Entscheidungsdatum
21.07.2016Norm
AsylG 2005 §22 Abs1Spruch
I403 2128780-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.07.2015, Zl. 151113868, gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.07.2015, Zl. 151113868, gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 28.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 18.08.2015 in der LPD Wien einer Erstbefragung unterzogen.
Am 08.06.2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde der Antragstellerin - vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT - ein, mit dem Inhalt, dass die Entscheidungsfrist von 6 Monaten abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und der Beschwerdeführerin Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.
Am 27.06.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass nach individueller Prüfung des Aktes keine Säumnis festgestellt werden könne, da die Entscheidungsfrist von 15 Monaten ab fristauslösendem Ereignis noch nicht verstrichen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A) 1. Feststellungen:
Die Antragstellerin stellte am 28.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 18.08.2015 einer Erstbefragung unterzogen.
Die Antragstellerin hat am 08.06.2016 eine Säumnisbeschwerde erhoben, der oben genannte Antrag der Antragstellerin war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
Die Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen.
A) 2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des am 28.07.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Antrag am 18.08.2015 gestellt worden war, doch scheint man hier das Datum der Erstbefragung herangezogen zu haben.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen sei. Dem ist zuzustimmen. Allerdings wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG verstrichen sei. Dem ist zuzustimmen. Allerdings wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016
§ 22 Abs. 1 Asylgesetz und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:
"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.""( 1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.Gemäß dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue Paragraph 22, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
Die Frist von 15 Monaten ist seit Antragstellung am 28.07.2015 noch nicht abgelaufen.
Der Vollständigkeit halber sei noch auf das Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 des VwGH vom 24. Mai 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall (Einreise eines afghanischen Asylwerbers am 05.01.2015, Erhebung der Säumnisbeschwerde am 27.10.2015) hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt. Konkret gab der VwGH den § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 wieder und verwies auf seine ständige Judikatur (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063), wonach der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063). Er führte aus, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen wird, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087) sowie, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. das. Erkenntnis vom 18. April 1979, 2877/78).Der Vollständigkeit halber sei noch auf das Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 des VwGH vom 24. Mai 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall (Einreise eines afghanischen Asylwerbers am 05.01.2015, Erhebung der Säumnisbeschwerde am 27.10.2015) hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt. Konkret gab der VwGH den Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wieder und verwies auf seine ständige Judikatur vergleiche Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063), wonach der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063). Er führte aus, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen wird, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087) sowie, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche das. Erkenntnis vom 18. April 1979, 2877/78).
In weiterer Folge führte er im Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 aus wie folgt: Von einem bloß "allgemeinen Hinweis auf die "Überlastung der Behörde" kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein. Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asyl verfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend daraufhin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.
A) 3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3. der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Absatz 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 22 folgender Absatz 1 eingefügt wurde:In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, dessen Paragraph 22, folgender Absatz 1 eingefügt wurde:
"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.""( 1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin.Gemäß dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen vergleiche VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen.
Schlagworte
Frist, geänderte Verhältnisse, rechtliche Verhinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2128780.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016