Entscheidungsdatum
27.07.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2130279-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1107060810 + 160980242, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 14.07.2016 bis 25.07.2016) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1107060810 + 160980242, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 14.07.2016 bis 25.07.2016) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 14.07.2016 bis 25.07.2016 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 14.07.2016 bis 25.07.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er sich als libyscher Staatsangehöriger XXXX aus. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er bereits am 05.04.2015 in Italien und am 09.06.2015 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dort hatte er sich allerdings jeweils als marokkanischer Staatsangehöriger XXXX ausgegeben.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 01.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er sich als libyscher Staatsangehöriger römisch 40 aus. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er bereits am 05.04.2015 in Italien und am 09.06.2015 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dort hatte er sich allerdings jeweils als marokkanischer Staatsangehöriger römisch 40 ausgegeben.
2. Mit Bescheid vom 23.06.2016, IFA 1107060810 / VZ 160323667, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Dieser Bescheid erwuchs (mangels Einbringung einer Beschwerde) in Rechtskraft.2. Mit Bescheid vom 23.06.2016, IFA 1107060810 / VZ 160323667, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Dieser Bescheid erwuchs (mangels Einbringung einer Beschwerde) in Rechtskraft.
Am 08.07.2016 wurde aus diesem Grund ein Festnahmeauftrag erlassen; dieser wurde am 13.07.2016 vollzogen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Reisepass im Mittelmeer verloren habe, seine Familie in Libyen lebe und er in Österreich keine Freunde, Bekannten oder Verwandten habe. Nach Italien wolle er aufgrund der schlechten Versorgung nicht zurück. Von seinem Quartier sei er abgemeldet worden, weil er zum Zeitpunkt einer Kontrolle in Wien gewesen sei um "Bekanntschaften (zu) schließen)". Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass seine Überstellung nach Italien für den 25.07.2016 geplant sei.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, in Italien und Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, verschiedene Identitäten benutzt habe und Italien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei (wobei er ausdrücklich erklärt habe, nicht nach Italien zurück zu wollen). In Österreich verfüge er über keine beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte. Aus der Faktenlage und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich das Vorliegen einer Fluchtgefahr und der entsprechende Sicherungsbedarf. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels kein Auskommen gefunden werden. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
4. Am 18.06.2016 (16:21 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2016 ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Abmeldung umgehend um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung bemüht. Er sei davon ausgegangen, dass er ab 22.06.2016 eine Zustelladresse gehabt hätte.
Auch am 13.07.2016 habe er sich freiwillig zur Behörde begeben und sei dann festgenommen worden. Eine erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor, da diese von der Behörde nur auf Umstände gestützt werde, die bei "Dublin-Fällen" typischerweise vorkommen würden. Auch sei eine "ordnungsgemäße Subsumtion" unterlassen worden, weil in der Begründung des Bescheids "nicht angeführt wird, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind". Der Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien reiche entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus. Da in der gesamten Begründung "kein Bezug zu einem der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG hergestellt" werde erweise sich der Bescheid (und damit auch die auf ihn gestützte Anhaltung) als rechtswidrig.Auch am 13.07.2016 habe er sich freiwillig zur Behörde begeben und sei dann festgenommen worden. Eine erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor, da diese von der Behörde nur auf Umstände gestützt werde, die bei "Dublin-Fällen" typischerweise vorkommen würden. Auch sei eine "ordnungsgemäße Subsumtion" unterlassen worden, weil in der Begründung des Bescheids "nicht angeführt wird, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind". Der Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien reiche entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus. Da in der gesamten Begründung "kein Bezug zu einem der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG hergestellt" werde erweise sich der Bescheid (und damit auch die auf ihn gestützte Anhaltung) als rechtswidrig.
Selbst bei Annahme des Sicherungsbedarfs hätte mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in unrechtmäßiger weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
5. Am 19.07.2016 übermittelte das Bundesamt den Verwaltungsakt, gab dazu allerdings keine Stellungnahme ab. Am Morgen des 25.07.2016 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Italien.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er hat bei seinen Verfahren betreffend internationalen Schutz in Italien, Deutschland und Österreich (zumindest) zwei unterschiedliche Identitäten benutzt. Während des laufenden Asylverfahrens in Italien hat er sich nach Deutschland abgesetzt; nach der Antragstellung dort ist er untergetaucht und nach Österreich weitergereist. Sein Asylverfahren in Italien ist nach wie vor nicht abgeschlossen; er wurde am 25.07.2016 im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich war zuvor mit Bescheid vom 23.06.2016 aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Verfahrens zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer dagegen eingebrachten Beschwerde (vor Festnahme des Beschwerdeführers) in Rechtskraft. Damit lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich; seine Familienangehörigen leben jedenfalls nicht im Gebiet der Europäischen Union. Er ist in Österreich nicht beruflich oder sozial integriert und verfügte über keine hinreichenden Barmittel um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer war stets haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1107060810 + 160980242 (und dem unter Punkt I.2. bezeichneten Bescheid des Bundeamtes betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu seinen Asylverfahren (in Italien, Deutschland und Österreich) sowie dem Entziehen aus denselben ergeben sich aus der Aktenlage und wurden vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.07.2016 auch bestätigt. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens in Österreich ergibt sich aus der Aktenlage; Hinweise auf einen Wiedereinsetzungsantrag (hinsichtlich der diesbezüglichen Beschwerdefrist) finden sich im Akt nicht; auch in der Beschwerde wird nichts Einschlägiges vorgebracht.1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1107060810 + 160980242 (und dem unter Punkt römisch eins.2. bezeichneten Bescheid des Bundeamtes betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu seinen Asylverfahren (in Italien, Deutschland und Österreich) sowie dem Entziehen aus denselben ergeben sich aus der Aktenlage und wurden vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.07.2016 auch bestätigt. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens in Österreich ergibt sich aus der Aktenlage; Hinweise auf einen Wiedereinsetzungsantrag (hinsichtlich der diesbezüglichen Beschwerdefrist) finden sich im Akt nicht; auch in der Beschwerde wird nichts Einschlägiges vorgebracht.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels eines vorgelegten Personaldokuments und gänzlich unterschiedlicher Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Herkunftsstaat) in Österreich, Italien und Deutschland nicht geklärt. Zudem gibt es keinen Grund, die nunmehrigen Angaben zu seiner Person für glaubhafter zu halten als die bisherigen. Damit können auch keine Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner (engeren) Familienmitglieder getroffen werden - außer jener, dass sie sich jedenfalls nicht im Gebiet der EU aufhalten. Andernfalls wäre dies jedenfalls schon vom Beschwerdeführer vorgebracht worden.
Eine berufliche oder soziale Integration in Österreich wurde nie behauptet; vielmehr wird auch in der Beschwerde davon ausgegangen, dass eine solche nicht vorliegt - was aber, wie die Beschwerde ausführt, "in einer Fallkonstellation nach der Dublin III-VO geradezu typischerweise" der Fall sei (Seite 4 der Beschwerde). Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren - insbesondere auch in der Beschwerde - nicht geäußert.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2016 (bis zur Abschiebung):
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Italien war stets zu rechnen, da sich Italien am 11.05.2016 diesbezüglich für zuständig erklärte und einer Überstellung zustimmte.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Italien war stets zu rechnen, da sich Italien am 11.05.2016 diesbezüglich für zuständig erklärte und einer Überstellung zustimmte.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in insgesamt drei Mitgliedsstaaten, der Verwendung von (zumindest) zwei Identitäten vor den Behörden dieser Mitgliedstaaten und der Entziehung aus dem Asylverfahren in Italien und Deutschland sowie dem Fehlen einer Meldeadresse in Österreich. Darüber hinaus auch auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren (Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Italiens), das mit einer zum Zeitpunkt der Schubhaft durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war. Zudem sei der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperativ. Das Bundesamt stützte sich dabei auf die Ziffern 1 und 3 sowie 6a des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in insgesamt drei Mitgliedsstaaten, der Verwendung von (zumindest) zwei Identitäten vor den Behörden dieser Mitgliedstaaten und der Entziehung aus dem Asylverfahren in Italien und Deutschland sowie dem Fehlen einer Meldeadresse in Österreich. Darüber hinaus auch auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren (Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Italiens), das mit einer zum Zeitpunkt der Schubhaft durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war. Zudem sei der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperativ. Das Bundesamt stützte sich dabei auf die Ziffern 1 und 3 sowie 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.
Die Anträge in drei Mitgliedstaaten der Dublin III-VO sind ebenso unstrittig wie die Entziehung aus diesen laufenden Verfahren und die Verwendung von (zumindest) zwei unterschiedlichen Identitäten, von denen jedenfalls eine nicht den Tatsachen entspricht. Entgegen der Ansicht des bevollmächtigten Vertreters sind Antragstellungen auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten der Dublin III-VO ebenso wie die bewusste Angabe falscher Personalien mitnichten "geradezu typischerweise" vorkommende Umstände in Fallkonstellationen nach der Dublin III-VO. Diese Annahme ist auch nicht den in der Beschwerde angeführten Judikaten des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen. Auch lag bei Schubhaftverhängung kein "frühes Verfahrensstadium" vor, sondern es war das Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen und es bestand daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme - was einerseits den Sicherungsbedarf verdichtet, andererseits erneut keineswegs "typischerweise" in Fällen mit "Dublin-Bezug" gegeben ist.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie Personen in Österreich namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde. Vielmehr hat er das bestehen solcher Beziehungen ausdrücklich verneint.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde bereits am 25.07.2016 - somit nur 11 Tage nach Verhängung der Schubhaft - abgeschoben. Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang die Freiheitsentziehung so kurz wie möglich gehalten. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre.
3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die vollzogene Schubhaft abzuweisen.
3.6. Soweit in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides mit dem Argument behauptet wird, dass keine "ordnungsgemäße Subsumtion" des Sachverhalts unter die Kriterien für eine Fluchtgefahr stattgefunden habe und diese Kriterien damit nicht hinreichend benannt und begründet seien, kann dieser Ansicht des bevollmächtigten Vertreters nicht gefolgt werden.
In dem insgesamt übersichtlich strukturierten Bescheid findet sich nach klar aufgelisteten Feststellungen samt korrespondierender Beweiswürdigung der Abschnitt "rechtliche Beurteilung", in dem § 76 Abs. 3 FPG im vollständigen Wortlaut wiedergegeben ist. Unmittelbar danach findet sich die Sub-Überschrift "Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:" und eine ausführliche Darlegung, auf welchen Sachverhalt das Bundesamt die angenommene Fluchtgefahr gestützt hat. Diese Feststellungen können problemlos mit den in § 76 Abs. 3 FPG definierten Kriterien zusammengeführt werden. So kann über die Tatsache, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung eine "durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme" (Z3) darstellt nicht ernsthaft diskutiert werden. Auch ist etwa offenkundig, dass "sie haben in Deutschland und Italien einen Asylantrag gestellt" das Kriterium der Ziffer 6a "der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt" erfüllt. Auch die mangelhafte Mitwirkung am Verfahren (Z1) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist durch das Führen von (zumindest) zwei gänzlich unterschiedlichen Identitäten - insbesondere auch hinsichtlich des Herkunftsstaats - offensichtlich.In dem insgesamt übersichtlich strukturierten Bescheid findet sich nach klar aufgelisteten Feststellungen samt korrespondierender Beweiswürdigung der Abschnitt "rechtliche Beurteilung", in dem Paragraph 76, Absatz 3, FPG im vollständigen Wortlaut wiedergegeben ist. Unmittelbar danach findet sich die Sub-Überschrift "Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:" und eine ausführliche Darlegung, auf welchen Sachverhalt das Bundesamt die angenommene Fluchtgefahr gestützt hat. Diese Feststellungen können problemlos mit den in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definierten Kriterien zusammengeführt werden. So kann über die Tatsache, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung eine "durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme" (Z3) darstellt nicht ernsthaft diskutiert werden. Auch ist etwa offenkundig, dass "sie haben in Deutschland und Italien einen Asylantrag gestellt" das Kriterium der Ziffer 6a "der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt" erfüllt. Auch die mangelhafte Mitwirkung am Verfahren (Z1) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist durch das Führen von (zumindest) zwei gänzlich unterschiedlichen Identitäten - insbesondere auch hinsichtlich des Herkunftsstaats - offensichtlich.
Abschließend ist festzuhalten, dass Maßstab für einen wesentlichen Begründungsmangel eines Bescheids die (fehlende) Nachprüfbarkeit durch die zuständige Beschwerdeinstanz - im gegenständlichen Fall:
das Bundesverwaltungsgericht - ist und nicht der individuelle Horizont eines Antragstellers/Beschwerdeführers. Die für die angenommene erhebliche Fluchtgefahr entscheidenden Sachverhaltselemente können problemlos mit den diesbezüglich gesetzlich definierten Kriterien verbunden werden und es findet das Bundesamt mit diesen Kriterien auch das Auslangen bei der Begründung der erheblichen Fluchtgefahr. Für einen Rückgriff auf andere Kriterien gibt es keinen Hinweis und werden solche auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
5. Kostenersatz
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt.
6. Eingabegebühr
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.
Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit überhaupt schlüssig und nachvollziehbar formuliert - bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der (regelmäßig argumentationsfreien) Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerde in großen Teilen mit Themen, die inhaltlich gar nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 22a BFA-VG sein können.Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit überhaupt schlüssig und nachvollziehbar formuliert - bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der (regelmäßig argumentationsfreien) Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerde in großen Teilen mit Themen, die inhaltlich gar nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a, BFA-VG sein können.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, öffentliches Interesse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2130279.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016