TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/2 W138 2129934-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2016
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Entscheidungsdatum

02.08.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VermG §52 Z1
VermG §52 Z5
VermG §8
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 52 heute
  2. VermG § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. VermG § 52 gültig von 01.11.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 52 gültig von 04.07.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  5. VermG § 52 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 52 heute
  2. VermG § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. VermG § 52 gültig von 01.11.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 52 gültig von 04.07.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  5. VermG § 52 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 8 heute
  2. VermG § 8 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 8 gültig von 01.01.2009 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. VermG § 8 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  5. VermG § 8 gültig von 01.01.1969 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Spruch

W138 2129934-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 60, 3500 Krems, GZ: 1269/2015/12, vom 11.05.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 60, 3500 Krems, GZ: 1269/2015/12, vom 11.05.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des XXXX vom 10.06.2016, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, GZ 1269/2015/12, vom 11.05.2016, wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde des römisch 40 vom 10.06.2016, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, GZ 1269/2015/12, vom 11.05.2016, wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Vermessungsamtes Krems an der Donau, GZ 1269/2015/12, vom 09.07.2015, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Vermessungsamt im Zuge von Vermessungsarbeiten durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf einen Fehler in der digitalen Katastralmappe (DKM) aufmerksam gemacht worden sei. In dem Teilungsplan 12/1903 sei das Weggrundstück 501 mit zwei Einfahrten zu je vier Metern Breite in die Straße dargestellt. Im Teilungsplan 1/1975 sei diese Darstellung beibehalten worden, jedoch sei bei Eintragung der Grundstückgrenzen in die Katastralmappe der zweite Ast des Grundstückes 501 irrtümlich gelöscht worden. Dieser Fehler sei seit dem Jahre 1975 von niemandem aufgezeigt worden. Der Weg sei auch im aktuellen Luftbild noch klar ersichtlich. Das Vermessungsamt beabsichtige den Fehler amtlich zu berichtigen. Zur Wahrung des Parteiengehöres seien die Eigentümer ersucht worden in das Vermessungsamt Krems an der Donau zu kommen. Diesem Schreiben war ein Auszug der aktuellen DKM, ein Luftbild, sowie die Pläne 12/1903 und 1/1975 angeschlossen.Mit Schreiben des Vermessungsamtes Krems an der Donau, GZ 1269/2015/12, vom 09.07.2015, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Vermessungsamt im Zuge von Vermessungsarbeiten durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf einen Fehler in der digitalen Katastralmappe (DKM) aufmerksam gemacht worden sei. In dem Teilungsplan 12 aus 1903, sei das Weggrundstück 501 mit zwei Einfahrten zu je vier Metern Breite in die Straße dargestellt. Im Teilungsplan 1 aus 1975, sei diese Darstellung beibehalten worden, jedoch sei bei Eintragung der Grundstückgrenzen in die Katastralmappe der zweite Ast des Grundstückes 501 irrtümlich gelöscht worden. Dieser Fehler sei seit dem Jahre 1975 von niemandem aufgezeigt worden. Der Weg sei auch im aktuellen Luftbild noch klar ersichtlich. Das Vermessungsamt beabsichtige den Fehler amtlich zu berichtigen. Zur Wahrung des Parteiengehöres seien die Eigentümer ersucht worden in das Vermessungsamt Krems an der Donau zu kommen. Diesem Schreiben war ein Auszug der aktuellen DKM, ein Luftbild, sowie die Pläne 12 aus 1903, und 1 aus 1975, angeschlossen.

Mit Schreiben vom 08.07.2015 teilte die Marktgemeinde XXXX mit, dass aus ihrer Sicht nichts gegen die geplante Richtigstellung der DKM sprechen würde. Auch die grundbücherlichen Miteigentümer des Grundstückes .38, EZ XXXX , KG XXXX teilten mit Schreiben vom 10.07.2015 mit, dass ihrerseits keine Einwände zur Korrektur des amtlichen Fehlers bestehen würden.Mit Schreiben vom 08.07.2015 teilte die Marktgemeinde römisch 40 mit, dass aus ihrer Sicht nichts gegen die geplante Richtigstellung der DKM sprechen würde. Auch die grundbücherlichen Miteigentümer des Grundstückes .38, EZ römisch 40 , KG römisch 40 teilten mit Schreiben vom 10.07.2015 mit, dass ihrerseits keine Einwände zur Korrektur des amtlichen Fehlers bestehen würden.

Der Vater des Beschwerdeführers teilte im Auftragsnamen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.09.2015 im Wesentlichen mit, dass das Grundstück 498/14, welches im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers stehen würde, schon immer ein Flächenausmaß von 192 m² gehabt habe und diese Größe auch im Grundbuch eingetragen sei. Aus diesem Grunde sei es unmöglich, dass die gegenständliche Straße Teil des Grundstückes 501/2 sein sollte. Aufgrund des rechtskräftigen Erwerbes des gegenständlichen Grundstückes 498/14 sei der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer des "zweiten Astes" der Straße. Der Beschwerdeführer würde sich jedenfalls gegen eine Berichtigung der DKM aussprechen.

Mit Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 16.11.2015, gerichtet an das Vermessungsamt Krems an der Donau, wurde ein Protokoll des Dipl. Ing. XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 22.05.1973 übermittelt, aus welchem ersichtlich wäre, dass die betroffenen Grundstückseigentümer bei der Grenzverhandlung vom 22.05.1973 die Zustimmung zum Grenzverlauf erteilt hätten, wonach der "zweite Ast" der Straße Teil des öffentlichen Gutes Grundstücknummer 501/2 sei.Mit Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 16.11.2015, gerichtet an das Vermessungsamt Krems an der Donau, wurde ein Protokoll des Dipl. Ing. römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 22.05.1973 übermittelt, aus welchem ersichtlich wäre, dass die betroffenen Grundstückseigentümer bei der Grenzverhandlung vom 22.05.1973 die Zustimmung zum Grenzverlauf erteilt hätten, wonach der "zweite Ast" der Straße Teil des öffentlichen Gutes Grundstücknummer 501/2 sei.

Mit dem Schreiben des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.11.2015, gerichtet insbesondere an den Beschwerdeführer, wurde mitgeteilt, dass die Marktgemeinde XXXX mit Schreiben vom 16.11.2015 eine Beurkundung aus dem Akt des Dipl. Ing. XXXX , GZ 2603/73 übermittelt habe. In dieser Beurkundung würden die unterfertigenden Eigentümer erklären, dass sie sich über die in der Natur ersichtlichen Grenzen einig seien und eine Änderung dieser Grenzen durch ein Rechtsgeschäft nicht stattgefunden habe. Diese übermittelte Unterlage entspreche der Mappenberichtigung, welche mit dem Veränderungsweis 1/1975 vom Vermessungsamt durchgeführt worden sei. Durch die damaligen Unterschriften der Eigentümer der Grundstücke 501 und .38 sei der damals festgelegte Grenzverlauf offenkundig. Es bestehe sohin kein Zweifel an der rechtlichen Beurteilung dieser Berichtigung und der Plandarstellung im Veränderungshinweis 1/1975. Dem Vermessungsamt sei bei der Kartierung des Planes VHW 1/1975 in die transparente Mutterpause der Katastralmappe 1:2880 aufgrund des Maßstabes ein Fehler unterlaufen, sodass der südöstliche Wegast "verloren gegangen sei". Nach eingehender Prüfung, Parteiengehör und aufgrund der Erklärung der Marktgemeinde XXXX verfüge das Vermessungsamt die Berichtigung auf Basis des Veränderungshinweises 1/1975 im rechtlich unverbindlichen Grundsteuerkataster. Im vorgenannten Schreiben wies das Vermessungsamt darauf hin, dass es den Eigentümern freistehen würde, eine rechtlich verbindliche Grenze im Zuge einer geeigneten Grenzverhandlung zur Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster oder mittels eines Gerichtsverfahren festzulegen bzw. bei Gericht Ersitzungsansprüche geltend zu machen.Mit dem Schreiben des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 20.11.2015, gerichtet insbesondere an den Beschwerdeführer, wurde mitgeteilt, dass die Marktgemeinde römisch 40 mit Schreiben vom 16.11.2015 eine Beurkundung aus dem Akt des Dipl. Ing. römisch 40 , GZ 2603/73 übermittelt habe. In dieser Beurkundung würden die unterfertigenden Eigentümer erklären, dass sie sich über die in der Natur ersichtlichen Grenzen einig seien und eine Änderung dieser Grenzen durch ein Rechtsgeschäft nicht stattgefunden habe. Diese übermittelte Unterlage entspreche der Mappenberichtigung, welche mit dem Veränderungsweis 1 aus 1975, vom Vermessungsamt durchgeführt worden sei. Durch die damaligen Unterschriften der Eigentümer der Grundstücke 501 und .38 sei der damals festgelegte Grenzverlauf offenkundig. Es bestehe sohin kein Zweifel an der rechtlichen Beurteilung dieser Berichtigung und der Plandarstellung im Veränderungshinweis 1 aus 1975,. Dem Vermessungsamt sei bei der Kartierung des Planes VHW 1 aus 1975, in die transparente Mutterpause der Katastralmappe 1:2880 aufgrund des Maßstabes ein Fehler unterlaufen, sodass der südöstliche Wegast "verloren gegangen sei". Nach eingehender Prüfung, Parteiengehör und aufgrund der Erklärung der Marktgemeinde römisch 40 verfüge das Vermessungsamt die Berichtigung auf Basis des Veränderungshinweises 1 aus 1975, im rechtlich unverbindlichen Grundsteuerkataster. Im vorgenannten Schreiben wies das Vermessungsamt darauf hin, dass es den Eigentümern freistehen würde, eine rechtlich verbindliche Grenze im Zuge einer geeigneten Grenzverhandlung zur Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster oder mittels eines Gerichtsverfahren festzulegen bzw. bei Gericht Ersitzungsansprüche geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 nahm der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Vermessungsamtes vom 20.11.2015 Bezug und führte im Wesentlichen aus, dass in der von der Gemeinde XXXX übermittelten Urkunde des Dipl. Ing. XXXX die Voreigentümerin der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht vorkommen würde, sodass die Festlegung des Grenzverlaufes am 22.05.1973 keinerlei Rechtswirkungen für die Voreigentümerin der Grundstücke des Beschwerdeführers, aber auch nicht für den Beschwerdeführer zeigen könnte. Der Beschwerdeführer habe gefordert, den Zustand im Kataster herzustellen, der den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlich Eigentumsverhältnissen entsprechen würde. Die mit Schreiben des Vermessungsamtes vom 20.11.2015 angeordnete Korrektur des Katasters sei jedenfalls rechtswidrig, weshalb der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Bescheides bestehen würde.Mit Schreiben vom 03.12.2015 nahm der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Vermessungsamtes vom 20.11.2015 Bezug und führte im Wesentlichen aus, dass in der von der Gemeinde römisch 40 übermittelten Urkunde des Dipl. Ing. römisch 40 die Voreigentümerin der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht vorkommen würde, sodass die Festlegung des Grenzverlaufes am 22.05.1973 keinerlei Rechtswirkungen für die Voreigentümerin der Grundstücke des Beschwerdeführers, aber auch nicht für den Beschwerdeführer zeigen könnte. Der Beschwerdeführer habe gefordert, den Zustand im Kataster herzustellen, der den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlich Eigentumsverhältnissen entsprechen würde. Die mit Schreiben des Vermessungsamtes vom 20.11.2015 angeordnete Korrektur des Katasters sei jedenfalls rechtswidrig, weshalb der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Bescheides bestehen würde.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamt Krems an der Donau vom 11.05.2016, GZ 1269/2015/12, wurden die Anträge des Beschwerdeführers gemäß dessen Schreiben vom 03.12.2015 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, dass die Beurteilung von Mappenberichtigungen ausschließlich durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen sei. Bei einem Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung handle es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem dem Grundeigentümer keine Antragslegitimation zukomme. Bei der Berichtigung der Katastralmappe handle es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümer eine Antragslegitimation nicht zukommen würde.

Gegen den vorher genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 10.06.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seine bisherigen Inhalte und Angaben in den Schriftsätzen vom 10.09., 10.11. und 03.12.2015 vollinhaltlich zum Inhalt des gegenständlichen Rechtsmittels erkläre. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend, da sich die belangte Behörde großteils auf die Zitierung von Gesetzesstellen und lapidare Feststellungen von Zurückweisungen beziehen würde. Der Beschwerdeführer verweise auf seine Vertretung durch RA Mag. Wagner in St. Pölten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 498/6 und 498/14, EZ XXXX , KG XXXX . Den Unterlagen des Vermessungsamt Krems an der Donau ist zu entnehmen, dass der streitgegenständliche "zweite Ast" des Grundstückes 501 in der Fortführungsmappe, 1:2880 für die Jahre 1887 bis 1967, in der Fortführungsmappe 1:2880 für die folgenden Jahre und in der Mutterpause 1:2880 des Katasters bis 1981 ersichtlich ist. Ohne rechtliche Begründung ist dieser "zweite Ast" in der Mutterpaus, 1:2880 ab 1981 nicht mehr eingetragen. Mit Veränderungshinweis (VHW) 12/1903 wurde das Grundstück 498/6 neu geschaffen. Es wurde das Weggrundstück 501 derart geändert, dass es einen neuen, den streitgegenständlichen Ast zur Landesstraße gab. Das Grundstück 501 (nunmehr 501/2) liegt zwischen dem bestehenden Grundstück .38 und dem Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14). Das Grundstück 498/6 reicht nicht an die nördliche Grenze des Grundstückes .38 heran. Diese Grenzdarstellung findet sich in allen Mappendarstellungen bis ins Jahre 1981. Im Jahr 1981 unterlief dem Vermessungsamt im Zuge der Umbildung der Mappen vom Maßstab 1:2880 auf dem metrischen Maßstab ein Zeichenfehler, sodass das Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14) bis zur Grenze des Grundstückes .38 reichend dargestellt wurde. Dass es sich um einen Darstellungsfehler im Kataster handelt ergibt sich auch aus der Mappenberichtigung VHW 1/1975. Im Teilungsplan des Dipl. Ing. XXXX vom 13.06.1973, GZ 2603/73, ist neben der Teilung des Grundstückes 153 und Zuschreibung des abgeteilten Trennstückes zu Grundstück .38 in der Mappendarstellung eine Mappenberichtigung in blauer Farbe dargestellt. Diesbezüglich liegt eine Beurkundung folgenden Inhaltes vor: "Die gefertigten Besitzer erklären, dass sie sich über die in der Natur ersichtlichen Grenzen einig sind und eine Änderung dieser Grenzen durch ein Rechtsgeschäft nicht stattgefunden hat." Diese Beurkundung wurde von der Voreigentümerin des Grundstückes 498/6 (nunmehr 498/14) nicht unterfertigt, zumal deren Grundstück nicht an das Grundstück .38 angrenzte, sondern zwischen den beiden Grundstücken der "zweite Ast" des Grundstückes 501 (nunmehr 501/2) lag. Die vorgenannte Mappenberichtigung wurde mit Beschluss des BG Langenlois, GZ 2322/74 vom 26.11.1974 grundbücherlich beschlossen. Der Text des vorgenannten Beschlusses betreffend die Mappenberichtigung hat folgenden Inhalt:Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 498/6 und 498/14, EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Den Unterlagen des Vermessungsamt Krems an der Donau ist zu entnehmen, dass der streitgegenständliche "zweite Ast" des Grundstückes 501 in der Fortführungsmappe, 1:2880 für die Jahre 1887 bis 1967, in der Fortführungsmappe 1:2880 für die folgenden Jahre und in der Mutterpause 1:2880 des Katasters bis 1981 ersichtlich ist. Ohne rechtliche Begründung ist dieser "zweite Ast" in der Mutterpaus, 1:2880 ab 1981 nicht mehr eingetragen. Mit Veränderungshinweis (VHW) 12 aus 1903, wurde das Grundstück 498/6 neu geschaffen. Es wurde das Weggrundstück 501 derart geändert, dass es einen neuen, den streitgegenständlichen Ast zur Landesstraße gab. Das Grundstück 501 (nunmehr 501/2) liegt zwischen dem bestehenden Grundstück .38 und dem Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14). Das Grundstück 498/6 reicht nicht an die nördliche Grenze des Grundstückes .38 heran. Diese Grenzdarstellung findet sich in allen Mappendarstellungen bis ins Jahre 1981. Im Jahr 1981 unterlief dem Vermessungsamt im Zuge der Umbildung der Mappen vom Maßstab 1:2880 auf dem metrischen Maßstab ein Zeichenfehler, sodass das Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14) bis zur Grenze des Grundstückes .38 reichend dargestellt wurde. Dass es sich um einen Darstellungsfehler im Kataster handelt ergibt sich auch aus der Mappenberichtigung VHW 1 aus 1975,. Im Teilungsplan des Dipl. Ing. römisch 40 vom 13.06.1973, GZ 2603/73, ist neben der Teilung des Grundstückes 153 und Zuschreibung des abgeteilten Trennstückes zu Grundstück .38 in der Mappendarstellung eine Mappenberichtigung in blauer Farbe dargestellt. Diesbezüglich liegt eine Beurkundung folgenden Inhaltes vor: "Die gefertigten Besitzer erklären, dass sie sich über die in der Natur ersichtlichen Grenzen einig sind und eine Änderung dieser Grenzen durch ein Rechtsgeschäft nicht stattgefunden hat." Diese Beurkundung wurde von der Voreigentümerin des Grundstückes 498/6 (nunmehr 498/14) nicht unterfertigt, zumal deren Grundstück nicht an das Grundstück .38 angrenzte, sondern zwischen den beiden Grundstücken der "zweite Ast" des Grundstückes 501 (nunmehr 501/2) lag. Die vorgenannte Mappenberichtigung wurde mit Beschluss des BG Langenlois, GZ 2322/74 vom 26.11.1974 grundbücherlich beschlossen. Der Text des vorgenannten Beschlusses betreffend die Mappenberichtigung hat folgenden Inhalt:

[...] Die Berechtigung der Mappe in Ansehung der fehlerhaften Darstellung der in der Natur unverändert gebliebenen Grenzen der Grundstücke Nr. 38 Baufläche, 150 Wald, 152 und 153 je Acker in EZ 27 Gb. Kamp, Nr. 123/1 Weide in EZ 86 Gb. Kamp (Eigentümer Franz Macher, mj. Elisabeth, mj. Sigfried und mj. Peter Macher) und Gr. 501 Feldweg in EZ 209 Gb. Kamp (öffentl. Gut, Gemeinde Kamp) gem. dem Plane; [...]" (Anmerkung BVwG: Es handelt sich um den Plan des DI XXXX in Langenlois, vom 13.06.1973, GZ 2603/73).[...] Die Berechtigung der Mappe in Ansehung der fehlerhaften Darstellung der in der Natur unverändert gebliebenen Grenzen der Grundstücke Nr. 38 Baufläche, 150 Wald, 152 und 153 je Acker in EZ 27 Gb. Kamp, Nr. 123/1 Weide in EZ 86 Gb. Kamp (Eigentümer Franz Macher, mj. Elisabeth, mj. Sigfried und mj. Peter Macher) und Gr. 501 Feldweg in EZ 209 Gb. Kamp (öffentl. Gut, Gemeinde Kamp) gem. dem Plane; [...]" (Anmerkung BVwG: Es handelt sich um den Plan des DI römisch 40 in Langenlois, vom 13.06.1973, GZ 2603/73).

Sowohl aus der Mappenkopie, als auch aus dem Teilungsplan des Dipl. Ing. XXXX vom 13.06.1973, GZ 2603/73, ist klar ersichtlich, dass zwischen dem Grundstück .38 und dem Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14) die Wegparzelle 501 der Marktgemeinde XXXX , nunmehr Marktgemeinde XXXX , liegt. Hätte zum damaligen Zeitpunkt das Grundstück 498/6 bis an das Grundstück .38 herangereicht, hätte der Eigentümer dieses Grundstückes die Erklärung zur Mappenberichtigung unterfertigen müssen. Da das Grundstück 498/6 zum damaligen Zeitpunkt eben, wie vorher beschrieben, nicht von der Mappenberichtigung betroffen war, war eine Unterschrift der Eigentümerin des Grundstückes 498/6 (Frau XXXX ) nicht erforderlich. Das Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14) hat weder in der Natur, noch in der bis 1981 gültigen Katastralmappe bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes .38 gereicht. Die Darstellung des Grenzverlaufes des Gst. 498/14 stimmt somit mit dem seit der letzten Vermessung unveränderten Grenzverlauf in der Natur nicht überein. (Öffentliches Grundbuch, Akt und technisches Operat des Vermessungsamtes Krems an der Donau).Sowohl aus der Mappenkopie, als auch aus dem Teilungsplan des Dipl. Ing. römisch 40 vom 13.06.1973, GZ 2603/73, ist klar ersichtlich, dass zwischen dem Grundstück .38 und dem Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14) die Wegparzelle 501 der Marktgemeinde römisch 40 , nunmehr Marktgemeinde römisch 40 , liegt. Hätte zum damaligen Zeitpunkt das Grundstück 498/6 bis an das Grundstück .38 herangereicht, hätte der Eigentümer dieses Grundstückes die Erklärung zur Mappenberichtigung unterfertigen müssen. Da das Grundstück 498/6 zum damaligen Zeitpunkt eben, wie vorher beschrieben, nicht von der Mappenberichtigung betroffen war, war eine Unterschrift der Eigentümerin des Grundstückes 498/6 (Frau römisch 40 ) nicht erforderlich. Das Grundstück 498/6 (nunmehr 498/14) hat weder in der Natur, noch in der bis 1981 gültigen Katastralmappe bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes .38 gereicht. Die Darstellung des Grenzverlaufes des Gst. 498/14 stimmt somit mit dem seit der letzten Vermessung unveränderten Grenzverlauf in der Natur nicht überein. (Öffentliches Grundbuch, Akt und technisches Operat des Vermessungsamtes Krems an der Donau).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Der Beschwerdeführer selbst konkretisiert nicht, warum seiner Ansicht nach, das "Verschwinden des zweiten Astes" des Grundstückes 501/2 ab dem Jahr 1981 rechtskonform erfolgt sein soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A):

§ 52 Z 5 VermG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in der geltenden Fassung lautet:

5.-Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

Gemäß § 52 Z 1 VermG sind die Bestimmungen des § 8 Z 1 im Grundsteuerkataster nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen über den verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen nur auf solche Grundstücke Anwendung finden, die im Grenzkataster enthalten sind, das heißt in technischer und rechtlicher Sicht einwandfrei aufgenommen wurden. Z 1 des § 52 VermG bringt zum Ausdruck, dass alle Vorschriften, die sich auf die Verbindlichkeit der Angaben begrenzen und auf den Ausschluss der Ersitzung beziehen, für Grundstücke des Grundsteuerkatasters nicht anzuwenden sind (EB 508 Blg. NR 11. GP). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Grundstücken 501/2, .38 und 498/14 um Grundstücke des nicht rechtsverbindlichen Grundsteuerkatasters. Lediglich im Grenzkataster werden die Grundstücke eindeutig definiert, bezeichnet, lokalisiert und mit ihrer Größe, ihren wesentlichen Bestandteilen und ihren Nutzungen beschrieben. Die Grundstücke des Grenzkatasters werden damit in ihren Grenzen und ihrer Lage nach als Rechtsobjekte eindeutig fassbar. Die Grenzen der Grundstücke im Grenzkataster werden mit den gleichen Rechtsfolgen geführt, wie die Grundstücksnummern im Grundbuch. Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmungen des Grenzverlaufes (Papiergrenze), während die Naturgrenze nur noch insofern maßgeblich ist, als Sie innerhalb der Unsicherheit der Papiergrenze (Fehlergrenze) verläuft (EB 508 Blg. NR 11. GP). Lediglich für die im Grenzkataster eingetragenen Grundstücke gilt folgendes:Gemäß Paragraph 52, Ziffer eins, VermG sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Ziffer eins, im Grundsteuerkataster nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen über den verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen nur auf solche Grundstücke Anwendung finden, die im Grenzkataster enthalten sind, das heißt in technischer und rechtlicher Sicht einwandfrei aufgenommen wurden. Ziffer eins, des Paragraph 52, VermG bringt zum Ausdruck, dass alle Vorschriften, die sich auf die Verbindlichkeit der Angaben begrenzen und auf den Ausschluss der Ersitzung beziehen, für Grundstücke des Grundsteuerkatasters nicht anzuwenden sind (EB 508 Blg. NR 11. Gesetzgebungsperiode Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Grundstücken 501/2, .38 und 498/14 um Grundstücke des nicht rechtsverbindlichen Grundsteuerkatasters. Lediglich im Grenzkataster werden die Grundstücke eindeutig definiert, bezeichnet, lokalisiert und mit ihrer Größe, ihren wesentlichen Bestandteilen und ihren Nutzungen beschrieben. Die Grundstücke des Grenzkatasters werden damit in ihren Grenzen und ihrer Lage nach als Rechtsobjekte eindeutig fassbar. Die Grenzen der Grundstücke im Grenzkataster werden mit den gleichen Rechtsfolgen geführt, wie die Grundstücksnummern im Grundbuch. Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmungen des Grenzverlaufes (Papiergrenze), während die Naturgrenze nur noch insofern maßgeblich ist, als Sie innerhalb der Unsicherheit der Papiergrenze (Fehlergrenze) verläuft (EB 508 Blg. NR 11. Gesetzgebungsperiode Lediglich für die im Grenzkataster eingetragenen Grundstücke gilt folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Den Angaben über die Grenzen der Grundstücke im technischen Operat des Grenzkatasters kommt der gleiche Schutz des guten Glaubens zu wie den Angaben des Grundbuches.

  • -Strichaufzählung
    Maßgebend ist der im Grenzkataster eingetragene Grenzverlauf; den Grenzen in der Natur kommt nur innerhalb der Fehlergrenzen Bedeutung zu.

  • -Strichaufzählung
    Die Ersitzung von Teilen eines Grundstückes, und damit eine außerbücherliche Änderung der Grundstücksgrenzen, ist ausgeschlossen.

  • -Strichaufzählung
    Die Wiederherstellung eines streitig gewordenen Grenzverlaufes erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch das Vermessungsamt.

Hinsichtlich des Flächenausmaßes von Grundstücken ist daraufhin hinzuverweisen, dass im Kataster lediglich eine bloße Ersichtlichmachung und keine verbindliche Festlegung der Flächenausmaße erfolgt. Die Wiedergabe der Eintragungen des Grenzkatasters über das Flächenausmaß im Grundbuch bzw. im Grundbuchsauszug genießen keinen öffentlichen Glauben (VwGH 01.07.1993, 91/17/0173). Bei Grundstücken im Grundsteuerkataster, wie im gegenständlichen Fall, sind die darin enthaltenen Flächen überwiegend aus einer graphischen Flächenermittlung hervorgegangen und weisen daher die sich aus diesem Verfahren ergebende beschränkte Genauigkeit auf. Aus diesen Gründen sieht das Vermessungsgesetz vor, dass Flächenangaben lediglich ersichtlich gemacht werden und ihnen keine weitergehende rechtliche Wirkung zukommt. Der Zweck des Grundsteuerkatasters liegt nicht darin, dem rechtsgeschäftlichen Verkehr eine verlässliche Grundlage über die Grundstücksausmaße zu geben, sondern die Grundlage für die Grundsteuerbemessung zu liefern. Die Norm ist nicht im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehres erlassen; entsteht daher in diesem Bereich ein Schaden, so fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Für einen auf rechtsgeschäftlichem Gebiete aus Fehlern im Grundsteuerkataster entstandenen Schaden besteht keine Amtshaftung (OGH 11.05.1955, 1Ob272/55; TWAROCH, Kataster - und Vermessungsrecht, zweite Auflage § 8 VermG, RZ 22). Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Größe seiner Grundstücke, welche aus dem Grundbuch ersichtlich wären, gehen aufgrund der vorgenannten Ausführungen ins Leere.Hinsichtlich des Flächenausmaßes von Grundstücken ist daraufhin hinzuverweisen, dass im Kataster lediglich eine bloße Ersichtlichmachung und keine verbindliche Festlegung der Flächenausmaße erfolgt. Die Wiedergabe der Eintragungen des Grenzkatasters über das Flächenausmaß im Grundbuch bzw. im Grundbuchsauszug genießen keinen öffentlichen Glauben (VwGH 01.07.1993, 91/17/0173). Bei Grundstücken im Grundsteuerkataster, wie im gegenständlichen Fall, sind die darin enthaltenen Flächen überwiegend aus einer graphischen Flächenermittlung hervorgegangen und weisen daher die sich aus diesem Verfahren ergebende beschränkte Genauigkeit auf. Aus diesen Gründen sieht das Vermessungsgesetz vor, dass Flächenangaben lediglich ersichtlich gemacht werden und ihnen keine weitergehende rechtliche Wirkung zukommt. Der Zweck des Grundsteuerkatasters liegt nicht darin, dem rechtsgeschäftlichen Verkehr eine verlässliche Grundlage über die Grundstücksausmaße zu geben, sondern die Grundlage für die Grundsteuerbemessung zu liefern. Die Norm ist nicht im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehres erlassen; entsteht daher in diesem Bereich ein Schaden, so fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Für einen auf rechtsgeschäftlichem Gebiete aus Fehlern im Grundsteuerkataster entstandenen Schaden besteht keine Amtshaftung (OGH 11.05.1955, 1Ob272/55; TWAROCH, Kataster - und Vermessungsrecht, zweite Auflage Paragraph 8, VermG, RZ 22). Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Größe seiner Grundstücke, welche aus dem Grundbuch ersichtlich wären, gehen aufgrund der vorgenannten Ausführungen ins Leere.

Wie in den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegeben, ist der "zweite Ast" des Grundstückes 501/2 in Folge eines Irrtumes der Vermessungsbehörde ab 1981 nicht mehr im Grundsteuerkataster eingetragen. § 52 Z 5 VermG sieht für einen solchen Fall vor, dass von Amts wegen die Berichtigung der Katastralmappe vorzunehmen ist, wenn die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt. Eine solche Situation liegt im gegenständlichen Fall vor. Das Weggrundstück (zweiter Ast) ist aus dem Orthofoto ersichtlich und findet sich die planliche Darstellung des "zweiten Astes" in sämtlichen, in den Feststellungen wiedergegebenen Urkunden. Die Rechtsgrundlage führt die im gegenständlichen Fall durch das Vermessungsamt amtswegig durchgeführte Mappenberichtigung ist die Bestimmung § 52 Z 5 VermG.Wie in den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegeben, ist der "zweite Ast" des Grundstückes 501/2 in Folge eines Irrtumes der Vermessungsbehörde ab 1981 nicht mehr im Grundsteuerkataster eingetragen. Paragraph 52, Ziffer 5, VermG sieht für einen solchen Fall vor, dass von Amts wegen die Berichtigung der Katastralmappe vorzunehmen ist, wenn die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt. Eine solche Situation liegt im gegenständlichen Fall vor. Das Weggrundstück (zweiter Ast) ist aus dem Orthofoto ersichtlich und findet sich die planliche Darstellung des "zweiten Astes" in sämtlichen, in den Feststellungen wiedergegebenen Urkunden. Die Rechtsgrundlage führt die im gegenständlichen Fall durch das Vermessungsamt amtswegig durchgeführte Mappenberichtigung ist die Bestimmung Paragraph 52, Ziffer 5, VermG.

Diese ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig. Die Beurteilung von Mappenberichtigungen ist ausschließlich durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer Mappenberichtigung kann nicht nur anlässlich einer Amtshandlung des Vermessungsamtes auftreten, sondern auch durch Parteien, etwa unter gleichzeitiger Vorlage eines diesbezüglichen Planes, aufgezeigt werden (EB 238 Blg. NR 13. GP). Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern, gegenständlich dem Beschwerdeführer, keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2Ob67/07b). Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, somit auch dem Beschwerdeführer, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 27.06.1989, 89/04/0043, VwGH 17.11.1994, 93/06/0089). Beim amtswegigen Verfahren gem. § 52 Z 5 VermG steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Behörde hat, bevor sie ein Verfahren von Amts wegen einleitet, genau zu prüfen und zu beurteilen, ob die vom Gesetz hierfür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Aus der Formulierung des § 52 Z 5 VermG ergibt sich, dass die Berichtigung der Katastralmappe zwingend ist, wenn die Voraussetzungen gem. § 52 Z 5 VermG vorliegen. Auf Basis der getroffenen Feststellungen war die Vermessungsbehörde verpflichtet die Mappenberichtigung durchzuführen. Durch die Mappenberichtigung wird in die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht eingegriffen, da der Grundsteuerkataster keine verbindliche Darstellung der Grundstücksgrenzen ist und über das Eigentum an den Grundstücksflächen keine Aussage getroffen wird. Zur verbindlichen Festlegung der Grundstücksgrenzen steht dem Beschwerdeführer das vermessungsrechtliche Umwandlungsverfahren, aber auch ein Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung. Da den Grundeigentümern, im gegenständlichen Fall somit dem Beschwerdeführer, beim amtswegigen Verfahren nach § 52 Z 5 VermG keine Antragslegitimation zukommt, wurde der Antrag auf Rücknahme der Mappenberichtigung zulässigerweise zurückgewiesen. Die zulässige aber unbegründete Beschwerde war aus diesem Grunde abzuweisen.Diese ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig. Die Beurteilung von Mappenberichtigungen ist ausschließlich durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer Mappenberichtigung kann nicht nur anlässlich einer Amtshandlung des Vermessungsamtes auftreten, sondern auch durch Parteien, etwa unter gleichzeitiger Vorlage eines diesbezüglichen Planes, aufgezeigt werden (EB 238 Blg. NR 13. Gesetzgebungsperiode Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern, gegenständlich dem Beschwerdeführer, keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2Ob67/07b). Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach Paragraph 52, Ziffer 5, VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, somit auch dem Beschwerdeführer, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 27.06.1989, 89/04/0043, VwGH 17.11.1994, 93/06/0089). Beim amtswegigen Verfahren gem. Paragraph 52, Ziffer 5, VermG steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Behörde hat, bevor sie ein Verfahren von Amts wegen einleitet, genau zu prüfen und zu beurteilen, ob die vom Gesetz hierfür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Aus der Formulierung des Paragraph 52, Ziffer 5, VermG ergibt sich, dass die Berichtigung der Katastralmappe zwingend ist, wenn die Voraussetzungen gem. Paragraph 52, Ziffer 5, VermG vorliegen. Auf Basis der getroffenen Feststellungen war die Vermessungsbehörde verpflichtet die Mappenberichtigung durchzuführen. Durch die Mappenberichtigung wird in die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht eingegriffen, da der Grundsteuerkataster keine verbindliche Darstellung der Grundstücksgrenzen ist und über das Eigentum an den Grundstücksflächen keine Aussage getroffen wird. Zur verbindlichen Festlegung der Grundstücksgrenzen steht dem Beschwerdeführer das vermessungsrechtliche Umwandlungsverfahren, aber auch ein Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung. Da den Grundeigentümern, im gegenständlichen Fall somit dem Beschwerdeführer, beim amtswegigen Verfahren nach Paragraph 52, Ziffer 5, VermG keine Antragslegitimation zukommt, wurde der Antrag auf Rücknahme der Mappenberichtigung zulässigerweise zurückgewiesen. Die zulässige aber unbegründete Beschwerde war aus diesem Grunde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Dieser hat zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG wiederholt vergleiche u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragslegimitation, Berichtigung, Grenzkataster, Grenzverhandlung,
Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Irrtum, Teilungsplan, Umwandlung,
Unterschrift, Vermessung, Zustimmungserfordernis,
Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2129934.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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