TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/25 W167 2128399-1

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Veröffentlicht am 25.08.2016
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Entscheidungsdatum

25.08.2016

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §53a Abs3
ASVG §58 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 53a heute
  2. ASVG § 53a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 53a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  4. ASVG § 53a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 53a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 53a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. ASVG § 53a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 53a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  9. ASVG § 53a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. ASVG § 53a gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  11. ASVG § 53a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 53a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  13. ASVG § 53a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. ASVG § 53a gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  15. ASVG § 53a gültig von 01.04.2003 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2002
  16. ASVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 53a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 53a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2128399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom XXXX , wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen beim Dienstgeber XXXX (in der Folge als XXXX bezeichnet) vom 01.03.2013 bis 30.09.2014 und beim Dienstgeber XXXX (in der Folge als XXXX bezeichnet) von XXXX bis laufend im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Vollversicherter gemäß § 53a Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 2 ASVG verpflichtet ist, für den Versicherungszeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 einen Pauschalbetrag in Gesamthöhe von € 118,-- an die belangte Behörde zu entrichten.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom römisch 40 , wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge als römisch 40 bezeichnet) vom 01.03.2013 bis 30.09.2014 und beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge als römisch 40 bezeichnet) von römisch 40 bis laufend im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Vollversicherter gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 ASVG verpflichtet ist, für den Versicherungszeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 einen Pauschalbetrag in Gesamthöhe von € 118,-- an die belangte Behörde zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Kalenderjahr 2014 seitens des XXXX eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 3.481,20 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 580,20 gemeldet worden sei. Seitens des XXXX sei eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 1.325,27 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 222,08 gemeldet worden. Für den Zeitraum der Überschreitung der oben genannten Pflichtversicherungsverhältnisse im Kalenderjahr 2014 seien gemäß § 53a Absatz 3 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 114,41 zuzüglich der Kammerumlage in der Höhe von € 3,59 - berechnet mit 13,65 % Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sowie 0,5 % Arbeiterkammerumlage - vorzuschreiben gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Kalenderjahr 2014 seitens des römisch 40 eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 3.481,20 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 580,20 gemeldet worden sei. Seitens des römisch 40 sei eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 1.325,27 und eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 222,08 gemeldet worden. Für den Zeitraum der Überschreitung der oben genannten Pflichtversicherungsverhältnisse im Kalenderjahr 2014 seien gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 114,41 zuzüglich der Kammerumlage in der Höhe von € 3,59 - berechnet mit 13,65 % Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sowie 0,5 % Arbeiterkammerumlage - vorzuschreiben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass im August 2014 vom damaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers, dem XXXX , aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung statt des vertraglich vereinbarten Lohns in Höhe von € 386,80 nur ein Betrag in Höhe von €2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass im August 2014 vom damaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers, dem römisch 40 , aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung statt des vertraglich vereinbarten Lohns in Höhe von € 386,80 nur ein Betrag in Höhe von €

290,10 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Die Differenz sei dem Beschwerdeführer erst mit dem Lohn für September 2014, der darüber hinaus auch anteilige Sonderzahlungen enthalten habe und sich folglich auf € 676,90 belaufen habe, ausbezahlt worden. Dieser Umstand sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, weshalb von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen werde.

Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren sei dem Beschwerdeführer weiters vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein Rückstandsausweis noch eine Zahlungsaufforderung von der belangten Behörde übermittelt worden. Mit dieser Sache sei der Beschwerdeführer erstmals konfrontiert worden, als ihm am 01.03.2016 die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht XXXX zugestellt worden sei, weshalb die Forderung der belangten Behörde nicht fällig geworden worden sei.Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren sei dem Beschwerdeführer weiters vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein Rückstandsausweis noch eine Zahlungsaufforderung von der belangten Behörde übermittelt worden. Mit dieser Sache sei der Beschwerdeführer erstmals konfrontiert worden, als ihm am 01.03.2016 die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht römisch 40 zugestellt worden sei, weshalb die Forderung der belangten Behörde nicht fällig geworden worden sei.

Weiters sei der angefochtene Bescheid nach Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Artikel 2 Staatsgrundgesetz (StGG) iVm Artikel 18 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gleichheitswidrig, weil das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Nichtbestand sozialversicherungsrechtlicher Beitragsschulden durch die Vorschreibung des Betrages schwer erschüttert worden sei.Weiters sei der angefochtene Bescheid nach Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Artikel 2 Staatsgrundgesetz (StGG) in Verbindung mit Artikel 18 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gleichheitswidrig, weil das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Nichtbestand sozialversicherungsrechtlicher Beitragsschulden durch die Vorschreibung des Betrages schwer erschüttert worden sei.

Der Kontoauszug für den Monat September 2014 wurde vom Beschwerdeführer als Anhang der Beschwerde mitgeschickt.

3. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.3. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2014 in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 beim XXXX sowie in der Zeit vom 18.09.2014 bis 31.12.2014 bei der XXXX als geringfügiger Dienstnehmer tätig und zur Sozialversicherung gemeldet.Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2014 in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 beim römisch 40 sowie in der Zeit vom 18.09.2014 bis 31.12.2014 bei der römisch 40 als geringfügiger Dienstnehmer tätig und zur Sozialversicherung gemeldet.

Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Dienstverhältnis mit dem XXXX betrug € 3.481,20, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen betrug € 580,20.Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Dienstverhältnis mit dem römisch 40 betrug € 3.481,20, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen betrug € 580,20.

Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Dienstverhältnis mit der XXXX betrug € 1.325,27, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen betrug € 222,08.Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Dienstverhältnis mit der römisch 40 betrug € 1.325,27, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen betrug € 222,08.

Der Beschwerdeführer überschritt im verfahrensrelevanten Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 (monatlich € 395,31).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Wiener Gebietskrankenkasse. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.

Weder das Bestehen und die Dauer der Dienstverhältnisse noch die Höhe des dafür vereinbarten und dem Beschwerdeführer ausbezahlten Entgelts wird vom Beschwerdeführer bestritten. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es - aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung des XXXX - im August 2014 zur Überweisung eines zu niedrigen Betrages gekommen sei, der daraufhin im September 2014 nachbezahlt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass dies nichts am gesamten für die Geringfügigkeitsgrenze relevanten Entgelt im verfahrensrelevanten Zeitraum ändert.Weder das Bestehen und die Dauer der Dienstverhältnisse noch die Höhe des dafür vereinbarten und dem Beschwerdeführer ausbezahlten Entgelts wird vom Beschwerdeführer bestritten. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es - aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung des römisch 40 - im August 2014 zur Überweisung eines zu niedrigen Betrages gekommen sei, der daraufhin im September 2014 nachbezahlt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass dies nichts am gesamten für die Geringfügigkeitsgrenze relevanten Entgelt im verfahrensrelevanten Zeitraum ändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall Einzelrichter/innenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall Einzelrichter/innenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.Gemäß Paragraph 27, VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

Gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Absatz 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Absatz 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 5 Absatz 2 ASVG galt ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2014 als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 €, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 ASVG galt ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2014 als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 €, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt.

Gemäß § 44a Absatz 1 ASVG ist, wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Absatz 2 steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 1 ASVG ist, wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2 steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

Gemäß § 44a Absatz 2 ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 2 ASVG.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2 ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 ASVG.

Gemäß § 44a Absatz 3 ASVG sind, wenn der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nachweist, diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3 ASVG sind, wenn der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,) für die einzelnen Kalendermonate nachweist, diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

Gemäß § 53a Absatz 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Absatz 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 53a Absatz 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Absatz 1 Ziffer 1 litera a genannten Personen (= Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 2, Ziffer 2a oder Absatz 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13) 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im § 51 Absatz 1 Ziffer 1 litera a genannten Personen 3,15 % und für alle anderen Personen 3,7 % und als Zusatzbeitrag 0,25 % und b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz 1 Ziffer 1 litera a genannten Personen (= Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 2, Ziffer 2a oder Absatz 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13) 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im Paragraph 51, Absatz 1 Ziffer 1 litera a genannten Personen 3,15 % und für alle anderen Personen 3,7 % und als Zusatzbeitrag 0,25 % und b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

Gemäß § 54 Absatz 5 ASVG sind der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a unter Bedachtnahme auf Absatz 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5 ASVG sind der Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 b,, der Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 c und der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, unter Bedachtnahme auf Absatz 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Gemäß § 471h ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Gemäß Paragraph 471 h, ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein (VwGH 22.01.2003, 2000/08/0185).

Die Beitragspflicht gemäß § 53a ASVG besteht dann, wenn ein Dienstnehmer aufgrund einer oder mehrerer geringfügiger Beschäftigung neben einem vollversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis bereits der Vollversicherungspflicht unterliegt. Eine Pflichtversicherung gemäß § 471f ASVG liegt hingegen vor, wenn die monatlichen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Absatz 2 Ziffer 2 angeführten Betrag übersteigen (VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307).Die Beitragspflicht gemäß Paragraph 53 a, ASVG besteht dann, wenn ein Dienstnehmer aufgrund einer oder mehrerer geringfügiger Beschäftigung neben einem vollversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis bereits der Vollversicherungspflicht unterliegt. Eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 471 f, ASVG liegt hingegen vor, wenn die monatlichen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im Paragraph 5, Absatz 2 Ziffer 2 angeführten Betrag übersteigen (VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307).

Aufgrund der zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum, kommen die Sonderbestimmungen der § 471f fortfolgende ASVG zur Anwendung. Die Beitragspflicht nach § 471f ASVG regelt § 53a Absätze 3, 3a und 4 ASVG mit Anwendung der Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung gemäß § 471h ASVG.Aufgrund der zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum, kommen die Sonderbestimmungen der Paragraph 471 f, fortfolgende ASVG zur Anwendung. Die Beitragspflicht nach Paragraph 471 f, ASVG regelt Paragraph 53 a, Absätze 3, 3a und 4 ASVG mit Anwendung der Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung gemäß Paragraph 471 h, ASVG.

Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim XXXX erhielt dieser im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von € 386,80 und für die Beschäftigung bei XXXX im Zeitraum vom 18.09.2014 bis 31.12.2014 ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von € 331,32.Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim römisch 40 erhielt dieser im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von € 386,80 und für die Beschäftigung bei römisch 40 im Zeitraum vom 18.09.2014 bis 31.12.2014 ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von € 331,32.

Die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Durchschnittswert des Jahresverdienstes, dabei wird die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde, geteilt.

Daraus ergibt sich, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen haben.

Die Vorschreibung eines 14,2 % Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages sowie 0,5% Arbeiterkammerumlage (Pauschalbetrag) für den Zeitraum, in dem sich die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse überschneiden und die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 ASVG überschritten wurde, besteht daher gemäß § 53a Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 2 ASVG dem Grunde nach zu Recht. Die Beschwerdeausführungen gehen ins Leere, da die belangte Behörde in rechtskonformer Anwendung der oben genannten Bestimmungen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Die Vorschreibung eines 14,2 % Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages sowie 0,5% Arbeiterkammerumlage (Pauschalbetrag) für den Zeitraum, in dem sich die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse überschneiden und die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2 Ziffer 2 ASVG überschritten wurde, besteht daher gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 ASVG dem Grunde nach zu Recht. Die Beschwerdeausführungen gehen ins Leere, da die belangte Behörde in rechtskonformer Anwendung der oben genannten Bestimmungen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 53a ASVG regelt die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer, im konkreten Fall der Beschwerdeführer, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten hat. Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde richtig berechnet.Gemäß Paragraph 53 a, ASVG regelt die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer, im konkreten Fall der Beschwerdeführer, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten hat. Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde richtig berechnet.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die es aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung des XXXX im August 2014 zur Überweisung eines zu niedrigen Betrages gekommen sei, der daraufhin im September 2014 nachbezahlt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies die Höhe der Beitragsgrundlagen im Gesamten nicht ändert, sondern lediglich zu einer Verschiebung der ausbezahlten Entgelte führt, die an der Berechnung der Beitragsgrundlagen nichts ändert. Da aber ohnehin die Jahresbeitragsgrundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen wird und eine im falschen Monat bezahlte und in einem anderen Monat ausgleichende Zahlung diese nicht verändert, führt auch dieser Einwand zu keinem Erfolg.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die es aufgrund eines Fehlers der Personalverrechnung des römisch 40 im August 2014 zur Überweisung eines zu niedrigen Betrages gekommen sei, der daraufhin im September 2014 nachbezahlt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies die Höhe der Beitragsgrundlagen im Gesamten nicht ändert, sondern lediglich zu einer Verschiebung der ausbezahlten Entgelte führt, die an der Berechnung der Beitragsgrundlagen nichts ändert. Da aber ohnehin die Jahresbeitragsgrundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen wird und eine im falschen Monat bezahlte und in einem anderen Monat ausgleichende Zahlung diese nicht verändert, führt auch dieser Einwand zu keinem Erfolg.

Anzumerken ist, dass vom Beschwerdeführer kein inhaltlich substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, welches eine Änderung des bescheidmäßigen Betrages herbeiführen könnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers dass ihm im gegenständlichen Verwaltungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein Rückstandsausweis noch eine Zahlungsaufforderung von der belangten Behörde übermittelt worden sei und er mit dieser Sache erstmals konfrontiert worden sei, als ihm am 01.03.2016 die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht XXXX zugestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist.Anzumerken ist, dass vom Beschwerdeführer kein inhaltlich substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, welches eine Änderung des bescheidmäßigen Betrages herbeiführen könnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers dass ihm im gegenständlichen Verwaltungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein Rückstandsausweis noch eine Zahlungsaufforderung von der belangten Behörde übermittelt worden sei und er mit dieser Sache erstmals konfrontiert worden sei, als ihm am 01.03.2016 die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht römisch 40 zugestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2128399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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