Entscheidungsdatum
27.07.2016Norm
AsylG 2005 §7Spruch
W235 2109239-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 732334206-14999741, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 732334206-14999741, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX (Vater) und XXXX (Mutter), sowie ihrem ebenfalls minderjährigen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2003 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 101/2003).1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihren Eltern, römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter), sowie ihrem ebenfalls minderjährigen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2003 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2003 wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, ihr in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In den Verfahren ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2003 wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, ihr in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In den Verfahren ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen.
Am XXXX und am XXXX wurden in Österreich zwei weitere Brüder der Beschwerdeführerin geboren, deren Anträgen auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bzw. vom 06.12.2010 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Am römisch 40 und am römisch 40 wurden in Österreich zwei weitere Brüder der Beschwerdeführerin geboren, deren Anträgen auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bzw. vom 06.12.2010 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Am XXXX2015 erhob die Mutter der Beschwerdeführerin Scheidungsklage; das Verfahren ist nach wie vor offen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 732334206-14999741, wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 22.12.2003 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde mit Spruchpunkt III. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer als unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm §§ 57 und 55 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 732334206-14999741, wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 22.12.2003 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde mit Spruchpunkt römisch drei. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer als unzulässig erklärt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.
In den Verfahren der Mutter und der drei minderjährigen Brüder wurden jeweils inhaltlich gleichlautende Entscheidungen getroffen.
Im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin wurde diesem ebenso mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015 der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Allerdings wurde dem Vater der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Ferner wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat der Vater der Beschwerdeführerin durch seinen Abwesenheitskurator am 16.06.2015 Beschwerde erhoben. Aufgrund der nunmehr ca. eineinhalbjährigen Abwesenheit des Vaters der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde dieses Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX.2016 eingestellt.Gegen diesen Bescheid hat der Vater der Beschwerdeführerin durch seinen Abwesenheitskurator am 16.06.2015 Beschwerde erhoben. Aufgrund der nunmehr ca. eineinhalbjährigen Abwesenheit des Vaters der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde dieses Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2016 eingestellt.
1.3. Da gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG im Fall der Erhebung einer Beschwerde eines Familienangehörigen im Familienverfahren diese auch als Beschwerde gegen die Bescheide aller anderen Familienangehörigen gilt, wurde die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2016 dazu aufgefordert, bekannt zu geben, ob mit der von ihrem (noch) Ehegatten (= Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) im Wege seines Abwesenheitskurators eingebrachten Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Bescheide der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer drei Brüder als mitangefochten gelten sollen bzw. ob die gesetzliche Vertreterin in Anbetracht des anhängigen Scheidungsverfahrens Interesse an der Fortführung der hg. Beschwerdeverfahren hat, zumal ihr und ihren vier minderjährigen Kindern (sohin auch der Beschwerdeführerin) ohnehin ein Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt worden war.1.3. Da gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG im Fall der Erhebung einer Beschwerde eines Familienangehörigen im Familienverfahren diese auch als Beschwerde gegen die Bescheide aller anderen Familienangehörigen gilt, wurde die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2016 dazu aufgefordert, bekannt zu geben, ob mit der von ihrem (noch) Ehegatten (= Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin) im Wege seines Abwesenheitskurators eingebrachten Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Bescheide der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer drei Brüder als mitangefochten gelten sollen bzw. ob die gesetzliche Vertreterin in Anbetracht des anhängigen Scheidungsverfahrens Interesse an der Fortführung der hg. Beschwerdeverfahren hat, zumal ihr und ihren vier minderjährigen Kindern (sohin auch der Beschwerdeführerin) ohnehin ein Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt worden war.
Diese Verfahrensanordnung beantwortete die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2016 wie folgt:
"Zur gegenständlichen Verfahrensanordnung gebe ich an, dass ich nicht davon ausgehe, dass zwischen mir wie meinen oben angeführten Kindern und Herrn XXXX geb. ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Asylgesetz resp. eine vorauszusetzende Familieneigenschaft vorliegt."Zur gegenständlichen Verfahrensanordnung gebe ich an, dass ich nicht davon ausgehe, dass zwischen mir wie meinen oben angeführten Kindern und Herrn römisch 40 geb. ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, Asylgesetz resp. eine vorauszusetzende Familieneigenschaft vorliegt.
Ich ziehe daher die mich und meine Kinder betreffenden allfälligen Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesamtes zurück."
(Hervorhebungen im Original)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich zu dieser Verfahrensanordnung dahingehend, dass seinem Wissen nach die "Bezugsperson" immer noch untergetaucht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr 24. GP in "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seite 166).1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss vergleiche ErläutRV 2009 BglNr 24. Gesetzgebungsperiode in "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seite 166).
Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben vergleiche VfSlg 19.081 aus 2010,), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens vergleiche hierzu "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anmerkung 8 zu Paragraph 31, VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt vergleiche hierzu ebenfalls "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, Seite 151).
2. Zu A)
Die vom Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 16.06.2015 im Wege seines Abwesenheitskurators eingebrachte Beschwerde richtet sich gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch gegen den, die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 732334206-14999741. Mit Schreiben vom 20.07.2016 erklärte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde.Die vom Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 16.06.2015 im Wege seines Abwesenheitskurators eingebrachte Beschwerde richtet sich gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch gegen den, die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 732334206-14999741. Mit Schreiben vom 20.07.2016 erklärte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylaberkennung, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2109239.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016