TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 90/01/0072

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1989, Zl. 243.863/3-II/9/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, reiste am 21. August 1988 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. August 1988 Antrag auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion am 6. September 1988 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Eritreische Untergrundorganisation im Zuge seiner Tätigkeit als Gemüsehändler mit Medikamenten versorgt. Als er bei einem seiner Transporte von der Polizei kontrolliert worden sei, habe er im Schutz der Dunkelheit flüchten können. Seine Identität sei der Polizei aber auf Grund der von ihm zurückgelassenen Gegenstände (insbesondere seines Traktors) bekannt geworden.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer über seine bisherigen Angaben hinaus ergänzend vor, er habe wegen der politischen Konflikte und seiner "Schwierigkeiten mit der Polizei und der Politik" nicht in seiner Heimat bleiben können und es sei ihm daher auch die Rückkehr dorthin unmöglich. In einer ergänzenden Eingabe machte der Beschwerdeführer ferner geltend, der erstinstanzliche Bescheid sei unter Verwendung eines Formblattes erlassen worden und setze sich nicht mit seinem Vorbringen auseinander. Der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der EPLF (Eritrean Peoples Liberation Front) für den Medikamenteneinkauf und -weitertransport zuständig gewesen und habe im Falle seiner Rückkehr mit seiner Liquidierung zu rechnen. Als Beweis für dieses Vorbringen legte der Beschwerdeführer ein Bestätigungschreiben der EPLF - Mass Organization vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, daß die belangte Behörde nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt sei, es lägen die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vor. Die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, weil er weder während seines dreimonatigen Aufenthaltes im Sudan noch in der Türkei, in Griechenland oder Jugoslawien (durch diese Länder führte nach seinen Angaben der Fluchtweg des Beschwerdeführers) um Asyl angesucht hätte und weil er erst nach Zurückweisung bei einem Einreiseversuch in die BRD seinen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Furcht vor Verfolgung sei nur dann als relevant anzusehen, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgehe. Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, in von der EPLF kontrollierten Landesteilen vor staatlicher Verfolgung Schutz zu finden. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei mit Erlassung des angefochtenen Bescheides behoben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit seinem Berufungsvorbringen ausreichend auseinanderzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß der Beschwerdeführer erst rund acht Monate nach der Ausreise aus seinem Heimatland in Österreich um Asylgewährung angesucht hat. Während seiner Flucht hielt sich der Beschwerdeführer für etwa drei Monate im Sudan und die übrige Zeit in der Türkei, in Griechenland und in Jugoslawien auf. Die belangte Behörde hat zwar die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter anderem deshalb als erschüttert erachtet, weil der Beschwerdeführer nicht bereits in den angeführten europäischen Staaten, die alle Mitglieder der Genfer Konvention seien, um Asyl angesucht hat, sie hat aber keinerlei Erhebungen (z.B. weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers) darüber angestellt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ein derartiges Ansuchen in den genannten Staaten unterlassen hat und durch welche Umstände die lange Dauer der Flucht (insbesondere der dreimonatige Aufenthalt im Sudan) des Beschwerdeführers begründet sein könnte.

Damit hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010072.X00

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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