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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1989, Zl. 243.863/3-II/9/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1989 wurde gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796 (AsylG), festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes und daher gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 90/01/0072 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist der Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Asylantrag innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der im Abs. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat.
Der Antragssteller hat innerhalb von zwei Wochen seit dem Eintritt in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides ist das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Damit verlor der Asylwerber und nunmehrige Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz. Der angefochtene Bescheid ist dadurch im Bereich der Aufenthaltsberechtigung einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG zugänglich. Dieser Vollzug ist aber für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Vollzug Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990010016.A00Im RIS seit
06.06.1990