Entscheidungsdatum
18.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2132300-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 06.08.2016, Zl. IFA 400 264 204 SIM 161 084 733, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 06.08.2016, Zl. IFA 400 264 204 SIM 161 084 733, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 06.08.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen im Original):
"V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Sicherung der Abschiebung, geführt wird.
A: Ich ersuche um die Möglichkeit einer freiwilligen und eigenständigen Ausreise.
Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt 4 Asylanträge gestellt haben, die allesamt negativ beschieden wurden. Außerdem sind Sie insgesamt 6 x gerichtlich verurteilt worden. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie beharrlich nicht nachgekommen.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.
Einvernahme:
F: Warum sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich wollte in Österreich einen Asylantrag stellen.
F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Derzeit nehme ich keine Medikamente. Ich bin gesund und stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Ich habe mich bis dato noch nicht in einer Suchtmitteltherapie befunden.
F: Wo waren Sie aufhältig?
A: Ich bin bei meiner österreichischen Freundin [...] in Wien 19., [...] aufhältig. Die Telefonnummer meiner Freundin lautet [...]. Polizeilich bin ich nicht gemeldet.
F: Wo ist Ihr Reisepass?
A: Ich habe noch nie einen Reisepaß besessen.
F: Haben Sie in Österreich familiäre und soziale Bindungen ?
A: Nein
F: Wie ist Ihr Personenstand und habe Sie Sorgepflichten?
A: Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig.
F: Wo leben Ihre Eltern und wie lautete die letzte Adresse in Marokko?
A: Meine Eltern und meine 3 Brüder und 4 Schwestern leben in Marokko. Ich habe zu meinen Verwandten keinen Kontakt.
F: Wieviel Bargeld besitzen Sie zurzeit?
A: Derzeit habe ich 70 Euro.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Mein Bruder aus Kanada unterstützt mich, ich beziehe keine Grundversorgung, bin aber kranken- und sozialversichert.
F: Welche Schulausbildung besitzen Sie? Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Ich machte 7 Jahre Grundschule und 2 Jahre Berufschule als Tischler. Ich habe einen Umschulungskurs als Installateur gemacht.
F: Sind Sie rechtsanwaltlich für das Fremdenrecht oder Asylrecht oder NAG vertreten?
A: Derzeit werde ich rechtsfreundlich vertreten von [...].
Mitteilung: Aufgrund Ihres illegalen Aufenthalts haben Sie mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
F: Wo befinden sich Ihre Effekten
A: In Wien 19., [...] bei meiner Freundin, ich benötige aber keine Ausführung, weil ich meine Freundin ersuchen werde, die Sachen zu bringen.
Aufgrund dieses Umstandes ist es beabsichtigt gem. § 76 Abs. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen.Aufgrund dieses Umstandes ist es beabsichtigt gem. Paragraph 76, Absatz 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von mir bezeichneten Staat, der nicht mein Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von mir bezeichneten Staat, der nicht mein Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.
Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gebe ich an, dassNach Vorhalt und Erörterung des Paragraph 51, FPG gebe ich an, dass
Ich habe alles verstanden.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja - ich habe alles verstanden. Ich werde die Niederschrift auch nicht unterschreiben."
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"Zu Ihrer Person:
Sie sind marokkanischer Staatsangehöriger. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Sie gaben grundsätzlich an gesund zu sein, und wollen sich ohne gerichtliche Einweisung einer Suchtmitteltherapie unterziehen.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie wurden letztmalig am 22.02.2014 niederschriftlich einvernommen und wurden Sie aufgefordert das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, diesen Aufforderungen kamen Sie nicht nach. Sie haben das Bundesgebiet bis dato nicht selbstständig verlassen. Sie sind Ihrer Aufforderung zuwider illegal in Österreich verblieben, gehen keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben. Ihre Familie lebt laut eigenen Angaben in Marokko, sie gaben an lediglich Freunde in Österreich zu haben.
[...]
Rechtliche Beurteilung
[...]
In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Sie waren unbekannten Aufenthaltes. Sie stellten einen Asylantrag, um die drohende Rückführung nach Algerien zu verhindern. Es muss zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im internationalen Verfahren und der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden. Es wurde bereits einmal ein Asylantrag abgewiesen.
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
Sie haben sich dem Verfahren entzogen, sich nicht gemeldet und verblieben illegal im Bundesgebiet. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und verblieben im Bundesgebiet.
2. [...];
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
Durch Ihr gesetztes Verhalten haben Sie der Behörde gezeigt, dass Sie nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen und sich nicht für das Verfahren greifbar sind. Sie tauchten unter und blieben trotz Aufforderung im Bundesgebiet.
[...]
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Es bestehen in Ihrem Fall weder familiäre Beziehung, noch gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach oder sind Existenzmittel oder ein Wohnsitz vorhanden. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3 und 9
Nach rechtskräftig negativem Abschluss Ihrer Asylverfahren hielten Sie sich trotz Aufenthaltsverbot illegal in Österreich auf. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Sie waren in Kenntnis über die Aufforderung und reisten trotzdem nicht aus. Sie waren bis dato unbekannten Aufenthaltes. Sie sind nicht behördlich gemeldet und tauchten unter. Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie versuchen alles, um Ihre Rückführung zu verhindern. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Ihre vorhandenen Barmittel sind viel zu gering, dass Sie in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie durchsetzbare Ausweisungen und ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehen. Sie waren in Kenntnis, welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung. Erstmalig in der Niederschrift vom 6.8.2016 haben Sie eine Adresse angegeben, wo Sie angeblich aufhältig sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Adresse haftet noch aus. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über geringe Barmittel, die eine längerfristige Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie wissen auch, dass nunmehr Marokko als sicherer Staat eingestuft wurde und haben kein Interesse sich diesem Verfahren zu stellen.
[...]
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. [...] Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keine Unterkunft und auch zu geringe Barmittel. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieser Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
[...] "
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 06.08.2016, 12:10 Uhr zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser, vertreten durch die im Spruch angeführte juristische Person als gewillkürter Vertreter, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebung im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser, vertreten durch die im Spruch angeführte juristische Person als gewillkürter Vertreter, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebung im Original):
"Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF seit 06.08.2016:
Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft:
Kein Sicherungsbedarf:
[...]
Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die einen Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG begründen würden.Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die einen Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG begründen würden.
Zwar ist es zutreffend, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, die fehlende Ausreisewilligkeit alleine begründet nach ständiger Judikatur des VwGH noch keinen Sicherungsbedarf.
Zutreffend ist darüber hinaus, dass der BF über keine aufrechte Meldung verfügte, dies hat jedoch den Grund, dass der BF nach Abnahme seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsyiG über keine Ausweisdokument verfügte, mit dem er sich hätte melden können. Vor seiner Strafhaft war der BF in [...] 1100 Wien gemeldet. Während seiner Strafhaft wurde der BF jedoch von dieser Adresse abgemeldet. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 27.11.2015 versuchte der BF sich bei seiner Freundin namens [...], geb. [...], wohnhaft in [...], 1190 Wien zu melden, dies war ihm jedoch mangels Identitätsnachweises nicht möglich. Dies hat der BF bereits im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vom 08.08.2016 angegeben. Der BF hat mit seiner Freundin zusammen im gemeinsamen Haushalt gelebt und könnte dort auch wieder Unterkunft nehmen.Zutreffend ist darüber hinaus, dass der BF über keine aufrechte Meldung verfügte, dies hat jedoch den Grund, dass der BF nach Abnahme seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsyiG über keine Ausweisdokument verfügte, mit dem er sich hätte melden können. Vor seiner Strafhaft war der BF in [...] 1100 Wien gemeldet. Während seiner Strafhaft wurde der BF jedoch von dieser Adresse abgemeldet. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 27.11.2015 versuchte der BF sich bei seiner Freundin namens [...], geb. [...], wohnhaft in [...], 1190 Wien zu melden, dies war ihm jedoch mangels Identitätsnachweises nicht möglich. Dies hat der BF bereits im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vom 08.08.2016 angegeben. Der BF hat mit seiner Freundin zusammen im gemeinsamen Haushalt gelebt und könnte dort auch wieder Unterkunft nehmen.
Um einen Identitätsnachweis zu bekommen, wollte der BF einen Duldungsantrag bei der belangten Behörde stellen. Der Verein Neustart sagte ihm dafür seine Unterstützung zu, doch ersuchte ihn sein zuständiger Betreuer bei diesem Verein um eine Kopie seines fremdenpolizeilichen Aktes beim BFA. Der BF wurde festgenommen, bevor er eine solche Kopie besorgen konnte.
Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde hat der BF auch sehr wohl Integrationsschritte in Österreich gesetzt. Er verfügt über einen Freundeskreis, lebt in einer Beziehung mit Frau [...] und spricht auch passabel Deutsch.
Der BF gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 06.08.2016 auch an, sich einer Suchtmitteltherapie unterziehen zu wollen. Der BF ist Marihuana- und Kokain-süchtig und hat über einen längeren Zeitraum 6 Gramm Marihuana pro Tag konsumiert. Erst nach seiner Strafhaft hat er seinen Konsum auf 3 Gramm pro Tag reduziert. Um seine Schlafprobleme in den Griff zu bekommen, hat der BF vor seiner Festnahme auch vermehrt Alkohol konsumiert.
Die belangte Behörde hätte die Drogensucht des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, im Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft, einfließen lassen müssen. Die belangte Behörde hat dies im bekämpften Bescheid vollständig unterlassen.
Anders als im Rahmen der Strafhaft ist für den BF ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar. Dies bedeutet für den BF, aufgrund seiner Drogensucht, eine überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten ist.
Daraus folgt, dass zum einen die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, zum anderen hätte vor allem die Drogensucht des BF - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt.
[...]
Aufgrund der Drogensucht des BF und des damit verbundenen schlechten psychischen Gesundheitszustandes wird die Haftfähigkeit des BF ausdrücklich bezweifelt und die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie zur Haftfähigkeit des BF beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.
Nichtanwendung des gelinderen Mittels
[...]
Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen. Es wäre ihm möglich gewesen, weiterhin bei seiner Freundin [...] in [...] 1190 Wien Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Festzuhalten ist, dass bislang gegenüber dem BF noch kein gelinderes Mittel verhängt worden war. Alternativ wäre das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen, Der Bund verfügt über derartige Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse.
Der BF ist jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
In einem vergleichbaren Fall hat das BVwG aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen ist, vgl. BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:In einem vergleichbaren Fall hat das BVwG aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen ist, vergleiche BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:
[...]
‚Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen. weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der BF hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat'.
Auch daher werden die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation wird auch vom BVwG im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - überdies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404 und 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - überdies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404 und 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).
Zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF, des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels sowie zur Kooperationsbereitschaft des BF wird die Einvernahme des BF und die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des BF, Frau [...], qeb. [...], wohnhaft in 1190 Wien [...] im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Darüber hinaus wird die Einholung entsprechender medizinischer Befunde beantragt.
[...]
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung
des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF, zur Klärung des Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF, zur Klärung des Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint:
[...]
Kostenanträge:
[...]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG Aufwandersatzverordnung:Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG Aufwandersatzverordnung:
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem 5 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem 5 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.
[...]
Außerdem beantragt der BF den Ersatz der Eingabegebühr IHv 30 Euro.
Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem die Anträge, das BVwG möge
• ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einholen;
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte,
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Am 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich befragt (Hervorhebungen im Original):
F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?
A: Ja.
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ja.
Vorhalt: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Vorhalt: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Im Hinblick auf den Umstand, dass mir am 06.08.2016 mitgeteilt wurde, dass ich in Vollstreckung des gegen mich bestehenden Aufenthaltsverbotes sowie der asylrechtlichen Ausweisungen nach Ausstellung eines Ersatzdokumentes in mein Heimatland Marokko abgeschoben werden sollte, muss der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz als Maßnahme meinerseits zur Verhinderung der Abschiebung nach Marokko angesehen werden. Offensichtlich erhoffe ich mir, dass ich durch diesen Antrag meine Abschiebung verzögere, bzw. eine Entlassung infolge Haftunfähigkeit wegen Hungerstreik erzwinge, so dass ich nicht nach Marokko abgeschoben werden kann.
F: Sie haben weiters niederschriftlich zu Protokoll gegeben, unangemeldet an der Anschrift Ihrer Freundin, [...] in Wien 19., [...] aufhältig zu sein. Eine nachträgliche Überprüfung dieser Meldeadresse hat ergeben, daß an dieser Anschrift keine Person namens [...] gemeldet ist. Offensichtlich ist die richtige Adresse von Frau [...] Wien 19., [...]. Was sagen Sie dazu?
A: Meine Freundin wohnt wirklich in der [...], ist aber dort nicht gemeldet. Gemeldet ist sie an der Anschrift ihrer Mutter in 19., [...]. Meine Freundin hat sich für eine Gemeindewohnung angemeldet, und will sich in der [...] nicht anmelden, da sie sonst die Chance auf eine Gemeindewohnung verliert.
Die zuständige Behörde die EAST OST wird feststellen, ob in meinem Fall der faktische Abschiebeschutz mir zuerkannt werden muss. Im anhängigen Asylverfahren wird mir eine Verständigung gem § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG ausgefolgt werden. Aufgrund dieser Mitteilung habe ich mit der Zurückweisung meines Antrages zu rechnen und ist dadurch auch nicht zu erwarten, dass in meinem Fall der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden wird.Die zuständige Behörde die EAST OST wird feststellen, ob in meinem Fall der faktische Abschiebeschutz mir zuerkannt werden muss. Im anhängigen Asylverfahren wird mir eine Verständigung gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 AsylG ausgefolgt werden. Aufgrund dieser Mitteilung habe ich mit der Zurückweisung meines Antrages zu rechnen und ist dadurch auch nicht zu erwarten, dass in meinem Fall der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden wird.
F: Was wollen Sie dazu sagen?
A: Ich werde in meinem Heimatland verfolgt und bedroht und kann das auch beweisen.
F: Warum haben Sie während Ihrer Anhaltung in Strafhaft bzw. nach rechtskräftig negativem Abschluß des letzten Asylverfahrens keinen Asylfolgeantrag gestellt?
A: Während meiner Anhaltung in Strafhaft wurde ich von einer Mitarbeiterin der Diakonie ermutigt, einen neuen Antrag zu stellen.
Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 19.07.2016 eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung im Original):
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte SCHUBHAFTBESCHWERDE zur do. Verwendung. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:
Herr [...] ( BF) reiste am 08.01.2007 nach Österreich ein. Diese Einreise erfolgte illegal und stellte der BF am 09.01.2007 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde am 19.09.2008 rechtskräftig negativ entschieden und wurde diese Entscheidung gleichzeitig mit einer asylrechtlichen Ausweisung nach Marokko verbunden. Weitere Asylanträge wurden am 26.05.2010 bzw. am 19.05.2011 rechtskräftig abgewiesen und in jeder Entscheidung wurde eine asylrechtliche Ausweisung erlassen. Ein weiterer Asylantrag wurde am 08.08.2016 eingebracht.
Gegen den BF liegen folgende strafrechtlichen Vormerkungen vor:
Landesgericht XXXX vom 28.12.2007 rk. wegen §§ 27(1.2. Fall) SMG und 105(1), 84 Abs. 2/2, 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monaten und 2 Wochen bedingtLandesgericht römisch 40 vom 28.12.2007 rk. wegen Paragraphen 27 (, eins Punkt 2, Fall) SMG und 105(1), 84 Absatz 2 /, 2, 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monaten und 2 Wochen bedingt
Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 11.08.2010 rk. wegen §§ 27 Abs. 1/1(1.2.Fall) 28A/1(4.5.6 Fall) SMG, 15 StGB und 27/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt Bezirksgericht Wiener Neustadt vom 17.12.2010 rk. wegen § 15, 83/1 StGB zu 2 Wochen Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.08.2013 rk. wegen § 27 (1) Zifferl 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 MonatenLandesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 11.08.2010 rk. wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins (, eins Punkt 2 Punkt F, a, l, l,) 28A/1(4.5.6 Fall) SMG, 15 StGB und 27/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt Bezirksgericht Wiener Neustadt vom 17.12.2010 rk. wegen Paragraph 15, 83 /, eins, StGB zu 2 Wochen Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.08.2013 rk. wegen Paragraph 27, (1) Zifferl 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten
Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 25.11.2014 rk wegen §§ 27 (1) Ziffer 1 8.Fall, 27(3) SMG zu einer Freiheitstrafe von 8 MonatenLandesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 25.11.2014 rk wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer 1 8.Fall, 27(3) SMG zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten
Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 15.06.2015 rk. wegen §§ 15 StGB, 269(1) 3.Fall und (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 15.06.2015 rk. wegen Paragraphen 15, StGB, 269(1) 3.Fall und (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Am 16.05.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot durch die BH Baden erlassen. Im Berufungsverfahren wurde dieser Bescheid mit 15.10.2008 in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren festgelegt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war der BF obdachlos in Österreich gemeldet.
In den bisherigen Verfahren wurde der Alias Namen [...] und folgende Geburtsdaten [...], [...], [...], [...] geführt.
Am 06.07.2009 wurde durch die BPD Wiener Neustadt ein Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Im Jahr 2010 wurde eine Urgenz durch das BMI an die marokkanische Botschaft gerichtet. Dieses Ansuchen ist noch immer anhängig.
Am 05.08.2016 um 19:25 Uhr wurde der BF in Wien 2 [...] von Beamten des SPK 20 angehalten. Eine Personenüberprüfung ergab mehrere gültige und durchsetzbare Ausweisungen nach dem AsylG und ein Rückkehrverbot. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes erfolgte eine Anzeige. Danach wurde der BF nach dem BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.
Am 06.08.2016 um 11:05 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme ergab, dass keine familiären Bindungen bestehen.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und der fehlenden sozialen Bindung in Österreich wurde ein Schubbescheid erlassen.
Am 06.08.2016 um 12:10 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt. Die Unterschrift auf dem Bescheid wurde durch den BF verweigert.
Es ist nunmehr beabsichtigt, das anhängige Verfahren zur Identifizierung und der Ausstellung eines HZ bei der marokkanischen Vertretungsbehörde weiter zu betreiben und muss hierfür neuerlich Lichtbilder übermittelt werden, da das letzte Ersuchen aus dem Jahr 2010 stammt und die Lichtbilder aktuell sein müssen.
Die marokkanische Botschaft hat in Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme marokkanischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass entgegen der früheren Vorgangsweise eine zeitnahe Antwort bezüglich der Identifizierung als marokkanischer Staatsbürger erfolgen wird.
Am 11.08.2016 wurde dem BF Parteiengehör betreffend dem Asylansuchen vom 08.08.2016 gewährt. Die zuständige Behörde die EAST OST beabsichtigt diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 12.08.2016 um 07:29 langte die Beschwerde des BF ein.
Am 12.08.2016 um 10:30 Uhr erfolgte die Information des BF gemäß den Bestimmungen des § 76 Abs. 6 FPG. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der BF die aktuelle Unterkunft nicht bekannt gegeben hat. Die heutige Befragung ergab, dass die angebliche Freundin an der Adresse in Wien 19 [...] selbst nicht gemeldet ist und in Wirklichkeit bei ihrer Mutter in Wien 19 [...] angemeldet ist. Aufgrund der Anmeldung für eine Gemeindewohnung soll die Freundin des BF für die Unterkunft in der [...] über keinen Meldezettel verfügen. Es erscheint daher unglaubwürdig zu sein, dass der BF überhaupt die Möglichkeit hatte, sich an der Adresse in Wien 19 [...] anzumelden, wenn die Freundin des BF wissentlich eine Verletzung des Meldegesetzes eingeht, um ihren Antrag auf eine Gemeindewohnung nicht zu gefährden.Am 12.08.2016 um 10:30 Uhr erfolgte die Information des BF gemäß den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der BF die aktuelle Unterkunft nicht bekannt gegeben hat. Die heutige Befragung ergab, dass die angebliche Freundin an der Adresse in Wien 19 [...] selbst nicht gemeldet ist und in Wirklichkeit bei ihrer Mutter in Wien 19 [...] angemeldet ist. Aufgrund der Anmeldung für eine Gemeindewohnung soll die Freundin des BF für die Unterkunft in der [...] über keinen Meldezettel verfügen. Es erscheint daher unglaubwürdig zu sein, dass der BF überhaupt die Möglichkeit hatte, sich an der Adresse in Wien 19 [...] anzumelden, wenn die Freundin des BF wissentlich eine Verletzung des Meldegesetzes eingeht, um ihren Antrag auf eine Gemeindewohnung nicht zu gefährden.
Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass der BF mehrfach vorbestraft ist und eindeutig aufzeigte, dass der BF nicht bereit ist, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des BF und des Umstandes, dass der BF selbst keine Anstrengungen unternommen hat, dass die Identität geklärt und der gesetzlichen Verpflichtung der Ausreise nachgekommen wird, musste die Behörde davon ausgehen, dass der BF jede Möglichkeit nützen wird, um den bisherigen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Die angegebene Unterkunft kann vom BF jederzeit aufgegeben werden, da es sich um keinen offiziellen Wohnsitz der Freundin handelt Und anderseits der BF dem Suchtmittelmilieu zuzuordnen ist und in diesen Fällen immer danach getrachtet wird, dass eine Behörde über den tatsächlichen Aufenthaltsort im Unklaren gelassen wird. Im konkreten Fall hat der BF keinen familiären Bezug in Österreich und setzte bereits mehrfach schwerwiegende Rechtsbrüche.
Der BF ist nunmehr in Kenntnis, dass ein weiterer Asylantrag nicht den entsprechenden Erfolg erbringen wird und hat sich die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden verbessert, sodass in naher Zukunft mit einer Antwort auf das anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist.
Es muss der Beschwerde entgegenhalten werden, dass die bestehenden Drogensucht im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft insofern behandelt werden kann, da der BF dem psychologischen Dienst zugeführt wird und entsprechende Medikamente erhalten kann. Überdies wird jeder Fremder nach Festnahme und Einlieferung in das PAZ einer medizinischen Untersuchung unterzogen und hat auch immer die Möglichkeit der Sanitätsstellung und einem Arzt vorgeführt zu werden. Eine diesbezügliche Beeinträchtigung wurde durch den BF jedoch nicht angegeben.
Im Schubbescheid wurde die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung, die bestehende Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet und muss der Beschwerde entgegengehalten werden, dass der BF kein Interesse hat, dass Auflagen einer Behörde eingehalten werden, wenn diese Auflagen dazu dienen, um die Abschiebung des BF zu sichern.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
1. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
Die Verwaltungsbehörde machte an Kosten insgesamt € 426,20 "als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde" geltend.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Marokko, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Marokko, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins
FPG.
Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 08.11.2007, Zl. 07 00.323-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit Bescheid vom 08.11.2007, Zl. 07 00.323-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, GZ. A1 316.219-1/2008/7E, vom17.08.2008 die in offener Frist eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 1 Z 1; 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 ab.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, GZ. A1 316.219-1/2008/7E, vom17.08.2008 die in offener Frist eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,; 8 Absatz eins, Ziffer eins,; 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, ab.
Der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers war nicht bekannt und konnte (nach Einsicht in das ZMR und GVS) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustellG dem Asylgerichtshof unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte, wurde daher gemäß § 8 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG das Erkenntnis beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 19.09.2008 durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG zugestellt.Da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG dem Asylgerichtshof unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte, wurde daher gemäß Paragraph 8, ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG das Erkenntnis beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch am 19.09.2008 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG zugestellt.
Gegen den BF liegen folgende strafrechtlichen Verurteilungen auf:
* Landesgericht XXXX vom 21.12.2007, rechtskräftig seit 28.12.2007, wegen §§ 27(1.2. Fall) SMG und 105(1), 84 Abs. 2/2, 83/1 StGB -Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monaten und 2 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre;* Landesgericht römisch 40 vom 21.12.2007, rechtskräftig seit 28.12.2007, wegen Paragraphen 27 (, eins Punkt 2, Fall) SMG und 105(1), 84 Absatz 2 /, 2, 83 /, eins, StGB -Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monaten und 2 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre;
* Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 11.08.2010, rechtskräftig seit 11.08.2010, wegen §§ 27 Abs. 1/1(1.2.Fall) 28A/1(4.5.6 Fall) SMG, 15 StGB und 27/2 SMG - Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt;* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 11.08.2010, rechtskräftig seit 11.08.2010, wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins (, eins Punkt 2 Punkt F, a, l, l,) 28A/1(4.5.6 Fall) SMG, 15 StGB und 27/2 SMG - Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt;
* Bezirksgericht XXXX vom 13.12.2010, rechtskräftig seit 17.12.2010, wegen § 15, 83/1 StGB - Freiheitsstrafe von 2 Wochen unbedingt;* Bezirksgericht römisch 40 vom 13.12.2010, rechtskräftig seit 17.12.2010, wegen Paragraph 15, 83 /, eins, StGB - Freiheitsstrafe von 2 Wochen unbedingt;
* Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 16.08.2013, rechtskräftig seit 16.08.2013, wegen § 27 (1) Ziffer 1 8. Fall SMG - Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt;* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 16.08.2013, rechtskräftig seit 16.08.2013, wegen Paragraph 27, (1) Ziffer 1 8. Fall SMG - Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt;
* Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 25.09.2015, rechtskräftig seit 25.11.2014, wegen §§ 27 (1) Ziffer 1 8.Fall, 27(3) SMG - Freiheitstrafe von 8 Monaten unbedingt;* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 25.09.2015, rechtskräftig seit 25.11.2014, wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer 1 8.Fall, 27(3) SMG - Freiheitstrafe von 8 Monaten unbedingt;
* Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 20.02.2015, rechtskräftig seit 15.06.2015, wegen §§ 15 StGB, 269(1) 3.Fall und (4) StGB - Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt.* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 20.02.2015, rechtskräftig seit 15.06.2015, wegen Paragraphen 15, StGB, 269(1) 3.Fall und (4) StGB - Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt.
In letzterem Falle wurde der Beschwerdeführer "schuldig erkannt, am 21. August 2014 in Wien die Justizwachebeamten [...], [...], [...], [...], [...] mit Gewalt an der Vorführung zur Hauptverhandlung zu AZ 71 Hv 81/14x vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt zu hindern versucht zu haben, indem er Fußtritte gegen die Beamten führte und die Aussage tätigte "ich werde eure Mutter ficken, ich warte auf euch und ficke euch" und "ich hole jemanden aus Kanada, der wird es euch zeigen!".
Da der Beschwerdeführer auch nach Verbringung in den Verhandlungssaal "sich nicht beruhigte, und die Frage des zuständigen Richters [...], ob er bereit sei, die Verhandlung durchzuführen, verneinte, musste diese vertagt werden.
Am 16.05.2008 wurde gegen den BF mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Zl. BNS3-f-08 T ein unbefristetes Rückkehrverbot durch die BH Baden erlassen. Im Berufungsverfahren wurde dieser Bescheid mit Bescheid der SID Niederösterreich, Zl. GZ.: E!/11833/2008 vom 15.10.2008 in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt, wobei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren festgelegt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war der BF obdachlos in Österreich gemeldet.
In den bisherigen Verfahren trat der Beschwerdeführer unter Alias Namen [...] und Alias-Geburtsdaten [...], [...], [...], [...] auf..
Unter anderem wurde mit Bescheid, Zl. III 1243680 FrB/ZJ/09, vom 29.04.2009, die Schubhaft angeordnet; den im Rahmen dieser Schubhaft gestellten Asylantrag zog der Beschwerdeführer am 04.05.2009 zurück. Nach einem Monat konstatierte der Amtsarzt wegen Hungerstreiks Haftunfähigkeit.Unter anderem wurde mit Bescheid, Zl. römisch drei 1243680 FrB/ZJ/09, vom 29.04.2009, die Schubhaft angeordnet; den im Rahmen dieser Schubhaft gestellten Asylantrag zog der Beschwerdeführer am 04.05.2009 zurück. Nach einem Monat konstatierte der Amtsarzt wegen Hungerstreiks Haftunfähigkeit.
In der Folge wurde mit Bescheid, Z. 1-1014089/FrB/09, vom 06.07.2009 "von der Schubhaft Abstand genommen und als Anwendung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass Sie in [...] Unterkunft zu nehmen haben und sich jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion Bad Vöslau zu melden haben". Diese Meldepflicht wurde am selben Tag noch dahingehend modifiziert, dass er sich "Montag, Mittwoch und Freitag" zu melden habe.In der Folge wurde mit Bescheid, Ziffer eins -, 1014089 /, F, r, B, /, 09,, vom 06.07.2009 "von der Schubhaft Abstand genommen und als Anwendung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass Sie in [...] Unterkunft zu nehmen haben und sich jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion Bad Vöslau zu melden haben". Diese Meldepflicht wurde am selben Tag noch dahingehend modifiziert, dass er sich "Montag, Mittwoch und Freitag" zu melden habe.
Diesem gelinderen Mittel entzog sich der Beschwerdeführer ab 14.07.2009.
Am 26.09.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wurde mit Bescheid, Zl.: III-1243680/FrB/09, vom 26.09.2009 (wiederum) die Schubhaft angeordnet; der Beschwerdeführer stellte auch während dieser Anhaltung - am 01.10.2009 - einen Asylantrag. (Auch) dieser Schubhaft entzog sich der Beschwerdeführer durch 10 Tage währenden Hungerstreik; wegen unbekannten Aufenthaltes wurde das Asylverfahren eingestellt.
Mit Bescheid, Zl.: III-1243680/FrB/09, vom 01.08.2011 wurde wiederum über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel verhängt, "sich beginnend mit 02.08.2011 täglich bei der Polizeiinspektion [...] zu melden". Dieser Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer nur bis 31.08.2011 nach; sein Aufenthalt war ab diesem Zeitpunkt unbekannt, er verfügte lediglich über eine Obdachlosenmeldung.
Unmittelbar vor seiner aktuellen Inschubhaftnahme hatte sich der Beschwerdeführer bei seiner Freundin, Frau [...] in Wien 19 [...] aufgehalten; auch die Freundin ist jedoch nicht an dieser, sondern an der Adresse ihrer Mutter gemeldet "und will sich in der [...] nicht anmelden, da sie sonst die Chance auf eine Gemeindewohnung verliert".
Der Beschwerdeführer stellte während der aktuellen Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, um seine Außerlandesbringung zu verhindern.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und, abgesehen von seiner Freundin, keine nennenswerten sozialen Bezugspunkte; er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht im Besitze nennenswerter Barmittel; aufgrund mangelnder Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes bzw. der Nichtbekanntgabe der jeweiligen Aufenthaltsorte stand der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden die meiste Zeit nicht zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig; er steht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle; er ist haftfähig.
Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Die Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch möglich.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen zum seit 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zum seit ebenfalls seit 2008 bestehenden rechtskräftigen zehnjährigen Aufenthaltsverbot, den in den letzten acht Jahren angeordneten Schubhaften inklusive deren durch Hungerstreik herbeigeführten Entlassungen aus denselben - zweimal (!) - sowie auch verfügten gelinderen Mitteln, welche der Beschwerdeführer kein einziges Mal einhielt - dreimal insgesamt - sind unzweifelhaft im Fremdenakt der Verwaltungsbehörde schriftlich dokumentiert.
Dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist, wurde in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausdrücklich angeführt.
Vor dem Hintergrund des im Rahmen seiner Einvernahme am 06.08.2016 erstatteten Vorbringens "dass ich in Marokko weder strafrechtlich noch persönlich verfolgt werde", seiner im Rahmen der Einvernahme vom 16.08.2016 auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, gegebenen Antwort "Was soll ich machen, ich habe diesen Antrag gestellt, da ich sowieso nach Italien abgeschoben werden, ist es mir daher auch egal" sowie der auch in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einvernahme vom 12.08.2016 getätigten, die eigene Rechtsvertretung in ein negatives Licht rückende Äußerung "Während meiner Anhaltung in Strafhaft wurde ich von einer Mitarbeiterin der Diakonie ermutigt, einen neuen Antrag zu stellen" sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder Anträge auf internationalen Schutz während Anhaltungen in Schubhaft zu stellen pflegt, den er aber entweder wieder zurückzieht oder dessen Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden muss, legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer insbesondere den letzten Antrag auf internationalen Schutz lediglich zum Zwecke der Verzögerung oder überhaupt Verhinderung seiner Abschiebung stellte.
Zahlreiche Verurteilungen scheinen im Strafregister auf - für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr besonders bedeutsam jenes Verhalten des Beschwerdeführers, ausdrücklich im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2015, rechtskräftig seit 15.06.2015, wegen §§ 15 StGB, 269(1) 3.Fall und (4) StGB, angeführt, wonach der Beschwerdeführer sich sogar der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Strafverhandlung gewaltsam zu entziehen versuchte und damit zumindest die Verzögerung des Strafverfahrens erreichte; augenscheinlicher kann die mangelnde Kooperationsgemeinschaft mit österreichischen Behörden/Gerichten nicht sein.Zahlreiche Verurteilungen scheinen im Strafregister auf - für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr besonders bedeutsam jenes Verhalten des Beschwerdeführers, ausdrücklich im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2015, rechtskräftig seit 15.06.2015, wegen Paragraphen 15, StGB, 269(1) 3.Fall und (4) StGB, angeführt, wonach der Beschwerdeführer sich sogar der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Strafverhandlung gewaltsam zu entziehen versuchte und damit zumindest die Verzögerung des Strafverfahrens erreichte; augenscheinlicher kann die mangelnde Kooperationsgemeinschaft mit österreichischen Behörden/Gerichten nicht sein.
Die Beschwerde vermag die ungeordnete Wohnungssituation nicht ausreichend damit zu erklären, dass
"darüber hinaus zutreffend ist, dass der BF über keine aufrechte Meldung verfügte, dies hat jedoch den Grund, dass der BF nach Abnahme seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsyiG über keine Ausweisdokument verfügte, mit dem er sich hätte melden können","darüber hinaus zutreffend ist, dass der BF über keine aufrechte Meldung verfügte, dies hat jedoch den Grund, dass der BF nach Abnahme seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsyiG über keine Ausweisdokument verfügte, mit dem er sich hätte melden können",
denn hätte er den österreichischen Behörden unabhängig davon, entsprechend der im Rahmen der von ihm betriebenen Asylverfahren erhaltenen Unterweisung, seinen jeweiligen Aufenthaltsort bekanntgeben können, ja müssen.
Insofern ist also den Beschwerdeausführungen, aus denen sich letztlich - logisch weitergedacht -, nur das Ergebnis ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer schließlich nur während seiner Anhaltungen in über geordnete Wohnverhältnisse verfügte
"Vor seiner Strafhaft war der BF in der [...] 1100 Wien gemeldet. Während seiner Strafhaft wurde der BF jedoch von dieser Adresse abgemeldet"
nicht entgegenzutreten.
Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Wohnungssituation vorbringt
"Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 27.11.2015 versuchte der BF sich bei seiner Freundin namens [...], geb. [...], wohnhaft in [...], 1190 Wien zu melden, dies war ihm jedoch mangels Identitätsnachweises nicht möglich. Dies hat der BF bereits im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vom 08.08.2016 angegeben. Der BF hat mit seiner Freundin zusammen im gemeinsamen Haushalt gelebt und könnte dort auch wieder Unterkunft nehmen"
ist damit insofern nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, als die Freundin an der angeführten Adresse selbst nicht (!) gemeldet ist - und dies, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Einvernahme vom 16.08.2016 angab, um sich die Chance auf eine Gemeindewohnung zu erhalten. Unabhängig davon, wie dieses Verhalten der Freundin rechtlich zu bewerten ist, kann diesbezüglich gleichfalls nicht von einer geordneten Wohnungssituation gesprochen werden.
Mit diesen, seinen ausdrücklichen zur Wohnungssituation seiner Freundin gemachten Angaben ist daher aber auch die "Einvernahme des BF und die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des BF, [...], im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.
Da in der Beschwerde die Problematik der faktischen Abschiebemöglichkeit des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise thematisiert wurde, bedurfte es keiner weiteren Vertiefung der verwaltungsbehördlichen Vorbringensteile
"Es ist nunmehr beabsichtigt, das anhängige Verfahren zur Identifizierung und der Ausstellung eines HZ bei der marokkanischen Vertretungsbehörde weiter zu betreiben und muss hierfür neuerlich Lichtbilder übermittelt werden, da das letzte Ersuchen aus dem Jahr 2010 stammt und die Lichtbilder aktuell sein müssen.
Die marokkanische Botschaft hat in Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme marokkanischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass entgegen der früheren Vorgangsweise eine zeitnahe Antwort bezüglich der Identifizierung als marokkanischer Staatsbürger erfolgen wird".
sowie
"hat sich die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden verbessert, sodass in naher Zukunft mit einer Antwort auf das anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist".
Trotz der gerade vom Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung verschiedenster Alias-Identitäten zu verantwortender Schwierigkeiten seiner Außerlandesbringung war daher jedenfalls von einer faktischen Abschiebeunmöglichkeit innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen.
Dass die Schubhaft in rechtlicher Hinsicht verwirklichbar ist, bedarf vor dem Hintergrund der bestehenden rechtskräftigen Entscheidungen keiner weiteren Erörterung.
Neben dem Fehlen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte, der fehlenden Erwerbstätigkeit, die aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sind, ist überhaupt auf die gänzlich mangelnde soziale Verankerung, hinzuweisen, welche letztlich in zahlreiche verschiedenste Straftaten mündete, die wiederum zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen nach sich zogen. Hiebei fällt insbesondere die Unterschiedlichkeit der Straftaten, auf die sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers bezog, auf - (lediglich) beispielsartig seien angeführt: Drogendelikte, (schwere) Körperverletzung(en), Widerstand gegen die Staatsgewalt etc. Zutreffend - siehe rechtliche Beurteilung - hat die Verwaltungsbehörde daher § 76 Abs. 3 Z. 9 angewendet.Neben dem Fehlen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte, der fehlenden Erwerbstätigkeit, die aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sind, ist überhaupt auf die gänzlich mangelnde soziale Verankerung, hinzuweisen, welche letztlich in zahlreiche verschiedenste Straftaten mündete, die wiederum zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen nach sich zogen. Hiebei fällt insbesondere die Unterschiedlichkeit der Straftaten, auf die sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers bezog, auf - (lediglich) beispielsartig seien angeführt: Drogendelikte, (schwere) Körperverletzung(en), Widerstand gegen die Staatsgewalt etc. Zutreffend - siehe rechtliche Beurteilung - hat die Verwaltungsbehörde daher Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, angewendet.
Das Vorbringen im Zusammenhalt mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung vermag im Sinne des Vorliegens von Haftunfähigkeit nicht zu überzeugen: Der diesbezüglich eindeutige amtsärztliche Befund - vom 17.08.2016 - bescheinigt dem Beschwerdeführer nach einer offensichtlich eingehenden Untersuchung vom selben Tag ausdrücklich Haftfähigkeit:
"OG wurde am heutigen Tage amtsärztlich untersucht und es konnten keine Erkrankungen erhoben werden. Der zwecks Freipressung durchgeführte teilweise Hungerstreik hat aktuell keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen. Aus psychiatrischer Sicht konnte bis auf den Konsum diverser Suchtgifte sowie einer Anpassungsstörung keine Diagnose gestellt werden. OGH ist daher weiter haftfähig."
Der Beschwerdeführer hatte auch diesmal erste Schritte gesetzt, sich durch Hungerstreik der Anhaltung in Schubhaft zu entziehen.
Im Übrigen ist im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand auf seine diesbezüglich eindeutige Antwort im Rahmen der Einvernahme vom 12.08.2016 zu verweisen:
"F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ja."
Der Beschwerdeführer befindet sich überdies in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und ist auf die Funktion des Vereins "Dialog" hinzuweisen:
Die Betreuung von im Polizeianhaltezentrum angehaltenen Personen durch den Verein Dialog erfolgt seit 1999: im PAZ Rossauer Lände seit dieser Zeit tätig, seit 2005 an fünf Werktagen/Woche auch im PAZ Hernalser Gürtel. Das Leistungsspektrum umfasst die suchtmedizinische Versorgung von angehaltenen Personen, die legale und illegalisierte Substanzen konsumieren bzw. von diesen abhängig sind (Alkohol, Schlafund Beruhigungsmittel, Opiate, Kokain etc.), sowie die psychiatrische Versorgung von angehaltenen Personen, insbesondere von AsylwerberInnen in Schubhaft, mit psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen.
Ein entsprechendes (weiteres) medizinisches Gutachten war daher nicht einzuholen bzw. war es nicht notwendig, wie in der Beschwerde begehrt, "den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen".
Im Hinblick auf das Beschwerdebegehren
"[...] wird die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie zur Haftfähigkeit des BF beantragt"
bleibt die Beschwerde auch schuldig, anzuführen, warum der mit Schubhäftlingen äußerst erfahrene Amtsarzt aus fachlichen/persönlichen Gründen zur Begutachtung nicht geeignet sei.
Zur in der Beschwerde eingestandenen Drogensucht siehe auch noch rechtliche Beurteilung.
Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form
* des immer wieder Untertauchens;
* jeglicher ungeordneter Wohnverhältnisse inklusiver jener der angeführten Freundin;
* der beharrliche Weigerung - den Rechtsvorschriften entsprechend - auszureisen;
* zweimaliger Freipressungen aus Anhaltungen in Schubhaft durch Hungerstreik - auch aktuell wurden offensichtlich erste Schritte unternommen;
* dreimaliger Missachtung gelinderer Mittel;
* der Stellung von Asylanträgen, in der Absicht, der Außerlandesbringung zu entgehen.
* der Verschleierung der Identität durch Verwendung mehrerer Alias-Identitäten;
* Begehung zahlreicher verschiedenartigster Straftaten;
führt zur schlussfolgernden Feststellung, dass erheblichste Fluchtgefahr besteht.
Der Beschwerdeargumentation in Bezug auf die Frage des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr haftet der Mangel an, dass sie zwar - textbausteinartig - zutreffend einzelne Aspekte, gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als nicht entscheidend für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr hervorhebt, die notwendige Gesamtbetrachtung aber vermissen lässt. So hat die Beschwerde etwa richtig herausgehoben, dass Ausreiseunwilligkeit allein die Schubhaftanordnung nicht zu tragen vermögen, berücksichtigt man im gegenständlichen Fall aber das gesamte vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, setzt also die Einzelelemente zu einem Gesamtbild zusammen, dann kommt jedem dieser Teile doch wieder, wie oben aufgezeigt, keine geringe Bedeutung zu.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als eindeutig geklärt anzusehen ist bzw. sich Teile des Beschwerdevorbringens
* die Wohnverhältnisse der Freundin des Beschwerdeführers entsprechen entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht den gesetzlichen (Melde)anforderungen
* "Festzuhalten ist, dass bislang gegenüber dem BF noch kein gelinderes Mittel verhängt worden war"
als aktenwidrig herausstellten.
Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass sich die Beschwerde nicht auf die angeführte aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, wenn sie ausführt (Hervorhebung im Original):
"Neben der Entscheidung des VwGH 24,01.2013, 2012/21/0230 [...]In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint"."Neben der Entscheidung des VwGH 24,01.2013, 2012/21/0230 [...]In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint".
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§22a BFA-VG idgF bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
§ 76 FPGParagraph 76, FPG
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach den angeführten Bestimmungen ist die Schubhaftanordnung von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Marokko).
Da die Beschwerde diesen Umstand nicht einmal thematisiert, ist zunächst auf die § 27 VwGVG (Prüfungsumfang) und § 9 leg. cit zu verweisen.Da die Beschwerde diesen Umstand nicht einmal thematisiert, ist zunächst auf die Paragraph 27, VwGVG (Prüfungsumfang) und Paragraph 9, leg. cit zu verweisen.
Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".
Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt daher die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates auf keine Bedenken, da wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.
Die Abschiebung ist aber, wie gleichfalls bereits ausgeführt, auch in rechtlicher Hinsicht möglich - auch diesbezüglich wurden in der Beschwerde keinerlei Zweifel angemeldet -vermag sie sich doch auf zwei Rechtstitel, die Ausweisungsentscheidung (durch den Asylgerichtshof) und das zehnjährige Aufenthaltsverbot (der SID Niederösterreich) zu stützen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar in der FormGemessen also an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar in der Form
* des immer wieder Untertauchens;
* jeglicher ungeordneter Wohnverhältnisse inklusiver jener der angeführten Freundin;
* der beharrliche Weigerung - den Rechtsvorschriften entsprechend - auszureisen;
* zweimaliger Freipressungen aus Anhaltungen in Schubhaft durch Hungerstreik - auch aktuell wurden offensichtlich erste Schritte unternommen;
* dreimaliger Missachtung gelinderer Mittel;
* der Stellung von Asylanträgen, in der Absicht, der Außerlandesbringung zu entgehen.
* der Verschleierung der Identität durch Verwendung mehrerer Alias-Identitäten;
* Begehung zahlreicher verschiedenartigster Straftaten;
unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".
Durch sein immer wieder Untertauchen, durch die Verschleierung seiner Identität in Verbindung mit zweimaligen Freipressungen aus Anhaltungen in Schubhaft durch Hungerstreik - auch aktuell wurden offensichtlich erste Schritte unternommen -, durch die bereits dreimalige Missachtung gelinderer Mittel und die Stellung von Asylanträgen, in der Absicht, der Außerlandesbringung zu entgehen, hat der Beschwerdeführer versucht, die drohende Abschiebung im Sinne der Z 1 leg.cit zu umgehen.Durch sein immer wieder Untertauchen, durch die Verschleierung seiner Identität in Verbindung mit zweimaligen Freipressungen aus Anhaltungen in Schubhaft durch Hungerstreik - auch aktuell wurden offensichtlich erste Schritte unternommen -, durch die bereits dreimalige Missachtung gelinderer Mittel und die Stellung von Asylanträgen, in der Absicht, der Außerlandesbringung zu entgehen, hat der Beschwerdeführer versucht, die drohende Abschiebung im Sinne der Ziffer eins, leg.cit zu umgehen.
Es ist aber auch Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2008 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", nämlich die angeführte Entscheidung des Asylgerichtshofes und der SID Niederösterreich.Es ist aber auch Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2008 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", nämlich die angeführte Entscheidung des Asylgerichtshofes und der SID Niederösterreich.
Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit anzunehmen:Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit anzunehmen:
Nicht übersehen werden darf insbesondere, dass den vorliegenden Verurteilungen die verschiedensten nicht geringen strafbaren Handlungen - reichend von Suchtgiftkriminalität bis zu Körperverletzungsdelikten - zugrunde liegen.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst die Drogensucht zugesteht
"Erst nach seiner Strafhaft hat er seinen Konsum auf 3 Gramm pro Tag reduziert"
und es lediglich dabei unsubstantiiert bewenden lässt (Hervorhebung durch den Einzelrichter), "sich einer Suchtmitteltherapie unterziehen zu wollen", muss damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung wieder in das Drogenmilieu zurückbegibt und seine mangelnde soziale Verankerung in weiteren (Drogen)delikte mündet.
Dass der Beschwerdeführer nach circa achtjährigem Aufenthalt "auch passabel Deutsch spricht", vermag an der bereits von der Verwaltungsbehörde richtigen Einschätzung mangelnder sozialer Verankerung nichts zu ändern.
Vor dem Hintergrund der selbst nicht der Gesetzeslage entsprechenden Wohnungssituation der Freundin des Beschwerdeführers geht auch die entsprechende Beschwerdeargumentation, der Beschwerdeführer
"lebt in einer Beziehung mit Frau [...]"
ins Leere.
Gerade im Hinblick auf das Vorliegen erheblichster Fluchtgefahr und dem Umstand des gänzlichen Fehlens auch nur von Ansätzen sozialer Verankerung fehlt daher dem Beschwerdevorbringen (in Richtung mangelnder Verhältnismäßigkeit)
"Dies bedeutet für den BF, aufgrund seiner Drogensucht, eine überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten ist.
Daraus folgt, dass zum einen die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, zum anderen hätte vor allem die Drogensucht des BF - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt."
die Deckung in der Aktenlage, insbesondere hat das aktuelle medizinische Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für eine "maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes" ergeben.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus - der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben lediglich über 70 €.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus - der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben lediglich über 70 €.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben -, wobei im Besonderen darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung des gelinderen Mittels jedes Mal scheiterten, drängt sich eben nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.
Angesichts des bisherigen gänzlichen Fehlens an Kooperationsbereitschaft erweist sich daher das Beschwerdevorbringen/-begehren
"Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen.
als ohne jegliche Substanz.
Schon gar nicht käme, wie vom Beschwerdeführer angeregt,
"Es wäre ihm möglich gewesen, weiterhin bei seiner Freundin [...] in [...] 1190 Wien Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden".
angesichts der der Freundin anzulastenden Gesetzwidrigkeit eine Unterkunftnahme ebendort in Frage.
Auf die rechtlichen Ausführungen
"In einem vergleichbaren Fall hat das BVwG aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen ist, vgl. BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:"In einem vergleichbaren Fall hat das BVwG aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen ist, vergleiche BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:
[...]
brauchte eben mangels offensichtlicher Vergleichbarkeit - bemerkenswerterweise hebt die Beschwerde dies eigentlich im Rahmen ihrer Zitierung selbst hervor (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Der BF hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat".
nicht eingegangen zu werden".
Da die Schubhaftanordnung zu Recht erfolgte, war daher die Beschwerde spruchgemäß (Spruchpunkt I.) als unbegründet abzuweisen.Da die Schubhaftanordnung zu Recht erfolgte, war daher die Beschwerde spruchgemäß (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 18.08.2016 - abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Das gesamte bisher vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten - wie dem aktuellen medizinischen Befund zu entnehmen ist
"[...] Der zwecks Freipressung durchgeführte teilweise Hungerstreik
[...]"
hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der aktuellen Anhaltung bereits Schritte in Richtung "Freipressung" gesetzt - lässt prognostisch gesehen keinen anderen Schluss als jenen zu, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung sofort wieder untertauchen wird.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Schlagworte
Drogenabhängigkeit, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2132300.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016