne ihm erst dann ein anderes Visum ausgestellt werden, wenn seitens des AMS eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werde. Das Visum als Schüler schließe eine Beschäftigung nicht aus, jedoch beschränke es die Stundenzahl. Obwohl die Beschwerdeführerin sich um einen geeigneten Lehrling bemüht habe, sei es ihr bis dato nicht möglich gewesen, einen geeigneten Lehrling zu finden. Die Anzahl der Lehrplatz suchenden Personen sei im Rauchfangkehrergewerbe gering. Interessierte, arbeitswillige und auch über entsprechende Umgangsformen sowie über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügende Personen waren untern den eine Lehrstelle suchenden bis dato nicht dabei. Sämtliche in § 4 Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehen Punkte seien somit erfüllt. Einer Erteilung der Arbeitsbewilligung würde nicht entgegenstehen. Aufgrund der Arbeitsbewilligung hätte dann die MA 35 einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt. Die nunmehr vorliegenden Situation sei unbefriedigend, da einerseits die MA 35 behaupte, dass eine Änderung des Aufenthaltstitels erst durch eine Entscheidung des AMS möglich wäre und das AMS im Gegenzug behaupte, dass als erstes die MA 35 zu agieren hätte. Dies sei eine unhaltbare Situation. Bei einer positiven Entscheidung hätte der serbische Staatsangehörige sofort nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels durch die MA 35 bei der Beschwerdeführerin als Lehrling beginnen können.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. In der Beschwerde führte sie im Wesentlichen folgendes aus: Der angefochtene Bescheid sei fälschlich der Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt worden, welchen den Betrieb in Form eines Witwenfortführungsbetriebes führe. Der serbische Staatsangehörige habe sich bei berufspraktischen Tagen in den Betrieb der Beschwerdeführerin hineingeschnuppert, sich engagiert und professionell gezeigt, spreche die serbische Sprache, was im Kehrgebiet der Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Anteils von serbisch sprechenden Bewohnern hilfreich sei, sei gut mit den Mitarbeitern ausgekommen und würde gut ins Team der Beschwerdeführerin passen. Der serbische Staatsangehörige verfüge seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 über einen Aufenthaltstitel als Schüler in Österreich, am römisch 40 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung von der MA 35 ausgestellt. Er lebe bei seiner obsorgeberechtigten Großmutter, welche über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfüge. Er besuche derzeit eine polytechnische Schule und dürfe aufgrund seines Visums 10 Stunden / Woche neben der Schule arbeiten. Laut Mitteilung der MA 35 könne ihm erst dann ein anderes Visum ausgestellt werden, wenn seitens des AMS eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werde. Das Visum als Schüler schließe eine Beschäftigung nicht aus, jedoch beschränke es die Stundenzahl. Obwohl die Beschwerdeführerin sich um einen geeigneten Lehrling bemüht habe, sei es ihr bis dato nicht möglich gewesen, einen geeigneten Lehrling zu finden. Die Anzahl der Lehrplatz suchenden Personen sei im Rauchfangkehrergewerbe gering. Interessierte, arbeitswillige und auch über entsprechende Umgangsformen sowie über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügende Personen waren untern den eine Lehrstelle suchenden bis dato nicht dabei. Sämtliche in Paragraph 4, Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehen Punkte seien somit erfüllt. Einer Erteilung der Arbeitsbewilligung würde nicht entgegenstehen. Aufgrund der Arbeitsbewilligung hätte dann die MA 35 einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt. Die nunmehr vorliegenden Situation sei unbefriedigend, da einerseits die MA 35 behaupte, dass eine Änderung des Aufenthaltstitels erst durch eine Entscheidung des AMS möglich wäre und das AMS im Gegenzug behaupte, dass als erstes die MA 35 zu agieren hätte. Dies sei eine unhaltbare Situation. Bei einer positiven Entscheidung hätte der serbische Staatsangehörige sofort nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels durch die MA 35 bei der Beschwerdeführerin als Lehrling beginnen können.

4. Am XXXX wies das AMS die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ab.4. Am römisch 40 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ab.

5. Die Beschwerdeführerin hat anwaltlich vertreten rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt.

6. Am XXXX legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.6. Am römisch 40 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der mitbeteiligte serbische Staatsangehörige von der Beschwerde verständigt. Der serbische Staatsangehörige hat anwaltlich vertreten dahin gehend Stellung genommen, dass er sich der Beschwerde der Beschwerdeführerin vollinhaltlich anschließe. Zusammengefasst führte er aus, dass er eine Lehre zum Rauchfangkehrer absolvieren wolle, dass ihm bei der MA 35 gesagt worden sei, sein Aufenthaltstitel könne nur mit der Zustimmung des AMS abgeändert werden, das AMS habe ihm mitgeteilt, dass eine Zustimmung erst erteilt werden könne, wenn eine Änderung des Aufenthaltstitels vorliege. Dies sei eine nicht tragbare Situation.7. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der mitbeteiligte serbische Staatsangehörige von der Beschwerde verständigt. Der serbische Staatsangehörige hat anwaltlich vertreten dahin gehend Stellung genommen, dass er sich der Beschwerde der Beschwerdeführerin vollinhaltlich anschließe. Zusammengefasst führte er aus, dass er eine Lehre zum Rauchfangkehrer absolvieren wolle, dass ihm bei der MA 35 gesagt worden sei, sein Aufenthaltstitel könne nur mit der Zustimmung des AMS abgeändert werden, das AMS habe ihm mitgeteilt, dass eine Zustimmung erst erteilt werden könne, wenn eine Änderung des Aufenthaltstitels vorliege. Dies sei eine nicht tragbare Situation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Mit Erkenntnis vom XXXX hat das Verwaltungsgericht Wien dem serbischen Staatsangehörigen gemäß § 63 NAG eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Das Aufenthaltsdokument wurde ihm am XXXX (Gültigkeit bis XXXX) ausgestellt.Mit Erkenntnis vom römisch 40 hat das Verwaltungsgericht Wien dem serbischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 63, NAG eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Das Aufenthaltsdokument wurde ihm am römisch 40 (Gültigkeit bis römisch 40 ) ausgestellt.

Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen als Rauchfangkehrerlehrling.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen als Rauchfangkehrerlehrling.

Das AMS lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX ab. Dieser Bescheid wurde nicht der Beschwerdeführerin, sondern deren Mutter sowie dem serbischen Staatsangehörigen zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen anwaltlich vertreten Beschwerde erhob. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die rechtzeitige Beschwerde als unbegründet ab und stellte diesen Bescheid der Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt zu.Das AMS lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 ab. Dieser Bescheid wurde nicht der Beschwerdeführerin, sondern deren Mutter sowie dem serbischen Staatsangehörigen zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen anwaltlich vertreten Beschwerde erhob. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die rechtzeitige Beschwerde als unbegründet ab und stellte diesen Bescheid der Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.Gemäß Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 20 f, Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben römisch zwei.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allerdings gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allerdings gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 7 Absatz 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 7, Absatz 3 VwGVG bestimmt:

"Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

§ 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung fest:Paragraph 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung fest:

§ 4. (1) [...]Paragraph 4, (1) [...]

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. - 9. [...]

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder5. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG) oder

7. bis 14. [...]

(4) bis (6) [...]

(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt bei

1. [...]

2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,2. Schülern und Studierenden (Paragraphen 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

3. bis 6. [...]

§ 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung für Schüler:Paragraph 63, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung für Schüler:

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undParagraph 63, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2. bis 5. [...]

[...]

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist ein Mehrparteienverfahren. Der Bescheid des AMS vom 18.12.2015 ist bereits an den serbischen Staatsangehörigen ergangen. Gemäß § 7 Absatz 3 VwGVG konnte die Beschwerdeführerin als Antragstellerin daher Beschwerde erheben, obwohl der Bescheid bisher nicht an sie ergangen ist, sie aber vom Bescheid(inhalt) Kenntnis erlangt hat.Das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist ein Mehrparteienverfahren. Der Bescheid des AMS vom 18.12.2015 ist bereits an den serbischen Staatsangehörigen ergangen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3 VwGVG konnte die Beschwerdeführerin als Antragstellerin daher Beschwerde erheben, obwohl der Bescheid bisher nicht an sie ergangen ist, sie aber vom Bescheid(inhalt) Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 4 Absatz 2 AuslBG müssen u.a. auch die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG (im Beschwerdefall: Aufenthaltsrecht des serbischen Staatsangehörigen) vorliegen. Dies wurde vom AMS im Beschwerdefall verneint. In der Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG erfüllt seien: Der serbische Staatsangehörige verfüge über einen Aufenthaltstitel als Schüler und dürfe aufgrund des ihm erteilten Visums 10 Stunden / Woche neben der Schule arbeiten. Diese Argumentation trifft aus folgenden Gründen nicht zu:Gemäß Paragraph 4, Absatz 2 AuslBG müssen u.a. auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG (im Beschwerdefall: Aufenthaltsrecht des serbischen Staatsangehörigen) vorliegen. Dies wurde vom AMS im Beschwerdefall verneint. In der Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG erfüllt seien: Der serbische Staatsangehörige verfüge über einen Aufenthaltstitel als Schüler und dürfe aufgrund des ihm erteilten Visums 10 Stunden / Woche neben der Schule arbeiten. Diese Argumentation trifft aus folgenden Gründen nicht zu:

Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG ist das Aufenthaltsrecht, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, eine der besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels ist eine Tatbestandsvoraussetzung (vergleiche dazu VwGH 09.11.2009, 2009/09/0245).Gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG ist das Aufenthaltsrecht, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, eine der besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels ist eine Tatbestandsvoraussetzung (vergleiche dazu VwGH 09.11.2009, 2009/09/0245).

Die Aufenthaltsbewilligung - Schüler ist Grundlage für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Beschäftigungsverhältnisse, welche die Schulbildung als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen (vergleiche § 63 Absatz 2 NAG).Die Aufenthaltsbewilligung - Schüler ist Grundlage für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Beschäftigungsverhältnisse, welche die Schulbildung als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen (vergleiche Paragraph 63, Absatz 2 NAG).

Nach Ansicht des VwGH gelten Personen in einem Lehrverhältnis allerdings nicht als Schüler, sondern unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (vergleiche § 4 Absatz 2 AuslBG bzw § 7 Absatz 4 AuslBG; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0121). Lehrlingen kann daher keine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" erteilt werden (siehe Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2016, Kommentar, zu § 63 NAG Rz. 7).Nach Ansicht des VwGH gelten Personen in einem Lehrverhältnis allerdings nicht als Schüler, sondern unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (vergleiche Paragraph 4, Absatz 2 AuslBG bzw Paragraph 7, Absatz 4 AuslBG; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0121). Lehrlingen kann daher keine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" erteilt werden (siehe Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2016, Kommentar, zu Paragraph 63, NAG Rz. 7).

Im Beschwerdefall soll der Aufenthaltszweck des serbischen Staatsbürgers von Schulbildung auf Lehre und damit Berufsausbildung geändert werden. Daraus folgt auch im Sinn der zitierten Judikatur, dass der Aufenthaltstitel "Schüler" kein tauglicher Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an einen Arbeitgeber für einen ausländischen Lehrling ist. Daher verfügt der serbische Staatsangehörige im Beschwerdefall nicht über das für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Lehrling erforderliche Aufenthaltsrecht nach dem NAG und erfüllt somit nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG.Im Beschwerdefall soll der Aufenthaltszweck des serbischen Staatsbürgers von Schulbildung auf Lehre und damit Berufsausbildung geändert werden. Daraus folgt auch im Sinn der zitierten Judikatur, dass der Aufenthaltstitel "Schüler" kein tauglicher Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an einen Arbeitgeber für einen ausländischen Lehrling ist. Daher verfügt der serbische Staatsangehörige im Beschwerdefall nicht über das für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Lehrling erforderliche Aufenthaltsrecht nach dem NAG und erfüllt somit nicht die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG.

Das AMS hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung abgewiesen.

Daher war auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Beschäftigungsbewilligung, Lehre -
Berufsschule, Schulpflicht, Tatbestandsrelevanz, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2125187.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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