TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/9 G304 2120865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2016
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Entscheidungsdatum

09.08.2016

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch

G304 2120865-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.08.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 15.01.2016, SVNr.: XXXX, über die Beschwerde vom 23.12.2015 gegen den Bescheid vom 04.12.2015 betreffend Abweisung des Antrags auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 des BBG, BGBl. Nr. 283/1990, idgF., zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über den Vorlageantrag von römisch 40 , hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 15.01.2016, SVNr.: römisch 40 , über die Beschwerde vom 23.12.2015 gegen den Bescheid vom 04.12.2015 betreffend Abweisung des Antrags auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 des BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF., zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen und der Beschwerdeführerin ein Parkausweis nach § 29 b Straßenverkehrsordnung auszustellen ist.In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen und der Beschwerdeführerin ein Parkausweis nach Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung auszustellen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Mit Antrag von selben Tag wurde Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beantragt. Den Anträgen war ein Konvolut an Unterlagen beigeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Mit Antrag von selben Tag wurde Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beantragt. Den Anträgen war ein Konvolut an Unterlagen beigeschlossen.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, stellt in ihrem Gutachten vom 30.11.2015, auf Grund der am 23.11.2015 erfolgten Begutachtung der BF, einen Grad der Behinderung von 60 % fest und führt hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung aus wie folgt:2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, stellt in ihrem Gutachten vom 30.11.2015, auf Grund der am 23.11.2015 erfolgten Begutachtung der BF, einen Grad der Behinderung von 60 % fest und führt hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung aus wie folgt:

"Keine schweren Funktions- od. körperlichen Beeinträchtigungen. Geringe Gehbehinderung durch hochgradige Adipositas u. Beinlymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit an den unteren Extremitäten. Niveauunterschiede können ohne Hilfen gefahrlos überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke kann ohne Unterbrechung aus eigener Kraft zurückgelegt werden."

3. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wurde der BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.02.2016 (Datum des Sichervermerks des leitenden Arztes) als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem Sachverständigengutachten sei jedoch zu entnehmen, würden die Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen und wäre der Antrag somit abzuweisen gewesen. Da die Zusatzeintragung nicht vorzunehmen sei, werde über den Antrag auf Ausstellung des Parkausweises nicht abgesprochen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 23.12.2015 Beschwerde. Zur Begründung verwies die BF auf mehrere Punkte des Gutachtens die ihrer Ansicht nach nicht zutreffend seien. Des Weiteren schilderte die BF ihren Gesundheitszustand und ihre Beeinträchtigungen im Alltag.

6. Mit Aktengutachten vom 11.01.2016 bestätigte die Sachverständige

XXXX ihre Einschätzung hinsichtlich der BF.römisch 40 ihre Einschätzung hinsichtlich der BF.

7. Mit Bescheid vom 15.01.2016 erging die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde, mit der die Beschwerde der BF abgewiesen wurde. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung im Wesentlichen auf das Aktengutachten vom 11.01.2016.

8. Am 26.01.2016 langte der Vorlageantrag der BF bei der belangten Behörde ein. Die BF wiederholte in diesem im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.

10. Am 09.02.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 07.03.2016, Zl. G304 2120865-1/2Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.11. Mit Schreiben des BVwG vom 07.03.2016, Zl. G304 2120865-1/2Z, wurde römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

12. Im sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 16.03.2016 kommt dieser hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung auf Grund der Aktenlage zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.

13. Mit Verfügung vom 08.04.2016, Zl. G304 2120865-1/4Z, zugestellt durch Hinterlegung am 19.04.2016, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

14. Mit Schreiben vom 28.04.2016 brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie unter starken Schmerzen leide und nur schwer auf unebenen Wegen gehen könne. Treppensteigen bereite ihr überhaupt große Probleme. Bei der Begutachtung durch XXXX an einem Montag sei sie vom Wochenende ausgeruht und in besonders guter Verfassung gewesen, insofern sei der damalige Status nicht repräsentativ für ihren generellen Gesundheitszustand.14. Mit Schreiben vom 28.04.2016 brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie unter starken Schmerzen leide und nur schwer auf unebenen Wegen gehen könne. Treppensteigen bereite ihr überhaupt große Probleme. Bei der Begutachtung durch römisch 40 an einem Montag sei sie vom Wochenende ausgeruht und in besonders guter Verfassung gewesen, insofern sei der damalige Status nicht repräsentativ für ihren generellen Gesundheitszustand.

15. In der Folge wurde für den 09.08.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher der BF und der medizinische Sachverständige15. In der Folge wurde für den 09.08.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchgeführt, an welcher der BF und der medizinische Sachverständige

XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=

verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer):

"[...]

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich habe seit ein paar Monaten Schmerzen an der Wirbelsäule und kann hierzu den Befund des CT/MR-Zentrum XXXX vom 20.07.2016 vorlegen. Indem ein Gleitwirbel zwischen fünften Lendenwirbel und ersten Steißbeinwirbel mit höhergradiger Wirbelgelenksabnützung sowie einer Einnehmung der Nervenaustrittsöffnungen dokumentiert ist. Zusätzlich ist eine Abnützung im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule und eine flache Bandscheibenvorwölbung zwischen 3 und 4 LW-Körper zu objetivieren.BF: Ich habe seit ein paar Monaten Schmerzen an der Wirbelsäule und kann hierzu den Befund des CT/MR-Zentrum römisch 40 vom 20.07.2016 vorlegen. Indem ein Gleitwirbel zwischen fünften Lendenwirbel und ersten Steißbeinwirbel mit höhergradiger Wirbelgelenksabnützung sowie einer Einnehmung der Nervenaustrittsöffnungen dokumentiert ist. Zusätzlich ist eine Abnützung im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule und eine flache Bandscheibenvorwölbung zwischen 3 und 4 LW-Körper zu objetivieren.

[...]

BF: Ich möchte angeben, dass mir das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist, aber auf Grund meines gesundheitlichen Zustandes erschwert ist. Gerade das Zurücklegen der Wegstrecke zu den Haltestellen ist für mich sehr beschwerlich.

Ich leide unter einer Reizblase und ist mir auch aus diesem Grund das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel kaum möglich.

VR erteilt Rechtsbelehrung hinsichltich der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29 b StVo, insbesondere wird auf den Umstand hingewiesen, dass für einen solchen die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erforderlich ist.VR erteilt Rechtsbelehrung hinsichltich der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29, b StVo, insbesondere wird auf den Umstand hingewiesen, dass für einen solchen die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erforderlich ist.

In der Folge wird die Rechtslage hinsichtlich der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel der Inkontinenz erörtert.

SV: Das Aufstehen aus dem Sitzen ist Ihnen möglich?

BF: Das ist mir möglich, aber zeitweise beschwerlich. Nach dem Aufstehen kann ich oft ein paar Minuten nicht gehen.

SV: Heißt das, dass Ihnen das Aufstehen mit Anhalten möglich ist?

BF: Ja.

SV: Wie viele Stufen können Sie steigen?

BF: Ich kann Stufen steigen, muss mich aber anhalten und raufziehen. Beim Hinuntergehen muss ich mich ebenfalls anhalten, damit ich nicht stürze.

SV: Ist bei Ihnen ein mobiles Sauerstoffgerät vorhanden?

BF: Ja, ich habe ein so genanntes Shuttle. Da dies aber 6 kg wiegt benutze ich dies nur bei weiteren Strecken und zu Hause. Ich brauche den Sauerstoff nicht durchgehend, mir ist empfohlen worden ihn 15 - 20 Stunden am Tag zu verwenden.

SV: Wie weit können Sie mit Hilfe gehen?

BF: 200 m mit Hilfe der Krücken ohne Schmerzen. Nach 200 m habe ich Schmerzen in der Wirbelsäule. Ich fahre mit dem Auto auch einkaufen, obwohl das Geschäft ca. 250 m entfernt ist. Ich könnte meine Einkäufe auch garnicht tragen.

SV: Wie lange können Sie stehen?

BF: Keine 5 Minuten.

VR: Ändern die heutig getätigten Angaben und die vorgelgten Befunde etwas?

SV: Bislang wurde das Wirbelsäulenleiden nicht berücksichtigt. Das würde das Hinzukommen der Pos. 02.01.02 bewirken. Dies wäre mit 30 % anzusetzten (unterer Richtsatzwert der Pos.) und bei deutlicher Leidenserhöhung würde der GdB auf 70 vH anzuheben sein. Hinsichtlich der aktuellen Befragung ist eine Wegstrecke bis max. 250 m möglich. Dies ist auf Grund der Befunde der Wirbelsäulenerkrankung der eingeschränken Lungenfunktion sowie auch der Kniegelenksabnützungen medizinischer seits nachvollziehbar. Daraus resultiert dass eine Wegstrecke über 300 m nicht zurückgelegt werden kann.

VR an BF: Seit wann leiden Sie unter Rückenschmerzen?

SV: Ich habe schon sehr lange Rückenschmerzen. Jedefalls einige Jahre. Ich habe immer gedacht, dass diese Schmerzen immer von der Niere kommen. Ich bin im Oktober 2015 noch dazu gestürzt und hatte einen starken Bluterguß oberhalb des rechten Knies, dass dazu geführt hat, dass mein Bein ganz bamstig ist.

Mein Orthopäde hat mich dann zum Neurologe weiterverwiesen, weil er meinte dass für das Taubheitsgefühl eine neurologischer Grund vorliege, von diesem wurde ich in der Folge zum CT geschickt, wo letzlich der Grund für mein Rückenleiden festgestellt wurde.

VR an SV: Lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der BF beurteilen, wie lange das Rückenleiden bereits vorliegt?

SV: Im Gutachten vom 23.11.2015 von XXXX finden sich keine Angaben über ein Rückenleiden. Das Leiden wurde erst durch den Befund vom 20.07.2016 objektiviert.SV: Im Gutachten vom 23.11.2015 von römisch 40 finden sich keine Angaben über ein Rückenleiden. Das Leiden wurde erst durch den Befund vom 20.07.2016 objektiviert.

BF: Ich habe damals nichts über meine Rückenschmerzen angegeben, weil ich nicht jammern wollte und ich dachte, dass die restlichen Leiden genügen würden, um meinen Antrag zu begründen. Tatsächlich litt ich schon damals unter den Schmerzen.

SV: Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das objektivierte Leide kein akutes sondern ein chronisches Leiden ist, das über Monate bis Jahre entstanden ist. Insofern sind die Angaben der BF medizinisch definitiv nachvollziehbar.

BR: Sie haben vorhin angedeutet, dass Sie Probleme haben zur nächten Haltestelle zu gelangen. Wie weit sind Sie da gegangen?Bundesrat:, Sie haben vorhin angedeutet, dass Sie Probleme haben zur nächten Haltestelle zu gelangen. Wie weit sind Sie da gegangen?

BF: Ich habe damals eine Wegstrecke von ca. 200 m ausgehend vom Parkplatz vor dem XXXX bis zur Straßenbahnhaltestelle der XXXX zurückgelegt.BF: Ich habe damals eine Wegstrecke von ca. 200 m ausgehend vom Parkplatz vor dem römisch 40 bis zur Straßenbahnhaltestelle der römisch 40 zurückgelegt.

BR: Wie war das für Sie, als Sie diese Wegstrecke zurücklegen mussten?Bundesrat:, Wie war das für Sie, als Sie diese Wegstrecke zurücklegen mussten?

BF: Beim Hingehen ging es schmerzfrei. Der Rückweg war auf Grund der Steigung schwer möglich, ich hatte Schmerzen im Rücken und in den Beinen.

BR: Sie haben vorhin ein Beispiel genannt, dass Sie vom XXXX zum XXXX gehen wollten. Was haben Sie damals gemacht?Bundesrat:, Sie haben vorhin ein Beispiel genannt, dass Sie vom römisch 40 zum römisch 40 gehen wollten. Was haben Sie damals gemacht?

BF: Ich musste damals bei der Haltestelle beim XXXX, bei der ich ausgestiegen war, bleiben und auf den nächten Straßenbahnanschluss warten, weil ich nicht hinkam. Der Grund waren die Schmerzen in den Beinen und Luftmangel.BF: Ich musste damals bei der Haltestelle beim römisch 40 , bei der ich ausgestiegen war, bleiben und auf den nächten Straßenbahnanschluss warten, weil ich nicht hinkam. Der Grund waren die Schmerzen in den Beinen und Luftmangel.

VR: Auch Rückenschmerzen?

BF: Ich kann das nicht angeben. Ich nehme oft Schmerzmittel, damit die Schmerzen erträglich sind.

LR: Wie schwer tun Sie sich beim Ein- und Aussteigen in der Straßenbahn?

BF: Das geht, wenn ich mich anhalten kann.

VR an SV: Die letzten Angaben der BF - ändern diese etwas an der Einschätzung vorallem die SV-Einschätzung insbesondere im Hiblick der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel?

SV: Nein. Es bleibt bei der Einschätzung, dass der BF lediglich das Zurücklegen der Wegstrecke von 200 - 250 m möglich ist.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001,2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001,

GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004,Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004,

GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die sachverständigen Ausführungen des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die sachverständigen Ausführungen des römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen der BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. Des Weiteren hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von lediglich nicht mehr als 200 bis 250 m auf Grund der Wirbelsäulenerkrankung möglich ist.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden medizinischen Befunden und Sachverständigengutachten.

Die gutachterliche Stellungnahme XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die gutachterliche Stellungnahme römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und berücksichtigt die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde sowie die Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung.Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme römisch 40 erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und berücksichtigt die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde sowie die Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Parkausweis, Sachverständigengutachten,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2120865.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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