TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/1 W151 2125503-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.07.2016

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2125503-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 29.12.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 29.12.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 27.01.2016, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte den Antrag, "das BFA möge binnen drei Monaten darüber entscheiden, allenfalls meine Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. "1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 27.01.2016, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte den Antrag, "das BFA möge binnen drei Monaten darüber entscheiden, allenfalls meine Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. "

2. Mit Schreiben vom 27.04.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2016, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt und teilte mit, dass eine Erledigung innerhalb der Frist nicht möglich sei.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, XXXX , wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, römisch 40 , wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bundesverwaltungsgericht Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen (jedenfalls dreistelligen) Anzahl anhängig seien. Diesen Verfahren liege - wie auch dem vorliegenden - die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei, welche durch die außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA begründet seien.

Beim Verwaltungsgerichtshof sei das Verfahren zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängig, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liege. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage fehle bislang.

Die analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 VwGVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesondert begründet.Die analoge Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesondert begründet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag zum Asylverfahren zugelassen.

Der Beschwerdeführer brachte am 27.01.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. Der oben genannte Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,1 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des BFA; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen.

Die monatlichen Antragszahlen schwankten im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Dezember 2014, dem Monat der Asylantragstellung des Beschwerdeführers, stellten 4203 Personen einen Antrag auf internationalen Schutz. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen. Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind.

Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im BFA, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (2014: 134 neue Mitarbeiter, 2015: 206 neue Mitarbeiter, 2016: 500 neue Mitarbeiter). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.

Der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar zur bescheidmäßigen Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist.

Die Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des Antrags auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die vom BFA auf seiner Homepage veröffentlichten Jahresstatistiken. Bei diesen Jahresstatistiken geht das Bundesverwaltungsgericht von unbedenklichen Urkunden aus, die den Verfahrensergebnissen zugrunde gelegt werden können.

Aus der Aktenlage folgt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft, was im Übrigen seitens des BFA unbestritten blieb.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Fortsetzung des Verfahrens und Abweisung der Beschwerde:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, XXXX , wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, römisch 40 , wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass diesem Verfahren - wie auch dem vorliegenden - die Rechtsfrage zugrunde liege, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei, welche durch die außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA begründet seien.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, nicht in derselben Rechtssache entschieden hat, die im Spruch des Aussetzungsbeschlusses angeführt wurde. Unbeschadet dessen wurde damit letztlich jene Rechtsfrage gelöst, die Grund für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens war.

Die in § 34 Abs. 3 VwGVG enthaltene Vorgabe, wonach das Verfahren (jedenfalls) "mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht" fortzusetzen ist, steht einer früheren Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, das Verfahren fortzuführen, sobald der Grund für die Aussetzung - hier: das Fehlen einer Rechtsprechung zur Lösung einer für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Rechtsfrage - weggefallen ist.Die in Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG enthaltene Vorgabe, wonach das Verfahren (jedenfalls) "mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht" fortzusetzen ist, steht einer früheren Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, das Verfahren fortzuführen, sobald der Grund für die Aussetzung - hier: das Fehlen einer Rechtsprechung zur Lösung einer für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Rechtsfrage - weggefallen ist.

Das Verfahren ist daher fortzusetzen.

Festzuhalten ist, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an den im vorliegenden Fall objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher zu beleuchten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (s. zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (s. zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78 mwN).

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, wurde allerdings klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann. Es wurde u.a. ausgeführt, dass "dem

Verwaltungsgericht ... nicht entgegen getreten werden [kann], wenn

es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."

Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, verwiesen. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, verwiesen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

In den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt, wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f): "...Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mitIn den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt, wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f): "...Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit

36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau' an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden...."

Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann", weshalb er die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet habe.

Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde (BFA) - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide.

Für den Verwaltungsgerichtshof sei es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen könne, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen müsse.

Diese - aus Anlass von "spätestens ab dem Jahr 2015" beim BFA anhängig gewordenen Asylverfahren angestellten - Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden, zumal der Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 29.12.2014 mit dem seit der zweiten Jahreshälfte 2014 andauernden, erheblichem Zustrom von Asylwerbern und dem damit verbundenen massiven Anstieg der Antragszahlen zusammenfällt.

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das BFA - in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.Bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, war das BFA - in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber nunmehr vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber nunmehr vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

Somit ist § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).Somit ist Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar vergleiche etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall traf das BFA - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 27.01.2016 - gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 29.12.2014 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten.Im vorliegenden Fall traf das BFA - bezogen auf den nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 27.01.2016 - gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 29.12.2014 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten.

Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall trifft das BFA unter Zugrundelegung der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3) der angesichts des Zeitpunkts der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz und der damals gerade entstandenen außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens; diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG).

Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (siehe Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (siehe Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3).

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,
Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2125503.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten