TE Vwgh Erkenntnis 2014/3/18 2013/22/0121

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Veröffentlicht am 18.03.2014
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §7 Abs4 idF 2002/I/126;
NAG 2005 §63;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14. Jänner 2013, Zl. 135.870/5-III/4/12, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gemäß § 8 Abs. 1 Z 10, § 24 Abs. 4, § 26 und § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26 und Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer vorerst drei Mal eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler und dann zwei Mal eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender, letztlich für den Zeitraum 5. März 2010 bis 5. März 2011, erteilt worden sei. Am 3. März 2011 habe er einen "Verlängerungsantrag" auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt.

Der Beschwerdeführer habe am 10. Februar 2012 eine Schulbesuchsbestätigung der Fachschule G, der Landwirtschaftlichen und Gärtnerischen Handelsschule, vom Dezember 2011 vorgelegt. Weiters vorgelegt habe er am 15. März 2012 eine Bestätigung dieser Schule über die Ablegung der Prüfung in den Fächern Wirtschaftsgeografie und Warenkunde.

Am 22. August 2012 habe er, "wie dem Bearbeiter auf dessen fernmündliche Anfrage vom 20.12.2012 von Frau G... mitgeteilt wurde", die Fachschule G abgebrochen. Weiters sei auf diesbezügliches Nachfragen mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Zeugnisses wegen des hierfür zu seltenen Schulbesuches in der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre dort auch niemals ordentlicher Schüler gewesen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich für die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Meister nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz angemeldet habe. Er habe auch eine Anmeldebestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 16. November 2012 vorgelegt. Eine Auskunft bei dieser Lehrlings- und Fachausbildungsstelle habe ergeben, dass es sich bei diesem Meisterkurs um eine "Erwachsene bildende Veranstaltung im Gesamtausmaß von mindestens 360 Stunden" handle.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgerte die Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit 4. Juli 2008 bis dato nicht mehr Schüler gemäß § 63 Abs. 1 NAG gewesen sei. § 63 Abs. 1 Z 5 NAG komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handle.Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgerte die Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit 4. Juli 2008 bis dato nicht mehr Schüler gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG gewesen sei. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handle.

Der Beschwerdeführer habe als außerordentlicher Schüler bis zum gänzlichen Abbruch der außerordentlichen Schullaufbahn mit 22. August 2012 nur zwei Einstiegsprüfungen abgelegt. Auch mit der Berufung habe er nicht nachgewiesen, Schüler im Sinn des § 63 Abs. 1 NAG zu sein. Seine aktuell vorgebrachte bloße Anmeldung zu einem landwirtschaftlichen Meisterkurs mache ihn noch keineswegs zum Schüler gemäß § 63 Abs. 1 NAG.Der Beschwerdeführer habe als außerordentlicher Schüler bis zum gänzlichen Abbruch der außerordentlichen Schullaufbahn mit 22. August 2012 nur zwei Einstiegsprüfungen abgelegt. Auch mit der Berufung habe er nicht nachgewiesen, Schüler im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, NAG zu sein. Seine aktuell vorgebrachte bloße Anmeldung zu einem landwirtschaftlichen Meisterkurs mache ihn noch keineswegs zum Schüler gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Im Blick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 maßgebend.Im Blick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, maßgebend.

§ 63 NAG lautet: Paragraph 63, NAG lautet:

"Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undParagraph 63, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

  1. 1.Ziffer eins
    ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
  2. 2.Ziffer 2
    ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
              3.              Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind; 3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
              4.              Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder 4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
              5.              außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. 5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  1. (2)Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
  2. (3)Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

    Die Beweiswürdigung der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, Schüler im Sinne des § 63 Abs. 1 NAG zu sein, kann im Lichte der von ihm vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen in der Berufung nicht als unschlüssig erkannt werden.Die Beweiswürdigung der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, Schüler im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, NAG zu sein, kann im Lichte der von ihm vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen in der Berufung nicht als unschlüssig erkannt werden.

    In der Beschwerde wird im Kern vorgebracht, "(t)atsächlich ist der Beschwerdeführer bemüht, nach Abschluss der land- und forstwirtschaftlichen Schule nunmehr den 'Meisterprüfungskurs' abzulegen" und dass "der Beschwerdeführer seine schulischen Leistungen in Erwartung des Meisterprüfungskurses zugegebenermaßen reduzieren musste, um die Praxiszeit zu absolvieren".

    In dieser Hinsicht hatte der Beschwerdeführer schon in der Berufung vorgebracht, dass er in einem unbefristeten Dienstverhältnis bei dem Betrieb N stehe, und hatte weiters eine Bestätigung der "Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark" vom 16. November 2012 vorgelegt. Damit bestätigte diese Kammer, dass der Beschwerdeführer "für die Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung in der Sparte Feldgemüsebau angemeldet ist".

    Auch mit dieser Bestätigung kann kein aktueller und erfolgreicher Schulbesuch belegt werden.

    Angemerkt sei, dass selbst Personen in einem Lehrverhältnis nicht als Schüler gelten, sondern dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen (vgl. dessen § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 jeweils in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 98/2012 bzw. BGBl. I Nr. 126/2002).Angemerkt sei, dass selbst Personen in einem Lehrverhältnis nicht als Schüler gelten, sondern dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen vergleiche , dessen Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 4, jeweils in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).

    Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 18. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220121.X00

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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