Entscheidungsdatum
09.08.2016Norm
BFA-VG §22 Abs1Spruch
W154 2131687-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:
Tunesien, vertreten durch RA Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2016, Zahl:
561456803- 161051045/RDNÖ, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2016, 21.30 Uhr, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.römisch vier. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem rechtfreundlichen Vertreter des BF per e-mail zugestellt am 29.07.2016, um 21.16, und vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 29.07.2016, um 21.30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem rechtfreundlichen Vertreter des BF per e-mail zugestellt am 29.07.2016, um 21.16, und vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 29.07.2016, um 21.30 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF hat am 24.08.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dieses Asylverfahren wurde am 13.05.2013 rechtskräftig negativ entschieden.
Am 14.07.2013 wurden der BF am Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Am 03.07.2015 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der BF am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Am selben Tag und am 26.03.2016 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. In den Befragungen vom 03.07.2015 und vom 26.03.2016 erklärte der BF auf Nachfrage explizit, nicht rechtsfreundlich vertreten zu sein. Desweiteren hat der BF in keiner der genannten Befragungen angegeben, in einer Partnerschaft bzw. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.
Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 iVm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entscheidung wurde am 22.04.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gem. § 8 Abs. 3 iVm. § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Die Entscheidung wurde am 22.04.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Der BF wurde am 28.07.2016 von der Polizeiinspektion Mödling festgenommen und in Folge einvernommen.
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"(...)
V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt wird.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut.
F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?
A: Ja. Mein Asylantrag vom Jahr 2011 wurde im Jahr 2013 rechtskräftig negativ entschieden. Danach wurde ich am Luftweg nach Tunesien abgeschoben. Ich stelle im Jahr 2015 abermals einen Asylantrag, dieser wurde 2016 negativ entschieden.
Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Tunesien abgeschoben werden sollen.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich illegal in Österreich aufhalten und an Ihrer Meldeadresse nicht auffindbar waren. Weiters besteht gegenüber Ihrer Person ein aufrechtes Einreiseverbot.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein.
F: Sind Sie seit Ihrer letzten rechtskräftigen Asylentscheidung jemals aus dem Bundesgebiet ausgereist?
A: Nein.
F: Ist Ihre Identität korrekt?
A: Ja, ich heiße AYADI Atef, wurde am 03.05.1989 geboren und bin tunesischer Staatsangehöriger.
ANM: Angaben stimmen mit dem Reisepass überein.
F: Haben Sie Identitätsdokumente, welche Sie vorweisen können?
A: Ja, meinen Reisepass.
F: Aus welchem Grund haben Sie am heutigen Tag im Zuge der Festnahme vorgebracht, dass Sie keinen Reisepass hätten?
A: Ich wollte nicht abgeschoben werden.
F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?
A: Nein.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom ersten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom zweiten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
F: Für Sie wurde ein Direktflug nach Tunesien am 02.08.2016 gebucht. Werden Sie freiwillig mitfliegen?
A: Nein, ich werde auf keinen Fall freiwillig nach Tunesien ausreisen.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Ja, diese sind aber nur zum Hochzeitstermin gekommen.
F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe nur wenig kein Geld.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Ich möchte arbeiten.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Ja, ich bin in XXXX WIEN, XXXX gemeldet.A: Ja, ich bin in römisch 40 WIEN, römisch 40 gemeldet.
ANM: Meldeadresse lt. ZMR
F: Bei einer Hauserhebung der Polizei wurde an dieser Adresse eine weibliche Person angetroffen, die angab, dass weder Sie noch eine der anderen drei in der Wohnung gemeldeten Personen seit Anfang Juni 2016 dort aufhältig waren. Erklären Sie das!
A: Ich habe eine andere Wohnung, aber der Meldezettel ist noch nicht unterschrieben.
F: Wo waren Sie bisher aufhältig?
A: In der anderen Wohnung. Die Adresse möchte ich nicht bekanntgeben.
F: Aus welchem Grund haben Sie sich nicht korrekt angemeldet?
A: Ich wollte eine Abschiebung nach Tunesien verhindern.
F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?
A: Ja.
F: Warum kommen Sie nach Österreich?
A: Ich will hier bleiben.
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?
A: Nein.
F: Sind Sie einer Arbeit in Österreich nachgegangen?
A: Ja, ich arbeite schwarz im Handygeschäft und erhalte dafür etwas Geld.
F: Ist es korrekt, dass Sie insgesamt 10 Mal angezeigt und bereits 5 Mal rechtskräftig verurteilt wurden, unter anderem wegen Suchtmittelvergehen?
A: Ja, das ist korrekt.
F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Ich bin vollkommen gesund und benötige keinen Arzt und keine Medikamente.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: Nein.
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein.
Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich insgesamt erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind bereits illegal im Laufe Ihres Verfahrens in das Bundesgebiet eingereist. Sie verweigerten die Ausreisen, zu denen Sie verpflichtet gewesen wären. Sie wurden wiederholt angezeigt und auch rechtskräftig verurteilt. Sie haben sich an einer Adresse angemeldet, an der Sie nicht aufhältig waren, um eine Festnahme Ihrer Person zu unterbinden.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.
Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein.
V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?
A: Nein, ich habe keine Fragen.
V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden.
Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
(...)"
In Folge wurde mit Bescheid vom 28.07.2016, vom BF persönlich übernommen am 29.07.2016, 08.00 Uhr, über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Nach durchgeführter Akteneinsicht samt Vorlage einer Vollmacht seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF am 29.07.2016, um 11.00 Uhr, wurde die am 29.07.2016, 08.00 Uhr, verhängte Schubhaft aufgehoben. Am 29.07.2016, 21.30 Uhr, wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid neuerlich die Schubhaft über den BF verhängt.
Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen laufenden Antrag auf internationalen Schutz.
Sie sind gesund und benötigen keinen Arzt.
Sie sind tunesischer Staatsbürger.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Der zweite Antrag wurde ebenfalls negativ entschieden, jedoch bestand ein Zustellmangel. Dieser wurde am 29.07.2016 mit der elektronischen Zustellung an Ihren Vertreter behoben.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben keine nennenswerten Freunde oder Verwandte in Österreich.
Die Identität steht fest.
Sie sind ledig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen."
Und Des Weiteren:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, vor allem, nachdem Sie bereits mittlerweile mehrmals ohne aufrechte Meldung, bzw. ohne sich an der Meldeadresse aufzuhalten de facto untergetaucht sind und dadurch für die Behörde nicht greifbar waren.
Einerseits war dies im konkreten Fall im April 2016 festzustellen, wodurch es zur fehlerhaften Zustellung kam. Sie waren hier für den Zeitraum von 17 Tagen nicht angemeldet.
Andererseits ist von der erkennenden Behörde festzustellen, dass Sie an einer Adresse gemeldet sind, an welcher Sie - wie auch ihr Vertreter bestätigt hat - nicht aufhältig sind. Dies ergab ebenfalls eine vom SPK Wkien 15 durchgeführte Hauserhebung, aber auch eine Erhebung seitens der PI Laxenburg kam zum gleichen Ergebnis. Somit ist festzuhalten, dass Sie über einen längeren Zeitraum -.de facto mindestens ein Monat - nicht für die Behörde greifbar waren.
Im Zuge der niederschrifltichen Einvernahme Ihrer Person am 28.07.2016 gaben Sie an, dass Sie im vollen Bewusstsein an einer anderen Adresse aufhältig sind, um sich dem Zugriff der Behörden entziehen zu können.
Ebenso weigerten Sie sich, Ihre neue Adresse bekanntzugeben. Aus diesem Grund war seitens der Behörde anzunehmen, dass Sie versuchen würden, sich dem Verfahren zu entziehen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Dieses ergibt sich auch aus der Umgehung des Meldegesetzes.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Diese Fluchtgefahr war bei Ihnen festzustellen. Sie wurden insgesamt 10 Mal angezeigt und 5 Mal durch österreichische Gerichte verurteilt, davon drei Mal wegen Taten gegen fremdes Eigentum und zwei Mal nach dem Suchtmittelgesetz. Auch der Umstand, dass Sie nach ihrer letzten Verurteilung abermals mehrfach straffällig und dadurch angezeigt wurden, ist ein maßgeblicher Indikator dafür, dass selbst die rechtmäßige Strafe durch österreichische Gerichte nicht geeignet ist, Ihr gegen die österreichische Rechtsordnung gerichtetes Verhalten zu unterbinden.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird.
Es hat sich seit Ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass Sie straffällig wurden und sich in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie im gegenständlichen Fall - sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre - nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen unterzutauchen versuchen würden, wie Sie es bisher bereits getan haben, indem Sie das Meldegesetz umgangen haben. Ebenso ist hier anzuführen, dass Sie bei Ihrer Festnahme angaben, dass Sie gar keinen Reisepass hätten. Sie beharrten auf dieser Angabe, welche sich als Unwahrheit entpuppte. Auch hier ist festzustellen, dass diese Handlung, das Leugnen der Existenz eines Personendokumentes, nur in der Absicht erfolgte, die Behörden an der Ausübung ihrer Tätigkeit zu behindern. Von einem Normmenschen ist bei einer Routinekontrolle durch Exekutivbedienstete - die Personskontrolle durch Exekutivbedienstete inklusive dem Vorweisen von Dokumenten zum Nachweis der eigenen Person - sicherlich ein anderes Verhalten zu erwarten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Ihre Überstellungsfähigkeit wurde attestiert, der zuständige Amtsarzt wird auch Ihre Haftfähigkeit an sich prüfen.
Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0162).Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0162).
Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).
In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich trotz Aufenthalt im Bundesgebiet nur einen Scheinwohnsitz hatten, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen, einer illegalen Beschäftigung nachgingen und weder nennenswerte Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über sehr eingeschränkte Barmittel. Weiters wurden Sie insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt, nachdem Sie insgesamt 10 Mal durch die Exekutive angezeigt wurden. Ihre letzte Anzeige liegt nur kurze Zeit zurück.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes."
Am 03.08.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie festzutellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen sowie der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen.
Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des BFA in der Asylsache noch nicht rechtskräftig sei, da dieser am 29.07.2016 zugestellt worden sei, die Frist zur Beschwerdeerhebung sei noch offen und der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dazu komme, dass die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung und nicht zur Sicherung des Asylverfahrens verhängt worden sei. Angesichts des Wunsches des BF zu heiraten sei ein Untertauchen seiner Person unwahrscheinlich, die belangte Behörde verkenne zu Unrecht eine mangelnde soziale Verankerung des BF.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, den Bescheid voll inhaltlich zu bestätigen, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft aufrechtzuerhalten, in eventu eine Verhandlung anzuberaumen, sowie dem Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt:
"Es darf seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden, dass bei einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung eine begleitete Abschiebung innerhalb 30 Tagen möglich ist.
Der originale und gültige Reisepass des Hrn. XXXX konnte trotz seines Versuchs, diesen vor der Behörde verborgen zu halten, sichergestellt werden.Der originale und gültige Reisepass des Hrn. römisch 40 konnte trotz seines Versuchs, diesen vor der Behörde verborgen zu halten, sichergestellt werden.
Somit ist eine Abschiebung im oben angeführten Zeitraum möglich, diesbezügliche Absprachen mit BMI-II/2-B, Kollegen XXXX, zwecks Verfügbarkeit von Begleitbeamten wurden bereits getroffen.Somit ist eine Abschiebung im oben angeführten Zeitraum möglich, diesbezügliche Absprachen mit BMI-II/2-B, Kollegen römisch 40 , zwecks Verfügbarkeit von Begleitbeamten wurden bereits getroffen.
Der BF führt in der Beschwerde an, dass er den faktischen Abschiebeschutz genießen würde und es in keiner Weise absehbar ist, dass er überhaupt jemals das Land verlassen müsse.
Hier ist auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid hinzuweisen, und die daraus verkürzten Rechtsmittelfristen. De Facto ist mit einer Entscheidung binnen 21 Tagen ab Zustellung zu rechnen, diese ergibt sich aus der Rechtsmittelfrist und der Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche bloß sieben Tage währt. Somit, selbst unter Ausnutzung der Fristen und Einbringen der Beschwerden am Postweg, um die Fristen zu strecken, wäre mit einer Entscheidung spätestens binnen der nächsten 30 Tage zu rechnen.
Betrachtet man den folgend vorgebrachten Fluchtgrund bei der niederschriftlichen Einvernahme, muss festgehalten werden, dass es sich hier rein um wirtschaftliche Fluchtgründe handelt und eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussichtslos erscheint.
(...)
LA: Erklären Sie den Fluchtgrund?
VP: Armut. Ich war so arm, dass ich nicht einmal von der Familie meiner Freundin nicht akzeptiert worden bin. Ich kann keine Familie haben, weil ich arm bin.
LA: Gab es ein fluchtauslösendes Ereignis?
VP: Nein. Außer die Verzweiflung wegen meiner Armut und meinem aussichtslosen Lebens.
LA: Wurden Sie von der Familie des Mädchens bedroht?
VP: Sie haben mich beschimpft und erniedrigt.
LA: Rückkehr in Ihre Heimat würde was bedeuten?
VP: Rückkehr in die Armut, sonst nichts.
(...)
Sofern weiters in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch die Heirat mit Fr. XXXX ex lege eine Aufenthaltsberechtigung entstehen würde, ist festzustellen, dass dies ein massiver Irrtum ist. Fr. XXXX ist zwar ungarische Staatsbürgerin, hat aber die Freizügigkeit nicht genossen. Die Meldeadresse, wie aus beigefügtem Amtsvermerk der PI Laxenburg entnehmbar, ist eine reine Scheinmeldung. Fr. XXXX verfügt in Österreich auch nicht über einen Arbeitsplatz, geschweige denn eine Anmeldebescheinigung. Für die Aufenthaltsberechtigung, die im Beschwerdeschreiben gemeint ist, wären diese Punkte allerdings zu erfüllen. Somit drängt sich nicht nur der erkennenden Behörde, sondern auch der Exekutive der Verdacht auf, dass es sich hier um eine Scheinehe handelt. Aus diesem Grund wurde auch eine Anzeige seitens der Exekutive erstattet, ebenfalls ist das Bundeskriminalamt in diesen Vorfall involviert.Sofern weiters in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch die Heirat mit Fr. römisch 40 ex lege eine Aufenthaltsberechtigung entstehen würde, ist festzustellen, dass dies ein massiver Irrtum ist. Fr. römisch 40 ist zwar ungarische Staatsbürgerin, hat aber die Freizügigkeit nicht genossen. Die Meldeadresse, wie aus beigefügtem Amtsvermerk der PI Laxenburg entnehmbar, ist eine reine Scheinmeldung. Fr. römisch 40 verfügt in Österreich auch nicht über einen Arbeitsplatz, geschweige denn eine Anmeldebescheinigung. Für die Aufenthaltsberechtigung, die im Beschwerdeschreiben gemeint ist, wären diese Punkte allerdings zu erfüllen. Somit drängt sich nicht nur der erkennenden Behörde, sondern auch der Exekutive der Verdacht auf, dass es sich hier um eine Scheinehe handelt. Aus diesem Grund wurde auch eine Anzeige seitens der Exekutive erstattet, ebenfalls ist das Bundeskriminalamt in diesen Vorfall involviert.
Der §51 NAG idgF normiert EWR-Bürger zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet. Hierfür ist eine Arbeitstätigkeit erforderlich (§ 51 Abs 1 Z1), welche Fr. XXXX, wie oben ausgeführt, nicht aufweist. Dieser Umstand ergibt sich aufgrund eines SV-Auszugs der letzten vier Jahre von Fr. XXXX.Der §51 NAG idgF normiert EWR-Bürger zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet. Hierfür ist eine Arbeitstätigkeit erforderlich (Paragraph 51, Absatz eins, Z1), welche Fr. römisch 40 , wie oben ausgeführt, nicht aufweist. Dieser Umstand ergibt sich aufgrund eines SV-Auszugs der letzten vier Jahre von Fr. römisch 40 .
Zu den Abs. 2 und 3 des §51 NAG ist festzustellen, dass FR. XXXX keine österreichische Sozialversicherung aufweist, dies ergibt sich ebenfalls aus dem SV-Auszug.Zu den Absatz 2 und 3 des §51 NAG ist festzustellen, dass FR. römisch 40 keine österreichische Sozialversicherung aufweist, dies ergibt sich ebenfalls aus dem SV-Auszug.
Gemäß §9 des NAG würde Fr. XXXX eine Anmeldebescheinigung benötigen, welche Sie ebenfalls nicht innehat. Fakt ist vielmehr, dass Fr. XXXX am 24.06.2016 eine solche beantragt hat, allerdings wurde diese durch die MA35 einerseits nicht ausgestellt, andererseits ist die Ausstellung einer solchen aufgrund der oben angeführten Umstände zum aktuellen Zeitpunkt rechtlich nicht möglich.Gemäß §9 des NAG würde Fr. römisch 40 eine Anmeldebescheinigung benötigen, welche Sie ebenfalls nicht innehat. Fakt ist vielmehr, dass Fr. römisch 40 am 24.06.2016 eine solche beantragt hat, allerdings wurde diese durch die MA35 einerseits nicht ausgestellt, andererseits ist die Ausstellung einer solchen aufgrund der oben angeführten Umstände zum aktuellen Zeitpunkt rechtlich nicht möglich.
Sofern die Beschwerde nunmehr darauf abzielt, dass durch die Heirat des Hrn. XXXX mit Fr. XXXX eine Aufenthaltsberechtigung ex lege ausgestellt werden würde, ist festzustellen, dass dieses Vorgehen in keiner Weise dem § 54 NAG idgF entspricht, da hier explizit eine Anmeldebescheinigung gefordert wird.Sofern die Beschwerde nunmehr darauf abzielt, dass durch die Heirat des Hrn. römisch 40 mit Fr. römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung ex lege ausgestellt werden würde, ist festzustellen, dass dieses Vorgehen in keiner Weise dem Paragraph 54, NAG idgF entspricht, da hier explizit eine Anmeldebescheinigung gefordert wird.
Weiters ist festzuhalten, dass die Ehe bisher nicht besteht. Somit würde, aufgrund der abweisenden Entscheidung im Asylverfahren, die Ehe wiederum zu einem Zeitpunkt eingegangen werden, wo der BF über den Verbleib im Bundesgebiet in keinster Weise sicher sein könne.
Hinsichtlich des Umstandes, dass darauf verwiesen wird, dass das Bundesamt das Verfahren nicht sichern bräuchte, da jederzeit an den Vertreter zugestellt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des BF in JEDER niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet wurde, dass er nicht vertreten ist. Hierzu muss folgendes festgestellt werden:
Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (§ 10 Abs 2 AVG).Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (Paragraph 10, Absatz 2, AVG).
Auch die Frage des Erlöschens der Vertretungsbefugnis ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Vollmachtsverhältnis kann durch übereinstimmende oder einseitige Willenserklärung, nämlich Widerruf des Machtgebers oder Kündigung des Machthabers beendet werden (näher Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 25 f). Da die Vollmacht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber voraussetzt, kann sie jederzeit durch einseitige Willenserklärung aufgehoben werden (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I [2006], 210). Gemäß § 1020 ABGB steht es vor allem dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Widerruft eine Partei dem Rechtsanwalt das Mandat bzw die Vollmacht, so besteht gemäß dem § 11 Abs 3 RAO auch keine Pflicht zur Weitervertretung iSd § 11 Abs 2 RAO (vgl VwGH 5.5.2003, Zl. 2000/10/0137).Auch die Frage des Erlöschens der Vertretungsbefugnis ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Vollmachtsverhältnis kann durch übereinstimmende oder einseitige Willenserklärung, nämlich Widerruf des Machtgebers oder Kündigung des Machthabers beendet werden (näher Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 25 f). Da die Vollmacht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber voraussetzt, kann sie jederzeit durch einseitige Willenserklärung aufgehoben werden vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins [2006], 210). Gemäß Paragraph 1020, ABGB steht es vor allem dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Widerruft eine Partei dem Rechtsanwalt das Mandat bzw die Vollmacht, so besteht gemäß dem Paragraph 11, Absatz 3, RAO auch keine Pflicht zur Weitervertretung iSd Paragraph 11, Absatz 2, RAO vergleiche VwGH 5.5.2003, Zl. 2000/10/0137).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss zur Außenwirksamkeit der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Behörde erfolgen (Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 66a ff; Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 26).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss zur Außenwirksamkeit der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Behörde erfolgen (Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 66a ff; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 26).
In diesem Licht erscheint grundsätzlich fraglich, inwiefern überhaupt noch von einer Vertretungsbefugnis auszugehen war, nachdem der BF in jeder niederschriftlichen Einvernahme, befragt ob er denn vertreten werde, dies dezidiert verneint hat. Betrachtet man nun unter diesem Licht die Zustellung des Asylbescheids, ist festzuhalten, dass aufgrund der 17 - tägigen Nichtmeldung des BF die fehlende Möglichkeit der Zustellung und die damit verbundene Hinterlegung im Akt eindeutig dem BF zuzurechnen ist.
Sofern nunmehr in der Beschwerde angeführt wird, dass eine Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter jederzeit möglich und dadurch kein Sicherungsbedarf gegeben ist, muss dem entgegengehalten werden, dass einerseits der BF bereits 17 Tage lang nicht gemeldet war, andererseits, und viel schwerwiegender, ist der Umstand, dass der BF sich an seiner Meldeadresse - wie auch die Erhebungen der PI Mödling und des SPK Wien 15 bewiesen haben, und dies auch der Vertreter des BF im fmdl. Gespräch bestätigt hat - nicht aufhältig war. Es entspricht in keiner Weise einem Normmenschen, dass er sich an einer Adresse anmeldet, um nicht an dieser aufhältig zu sein. Sofern nunmehr ausgeführt wird, dass dies ein bloßes Versehen gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF dem Bundesamt dadurch faktisch zumindest für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht greifbar war (siehe auch AV der PI Mödling). Aus diesem Grund wurde eine begleitete Abschiebung mangels Auffindbarkeit der BF bereits abgesagt. Nunmehr davon zu sprechen, dass keine Fluchtgefahr bestehen würde, ist seitens des Bundesamtes komplett verfehlt, da offenkundig ist, dass der BF mitunter unangemeldet, bzw. an anderen Adressen aufhältig ist, als an seiner Meldeadresse. Objektiv betrachtet dient das gesamte Verhalten des BF ausschließlich dazu, seinen wahren Aufenthaltsort der Behörde gegenüber zu verschleiern. Dies bestätigte der BF auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.07.2016.
Sofern man nunmehr entgegen der Fakten tatsächlich davon ausgehen würde, dass die angebliche Lebensgemeinschaft mit Fr. XXXX tatsächlich bestehen würde, muss hierzu seitens des Bundesamtes wie folgt festgestellt werden:Sofern man nunmehr entgegen der Fakten tatsächlich davon ausgehen würde, dass die angebliche Lebensgemeinschaft mit Fr. römisch 40 tatsächlich bestehen würde, muss hierzu seitens des Bundesamtes wie folgt festgestellt werden:
Sofern der BF hinsichtlich des Art 1 des BVG bzw. des Art 24 der GRC argumentieren würde, dass jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge hat, die für sein Wohlergehen notwendig sind, geht diese Schutzbehauptung völlig ins Leere.Sofern der BF hinsichtlich des Artikel eins, des BVG bzw. des Artikel 24, der GRC argumentieren würde, dass jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge hat, die für sein Wohlergehen notwendig sind, geht diese Schutzbehauptung völlig ins Leere.
Zusammenfassend begründet sich dies dadurch, dass sich der BF seit spätestens 03.07.2015 im Bundesgebiet befindet. Seit sehr kurzer Zeit erst wäre der BF mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX angeblich liiert und führt mit dieser - sofern die Angaben des BF überhaupt der Wahrheit entsprechen - an unbekannter Adresse ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dieses Familienleben existiert, wenn überhaupt, erst seit viel weniger als einem halben Jahr.Zusammenfassend begründet sich dies dadurch, dass sich der BF seit spätestens 03.07.2015 im Bundesgebiet befindet. Seit sehr kurzer Zeit erst wäre der BF mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 angeblich liiert und führt mit dieser - sofern die Angaben des BF überhaupt der Wahrheit entsprechen - an unbekannter Adresse ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Dieses Familienleben existiert, wenn überhaupt, erst seit viel weniger als einem halben Jahr.
Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen.Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nach sich zu ziehen.
Bei volljährigen Personen, auch Geschwistern, (EGMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ1982,311) liegt nur dann ein (besonders schützenswertes) Familienleben vor, wenn eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung vorliegt, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Intensität und Dauer von Bedeutung sind (VfSlg 17.340/2004; VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423); eine solche wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn spezifische Abhängigkeitsverhältnisse (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) vorliegen (EGMR v. 13.06.1979, Marckx gg. Belgien).Bei volljährigen Personen, auch Geschwistern, (EGMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ1982,311) liegt nur dann ein (besonders schützenswertes) Familienleben vor, wenn eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung vorliegt, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Intensität und Dauer von Bedeutung sind (VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423); eine solche wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn spezifische Abhängigkeitsverhältnisse (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) vorliegen (EGMR v. 13.06.1979, Marckx gg. Belgien).
Eine Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen ergibt jedoch, dass ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben - gleiches gilt für sein Recht auf Privatleben - gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist.Eine Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen ergibt jedoch, dass ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben - gleiches gilt für sein Recht auf Privatleben - gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig ist.
Zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EGMR bei der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Hierzu wird angeführt, dass die Einstellung des Asylverfahrens bereits im Jahr 2013 erfolgt ist, nachdem der BF nicht mehr am Verfahren mitgewirkt und auch seine Meldeverpflichtung ignoriert hat.Zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EGMR bei der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Hierzu wird angeführt, dass die Einstellung des Asylverfahrens bereits im Jahr 2013 erfolgt ist, nachdem der BF nicht mehr am Verfahren mitgewirkt und auch seine Meldeverpflichtung ignoriert hat.
Demgemäß wiegt zu Ungunsten des BF, dass sein - angebliches - Familienleben mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich beide Partner jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein mussten. Im konkreten Fall sind weiters keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Es bleibt festzuhalten, dass sich für den erkennenden Organwalter keine Hinweise auf unüberwindbare Hindernisse ergeben, aus denen ein (allfällig bestehendes) Familienleben nach einer Rückkehrentscheidung des BF mit seiner Lebensgefährtin in Tunesien nicht fortgesetzt werden könnte (vgl. dazu EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen).Demgemäß wiegt zu Ungunsten des BF, dass sein - angebliches - Familienleben mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich beide Partner jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein mussten. Im konkreten Fall sind weiters keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Es bleibt festzuhalten, dass sich für den erkennenden Organwalter keine Hinweise auf unüberwindbare Hindernisse ergeben, aus denen ein (allfällig bestehendes) Familienleben nach einer Rückkehrentscheidung des BF mit seiner Lebensgefährtin in Tunesien nicht fortgesetzt werden könnte vergleiche dazu EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen).
Abgesehen davon hat der BF jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr nach Tunesien eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken.
Hinsichtlich der Intensität des Familienlebens ist noch auszuführen, dass aus der angeblichen Lebensgemeinschaft keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, sodass die Intensität des Familienlebens in casu nur durch die einige Wochen bzw. Monate lange Dauer beschrieben werden kann. Die Dauer des angeblichen Familienlebens geht somit in keiner Weise über einen bloß kurzen Zeitraum hinaus, vermag dadurch die dargestellten, zu Ungunsten des BF lastenden Aspekte, nicht aufzuwiegen.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die vorgebrachten integrativen Merkmale - die sich im Kern auf lediglich geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und das Vorhandensein eines angeblichen Bekannten- und Freundeskreises beschränken - insbesondere angesichts der noch kurzen Aufenthaltsdauer, nicht so stark ins Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Im Übrigen steht einem ca. einjähriger Aufenthalt in Österreich ein etwa 25-jähriger Aufenthalt des BF in Tunesien gegenüber. Die Dauer des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise ist als sehr kurz anzusehen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR "Nnyanzi gegen United Kingdom" vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen. Darin kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR "Nnyanzi gegen United Kingdom" vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen. Darin kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt, gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügen mag, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Tunesien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der Umstand, dass der BF in Österreich auch straffällig geworden ist, vermag sicherlich keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit vom persönlichen Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu bewirken, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Als Beweis hierfür wird auf den Auszug aus dem SA des BF angeführt, welcher beweist, dass der BF mittlerweile insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt wurde.
Sofern auch der KPA zum insgesamten kriminellen Verhalten des BF herangezogen wird, muss festgestellt werden, dass der Bf eigentlich für die Dauer seines Aufenthalts durchgehend straffällig wurde, und dieses Verhalten in keiner Weise nur auf einen gewissen, zeitlich begrenzten Zeitraum einzuschränken ist, sondern vielmehr seinen gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet begleitet.
Hier nunmehr von einer Besserung durch eine Therapie auszugehen, erachtet das Bundesamt für komplett verfehlt, basierend auf der Feststellung, dass bereits fünf rechtskräftige Verurteilungen nicht dazu gereicht haben, den BF zu einem rechtskonformen Lebenswandel zu verleiten. Aus welchem Grund nunmehr einen Therapie hinsichtlich des Haschischkonsums des BF, welche in keiner Weise bestätigt und daher nur als Schutzbehauptung zu sehen ist, dazu gereichen soll, den BF von kriminellen Handlungen wie Hehlerei, der im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.0.7.2016 zugegebenen Schwarzarbeit oder des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung abzuhalten.
Wie zuvor gezeigt war der BF nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in sein Familien- und Privatleben im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen hat.Wie zuvor gezeigt war der BF nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in sein Familien- und Privatleben im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen hat.
Sofern hier pauschal vorgebracht wird, dass keine Einzelfallprüfung stattgefunden hätte, ist dem klar zu widersprechen.
Weiters ist er nach wie vor nicht bereit, freiwillig nach Tunesien auszureisen. Auf die Frage, ob der an Verfahren des Bundesamtes mitwirken würde, verneinte er dies.
In Verbindung mit dem kriminellen Potential, welches bereits in fünf Verurteilungen wegen Vergehens gegen Strafrechtstatbestände resultierte, der Umgehung des Meldegesetzes und der damit einhergehenden Unerreichbarkeit für die Behörden, sowie der illegalen Beschäftigung, ist seitens der erkennenden Behörde die Schubhaft als einzig gangbares Mittel verhängt worden, um das Verfahren an sich und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sicherzustellen.
Zuletzt sei auf die entscheidungsrelevanten Passagen der niederschriftlichen Einvernahme hingewiesen, die auch bezeugen, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu beugen bzw. an Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Weiters wird dadurch offenkundig, dass der BF ausschließlich daran interessiert ist, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, unter Umgehung des Meldegesetzes, oder wie angezeigt, unter Eingehung einer Scheinehe.
(...)
F: Haben Sie Identitätsdokumente, welche Sie vorweisen können?
A: Ja, meinen Reisepass.
F: Aus welchem Grund haben Sie am heutigen Tag im Zuge der Festnahme vorgebracht, dass Sie keinen Reisepass hätten?
A: Ich wollte nicht abgeschoben werden.
F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?
A: Nein.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom ersten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
F: Haben Sie der Ausreiseverpflichtung vom zweiten Asylverfahren Folge geleistet?
A: Nein.
F: Für Sie wurde ein Direktflug nach Tunesien am 02.08.2016 gebucht. Werden Sie freiwillig mitfliegen?
A: Nein, ich werde auf keinen Fall freiwillig nach Tunesien ausreisen.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe nur wenig kein Geld.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Ich möchte arbeiten.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Ja, ich bin in XXXX WIEN, XXXX gemeldet.A: Ja, ich bin in römisch 40 WIEN, römisch 40 gemeldet.
ANM: Meldeadresse lt. ZMR
F: Bei einer Hauserhebung der Polizei wurde an dieser Adresse eine weibliche Person angetroffen, die angab, dass weder Sie noch eine der anderen drei in der Wohnung gemeldeten Personen seit Anfang Juni 2016 dort aufhältig waren. Erklären Sie das!
A: Ich habe eine andere Wohnung, aber der Meldezettel ist noch nicht unterschrieben.
F: Wo waren Sie bisher aufhältig?
A: In der anderen Wohnung. Die Adresse möchte ich nicht bekanntgeben.
F: Aus welchem Grund haben Sie sich nicht korrekt angemeldet?
A: Ich wollte eine Abschiebung nach Tunesien verhindern.
F: Warum kommen Sie nach Österreich?
A: Ich will hier bleiben.
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?
A: Nein.
F: Sind Sie einer Arbeit in Österreich nachgegangen?
A: Ja, ich arbeite schwarz im Handygeschäft und erhalte dafür etwas Geld.
F: Ist es korrekt, dass Sie insgesamt 10 Mal angezeigt und bereits 5 Mal rechtskräftig verurteilt wurden, unter anderem wegen Suchtmittelvergehen?
A: Ja, das ist korrekt.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 iVm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl: 561456803/150788964, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG gegen den BF nach Tunesien zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, wurde gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Desweiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entscheidung wurde dem BF am 22.04.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gem. § 8 Abs. 3 iVm. § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und in Folge rechtskräftig.Die Entscheidung wurde dem BF am 22.04.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und in Folge rechtskräftig.
Der BF ging im gesamten Asylverfahren davon aus, nicht rechtsfreundlich vertreten zu sein.
Im Zuge einer Akteneinsicht im Schubhaftverfahren am 29.07.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine mit 03.07.2015 datierte schriftliche Vollmacht vor, die ihn zur umfassenden Vertretung des BF ausweist.
Der BF ist im Besitz eines tunisischen Reisepasses.
Der BF hat im Verfahren zum Ausdruck gebracht, nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren zu wollen.
Der BF machte bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch.
Der BF befindet sich seit 29.07.2016, 21.30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.
Die Sicherung der Abschiebung nach Tunesien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist rechtlich und faktisch möglich.
Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Einsicht in das Strafregister.
Die Feststellung zum beabsichtigten Weiterverbleib des BF in Österreich ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der Absicht des BF, aus Österreich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig ausreisen zu wollen, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines mehrfachen Untertauchens von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung nach Algerien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Wie oben dargelegt, ist der Bescheid des BFA vom 26.03.2016, Zahl:
561456803/150788964, in Rechtskraft erwachsen und die Ausweisung des BF nach Tunesien zulässig. Trotzdem verblieb der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.
Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Tunesien entziehen könnte.
Da die Identität des BF feststeht und die Behörde über den Reisepass des BF verfügt, ist es dieser möglich, die Ausreise des BF über den Luftweg innerhalb kurzer Zeit zu organisieren. Darauf hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2016 auch verwiesen.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er explizit im Verfahren zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus weist der BF auch mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er explizit im Verfahren zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus weist der BF auch mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2131687.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016