TE Bvwg Beschluss 2016/8/17 W120 2131751-1

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Veröffentlicht am 17.08.2016
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Entscheidungsdatum

17.08.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
KOG §39 Abs1
TKG 2003 §120 Abs1 Z3
TKG 2003 §120 Abs1 Z8
TKG 2003 §15 Abs1
TKG 2003 §91 Abs1
TKG 2003 §91 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 39 heute
  2. KOG § 39 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  3. KOG § 39 gültig von 17.02.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  4. KOG § 39 gültig von 01.09.2023 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  5. KOG § 39 gültig von 01.11.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  6. KOG § 39 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  7. KOG § 39 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  8. KOG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  9. KOG § 39 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W120 2131751-1/2Z BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , der gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 22.06.2016, KOA 6.120/16-008, betreffend Anzeigepflicht gemäß § 15 TKG 2003 und einer Aufsichtsmaßnahme der Regulierungsbehörde gemäß § 91 Abs. 2 TKG 2003 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , der gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 22.06.2016, KOA 6.120/16-008, betreffend Anzeigepflicht gemäß Paragraph 15, TKG 2003 und einer Aufsichtsmaßnahme der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Dem Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 39 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der KommAustria vom 22.06.2016, KOA 6.120/16-008, wurde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 120 Abs 1 Z 8 iVm § 91 TGK 2003 wie folgt entschieden:1. Mit Bescheid der KommAustria vom 22.06.2016, KOA 6.120/16-008, wurde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 91, TGK 2003 wie folgt entschieden:

"1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z 8 iVm § 91 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015, wird festgestellt, dass die XXXX den Mangel, der darin besteht, gegen ihre Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 zu verstoßen, indem sie nicht gemäß der genannten Bestimmung das von ihr bereitgestellte öffentliche Kabelrundfunknetz sowie den über dieses bereitgestellten öffentlichen Rundfunkübertragungsdienst der KommAustria angezeigt hat, innerhalb der gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003 gesetzten Frist nicht abgestellt hat und der Mangel weiterhin besteht."1. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, wird festgestellt, dass die römisch 40 den Mangel, der darin besteht, gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 zu verstoßen, indem sie nicht gemäß der genannten Bestimmung das von ihr bereitgestellte öffentliche Kabelrundfunknetz sowie den über dieses bereitgestellten öffentlichen Rundfunkübertragungsdienst der KommAustria angezeigt hat, innerhalb der gemäß Paragraph 91, Absatz eins, TKG 2003 gesetzten Frist nicht abgestellt hat und der Mangel weiterhin besteht.

2. Gemäß § 120 Abs. 1 Z 8 iVm § 91 Abs. 2 TKG 2003 wird angeordnet, dass die XXXX binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides das von ihr bereitgestellte öffentliche Kabelrundfunknetz sowie den über dieses bereitgestellten öffentlichen Rundfunkübertragungsdienst gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 der KommAustria anzuzeigen hat."2. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 wird angeordnet, dass die römisch 40 binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides das von ihr bereitgestellte öffentliche Kabelrundfunknetz sowie den über dieses bereitgestellten öffentlichen Rundfunkübertragungsdienst gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 der KommAustria anzuzeigen hat."

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.07.2016 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 39 KOG ein. Zur Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in ihren "verfassungsmäßigen Grundrechten, wie z. B. Gleichheitsrecht, Vereinsfreiheit und Diskriminierungsverbot massiv beeinträchtigt" werde. "Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelnde Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften." Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, kein öffentliches Kommunikationsnetz zu betreiben.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.07.2016 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 39, KOG ein. Zur Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in ihren "verfassungsmäßigen Grundrechten, wie z. B. Gleichheitsrecht, Vereinsfreiheit und Diskriminierungsverbot massiv beeinträchtigt" werde. "Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelnde Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften." Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, kein öffentliches Kommunikationsnetz zu betreiben.

Wörtlich heißt es in der Beschwerde:

  • "-Strichaufzählung
    Objektivität und Transparenz ist seitens der KommAustria nicht gegeben: in der Liste der angezeigten Dienste gemäß § 15 TKG gibt es im gesamten Kremstal offensichtlich keine fünf gemeldeten Betreiber. Es gibt aber in Summe geschätzt mehr als 20 private und gewerbliche Betreiber im Kremstal.Objektivität und Transparenz ist seitens der KommAustria nicht gegeben: in der Liste der angezeigten Dienste gemäß Paragraph 15, TKG gibt es im gesamten Kremstal offensichtlich keine fünf gemeldeten Betreiber. Es gibt aber in Summe geschätzt mehr als 20 private und gewerbliche Betreiber im Kremstal.

  • -Strichaufzählung
    Unter dem gleichen Gesichtspunkt fühlen wir uns massiv seitens der RTR KommAustria diskriminiert. Gleichheit für alle, nicht nur für einzelne. Unseres Wissens ist unsere Gemeinschaft eine der allerkleinsten, wenn nicht die Kleinste im Kremstal.

  • -Strichaufzählung
    Ebenso wurden keineswegs verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze angewendet, wenn unser privater Miniverein unter das TKG 2003 fallen sollte.

  • -Strichaufzählung
    Ziffer 5 besagt "die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen" zu berücksichtigen sind. Diese wurden keinesfalls berücksichtigt.

Materielle Rechtswidrigkeit: Die KommAustria interpretiert das TKG 2003 über ihren Sinngehalt hinaus.

Mangelhafte Beweiswürdigung: Die KommAustria hat im Verfahren vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt. Siehe beiliegende Stellungnahme zum Erstschreiben.

Unzweckmäßige Ermessensausübung: Die KommAustria hat das TKG 2003, welches ihr grundsätzlich ein Ermessen einräumt, im Verhältnis zum Zweck des Gesetzes zu extensiv ausgelegt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.1. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat. Jedoch legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat. Jedoch legt Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Nichtstattgebung des Antrages

4. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).4. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).

5. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.5. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

6. § 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2003 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.6. Paragraph 39, (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach Paragraph 8, ORF-G, nach den Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraphen 11, 12, 15,, Paragraph 15 b, Absatz 4,, Paragraph 28 b, Absatz 2 und 28 d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraphen 12, 14, 20, 22, 25, Absatz 5 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 9 und 10, Paragraphen 26, 27, 27 a und 27 b AMD-G sowie nach dem TKG 2003 haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG) in den genannten Verfahren ergibt sich - ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. 2169 der Beilagen XXIV. GP) - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG.Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG) in den genannten Verfahren ergibt sich - ausweislich der Gesetzesmaterialien vergleiche 2169 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG.

7. Bis zur Novelle BGBl. 50/2010 fand sich die entsprechende Regelung in § 14 Abs. 1 KOG und lautete wie folgt [Hervorhebung hinzugefügt]: "Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."7. Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt 50 aus 2010, fand sich die entsprechende Regelung in Paragraph 14, Absatz eins, KOG und lautete wie folgt [Hervorhebung hinzugefügt]: "Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach Paragraph 7, ORF-G, nach den Paragraphen 11, 12, 15, 28 b, Absatz 2 und 28 d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraphen 13, 14, 15, 19, 20, 25, Absatz 5 und 6, Paragraphen 26, 27, 27 a und 27 b PrTV-G sowie nach Paragraph 120, TKG 2003 haben abweichend von Paragraph 64, AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 wurde die Formulierung "unverhältnismäßiger Nachteil" durch "schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden" ersetzt. Die Gesetzesmaterialien (vgl. 611 der Beilagen XXIV. GP) führen dazu insbesondere aus [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Wie bereits der Begründung zu 1239 BlgNR, XXII. GP, zu entnehmen ist, bedarf es aus Gründen der Gemeinschaftsrechtskonformität einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Berufung in jenen Bereichen, in denen es um die Regulierung der Übertragung (nicht hingegen um die Regulierung der Inhalte) geht. Auch die durch die Richtlinie 2009/140/EG nunmehr geänderte Rahmenrichtlinie 2002/21/EG sieht in Art. 4 vor, dass bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wirksam bleibt, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Nach ErwG 14 der Richtlinie 2009/140/EG sollen solche einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist. Die Formulierung in § 39 Abs. 1 wird daher entsprechend an den Wortlaut angepasst; eine inhaltliche Änderung wird damit in der Regel nicht verbunden sein."Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, wurde die Formulierung "unverhältnismäßiger Nachteil" durch "schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden" ersetzt. Die Gesetzesmaterialien vergleiche 611 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode führen dazu insbesondere aus [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Wie bereits der Begründung zu 1239 BlgNR, römisch 22 . GP, zu entnehmen ist, bedarf es aus Gründen der Gemeinschaftsrechtskonformität einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Berufung in jenen Bereichen, in denen es um die Regulierung der Übertragung (nicht hingegen um die Regulierung der Inhalte) geht. Auch die durch die Richtlinie 2009/140/EG nunmehr geänderte Rahmenrichtlinie 2002/21/EG sieht in Artikel 4, vor, dass bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wirksam bleibt, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Nach ErwG 14 der Richtlinie 2009/140/EG sollen solche einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist. Die Formulierung in Paragraph 39, Absatz eins, wird daher entsprechend an den Wortlaut angepasst; eine inhaltliche Änderung wird damit in der Regel nicht verbunden sein."

8. In Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria gemäß § 39 Abs. 1 KOG den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar (vgl. auch Bundeskommunikationssenat [BKS] 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006). Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.8. In Umsetzung von Artikel 4, Absatz eins, Rahmenrichtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria gemäß Paragraph 39, Absatz eins, KOG den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar vergleiche auch Bundeskommunikationssenat [BKS] 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006). Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

9. Der Beschwerdeführerin gelingt es - mit dem zuvor teilweise widergegebenen Vorbringen - nicht, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden darzulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062) hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf aufschiebende Wirkung hinreichend zu konkretisieren. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass er insbesondere konkret darzulegen hat, worin für ihn ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des § 39 Abs. 1 KOG gelegen wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062) hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf aufschiebende Wirkung hinreichend zu konkretisieren. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass er insbesondere konkret darzulegen hat, worin für ihn ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, KOG gelegen wäre.

Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von § 39 Abs. 1 KOG zu ermöglichen (vgl. auch BKS 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006).Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von Paragraph 39, Absatz eins, KOG zu ermöglichen vergleiche auch BKS 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin drohenden schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens im Sinne des § 39 Abs. 1 KOG in keiner Weise gerecht.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin drohenden schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, KOG in keiner Weise gerecht.

Die Geltendmachung eines drohenden wirtschaftlichen Schadens erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062). Die Beschwerdeführerin macht dazu allerdings keine Angaben (auch das Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde enthält keine konkreten Angaben). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Einschätzung des potentiell drohenden Schadens für die Beschwerdeführerin.Die Geltendmachung eines drohenden wirtschaftlichen Schadens erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062). Die Beschwerdeführerin macht dazu allerdings keine Angaben (auch das Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde enthält keine konkreten Angaben). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Einschätzung des potentiell drohenden Schadens für die Beschwerdeführerin.

Vor diesem Hintergrund war dem gegenständlichen Antrag nicht stattzugeben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 39 Abs. 1 KOG - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu Paragraph 39, Absatz eins, KOG - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Anzeigepflicht, aufschiebende Wirkung, Aufsicht,
Bescheinigungsmittel, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Revision zulässig, schwerer Schaden,
unverhältnismäßiger Nachteil, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher
Nachteil, wirtschaftlicher Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2131751.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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