Entscheidungsdatum
23.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W190 2116773-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie Rosen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Litauen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Oktober 2015, Zl. 217729709-151620352, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie Rosen als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Litauen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Oktober 2015, Zl. 217729709-151620352, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2015 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2015 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Litauens, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern erstmals am 2. Dezember 2000 legal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge am 4. Dezember 2000 und am 27. März 2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welche im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung nach § 201 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Aus Anlass dieser Verurteilung wurde betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 6. November 2008 gemäß 86 Abs. 1 FPG iVm § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich erlassen. Unter einem wurde gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen sowie gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Aus Anlass dieser Verurteilung wurde betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 6. November 2008 gemäß 86 Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 64, FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen sowie gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und stellte am 28. August 2009 einen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2009 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26. Juli 2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und stellte am 28. August 2009 einen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2009 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26. Juli 2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Am 30. August 2010 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen.
Der Beschwerdeführer reiste daraufhin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und wurde anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes am 23. Jänner 2011 in Schubhaft genommen, wo er am 8. Februar 2011 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren, vierten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Litauen abgewiesen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid enthält keine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Litauen abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid enthält keine Ausweisungsentscheidung.
Die gegen die vorangeführte Erledigung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. März 2011 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die gegen die vorangeführte Erledigung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. März 2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Am 28. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle in Baden bei Wien betreten und in weiterer Folge aufgrund einer Festnahmeanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Am selben Tag wurde ihm ebenfalls auf Weisung des Bundesamtes die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Haft entlassen.Am 28. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle in Baden bei Wien betreten und in weiterer Folge aufgrund einer Festnahmeanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am selben Tag wurde ihm ebenfalls auf Weisung des Bundesamtes die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Haft entlassen.
Am 7. September 2015 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Deutschland.
Der Beschwerdeführer reiste in Folge erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurde daraufhin am 24. Oktober 2015 in Wien betreten. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes wurde Kontakt zum Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie seines litauischen Personalausweises vorwieg und das Originaldokument nach eigenen Angaben versteckt hielt und keine Auskunft geben wollte, wo sich dieses befindet, wurde durch das Bundesamt eine Festnahme mit Direkteinlieferung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.Der Beschwerdeführer reiste in Folge erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurde daraufhin am 24. Oktober 2015 in Wien betreten. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes wurde Kontakt zum Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie seines litauischen Personalausweises vorwieg und das Originaldokument nach eigenen Angaben versteckt hielt und keine Auskunft geben wollte, wo sich dieses befindet, wurde durch das Bundesamt eine Festnahme mit Direkteinlieferung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 25. Oktober 2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Litauisch niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er sei noch am Tag seiner (letzten) Abschiebung nach Österreich zurückgekehrt, weil hier seine Kinder lebten und er in Litauen verfolgt werde. Er verfüge derzeit über keine Barmittel; seinen Lebensunterhalt habe er durch die Unterstützung der Caritas finanziert und habe er auch schon beim AMS angefragt. Er sei geschieden und habe Sorgepflichten für vier Kinder. Zuletzt habe er in der VINZI RAST genächtigt.
Über Vorhalt, dass er trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei, mit den Kindern kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe, er beruflich nicht verankert sei und auch sonst über keinen festen Wohnsitz verfüge, weshalb die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt sei, um ihn in Vollziehung des Aufenthaltsverbotes (erneut) nach Litauen abzuschieben, entgegnete der Beschwerdeführer, er werde nicht freiwillig ausreisen, da er in Litauen Probleme habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Oktober 2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Oktober 2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt stellte dabei fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot wegen einer strafrechtlichen Verurteilung erlassen worden sei. Er sei zuletzt am 7. September 2015 abgeschoben worden, sei allerdings noch am selben Tag nach Österreich zurückgekehrt. Er verfüge lediglich über eine Obdachlosenmeldung und über keinen festen Wohnsitz. Er sei unsteten Aufenthaltes und daher für ein behördliches Verfahren nicht greifbar. Er sei mittellos und verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt oder seine Ausreise zu finanzieren; einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seinen Kinder bestehe nicht und komme er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, weshalb seine familiären Bindungen zu Österreich als relativiert anzusehen seien. Auch relevante soziale Bindungen seien nicht festzustellen.
Das Bundesamt führte rechtlich aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG bestehe: er sei nach erfolgter Abschiebung illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Zu Österreich bestünden weder relevante familiäre noch legale berufliche oder soziale Bindungen. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und auch nicht über einen festen Wohnsitz. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines geschilderten, vorangehenden Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, um so seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen und das Verfahren seiner Abschiebung zu vereiteln. Bei der Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Aber auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder ener periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens; damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa seine Haftfähigkeit, gegeben seien.Das Bundesamt führte rechtlich aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG bestehe: er sei nach erfolgter Abschiebung illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Zu Österreich bestünden weder relevante familiäre noch legale berufliche oder soziale Bindungen. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und auch nicht über einen festen Wohnsitz. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines geschilderten, vorangehenden Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, um so seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen und das Verfahren seiner Abschiebung zu vereiteln. Bei der Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Aber auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder ener periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens; damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater beigegeben.
Am 28. Oktober 2015 wurde der Abschiebeauftrag nach Litauen betreffend den Beschwerdeführer für den 9. November 2015 erlassen und die entsprechende Ticketbuchung vorgenommen.
Mit handschriftlich verfassten Schreiben, eingebracht am 5. November 2015, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Darin führte er in gebrochenem Deutsch aus, in den Jahren 2010 und 2011 nach Litauen abgeschoben worden zu sein; dies trotz der gefährlichen Lage, die dort für ihn bestehe. Er sei im Herkunftsstaat sofort erkannt und bedroht worden. Im Jahr 2013 sei er wieder nach Österreich gereist und habe sich im Verborgenen gehalten. Im Jahr 2014 habe er sich allerdings entschieden, dass er sich hier integrieren wolle und unter anderem beim AMS gemeldet. Er sei daher der Ansicht, dass er nicht hätte festgenommen werden dürfen. Seine Haftstrafe sei schon sechs Jahre her. Er wolle in Österreich leben, seine vier Kinder besuchen und arbeiten. Er wolle ferner nicht nach Litauen abgeschoben werden und sich an die österreichischen Gesetze halten.
Das Bundesamt legte am 9. November 2015 die Akte vor und wiederholte in der beigelegten Stellungnahme nochmals den bisherigen Verfahrensgang. Ferner wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder über berufliche noch soziale Bindungen in Österreich verfüge. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer nicht in Betracht gekommen, da dieser über keine Unterkunft oder Barmittel verfüge und bereits zuvor, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen und der Abschiebung zu entgehen, seinen Aufenthalt zum Großteil im Verborgenen geführt habe. Somit hätte auch eine zugewiesene Unterkunft den Beschwerdeführer nicht daran gehindert sich dem Verfahren zu entziehen, zumal er gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25. Oktober 2015 angeführt habe, nicht nach Litauen zurückzukehren. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sei davon auszugehen gewesen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Insbesondere da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zum Großteil im Verborgenen geführt habe, das bereits seit 2008 gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ständig negiert habe und durch sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu respektieren.
Die belangte Behörde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten iHv Vorlageaufwand von € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 368,80 zu verfällen.
Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und auf dem Luftweg nach Litauen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig und litauischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 4. Dezember 2000 legal nach Österreich ein und stellte jeweils am 4. Dezember 2000 sowie am 27. März 2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welche im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Seit 6. November 2008 besteht gegen den Beschwerdeführer gestützt auf eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Vergewaltigung ein rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20. Oktober 2005 bis 8. Mai 2006, 25. August 2006 bis 25. August 2009 sowie vom 23. September bis 25. September 2009 in Strafhaft.
Der am 28. August 2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 30. August 2010 wurde der Beschwerdeführer nach Litauen abgeschoben. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich zurück. Am 23. Jänner 2011 wurde er in Schubhaft genommen, wo er am 8. Februar 2011 aus dem Stande der Schubhaft seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der ebenso mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. März 2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 7. September 2015 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland, wobei der Beschwerdeführer am selben Tag erneut illegal in das Bundesgebiet einreiste.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2015 aus der Schubhaft entlassen und auf dem Luftweg nach Litauen überstellt.
Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt im Mai 2006 in Grundversorgung. Danach erhielt er finanzielle Unterstützung durch die Caritas; einer (legalen) Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich nach.
Im Bundesgebiet leben die Exfrau des Beschwerdeführers und vier gemeinsame Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern zuletzt im gemeinsamen Haushalt lebte oder für diese Unterhalte leistete. Es bestand daher kein relevantes Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft über keinen Wohnsitz und nächtigte in Obdachlosenquartieren. Er verfügte über Deutschkenntnisse, war aber in keinen Bildungsprogrammen integriert. Es können auch sonst keine integrativen Umstände erkannt werden, die die Annahme tragen würden, der Beschwerdeführer hätte sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung gestellt.
Der Beschwerdeführer war ab seiner Haftentlassung im Jahr 2009 außerhalb von Polizeianhaltezentren nicht gemeldet. Ab November 2014 scheint bis zu seiner Abschiebung eine Obdachlosenmeldung auf.
Der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung bzw. der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines eingeholten litauischen Reisepasses fest.
Die Angaben zum Aufenthaltsverbot und zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und den vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.
Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus der finanziellen Unterstützung der Caritas bestreitete, in Österreich nie legal beschäftigt war und keine Bildungsprogramme besuchte, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer über kein aufrechtes Familienleben in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebte; auch war der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation gar nicht im Stande Unterhalt zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass er seine Kinder regelmäßig besuche.
Die Angaben zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers fußen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bzw. der Verwaltungsakte.
Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden vergleiche VfSlg. 17.891 aus 2006,, 18.058 aus 2007,, 18.143 aus 2007,). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Artikel 9, Absatz 2, RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 25. Oktober 2015 und Anhaltung in Schubhaft bis 9. November 2015
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung und stützte die Annahme von Fluchtgefahr darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG).2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung und stützte die Annahme von Fluchtgefahr darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG).
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 6. November 2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und ist der Beschwerdeführer entgegen diesem Verbot zuletzt am 7. September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Seit November 2008 hielt sich der Beschwerdeführer entgegen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war nicht mehr Asylwerber und bezog nicht Grundversorgung (vgl. VwSlg. 17.259 A/2007). Er gab vielmehr an, seinen Lebensunterhalt lediglich durch Unterstützung der Caritas zu bestreiten. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich nach. Er verfügt zwar über Deutschkenntnisse, war aber darüber hinaus in keinen Bildungsprogrammen integriert. Zu seinen Kindern lag kein aufrechtes Familienleben vor, da er mit diesen weder im gemeinsamen Haushalt lebte noch regelmäßiger Kontakt bestand; auch bestand keine finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer war mittellos und verfügte über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Aufenthaltsverfestigung, die Gewähr dafür bieten würde, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung nicht entziehen würde, konnte sohin nicht erblickt werden.Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Seit November 2008 hielt sich der Beschwerdeführer entgegen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war nicht mehr Asylwerber und bezog nicht Grundversorgung vergleiche VwSlg. 17.259 A/2007). Er gab vielmehr an, seinen Lebensunterhalt lediglich durch Unterstützung der Caritas zu bestreiten. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich nach. Er verfügt zwar über Deutschkenntnisse, war aber darüber hinaus in keinen Bildungsprogrammen integriert. Zu seinen Kindern lag kein aufrechtes Familienleben vor, da er mit diesen weder im gemeinsamen Haushalt lebte noch regelmäßiger Kontakt bestand; auch bestand keine finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer war mittellos und verfügte über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Aufenthaltsverfestigung, die Gewähr dafür bieten würde, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung nicht entziehen würde, konnte sohin nicht erblickt werden.
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch dessen bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch dessen bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).
Der Beschwerdeführer missachtete konsequent die strafrechtlichen, melderechtlichen und fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich:
Er war außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren von 2009 bis 2014 nicht legal gemeldet und reiste mehrfach im Bewusstsein der Verletzung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots nach Österreich ein. Er war im Bundesgebiet unterstandslos und wäre auf freiem Fuß für die Behörden nicht greifbar gewesen. Auf Grund seines über mehrere Jahre gezeigten Verhaltens konnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121)Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121)
Angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung erhöht sich im Sinne dieser Rechtsprechung zudem das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektuierung der Abschiebung.
Auf Grund der angestellten Erwägungen und vorangeführten Umständen konnte das Bundesamt daher im Ergebnis zutreffend davon ausgehen, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestand.
4. Auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung schied - wie das Bundesamt zutreffend feststellte - auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Mit der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verstöße gegen das Meldegesetz beging und auch anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zu erkennen gab, nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, nicht das Auslangen gefunden werden. Gleiches gilt auch für die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten.
Der Annahme des Bundesamtes, der Beschwerdeführer würde sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens dem gelinderen Mittel entziehen, um die Ausreise durch Untertauchen zu vereiteln, kann somit nicht entgegengetreten werden.
5. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände in der Sphäre des Beschwerdeführers vor, die die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.
6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Behörde betrieb das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zügig und war mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer auch die gesamte Anhaltung über tatsächlich zu rechnen: Gegen den Beschwerdeführer besteht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die belangte Behörde erließ am 28. Oktober 2015 einen Abschiebeauftrag nach Litauen für den 9. November 2015 und nahm die entsprechende Ticketbuchung vor. Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer folglich am Luftweg nach Litauen abgeschoben. Die gesamte Schubhaft dauerte bis zur Durchführung der Abschiebung daher sechzehn Tage und war nicht unverhältnismäßig.
Es gibt daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war. Der Beschwerdeführer war wie angeführt auch haftfähig.
7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
Auf Grund des Endes der Schubhaft am 9. November 2015 war kein Ausspruch über die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.Auf Grund des Endes der Schubhaft am 9. November 2015 war kein Ausspruch über die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen.
Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.
Schlagworte
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W190.2116773.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016