TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/4 G313 2117163-1

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Veröffentlicht am 04.07.2016
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Entscheidungsdatum

04.07.2016

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G313 2117163-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX, StA. Rumänien vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.10.2015, wurde über die BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.10.2015, wurde über die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF seit April 2014 mehr als 40 mal wegen Übertretungen im Zuge ihrer gesetzlich verbotenen Ausübung bzw. Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreten und angezeigt worden sei, dabei sei es in 11 Fällen wegen Übertretung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, in 17 Fällen wegen der Übertretung nach dem Aidsgesetz und in 18 Fällen wegen Übertretung nach dem Meldegesetz bestraft worden.

Die Bestrafungen hätten die BF jedoch nicht davon abgehalten weiterhin der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen nachzugehen und habe auch einige periodisch vorgeschriebenen Untersuchungen nicht wahrgenommen. Zweimal habe sie im PAZ XXXX Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt.Die Bestrafungen hätten die BF jedoch nicht davon abgehalten weiterhin der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen nachzugehen und habe auch einige periodisch vorgeschriebenen Untersuchungen nicht wahrgenommen. Zweimal habe sie im PAZ römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt.

Außer im PAZ XXXX sei sie lediglich nur einmal behördlich gemeldet gewesen. Aufrechtes Familienleben in Österreich wurde nicht festgestellt und von der BF auch nicht behauptet. Die BF habe trotz laufender Anzeigen und rechtskräftigen Bestrafungen weiterhin ihr Fehlverhalten fortgesetzt. Dadurch, und dass sie sich auch nicht den vorgeschrieben Untersuchungen regelmäßig unterzogen habe, stelle sie eine gegenwärtige , tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, wie Zb die Bekämpfung ansteckender Krankheiten ( Aids) dar.Außer im PAZ römisch 40 sei sie lediglich nur einmal behördlich gemeldet gewesen. Aufrechtes Familienleben in Österreich wurde nicht festgestellt und von der BF auch nicht behauptet. Die BF habe trotz laufender Anzeigen und rechtskräftigen Bestrafungen weiterhin ihr Fehlverhalten fortgesetzt. Dadurch, und dass sie sich auch nicht den vorgeschrieben Untersuchungen regelmäßig unterzogen habe, stelle sie eine gegenwärtige , tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, wie Zb die Bekämpfung ansteckender Krankheiten ( Aids) dar.

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der BF sei auch darauf zu schließen, dass sie der Prostitution weiterhin nachgehen wird .Bei einer Interessenabwägung würde das öffentliche Interesse an der Beendigung des Verbleibs der BF überwiegen

2. Mit Schreiben vom 10.11.2015 beim BFA am 12.11.2015 eingelangt, brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF sehr wohl den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen habe, teilweise habe sie diese in Rumänien durchführen lassen. Sie selbst leide an keiner Geschlechtskrankheit, daher stelle die BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. In Zukunft wolle sie einen legalen Weg einschlagen und stelle sie schon aufgrund ihrer Anhaltung im PAZ keine gegenwärtige Gefahr dar.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 17.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.

Am 23.11.2015 langte eine Einstellungszusage der XXXX für die BF ein.Am 23.11.2015 langte eine Einstellungszusage der römisch 40 für die BF ein.

Am 24.11.2015 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde ein.

Am 2.3.2016 langte ein Bericht der LPD XXXX vom 23.Februar 2016 ein.Am 2.3.2016 langte ein Bericht der LPD römisch 40 vom 23.Februar 2016 ein.

Am 4.5.2016 langte der Vollmachtswechsel des RV der BF einAm 4.5.2016 langte der Vollmachtswechsel des Regierungsvorlage der BF ein

Am 9.Juni 2016 langte ein e - mail des RV ein, in der mitgeteilt wurde, dass die BF mit dem Strafamt XXXX eine Ratenzahlung (pro Quartal 4200 €) vereinbart habe, die ihr Lebensgefährte Herr XXXX übernehmen werde. Sie beabsichtige auch mit Herrn XXXX in Österreich eine Lebensgemeinschaft zu führen. Weiters wurde eine Job Angebot der XXXX vorgelegt.Am 9.Juni 2016 langte ein e - mail des Regierungsvorlage ein, in der mitgeteilt wurde, dass die BF mit dem Strafamt römisch 40 eine Ratenzahlung (pro Quartal 4200 €) vereinbart habe, die ihr Lebensgefährte Herr römisch 40 übernehmen werde. Sie beabsichtige auch mit Herrn römisch 40 in Österreich eine Lebensgemeinschaft zu führen. Weiters wurde eine Job Angebot der römisch 40 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX/Rumänien XXXX geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in XXXX/Rumänien römisch 40 geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.

Die BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem 5.4.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich bis zur Abschiebung aufgehalten hat aber außer in der Zeit vom 22.5.2014 bis 3.9.2014 an der Adresse XXXX, Unterkunftgeber XXXX und in den Zeiten der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im PAZ XXXX nicht behördlich gemeldet war.Die BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem 5.4.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich bis zur Abschiebung aufgehalten hat aber außer in der Zeit vom 22.5.2014 bis 3.9.2014 an der Adresse römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 und in den Zeiten der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im PAZ römisch 40 nicht behördlich gemeldet war.

Die Betretungen wegen illegaler Prostitution durch die Polizei erfolgten auf dem Strassenzug am Standplatz der BF in der XXXX gegenüber Hausnummer XXXX, welcher bei der Polizei als -Platz bekannt ist, an dem der Geheimprostitution nachgegangen wird.Die Betretungen wegen illegaler Prostitution durch die Polizei erfolgten auf dem Strassenzug am Standplatz der BF in der römisch 40 gegenüber Hausnummer römisch 40 , welcher bei der Polizei als -Platz bekannt ist, an dem der Geheimprostitution nachgegangen wird.

Die BF hatte Kondome und Feuchttücher in der Handtasche und gab gegenüber der Polizei auch genaue Summen für ihre Leistungen als Prostituierte an. (siehe Anzeigendarstellungen)

Sie wurde mehrfach bei der Ausübung der illegalen Straßenprostitution an der Adresse XXXX, und gegenüber dem Haus XXXX betreten und angezeigt. Diesbezüglich weist sie die nachstehenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen auf und befand sich auch in Anhaltung im PAZ XXXX. ( Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ).Sie wurde mehrfach bei der Ausübung der illegalen Straßenprostitution an der Adresse römisch 40 , und gegenüber dem Haus römisch 40 betreten und angezeigt. Diesbezüglich weist sie die nachstehenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen auf und befand sich auch in Anhaltung im PAZ römisch 40 . ( Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ).

Auch nach den Anhaltungen im PAZ ging die BF sofort wieder der illegalen Tätigkeit als Prostituierte nach.

Am 3.11.2015 wurde die BF nach Rumänien abgeschoben.

Am 25.2.2016 wurde die BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbots wiederum in Österreich an der Adresse, XXXX, an der sie bereits mehrfach wegen der Ausübung der illegalen Prostitution angezeigt wurde , angetroffen ( Polizeibericht vom 23.2.2016)Am 25.2.2016 wurde die BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbots wiederum in Österreich an der Adresse, römisch 40 , an der sie bereits mehrfach wegen der Ausübung der illegalen Prostitution angezeigt wurde , angetroffen ( Polizeibericht vom 23.2.2016)

Die BF wurde am 23.2.2016 erneut nach Italien abgeschoben.

Im Bundesgebiet leben laut erstmaligen Angaben im Schriftsatz vom 9. Juni 2016 der zukünftige Lebensgefährt der BF, Herr XXXX, mit dem sie laut eigenen Angaben beabsichtigt in Österreich Lebensgemeinschaft zu führen. Diese Angaben brachte die BF erstmals vor, weder im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz.Im Bundesgebiet leben laut erstmaligen Angaben im Schriftsatz vom 9. Juni 2016 der zukünftige Lebensgefährt der BF, Herr römisch 40 , mit dem sie laut eigenen Angaben beabsichtigt in Österreich Lebensgemeinschaft zu führen. Diese Angaben brachte die BF erstmals vor, weder im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz.

Die BF ist nicht sozialversichert und ging im Bundesgebiet niemals einer legalen Beschäftigung nach.

Die BF lebte mit dem zukünftigen Lebensgefährten nicht im gemeinsamen Haushalt.

Die BF weist im Bundesgebiet folgende verwaltungsrechtliche

Verurteilungen auf:

Bestrafungen nach dem Geschlechtskrankheiten-Gesetz:

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 11.07.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 11.07.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 16.07.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 16.07.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 14.07.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 14.07.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 20.06.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 20.06.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 30.03.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 30.03.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 26.03.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 26.03.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 13.03.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 13.03.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 13.03.2015VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 13.03.2015

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 14.10.2014VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 14.10.2014

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 29.07.2014VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 29.07.2014

VStV/XXXX € 70,-- § Prost. VO BGBl 314/74 rk 07.04.2014VStV/XXXX € 70,-- Paragraph Prost. VO BGBl 314/74 rk 07.04.2014

Bestrafung nach dem Aidsgesetz:

XXXX Übertretung am 14.10.2014, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 14.10.2014, rk und vollstreckbar seit:

19.12.2014

XXXX Übertretung am 20.10.2014, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 20.10.2014, rk und vollstreckbar seit:

19.12.2014

XXXX Übertretung am 19.11.2014, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 19.11.2014, rk und vollstreckbar seit:

02.02.2015

XXXX Übertretung am 20.11.2014, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 20.11.2014, rk und vollstreckbar seit:

19.05.2015

XXXX Übertretung am 17.12.2014, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 17.12.2014, rk und vollstreckbar seit:

19.05.2015

XXXX Übertretung am 13.03.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 13.03.2015, rk und vollstreckbar seit:

19.05.2015

XXXX Übertretung am 17.03.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 17.03.2015, rk und vollstreckbar seit:

19.05.2015

XXXX Übertretung am 26.03.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 26.03.2015, rk und vollstreckbar seit:

19.05.2015

XXXX Übertretung am 01.04.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 01.04.2015, rk und vollstreckbar seit:

09.07.2015

XXXX Übertretung am 30.03.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 30.03.2015, rk und vollstreckbar seit:

04.05.2015

XXXX Übertretung am 30.03.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 30.03.2015, rk und vollstreckbar seit:

04.05.2015

XXXX Übertretung am 08.06.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 08.06.2015, rk und vollstreckbar seit:

24.08.2015

XXXX Übertretung am 14.07.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 14.07.2015, rk und vollstreckbar seit:

02.09.2015

XXXX Übertretung am 15.07.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 15.07.2015, rk und vollstreckbar seit:

24.08.2015

XXXX Übertretung am 16.07.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 16.07.2015, rk und vollstreckbar seit:

24.08.2015

XXXX Übertretung am 11.07.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 11.07.2015, rk und vollstreckbar seit:

24.08.2015

XXXX Übertretung am 21.08.2015, rk und vollstreckbar seit:römisch 40 Übertretung am 21.08.2015, rk und vollstreckbar seit:

17.09.2015

Bestrafung nach dem Meldegesetz:

XXXX Übertretung am 14.04.2014 bis 05.05.2014, rk und vollstreckbar seit: 10.06.2014römisch 40 Übertretung am 14.04.2014 bis 05.05.2014, rk und vollstreckbar seit: 10.06.2014

XXXX Übertretung am 20.07.2014 bis 15.08.2014, rk und vollstreckbar seit: 28.11.2014römisch 40 Übertretung am 20.07.2014 bis 15.08.2014, rk und vollstreckbar seit: 28.11.2014

XXXX Übertretung am 16.08.2014 bis 25.08.2014, rk und vollstreckbar seit: 28.11.2014römisch 40 Übertretung am 16.08.2014 bis 25.08.2014, rk und vollstreckbar seit: 28.11.2014

XXXX Übertretung am 03.09.2014 bis 09.09.2014, rk und vollstreckbar seit: 28.11.2014römisch 40 Übertretung am 03.09.2014 bis 09.09.2014, rk und vollstreckbar seit: 28.11.2014

XXXX Übertretung am 15.10.2014 bis 19.10.2014, rk und vollstreckbar seit: 19.12.2014römisch 40 Übertretung am 15.10.2014 bis 19.10.2014, rk und vollstreckbar seit: 19.12.2014

XXXX Übertretung am 20.10.2014 bis 17.12.2014, rk und vollstreckbar seit: 19.05.2015römisch 40 Übertretung am 20.10.2014 bis 17.12.2014, rk und vollstreckbar seit: 19.05.2015

XXXX Übertretung am 02.03.2015 bis 17.03.2015, rk und vollstreckbar seit: 19.05.2015römisch 40 Übertretung am 02.03.2015 bis 17.03.2015, rk und vollstreckbar seit: 19.05.2015

XXXX Übertretung am 18.03.2015 bis 31.03.2015, rk und vollstreckbar seit: 09.07.2015römisch 40 Übertretung am 18.03.2015 bis 31.03.2015, rk und vollstreckbar seit: 09.07.2015

XXXX Übertretung am 01.05.2015 bis 04.05.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015römisch 40 Übertretung am 01.05.2015 bis 04.05.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015

XXXX Übertretung am 23.04.2015 bis 30.04.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015römisch 40 Übertretung am 23.04.2015 bis 30.04.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015

XXXX Übertretung am 05.05.2015 bis 15.05.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015römisch 40 Übertretung am 05.05.2015 bis 15.05.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015

XXXX Übertretung am 30.04.2015 bis 18.05.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015römisch 40 Übertretung am 30.04.2015 bis 18.05.2015, rk und vollstreckbar seit: 21.07.2015

XXXX Übertretung am 22.05.2015 bis 02.06.2015, rk und vollstreckbar seit: 14.08.2015römisch 40 Übertretung am 22.05.2015 bis 02.06.2015, rk und vollstreckbar seit: 14.08.2015

XXXX Übertretung am 06.06.2015 bis 15.06.2015, rk und vollstreckbar seit: 14.08.2015römisch 40 Übertretung am 06.06.2015 bis 15.06.2015, rk und vollstreckbar seit: 14.08.2015

XXXX Übertretung am 16.06.2015 bis 06.07.2015, rk und vollstreckbar seit: 02.09.2015römisch 40 Übertretung am 16.06.2015 bis 06.07.2015, rk und vollstreckbar seit: 02.09.2015

XXXX Übertretung am 08.07.2015 bis 13.07.2015, rk und vollstreckbar seit: 02.09.2015römisch 40 Übertretung am 08.07.2015 bis 13.07.2015, rk und vollstreckbar seit: 02.09.2015

XXXX Übertretung am 14.07.2015 bis 29.07.2015, rk und vollstreckbar seit: 24.08.2015römisch 40 Übertretung am 14.07.2015 bis 29.07.2015, rk und vollstreckbar seit: 24.08.2015

XXXX Übertretung am 30.07.2015 bis 01.09.2015, rk und vollstreckbar seit: 17.09.2015römisch 40 Übertretung am 30.07.2015 bis 01.09.2015, rk und vollstreckbar seit: 17.09.2015

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilungen des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass in Österreich der zukünftige Lebensgefährte der BF wohnhaft ist, mit dem sie beabsichtigt eine Lebensgemeinschaft einzugehen entspricht dem den Angaben der BF im Schriftsatz vom 9.Juni 2016

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Zu den Verurteilungen und weiterem Verhalten

Ausgehend von dem Umstand, dass die BF insgesamt 40 Mal rechtskräftig wegen Vergehen gegen das Aidsgesetz, dem Geschlechtskrankheitengesetz , und dem Meldegesetz bestraft worden war und es Anzeigen wegen Übertretzungen des Tiroler Landespolizeigesetz (Anbahnung der Prostitution) gibt , sie trotz rechtskräftiger Bestrafungen weiterhin der illegalen Prostitution nachging ,ist seitens der erkennenden Gerichts jedenfalls davon auszugehen , dass die BF nicht gewillt ist sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten.

Auch die Wiedereinreise trotz bestehendem Aufenthaltsverbot im Februar 2016 und der Aufgriff der BF wieder an derselben Adresse, an der sie bereits zig-fach wegen illegaler Prostitution angezeigt wurde, bestätigt diesen Eindruck.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Die Verhinderung, auch verwaltungsstrafrechtlicher Handlungen, insbesondere solche gegen die Gesundheit der Bevölkerung stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Die hohe Anzahl der nachgewiesenen teils einschlägigen Verwaltungsstrafen sowie der Umstand, dass die BF selbst nach Verbüßung einer Ersatz- Strafhaft erneut verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat und auch nicht davor zurückschreckte, innerhalb des Aufenthaltsverbots erneut das angezeigte Verhalten zu setzen, zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Auch die Handhabung der vorgeschriebenen Untersuchungstermine erfolgte nicht regelmäßig, wie ZB der versäumte Untersuchungstermin am 12.3.2015 den die BF angab durch ihren Aufenthalt im PAZ (Anmerkung Anhaltung bis 8.3.2015) versäumt zu haben. Zum versäumten Untersuchungstermin 26.3 .2015 gab die BF an geschlafen zu haben.

Siehe zu diesem Umstand auch die zahlreichen Anzeigen bzw. rechtskräftigen Bestrafungen der BF. Untersuchungen in Rumänien bzw. ein Bericht in rumänischer Sprache über eine Operation reichen zum Nachweis nicht aus.

Dem Argument in der Beschwerde die BF habe sich seit ihrer letzten Bestrafung im September 2015 "nichts mehr zu Schulden kommen lassen" ist einerseits entgegenzutreten, dass die BF kurz danach, bereits am 3.11.2015 nach Italien abgeschoben wurde und andererseits aber wieder erneut im Februar 2016 ins Bundesgebiet einreiste um wieder ihren alten Standplatz in der Mitterstrasse aufzusuchen und wiederrum bei der Anbahnung der Prostitution betreten worden zu sein.

Auch das Argument die BF selbst sei nicht an Aids erkrankt und stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar geht ins Leere. Der Sinn des Geschlechtskrankheiten und Aids Gesetz und die diesbezüglich vorgeschrieben ärtztlichen Kontrolltermine sollen gerade die Ausbreitung dieser Krankheiten eindämmen.

Dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0233 .

Auch wenn die dadurch zu vermeidenden Krankheiten schulmedizinisch behandelbar sind, sieht der VwGH keine Veranlassung von seiner Rsp. abzugehen, wonach dadurch die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Auch wenn sie die Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gänzlich negiert, reicht dies noch nicht aus, um die Gefährdungsprognose zu verneinen.

Die BF wurde während ihres Aufenthalts in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von ca einem Jahr 40 mal bestraft, auch diese Bestrafungen und die Anhaltungen im PAZ zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen haben die BF nicht von der neuerlichen Einreise trotz Aufenthaltsverbotes abgehalten, wieder am bekannten Standplatz der illegalen Prostitution nachzugehen. Dies auch trotz Einstellungszusage und einem zukünftigen Lebensgefährten .

Der BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.

Durch das Verhalten der BF, welches zu mehreren rechtskräftigen Bestrafungen in Österreich geführt hat, hat diese ihren Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Wenn der BF nun vorbringt, dass sie beabsichtigt eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX in Österreich einzugehen, ist auszuführen dass diese Argumentation erstmals im Juni 2016 dem BVwG im Beschwerdeverfahren mitgeteilt wurde, davor hat die BF trotz mehrfachen Parteiengehörs diesen Umstand nicht erwähnt. Geht man nun davon aus, dass die BF eventuell einen Lebenspartner in Österreich haben könnte, würde diese Lebensgemeinschaft jedoch im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus der BF begründet. Der BF hätte auch bewusst sein müssen, dass gerade durch die wiederholten Übertretungen eine große Gefahr bestünde, ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren. Die BF hat mit dem zukünftigen Lebensgefährten nie im gemeinsamen Haushalt gelebt, dieser war bis zum 25.01.2016 nur in XXXX oder XXXX behördlich gemeldet. Ab 25.01.2016 war Herr XXXX in der XXXX gemeldet.Wenn der BF nun vorbringt, dass sie beabsichtigt eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 in Österreich einzugehen, ist auszuführen dass diese Argumentation erstmals im Juni 2016 dem BVwG im Beschwerdeverfahren mitgeteilt wurde, davor hat die BF trotz mehrfachen Parteiengehörs diesen Umstand nicht erwähnt. Geht man nun davon aus, dass die BF eventuell einen Lebenspartner in Österreich haben könnte, würde diese Lebensgemeinschaft jedoch im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus der BF begründet. Der BF hätte auch bewusst sein müssen, dass gerade durch die wiederholten Übertretungen eine große Gefahr bestünde, ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren. Die BF hat mit dem zukünftigen Lebensgefährten nie im gemeinsamen Haushalt gelebt, dieser war bis zum 25.01.2016 nur in römisch 40 oder römisch 40 behördlich gemeldet. Ab 25.01.2016 war Herr römisch 40 in der römisch 40 gemeldet.

Geht man auch von eventuellen privaten Bindungen der BF in Österreich - aus, ist einerseits darauf zu verweisen, dass die BF durch die wiederholte Übertretung von Gesetzen offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert (Ersatzfreiheitsstrafen) zu werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es dem zukünftigen Lebensgefährten der BF jedenfalls zumutbar wäre, den Kontakt mit der BF in ihrem Herkunftsstaat durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Geht man auch von eventuellen privaten Bindungen der BF in Österreich - aus, ist einerseits darauf zu verweisen, dass die BF durch die wiederholte Übertretung von Gesetzen offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert (Ersatzfreiheitsstrafen) zu werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es dem zukünftigen Lebensgefährten der BF jedenfalls zumutbar wäre, den Kontakt mit der BF in ihrem Herkunftsstaat durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Zur Einstellungszusage

Die Einstellungszusage der XXXX stammt vom zukünftigen Lebensgefährten der dort Regionaldirektor ist .Nichts desto Trotz ist auch diese Einstellungszusage von einem legalen Aufenthalt der BF abhängig.Die Einstellungszusage der römisch 40 stammt vom zukünftigen Lebensgefährten der dort Regionaldirektor ist .Nichts desto Trotz ist auch diese Einstellungszusage von einem legalen Aufenthalt der BF abhängig.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem der BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.

3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.1.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung der BF geboten gewesen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,
Gefährdungspotenzial, Geschlechtskrankheiten, illegale Prostitution,
öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse, vorgesehene
Untersuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2117163.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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