Entscheidungsdatum
25.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2132801-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40
alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40
alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. IRAK alias MAROKKO alias ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. 13-473254002/161036992, zu Recht erkannt:alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. IRAK alias MAROKKO alias ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. 13-473254002/161036992, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2016 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, irakischer Staatsangehöriger zu sein, bis März 2007 in Bagdad und vor der Einreise nach Österreich in Marseille bei seinem Bruder gelebt zu haben, jedoch von den französischen Behörden ausgewiesen worden zu sein.
Im Dublin-Verfahren teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nicht bekannt sei, weshalb sein Verfahren am 20.01.2009 in Österreich zugelassen wurde.
2. Im Zuge von Diebstahlsermittlungen wurde der Beschwerdeführer einvernommen und mitgeteilt, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin in irakischem Dialekt nicht möglich gewesen sei und die Einvernahme auf Hocharabisch durchgeführt habe werden müssen. Weiters wurde mitgeteilt, dass in Italien mehrere Datensätze zu Aliasidentitäten des Beschwerdeführers vorlägen, wobei er als Staatsangehörigkeiten Marokko bzw. Algerien angegeben habe.
Am 19.05.2009 verließ der Beschwerdeführer sein Quartier der Grundversorgung und wurde von der Grundversorgung und melderechtlich abgemeldet. Sein Nachbar habe angegeben, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei Marokkaner und fahre zurück nach Italien. Er verfügte danach über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich.
Mit Bescheid vom 27.05.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 04.06.2010 ersuchten die italienischen Behörden Österreich um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2010 nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen. Am 17.08.2010 wurde der Beschwerdeführer infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Verstöße gegen das SMG und versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Verstöße gegen das SMG und versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle betreten und am folgenden Tag in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Festnahme trug er ein auf seinen Namen lautendes Formular zum Bargeldtransfer an eine namentlich genannte Person in Marokko bei sich. Vor der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer am 27.10.2010 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Das Asylverfahren wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
4. Am 13.11.2010 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.
Am 01.12.2010 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hiebei gab er an, im Mai 2009 zu seiner in Italien lebenden Schwester gereist und vier Monate lang bei ihr geblieben zu sein, danach sei er noch drei oder vier Monate bei einem Freund geblieben, ehe er im Sommer 2010 aufgegriffen und nach Österreich überstellt worden sei. Die Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren.
Am 21.12.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Er beharrte darauf, Staatsangehöriger des Irak zu sein. Die Dolmetscherin, die anderes behaupte, habe ihn aus religiösen Gründen verleumdet. In Marokko habe er nur eine Freundin, der er Geld überweisen habe wollen. Weitere Angaben machte der Beschwerdeführer nicht.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Bescheid vom 10.01.2011 wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 02.02.2011 vom Asylgerichtshof abgewiesen.
Mit Bescheid vom 09.04.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX enthaftet, danach verfügte er über keine Meldeadresse.5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 enthaftet, danach verfügte er über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2011 festgenommen und am folgenden Tag mangels Heimreisezertifikats entlassen. Er wurde am 21.09.2011 wiederum festgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Haft entlassen. Danach verfügte er über keine Meldeadresse.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen. Danach verfügte er über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2013 festgenommen, am 25.03.2013 infolge Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks aber aus der Schubhaft entlassen. Danach verfügte er über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2013 wiederum festgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Haft entlassen. Er verfügte danach über eine Obdachlosenmeldeadresse bei einem Bewährungshilfeverein in XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen. Er verfügte danach über eine Obdachlosenmeldeadresse bei einem Bewährungshilfeverein in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wurde am 01.05.2015 festgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
6. Am 13.01.2016 wurde dem Bundesamt das voraussichtliche Entlassungsdatum mitgeteilt.
Am 15.03.2016 ersuchte die Regionaldirektion um die Ausstellung eines irakischen Heimreisezertifikats. Am 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Regionaldirektion das diesbezügliche Formblatt übermittelt. Am 22.03.2016 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er das Formblatt nicht ausfüllen werde, weil er kein Heimreisezertifikat wolle, da er in Österreich bleiben möchte.
Am 05.04.2016 suchte die Regionaldirektion um die Ausstellung eines marokkanischen Heimreisezertifikats an. Am 14.07.2016 urgierte die Regionaldirektion wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Am 25.07.2016 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer von der Botschaft des Königreichs Marokko als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt worden sei. Laut dem im Akt erliegenden Aktenvermerk suchte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Direktion des Bundesamtes bereits am 26.02.2016 um die Identifizierung des Beschwerdeführers bei der Botschaft des Königreichs Marokko an. Am 12.04.2016 langte die die Identifizierung des Beschwerdeführers bei der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Direktion des Bundesamtes ein.
Bereits am 21.07.2016 hatte dieses um die Ausstellung des Heimreisezertifikats ersucht.
Am 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Strafhaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide, aber keine Fragen beantworten wolle; er habe Kopfschmerzen. Er wolle wissen, warum er nach Marokko abgeschoben werde, er sei kein Marokkaner. Auf den Vorhalt, dass die marokkanische Botschaft bestätigt habe, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei, gab er an, dass die irakische Botschaft bestätigt habe, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Als Beweis hiefür legte er das ihm am 18.03.2016 vom Bundesamt übermittelte Formblatt zur Beantragung eines Heimreisezertifikats vor. Das Formular sei nicht ausgefüllt, weil er keine Zeit gehabt habe, es auszufüllen, er habe in der Haft einen Deutschkurs besucht. Er wolle selbständig zur Botschaft gehen und einen Pass beantragen. In zwei Tagen werde er entlassen, dann gehe er selbst zur Botschaft. Auf den Vorhalt, dass er seit 2008 nie zur Botschaft gegangen sei, um einen Pass zu beantragen, gab er an, dass er in Österreich oft in Haft gewesen sei, dass sei ein großes Problem. Er spreche nicht Deutsch, seine Muttersprache sei Arabisch, aber er spreche auch Italienisch und Französisch. Er bekomme Schlaf- und Beruhigungsmittel, ein Psychiater habe ihm diese Medikamente verschrieben. Er habe eine Blutuntersuchung hinter sich und keine Erkrankungen. Er habe einen Meldezettel in XXXX . Er sei nach der negativen Entscheidung im Asylverfahren nicht ausgereist, weil er in Haft gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung habe er es vergessen. Der Bewährungshilfeverein habe ihm einen Meldezettel gegeben und er sei zweimal pro Woche zur Therapie gegangen. Er habe keine Personaldokumente. Sein Bruder wohne in der Nähe von XXXX in einer Wohnung, dort könne er unterkommen. Er habe kein Geld, aber sein Bruder werde ihn unterstützen. Nähere Angaben zu seinem Bruder wolle er nicht machen, er wolle ihm keine Probleme machen. Er habe in Österreich nur illegal gearbeitet und nachts Zeitungen in XXXX verteilt. Im Falle der Freilassung würde er zu seinem Bruder gehen. Er sei 2008 von Frankreich nach Italien und Österreich gekommen. Er sei 2005 ausgereist, vom Irak nach Ägypten, weiter nach Libyen und von dort nach Frankreich. Im Irak lebten alle Verwandten der väterlichen Seite. Er stamme aus dem Irak und habe eine Bestätigung von der irakischen Botschaft - das Formblatt vom 18.03.2016. Auf den Vorhalt seiner Vorstrafen gab er an, dass das stimme, vielleicht verlasse er Österreich. Auf den Vorhalt, warum er nicht schon früher ausgereist sei, gab er an, dass er es versucht habe, aber immer wieder in Haft gekommen sei. Auf den Vorhalt, dass über ihn die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt werde, gab er an, dass er freiwillig nach Italien oder Frankreich gehen werde. Auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot bestehe, gab er an, dass er seinen Bruder holen, die EU verlassen und nach Hause fahren werde. Marokko werde ihn nicht akzeptieren und wieder nach Österreich zurückschieben, er wolle nicht nach Marokko, er wolle in den Irak abgeschoben werden. Auf den Vorhalt, dass er freiwillig von Marokko in den Irak weiterreisen könne und die Frage, warum er über kein Reisedokument verfüge und die letzten acht Jahre lang nicht um die Ausstellung eines Dokuments bemüht habe, gab er an, dass ihn die Drogen zerstört hätten. Man denke wahrscheinlich, dass er Marokkaner sei, weil er in XXXX sei und dort alle Marokkaner seien, aber er wolle nicht nach Marokko und wisse nicht, wohin er in Marokko gehen solle.Am 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Strafhaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide, aber keine Fragen beantworten wolle; er habe Kopfschmerzen. Er wolle wissen, warum er nach Marokko abgeschoben werde, er sei kein Marokkaner. Auf den Vorhalt, dass die marokkanische Botschaft bestätigt habe, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei, gab er an, dass die irakische Botschaft bestätigt habe, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Als Beweis hiefür legte er das ihm am 18.03.2016 vom Bundesamt übermittelte Formblatt zur Beantragung eines Heimreisezertifikats vor. Das Formular sei nicht ausgefüllt, weil er keine Zeit gehabt habe, es auszufüllen, er habe in der Haft einen Deutschkurs besucht. Er wolle selbständig zur Botschaft gehen und einen Pass beantragen. In zwei Tagen werde er entlassen, dann gehe er selbst zur Botschaft. Auf den Vorhalt, dass er seit 2008 nie zur Botschaft gegangen sei, um einen Pass zu beantragen, gab er an, dass er in Österreich oft in Haft gewesen sei, dass sei ein großes Problem. Er spreche nicht Deutsch, seine Muttersprache sei Arabisch, aber er spreche auch Italienisch und Französisch. Er bekomme Schlaf- und Beruhigungsmittel, ein Psychiater habe ihm diese Medikamente verschrieben. Er habe eine Blutuntersuchung hinter sich und keine Erkrankungen. Er habe einen Meldezettel in römisch 40 . Er sei nach der negativen Entscheidung im Asylverfahren nicht ausgereist, weil er in Haft gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung habe er es vergessen. Der Bewährungshilfeverein habe ihm einen Meldezettel gegeben und er sei zweimal pro Woche zur Therapie gegangen. Er habe keine Personaldokumente. Sein Bruder wohne in der Nähe von römisch 40 in einer Wohnung, dort könne er unterkommen. Er habe kein Geld, aber sein Bruder werde ihn unterstützen. Nähere Angaben zu seinem Bruder wolle er nicht machen, er wolle ihm keine Probleme machen. Er habe in Österreich nur illegal gearbeitet und nachts Zeitungen in römisch 40 verteilt. Im Falle der Freilassung würde er zu seinem Bruder gehen. Er sei 2008 von Frankreich nach Italien und Österreich gekommen. Er sei 2005 ausgereist, vom Irak nach Ägypten, weiter nach Libyen und von dort nach Frankreich. Im Irak lebten alle Verwandten der väterlichen Seite. Er stamme aus dem Irak und habe eine Bestätigung von der irakischen Botschaft - das Formblatt vom 18.03.2016. Auf den Vorhalt seiner Vorstrafen gab er an, dass das stimme, vielleicht verlasse er Österreich. Auf den Vorhalt, warum er nicht schon früher ausgereist sei, gab er an, dass er es versucht habe, aber immer wieder in Haft gekommen sei. Auf den Vorhalt, dass über ihn die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt werde, gab er an, dass er freiwillig nach Italien oder Frankreich gehen werde. Auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot bestehe, gab er an, dass er seinen Bruder holen, die EU verlassen und nach Hause fahren werde. Marokko werde ihn nicht akzeptieren und wieder nach Österreich zurückschieben, er wolle nicht nach Marokko, er wolle in den Irak abgeschoben werden. Auf den Vorhalt, dass er freiwillig von Marokko in den Irak weiterreisen könne und die Frage, warum er über kein Reisedokument verfüge und die letzten acht Jahre lang nicht um die Ausstellung eines Dokuments bemüht habe, gab er an, dass ihn die Drogen zerstört hätten. Man denke wahrscheinlich, dass er Marokkaner sei, weil er in römisch 40 sei und dort alle Marokkaner seien, aber er wolle nicht nach Marokko und wisse nicht, wohin er in Marokko gehen solle.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und der Beschwerde gegen diese die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit einem weiteren Bescheid wurde das gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.Mit einem weiteren Bescheid wurde das gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.
Diese Bescheide, die Verfahrensanordnungen betreffend Rückkehrberatung und Rechtsberatung sowie die Belehrung über die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.
7. Mit Bescheid vom 27.07.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgelegt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.7. Mit Bescheid vom 27.07.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgelegt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesamt gab den Verfahrensgang im Wesentlichen wie unter Punkt 1.-5. wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger von Marokko. Er sei gesund und spreche Arabisch, Französisch, Italienisch und ein wenig Deutsch. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn sei durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er befinde sich seit 2008 in Österreich und halte sich abgesehen von den Zeiten, als er Asylwerber gewesen sei, unrechtmäßig in Österreich auf. Fest stehe, dass er abgesehen von Inhaftierungszeiten in diversen Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren und dem Flüchtlingsheim XXXX - aus dem er sich entfernt habe, ohne eine neue Adresse bekannt zu geben - in Österreich nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Abgesehen von seinen Versicherungszeiten als Asylwerber in Österreich habe er keine Sozialversicherung gehabt. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen, sondern gebe an, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er in seinem ersten Asylverfahren in Österreich aus dem Flüchtlingsheim ausgezogen sei und ohne Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle in die Illegalität untergetaucht sei und sich während der diversen Schubhaften in Österreich mehrmals durch Hungerstreik freigepresst habe. Er habe Österreich trotz bestehender negativer Bescheide bzw. trotz seines unbefristeten Aufenthaltsverbots nie verlassen, verschiedene Identitäten angegeben und so versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Er sei in Österreich wiederholt straffällig geworden und habe das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen. Er habe nie beim Verfahren zur Klärung seiner Identität bzw. zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er für die Behörden in Österreich nur erreichbar gewesen sei, während er sich in Haft befunden habe. Er habe sich nie amtlich angemeldet. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen sei er in Österreich straffällig geworden und habe sich den Großteil des Aufenthalts im Bundesgebiet in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren aufgehalten. Er sei in Österreich verblieben, obwohl gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er folgende Verurteilungen "ausgefasst" habe:Das Bundesamt gab den Verfahrensgang im Wesentlichen wie unter Punkt 1.-5. wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger von Marokko. Er sei gesund und spreche Arabisch, Französisch, Italienisch und ein wenig Deutsch. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn sei durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er befinde sich seit 2008 in Österreich und halte sich abgesehen von den Zeiten, als er Asylwerber gewesen sei, unrechtmäßig in Österreich auf. Fest stehe, dass er abgesehen von Inhaftierungszeiten in diversen Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren und dem Flüchtlingsheim römisch 40 - aus dem er sich entfernt habe, ohne eine neue Adresse bekannt zu geben - in Österreich nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Abgesehen von seinen Versicherungszeiten als Asylwerber in Österreich habe er keine Sozialversicherung gehabt. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen, sondern gebe an, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er in seinem ersten Asylverfahren in Österreich aus dem Flüchtlingsheim ausgezogen sei und ohne Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle in die Illegalität untergetaucht sei und sich während der diversen Schubhaften in Österreich mehrmals durch Hungerstreik freigepresst habe. Er habe Österreich trotz bestehender negativer Bescheide bzw. trotz seines unbefristeten Aufenthaltsverbots nie verlassen, verschiedene Identitäten angegeben und so versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Er sei in Österreich wiederholt straffällig geworden und habe das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen. Er habe nie beim Verfahren zur Klärung seiner Identität bzw. zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er für die Behörden in Österreich nur erreichbar gewesen sei, während er sich in Haft befunden habe. Er habe sich nie amtlich angemeldet. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen sei er in Österreich straffällig geworden und habe sich den Großteil des Aufenthalts im Bundesgebiet in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren aufgehalten. Er sei in Österreich verblieben, obwohl gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er folgende Verurteilungen "ausgefasst" habe:
Am XXXX habe ihn das Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB § 288 (1) StGB und §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach § 27 (1) Z 1 1.2 Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27Am römisch 40 habe ihn das Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 288, (1) StGB und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2 Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3) SMG und §§ 27 (1) Z 1 1.2 Fall, 27 (2) SMG begangen. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er haben Straftaten nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, ledig und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen und habe keine sozialen Anknüpfungspunkte.(3) SMG und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2 Fall, 27 (2) SMG begangen. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er haben Straftaten nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, ledig und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen und habe keine sozialen Anknüpfungspunkte.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen aus dem Akt sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.07.2016 ergäben. Seine Identität stehe fest, da die marokkanische Botschaft die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter den Personalien " XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger Marokkos" geleistet habe. Die Feststellung, dass er gesund sei, könne aufgrund der am 26.07.2016 in der JA XXXX stattgefundenen Einvernahme getroffen werden. Sie habe anfangs angegeben, an Kopfschmerzen zu leiden, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, was der Gegenstand der Vernehmung sei. Diese plötzlich aufgetauchten Kopfschmerzen seien jedoch genauso schnell wieder verschwunden, wie sie erschienen seien, und er habe der Einvernahme ohne Probleme folgen können und alle Fragen klar und deutlich beantwortet. Eine eventuelle Erkrankung habe er selbst ausgeschlossen. Er habe zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme den Eindruck gemacht, nicht konzentriert oder desorientiert zu sein. Seine Behauptung, an Kopfschmerzen zu Ieiden, werde deshalb als reine Schutzbehauptung gewürdigt. Zu seinen Sprachkenntnissen sei er befragt worden und werde seinen Aussagen Glauben geschenkt. Seine Einreise im Jahr 2008 habe er selbst bei der Einvernahme angegeben und diese Aussage werde ihm geglaubt geglaubt, da sie mit den Aufzeichnungen des BFA übereinstimme. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts sei damit begründet, dass er sich die ganzen acht Jahre, die er sich nun in Österreich befinde, nie mit gültigen Reisedokumenten ausweisen habe können und keinen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum für den Schengenraum bzw. Österreich besitze. Seine Meldezeiten und Meldeadressen in Österreich seien einem Auszug aus dem zentralen Melderegister Österreichs entnommen. Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsnummer XXXX habe ergeben, dass er ausschließlich als Asylwerber sozialversichert gewesen sei. Seine Versicherungszeiten würden belegen, dass er in Österreich nie legal bearbeitet habe und ihm die Aussage betreffend Schwarzarbeit geglaubt werde, da er sie bereits in einer vorangegangenen Einvernahme gemacht habe und keinen Grund gehabt habe, dem Bundesamt diesbezüglich etwas vorzumachen. Er habe angegeben, dass er in Österreich einen Bruder habe, der in der Nähe von XXXX lebe, sein Name sei XXXX . Einer näheren Befragung zu seinem vermeintlichen Bruder sei er jedoch ausgewichen und habe angegeben, ihn nicht in Schwierigkeiten bringen zu wollen und jede Auskunft zu dieser Person verweigert. Es werde daher davon ausgegangen, dass es sich bei diesem "Bruder" entweder um eine nicht existente Person handle, oder um einen Freund aus der Nordafrikaszene. Jedenfalls begründe eine allfällige familiäre Beziehung zu diesem Bruder keinen Verbleib im Bundesgebiet. Die weiteren Feststellungen seien dem Strafregisterauszug sowie dem Akteninhalt zu entnehmen. Seine Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz stellten zudem eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Gesellschaft und der Volksgesundheit dar.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen aus dem Akt sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.07.2016 ergäben. Seine Identität stehe fest, da die marokkanische Botschaft die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter den Personalien " römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger Marokkos" geleistet habe. Die Feststellung, dass er gesund sei, könne aufgrund der am 26.07.2016 in der JA römisch 40 stattgefundenen Einvernahme getroffen werden. Sie habe anfangs angegeben, an Kopfschmerzen zu leiden, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, was der Gegenstand der Vernehmung sei. Diese plötzlich aufgetauchten Kopfschmerzen seien jedoch genauso schnell wieder verschwunden, wie sie erschienen seien, und er habe der Einvernahme ohne Probleme folgen können und alle Fragen klar und deutlich beantwortet. Eine eventuelle Erkrankung habe er selbst ausgeschlossen. Er habe zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme den Eindruck gemacht, nicht konzentriert oder desorientiert zu sein. Seine Behauptung, an Kopfschmerzen zu Ieiden, werde deshalb als reine Schutzbehauptung gewürdigt. Zu seinen Sprachkenntnissen sei er befragt worden und werde seinen Aussagen Glauben geschenkt. Seine Einreise im Jahr 2008 habe er selbst bei der Einvernahme angegeben und diese Aussage werde ihm geglaubt geglaubt, da sie mit den Aufzeichnungen des BFA übereinstimme. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts sei damit begründet, dass er sich die ganzen acht Jahre, die er sich nun in Österreich befinde, nie mit gültigen Reisedokumenten ausweisen habe können und keinen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum für den Schengenraum bzw. Österreich besitze. Seine Meldezeiten und Meldeadressen in Österreich seien einem Auszug aus dem zentralen Melderegister Österreichs entnommen. Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsnummer römisch 40 habe ergeben, dass er ausschließlich als Asylwerber sozialversichert gewesen sei. Seine Versicherungszeiten würden belegen, dass er in Österreich nie legal bearbeitet habe und ihm die Aussage betreffend Schwarzarbeit geglaubt werde, da er sie bereits in einer vorangegangenen Einvernahme gemacht habe und keinen Grund gehabt habe, dem Bundesamt diesbezüglich etwas vorzumachen. Er habe angegeben, dass er in Österreich einen Bruder habe, der in der Nähe von römisch 40 lebe, sein Name sei römisch 40 . Einer näheren Befragung zu seinem vermeintlichen Bruder sei er jedoch ausgewichen und habe angegeben, ihn nicht in Schwierigkeiten bringen zu wollen und jede Auskunft zu dieser Person verweigert. Es werde daher davon ausgegangen, dass es sich bei diesem "Bruder" entweder um eine nicht existente Person handle, oder um einen Freund aus der Nordafrikaszene. Jedenfalls begründe eine allfällige familiäre Beziehung zu diesem Bruder keinen Verbleib im Bundesgebiet. Die weiteren Feststellungen seien dem Strafregisterauszug sowie dem Akteninhalt zu entnehmen. Seine Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz stellten zudem eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Gesellschaft und der Volksgesundheit dar.
Rechtlich führte der Bescheid aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Abschiebung diene. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens würden folgende Kriterien im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr begründen: Er sei seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2008 nur einmal mit Hauptwohnsitz in einem Flüchtlingsheim gemeldet gewesen und dies sei gewesen, als er noch Asylwerber gewesen sei. Er habe sich jedoch aus dieser Unterkunft entfernt und habe den Behörden keine neue Meldeadresse bekannt gegeben. Darauffolgend sei er in Österreich ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und habe sich aus den über Sie verhängten Schubhaften mehrmals durch einen Hungerstreik freigepresst.
Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da er in den letzten acht Jahren seines illegalen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal einen Versuch unternommen habe, sich Dokumente für eine Heimreise zu besorgen bzw. an den Verfahren des Bundesamtes mitzuwirken. Er sei während beider Asylverfahren untergetaucht und dies könne nur als Zeichen von Desinteresse gewertet werden. Er habe sich wiederholt aus den über ihn verhängten Schubhaften freigepresst, was wiederum als Beweis der erheblichen Fluchtgefahr zu werten sei, welche von seiner Person ausgehe. Er habe kein Interesse daran, Österreich zu verlassen und damit den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Er wisse von der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und doch zeige er kein Interesse daran, das Land zu verlassen und so die in Österreich geltenden Gesetze einzuhalten. Bisher habe er sich in Österreich nur durch die Begehung von diversen Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgift hervorgetan. Es sei daher in seinem Fall auf jeden Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er besitze seit acht Jahren keinen Identitätsnachweis und habe auch keine Bemühungen unternommen, einen solchen zu erlangen. Sie haben keine Barmittel und keine Möglichkeit zur Unterkunftnahme. Er sei in Österreich wiederholt straffällig geworden. Sie zeige in keinster Weise Interesse an der Ausreise aus Österreich. Er sei in Österreich unter insgesamt acht verschiedenen Alias-Personendatensätzen bekannt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.0S.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Am XXXX habe ihn das Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB § 288 (1) StGB und §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Er habe Straftaten nach § 27 (1) Z 1 1.2 Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG und §§ 27 (1) Z 1 1.2 Fall, 27 (2) SMG begangen. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG begangen.Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.0S.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Am römisch 40 habe ihn das Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 288, (1) StGB und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Er habe Straftaten nach Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2 Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2 Fall, 27 (2) SMG begangen. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG begangen.
Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht kämen dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens in Österreich während seines achtjährigen illegalen Aufenthalts, sei nicht davon auszugehen, dass mit einer Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Er gehe wohin er wolle und befolge keine Gesetze Österreichs. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens vereitelt. Daher sei die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erforderlich und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausgeschlossen.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht kämen dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens in Österreich während seines achtjährigen illegalen Aufenthalts, sei nicht davon auszugehen, dass mit einer Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Er gehe wohin er wolle und befolge keine Gesetze Österreichs. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens vereitelt. Daher sei die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erforderlich und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausgeschlossen.
Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Feststellung, dass er gesund sei, könne aufgrund der am 26.07.2016 in der JA XXXX stattgefundenen Einvernahme getroffen werden. Er habe anfangs angegeben, an Kopfschmerzen zu leiden, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, was der Gegenstand der Vernehmung sei. Diese plötzlich aufgetauchten Kopfschmerzen seien jedoch genauso schnell wieder wie sie erschienen seien wieder verschwunden und er habe der Einvernahme ohne Probleme folgen können alle Fragen klar und deutlich beantwortet. Eine eventuelle Erkrankung habe er selbst ausgeschlossen. Er habe zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme den Eindruck gemacht nicht konzentriert oder desorientiert zu sein. Seine Behauptung, an Kopfschmerzen zu Ieiden, werde deshalb als reine Schutzbehauptung gewürdigt. Die Behörde geht deshalb davon aus, dass er sowohl transport- als auch hafttauglich sei.Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Feststellung, dass er gesund sei, könne aufgrund der am 26.07.2016 in der JA römisch 40 stattgefundenen Einvernahme getroffen werden. Er habe anfangs angegeben, an Kopfschmerzen zu leiden, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, was der Gegenstand der Vernehmung sei. Diese plötzlich aufgetauchten Kopfschmerzen seien jedoch genauso schnell wieder wie sie erschienen seien wieder verschwunden und er habe der Einvernahme ohne Probleme folgen können alle Fragen klar und deutlich beantwortet. Eine eventuelle Erkrankung habe er selbst ausgeschlossen. Er habe zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme den Eindruck gemacht nicht konzentriert oder desorientiert zu sein. Seine Behauptung, an Kopfschmerzen zu Ieiden, werde deshalb als reine Schutzbehauptung gewürdigt. Die Behörde geht deshalb davon aus, dass er sowohl transport- als auch hafttauglich sei.
Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2016 in der Justizanstalt
XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.römisch 40 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Der Beschwerdeführer trat am 01.08.2016 in den Hungerstreik. Am selben Tag wurde der Heilbehandlung des Beschwerdeführers zugestimmt.
Am 02.08.2016 wurde für den Beschwerdeführer der Flug nach Marokko gebucht, die notwendige Genehmigung der Durchbeförderung wurde am 03.08.2016 beantragt. Am selben Tag wurde die Eskorte für die Abschiebung des Beschwerdeführers am 30.08.2016 organisiert.
Am 03.08.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 05.08.2016 zuständigkeitshalber an das Bundesamt weiter.
Am 05.08.2016 erstatte das Bundesamt eine Stellungnahme, wonach es nicht zutreffe, dass für den Beschwerdeführer keine Dokumente erlangt werden könnten, da für ihn eine HRZ-Zusage seitens der marokkanischen Botschaft vorliege, die HRZ-Beschaffung werde zentral vom der Direktion des Bundesamtes erledigt. Der Abschiebetermin stehe für den 30.08.2016 fest und die Ausstellung des HRZ durch die marokkanische Botschaft gesichert. Am selben Tag legte das Bundesamt Beschwerde und Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Diese langte am 11.08.2016 wiederum beim Bundesamt ein. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung bis dato nicht zuerkannt.
9. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016, eingebracht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.
Zum Sachverhalt führte er aus, dass er im Dezember 2008 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt habe und später gemäß der Dublin-Verordnung von Italien nach Österreich überstellt worden sei. Er sei vorbestraft. Offenbar sei hinsichtlich seines Herkunftsstaates Irak eine negative Entscheidung getroffen worden, das Bundesamt gehe aktuell anscheinend von der Staatsangehörigkeit Marokko aus. Nach Ende der Strafhaft sei er in Schubhaft genommen worden, er befinde sich im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Schubhaft.
Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch spreche und über ein soziales Netzwerk verfüge, da er schon lange in Österreich sei. Reisedokument und Ersatzreisedokumente seien nicht vorhanden, die belangte Behörde habe keine konkrete Aussicht auf die Erlangung solcher Dokumente. Es bleibe ungeklärt, warum die belangte Behörde von der Staatsangehörigkeit Marokko ausgehe, einen Nachweis habe sie hiefür offenbar nicht. Zum Beweis hiefür beantragt er die Einvernahme eines Verantwortlichen des Bundesamtes und des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung.
Trotz Delinquenzhintergrund und mehrerer Asylverfahren sei die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig. Wenn auch bei Vorstrafen ein größeres öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung bestehen möge, dürfe die Schubhaft nicht zu einer Verlängerung der Strafhaft werden und auch keinen Beugecharakter entfalten. Dies sei gegenständlich aber der Fall.
In der Situation des Beschwerdeführers könne allenfalls ein gelinderes Mittel verhängt werden. Der Beschwerdeführer könne in einem von der Behörde bestimmten Quartier Wohnsitz nehmen und/oder einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er ein gelinderes Mittel nicht einhalten würde. Zum Beweis hiezu beantragt er die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung.
Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Durchführung der beantragten Beweise, die Rechtswidrigerklärung der Schubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft sowie der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.
10. Am 19.08.2016 legte das Bundesverwaltungsgericht den Akt in Kopie, am 23.08.2016 im Original vor.
Der Amtsarzt legte am 22.08.2016 ein Gutachten vor, wonach der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig ist, ebenso den Befund der amtsärztlichen Untersuchung vom 29.07.2016, nachdem der Beschwerdeführer bei Inschubhaftnahme haftfähig war, allerdings psychiatrischer bzw. psychologischer Betreuung bei weiterer Anhaltung bedürfe. Unter einem legte er den Krankenakt des Beschwerdeführers vor, wonach er aktuell weder Alkohol noch Drogen nehme und subjektiv beschwerdefrei sei. Er wolle weder Entspannungsnoch Schlafmedikamente, aber RIVOTRIL. Der Beschwerdeführer nimmt in der Schubhaft RIVOTRIL und SEROQUEL. Auch der Psychiater, dem der Beschwerdeführer am 01.08.2016 vorgeführt wurde, stellte keine Erkrankung des Beschwerdeführers abgesehen von einer Anpassungsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom fest, ebenso wenig eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei über die Folgen eines Hungerstreiks aufgeklärt worden. Auf Grund des Hungerstreiks sei der Beschwerdeführer regelmäßig untersucht worden. Laut der Ambulanzkarte vom 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Heilbehandlung ins KH XXXX vorgeführt; es wurde im Krankenhaus jedoch kein Grund für eine Spitalsaufnahme festgestellt und der Beschwerdeführer nach einer Infusion mit der Empfehlung täglicher Infusionen, Kontrolle der Laborwerte und amtsärztlicher Kontrolle der Haftfähigkeit wieder aus dem Krankenhaus entlassen.Der Amtsarzt legte am 22.08.2016 ein Gutachten vor, wonach der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig ist, ebenso den Befund der amtsärztlichen Untersuchung vom 29.07.2016, nachdem der Beschwerdeführer bei Inschubhaftnahme haftfähig war, allerdings psychiatrischer bzw. psychologischer Betreuung bei weiterer Anhaltung bedürfe. Unter einem legte er den Krankenakt des Beschwerdeführers vor, wonach er aktuell weder Alkohol noch Drogen nehme und subjektiv beschwerdefrei sei. Er wolle weder Entspannungsnoch Schlafmedikamente, aber RIVOTRIL. Der Beschwerdeführer nimmt in der Schubhaft RIVOTRIL und SEROQUEL. Auch der Psychiater, dem der Beschwerdeführer am 01.08.2016 vorgeführt wurde, stellte keine Erkrankung des Beschwerdeführers abgesehen von einer Anpassungsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom fest, ebenso wenig eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei über die Folgen eines Hungerstreiks aufgeklärt worden. Auf Grund des Hungerstreiks sei der Beschwerdeführer regelmäßig untersucht worden. Laut der Ambulanzkarte vom 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Heilbehandlung ins KH römisch 40 vorgeführt; es wurde im Krankenhaus jedoch kein Grund für eine Spitalsaufnahme festgestellt und der Beschwerdeführer nach einer Infusion mit der Empfehlung täglicher Infusionen, Kontrolle der Laborwerte und amtsärztlicher Kontrolle der Haftfähigkeit wieder aus dem Krankenhaus entlassen.
Am 23.08.2016 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Verhängung von Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers die einzige Möglichkeit gewesen sei, seine Überstellung nach Marokko ordnungsgemäß durchzuführen. Sein Asylantrag sei negativ entschieden und gegen ihn eine Ausweisung erlassen worden. Der inhaltliche Bescheid aus seinem Asylverfahren sei am 11.06.2009 in Rechtskraft erwachsen. Er sei seit seiner Einreise nach Österreich 2008 nur einmal mit einem Hauptwohnsitz in einem Flüchtlingsheim gemeldet gewesen, als er noch Asylwerber gewesen sei. Er habe sich jedoch aus dieser Unterkunft entfernt, habe den Behörden keine neue Meldeadresse bekannt gegeben und sei untergetaucht. Seine weiteren "Lebensmittelpunkte" seien ausschließlich Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gewesen. Betreffend seine Vertrauenswürdigkeit werde auf die massiv divergierende Aussagen zu seinem Geburtsdatum bzw. wahren Alter und seine Versuche, seine wahre Identität zu verschleiern, hingewiesen. Hätte er an seinem Asylverfahren mitgewirkt, wären die Inschubhaftnahmen nicht notwendig gewesen. Es stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer bislang alles unternommen habe, um seiner drohenden Überstellung nach Marokko zu entgehen, indem er sich mehrmals durch Hungerstreik aus der Schubhaft "herausgepresst" habe. Die belangte Behörde habe daher zwingend davon ausgehen müssen, dass er dem Überstellungsverfahren nicht zur Verfügung stehen und im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abermals "untertauchen" werde. Daher sei auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht zielführend und möglich. Der Beschwerdeführer habe einen Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Justizanstalten und Anhaltezentren verbracht. Er habe sich in Österreich nur durch die Begehung von diversen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift ausgezeichnet. Es dürfe daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers auf das einschlägige Suchtgiftmilieu reduziere. Eine Vertiefung der sozialen Integration könne seit dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht abgeleitet werden. Ebenso liege der Behörde sei 25.07.2016 eine sog. HRZ-Zusage seitens der marokkanischen Behörden vor. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Sicherungsbedarf bzw. die erhebliche Fluchtgefahr im vorliegenden Bescheid umfassend argumentiert worden sei. Diesbezüglich werde auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Es werde festgehalten, dass die Flugüberstellung nach Marokko für den 30.08.2016 gebucht sei. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 für Schriftsatz- und Vorlageaufwand verpflichten.
11. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein, der Beschwerdeführer erstattete allerdings keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX , geb. XXXX . Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Vor- und Familiennamen, zu seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit abweichende Angaben in den Asylverfahren in Österreich und vor der den italienischen Behörden.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Vor- und Familiennamen, zu seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit abweichende Angaben in den Asylverfahren in Österreich und vor der den italienischen Behörden.
Der Beschwerdeführer war seit 2008 mit Ausnahme der Zeit, die er in Italien verbrachte, in Österreich aufhältig, verfügte aber über kein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren. Der Beschwerdeführer verfügt auch aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.2008 wurde mit Bescheid vom 27.05.2009 rechtskräftig abgewiesen. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz, gestellt aus dem Stande der Schubhaft, wurde nach zwischenzeitiger Verfahrenseinstellung wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 rechtskräftig zurückgewiesen; die Entscheidung wurde jeweils mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Gegen den Beschwerdeführer bestand 09.04.2011-27.07.2016 ein befristetes Aufenthaltsverbot in Österreich. Mit Bescheid vom 27.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid, diese langte am 11.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Seit der Erlassung seiner ersten aufenthaltsbeendenden Maßnahme verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht mehr.
Die Regionaldirektion ersuchte am 15.03.2016 um die Ausstellung eines irakischen Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dieser verweigerte am 22.03.2016 das Ausfüllen des am 18.03.2016 übermittelten Formblatts. Die Regionaldirektion ersuchte am 05.04.2016 um die Ausstellung eines marokkanischen Heimreisezertifikats und urgierte am 14.07.2016. Am 25.07.2016 teilte die Direktion des Bundesamtes der Regionaldirektion mit, dass der Beschwerdeführer von der Botschaft des Königreichs Marokko identifiziert worden sei.
Die Direktion hatte bereits am 26.02.2016 um die Identifizierung des Beschwerdeführers ersucht, diese wurde am 12.04.2016 bestätigt und am 21.07.2016 beantragte bereits die Direktion die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Es ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden wird.
Die Regionaldirektion vernahm den Beschwerdeführer am 26.07.2016 niederschriftlich ein. Der Schubhaftbescheid wurde am 27.07.2016 erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.08.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt im Stande der Schubhaft.
Der Flug nach Marokko wurde am 02.08.2016 gebucht, die Durchbeförderung durch Italien am 03.08.2016 beantragt, die Eskorte für die Abschiebung des Beschwerdeführers am 03.08.2016 organisiert. Als Abschiebetermin wurde der 30.08.2016 fixiert.
Der Beschwerdeführer verließ am 19.05.2009 unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung ohne dem Bundesamt seine Abgabestelle mitzuteilen oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Er verfügte danach abgesehen von der Obdachlosenmeldung bei einem Bewährungshilfeverein über keine Meldeadresse außerhalb von Haftzentren.
Der Beschwerdeführer reiste während seines ersten Asylverfahrens nach Italien weiter und wurde von den italienischen Behörden nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer befand sich 23.07.-17.08.2010, 20.10.-27.10.2010 und 11.03.-25.03.2013 in Schubhaft und wurde jeweils wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks enthaftet.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen Körperverletzungs- bzw. SMG-Delikten sowie falscher Beweisaussage zu Freiheitsstrafen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen Körperverletzungs- bzw. SMG-Delikten sowie falscher Beweisaussage zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Französisch, Italienisch und etwas Deutsch. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig, ging Schwarzarbeit nach und war nur während seiner Asylverfahren sozialversichert.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich und ist mittellos. Er ist ledig, ist in Österreich niemandem sorgepflichtig und hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er befindet sich seit 01.08.2016 in Hungerstreik. Die Heilbehandlung ist bewilligt. Er ist haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fußen auf den Angaben der Botschaft von Marokko. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ohne Nachweis aus ungeklärten Gründen von der Staatsangehörigkeit Marokko ausgehe. Der Beschwerdeführer trat auch der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.08.2016 trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen. Einer Einvernahme eines Mitarbeiters des Bundesamts oder des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Botschaft des Königreichs Marokko nicht; die Identifizierung als marokkanischer Staatsangehöriger deckt sich überdies auch mit den Angaben, die der Beschwerdeführer in Italien zu seiner Staatsangehörigkeit machte. Bei dem vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt als Beweis für seine irakische Staatsangehörigkeit vorgelegten, unausgefüllten Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, das ihm die belangte Behörde am 18.03.2016 übermittelte und dessen Ausfüllen er am 21.03.2016 verweigerte, handelt es sich um kein taugliches Beweismittel zum Beweis einer Staatsangehörigkeit.
Die Angaben zum Aufenthaltsstatus, zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers, seinen unterschiedlichen Angaben zu seiner Identität sowie zum Aufenthaltsverbot und dessen Aufhebung, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Angaben zur Organisation der Außerlandesbringung ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Im Entscheidungszeitpunkt liegt eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Botschaft des Königreichs Marokko vor, aber noch kein Heimreiszertifikat. Da die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Botschaft des Königreichs Marokko vorliegt, das Flugticket ebenfalls und die Ausstellung des Heimreisezertifikats bereits beantragt wurde, ist entgegen der in der Beschwerde unsubstantiiert vorgetragenen Auffassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat rechtzeitig ausgestellt werden wird; aus diesen Gründen bedurfte es auch nicht der Einvernahme eines Mitarbeiters des Bundesamtes in einer hg. mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Verlassen der Grundversorgung beruht auf der diesbezüglichen Meldung, die im Akt erliegt, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der Obdachlosenmeldung bei seinem Bewährungshilfeverein über keine Meldeadresse auf dem Auszug aus dem ZMR. Der Beschwerdeführer widersprach diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht. Dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens nach Italien weiterreiste und von Italien nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Konsultationen und den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen im zweiten Asylverfahren; diese werden in der hg. Beschwerde bekräftigt.
Die Angaben zu den Schubhaftzeiten sowie den Entlassungen wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks ergeben sich aus den vorliegenden Akten; diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegen.
Die Angaben zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Strafregisterauszug.
Die Angaben zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Verwaltungsakten, die Angaben zur Sozialversicherung aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug; diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
Die Angaben zur Unterstandslosigkeit und Mittellosigkeit, zu seinem Personenstand und der Tatsache, dass er weder Sorgepflichten noch Familienangehörige im Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den vorliegenden Akten; der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegen.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, der amtsärztlichen Untersuchung am 01.08.2016 sowie dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 22.08.2016. Dass sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik befindet, ergibt sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Zustimmung zur Heilbehandlung. Die Feststellung zur Haftfähigkeit gründet sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 22.08.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 25.08.2016Zu A römisch eins.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 25.08.2016
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung.2. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung.
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko verhängt. Auf Grund des Bescheides vom 27.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, besteht eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Marokko gegen den Beschwerdeführer. Da der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war sie durchsetzbar.Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko verhängt. Auf Grund des Bescheides vom 27.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, besteht eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Marokko gegen den Beschwerdeführer. Da der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war sie durchsetzbar.
3. Im Falle des Beschwerdeführers besteht Fluchtgefahr:
Das Bundesamt begründete das Vorliegen den Fluchtgefahr damit, dass er nur im Jahr 2008 mit Hauptwohnsitz in einem Flüchtlingsheim gemeldet gewesen sei und dies sei gewesen, als er noch Asylwerber gewesen sei. Er habe sich jedoch aus dieser Unterkunft entfernt und habe den Behörden keine neue Meldeadresse bekannt gegeben. Darauffolgend sei er in Österreich ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und habe sich aus den über ihn verhängten Schubhaften mehrmals durch einen Hungerstreik freigepresst. Er habe in den letzten acht Jahren seines illegalen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal einen Versuch unternommen habe, sich Dokumente für eine Heimreise zu besorgen bzw. an den Verfahren des Bundesamtes mitzuwirken. Er sei während beider Asylverfahren untergetaucht und dies könne nur als Zeichen von Desinteresse gewertet werden. Er habe sich wiederholt aus den über ihn verhängten Schubhaften freigepresst, was wiederum als Beweis der erheblichen Fluchtgefahr zu werten sei, welche von seiner Person ausgehe. Er habe kein Interesse daran, Österreich zu verlassen und damit den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Er wisse von der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und doch zeige er kein Interesse daran, das Land zu verlassen und so die in Österreich geltenden Gesetze einzuhalten. Bisher habe er sich in Österreich nur durch die Begehung von diversen Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgift hervorgetan. Es sei daher in seinem Fall auf jeden Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er besitze seit acht Jahren keinen Identitätsnachweis und habe auch keine Bemühungen unternommen, einen solchen zu erlangen. Sie haben keine Barmittel und keine Möglichkeit zur Unterkunftnahme. Er sei in Österreich wiederholt straffällig geworden. Sie zeige in keinster Weise Interesse an der Ausreise aus Österreich. Er sei in Österreich unter insgesamt acht verschiedenen Alias-Personendatensätzen bekannt.
Die Beschwerde entgegnet dem, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch spreche und über ein soziales Netzwerk verfüge, da er schon lange in Österreich sei.
Das Bundesamt begründete folglich zunächst das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, weil sich der Beschwerdeführer beiden Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat. Dies trifft auf Grund der Ausreise des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren und dem Untertauchen des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Schubhaft, aus der er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb das Verfahren eingestellt wurde, zu. Die Beschwerde trat dem auch nicht entgegen.Das Bundesamt begründete folglich zunächst das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, weil sich der Beschwerdeführer beiden Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat. Dies trifft auf Grund der Ausreise des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren und dem Untertauchen des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Schubhaft, aus der er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb das Verfahren eingestellt wurde, zu. Die Beschwerde trat dem auch nicht entgegen.
Das Bundesamt begründete weiters das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, weil der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt bzw. die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Das Bundesamt begründete weiters das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt bzw. die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Dies ist der Fall: Die belangte Behörde weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer, nachdem er 2008 unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ nie mehr außerhalb von Haftanstalten über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte. Dieses Verhalten ist geeignet, die Abschiebung zu behindern. Ebenso führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer dreimal wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden musste. Auch dieses Verhalten ist geeignet, die Abschiebung zu behindern. Weiters führte die belangte Behörde zutreffend an, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit machte, sondern diese verschleierte. Auch dieses Verhalten ist geeignet, die Abschiebung zu behindern. Die Beschwerde trat diesen Ausführungen nicht entgegen.
Schließlich begründete die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dem trat die Beschwerde insofern entgegen, als sie ausführte, der Beschwerdeführer spreche ausreichend Deutsch und verfüge über ein soziales Netzwerk, weil er schon lange in Österreich sei.Schließlich begründete die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem trat die Beschwerde insofern entgegen, als sie ausführte, der Beschwerdeführer spreche ausreichend Deutsch und verfüge über ein soziales Netzwerk, weil er schon lange in Österreich sei.
Damit vermag die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich; soweit er in der Einvernahme einen Bruder angab, bei dem er wohnen könne, ging die belangte Behörde auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu Bruder und Wohnort des Bruders machen wollte, zutreffend davon aus, dass er über diese Möglichkeit und einen Bruder im Sinne eines Familienmitgliedes nicht verfügt. Weiters verfügt er über keine ausreichenden Existenzmittel: er ist mittellos, nicht erwerbstätig und hat keine Aussicht auf eine legale Erwerbstätigkeit. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Dem trat die Beschwere nicht entgegen.
Es ist auch zutreffend, wenn die Beschwerde ausführt, dass auf Grund des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet davon auszugehen sei, dass er über soziale Bindungen verfüge. Da ihm seine sozialen Beziehungen in Österreich bislang ein Leben im Verborgenen ermöglichten, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sein soziales Netz geeignet wäre, die festgestellte Fluchtgefahr zu relativieren. Dies trifft auch auf seine Deutschkenntnisse zu.
4. Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 1 FPG nur verhängt werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.4. Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG nur verhängt werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die belangte Behörde ging auch zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht aus Auslangen gefunden werden konnte:
Das Bundesamt führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens in Österreich während seines achtjährigen illegalen Aufenthalts, sei nicht davon auszugehen, dass mit einer Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Er gehe wohin er wolle und befolge keine Gesetze Österreichs. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens vereitelt. Daher sei die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erforderlich und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausgeschlossen.
Dem trat die Beschwerde dadurch entgegen, dass sie ausführte, dass in der Situation des Beschwerdeführers allenfalls ein gelinderes Mittel verhängt werden könne. Der Beschwerdeführer könne in einem von der Behörde bestimmten Quartier Wohnsitz nehmen und/oder einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er ein gelinderes Mittel nicht einhalten würde.
Dieses trifft jedoch nicht zu: Da der Beschwerdeführer unabgemeldet sein Quartier der Grundversorgung verließ und untertauchte und sich danach drei Mal durch Hungerstreik aus der Schubhaft befreite, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Dies trifft angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2008 abgesehen von einer temporären Obdachlosenmeldung über einen Bewährungshilfeverein nie über eine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten verfügte, ebenfalls für das gelindere Mittel der Verhängung einer periodischen Meldeverpflichtung zu. Dass der Beschwerdeführer mittelos ist und die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung bereits aus diesem Grund ausscheidet, bestritt auch die Beschwerde nicht.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die Verhängung von Schubhaft notwendig war.
5. Auch im Übrigen war die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig:
Die belangte Behörde führte aus, dass ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr in die Prüfung einzubeziehen (VwGH 25.0S.2010, 2009/21/0276) sei. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Am XXXX habe ihn das Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB § 288 (1) StGB und §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach § 27 (1) Z 1 1.2 Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27Die belangte Behörde führte aus, dass ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr in die Prüfung einzubeziehen (VwGH 25.0S.2010, 2009/21/0276) sei. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Am römisch 40 habe ihn das Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 288, (1) StGB und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2 Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3) SMG und §§ 27 (1) Z 1 1.2 Fall, 27 (2) SMG begangen. Am XXXX habe ihn das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.(3) SMG und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2 Fall, 27 (2) SMG begangen. Am römisch 40 habe ihn das LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er habe Straftaten nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG begangen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dem trat die Beschwerde entgegen und führte aus, dass trotz Delinquenzhintergrund und mehrerer Asylverfahren die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unverhältnismäßig sei. Wenn auch bei Vorstrafen ein größeres öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung bestehen möge, dürfe die Schubhaft nicht zu einer Verlängerung der Strafhaft werden und auch keinen Beugecharakter entfalten. Dies sei gegenständlich aber der Fall.
Mit dem Vorbringen betreffend die Beugehaft geht die Beschwerde jedoch ins Leere. Da der Beschwerdeführer bereits vor der Inschubhaftnahme als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und das Heimreisezertifikat bereits beantragt wurde, ist keine Handlung des Beschwerdeführers mehr erforderlich, zu deren Erwirkung er in "Beugehaft" genommen werden könnte. Der Beschwerdeführer wurde ausschließlich zur Sicherung der Beschwerde in Schubhaft genommen.
Dass die erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers steigert, wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Schubhaft nicht als Verlängerung der Strafhaft verhängt werden dürfe. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig, wenn das Bundesamt auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin im Hinblick auf die Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt, da die Schubhaft möglichst unterbleiben sollte.
Auch wenn es zu einer Verzögerung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durch ein Missverständnis zwischen Direktion und Regionaldirektion betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers kam, wurde jedenfalls zeitnah mit der Information über das voraussichtliche Haftende im Jänner 2016 mit dem Verfahren zur Außerlandesbringung begonnen, im Februar 2016 durch die Direktion, im März 2016 durch die Regionaldirektion. Die Identifizierung des Beschwerdeführers lag vor Ende der Strafhaft vor, die Ausstellung des Heimreisezertifikats wurde vor Ende der Strafhaft beantragt. Vor diesem Hintergrund, der erheblichen Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers, seiner bislang mangelnden Mitwirkung an der Feststellung seiner wahren Identität und der voraussichtlich relativ kurzen Dauer der Schubhaft von einem Monat bis zur eskortierten Flugabschiebung mit Durchbeförderung sowie der Tatsache, dass das Verfahren ab Kenntnis von der Identifizierung des Beschwerdeführers als marokkanischer Staatsangehöriger zügig geführt wurde, war die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft im Falle des Beschwerdeführers dennoch nicht unverhältnismäßig.
Weiters führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang aus, dass die belangte Behörde keine konkrete Aussicht auf die Erlangung von Dokumenten für den Beschwerdeführer habe.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Dies ist jedoch im Gegensatz zu der in der Beschwerde unsubstantiiert vertretenen Auffassung der Fall: Der Beschwerdeführer wurde bereits während der Strafhaft von der Botschaft des Königreichs Marokko als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, die Flugbuchung liegt vor und die Ausstellung des Heimreisezertifikats ist beantragt. Vor diesem Hintergrund ist die Ausstellung des Heimreisezertifikats im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen sehr wahrscheinlich, weshalb die Verhängung von Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig war. Auch während der Anhaltung in Schubhaft ergaben sich keine Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprächen.
Dass der Beschwerdeführer bei Inschubhaftnahme haftfähig und gesund war, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten; diese führt aus, dass sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik befindet. Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 22.08.2016, aber auch des Befundes des KH XXXX vom 18.08.2016 und der genehmigten Heilbehandlung unter regelmäßigen amtsärztlichen Kontrollen steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin haftfähig ist und da er abgesehen von einer Anpassungsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom gesund ist, ist die Anhaltung in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.Dass der Beschwerdeführer bei Inschubhaftnahme haftfähig und gesund war, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten; diese führt aus, dass sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik befindet. Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 22.08.2016, aber auch des Befundes des KH römisch 40 vom 18.08.2016 und der genehmigten Heilbehandlung unter regelmäßigen amtsärztlichen Kontrollen steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin haftfähig ist und da er abgesehen von einer Anpassungsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom gesund ist, ist die Anhaltung in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.
6. Die Beschwerde ist daher sowohl im Hinblick auf den Bescheid vom 27.07.2016, als auch im Hinblick auf die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2016 als unbegründet abzuweisen.
Zu A.II) Fortsetzungsausspruch
Im Fall des Beschwerdeführers besteht weiterhin Fluchtgefahr, zumal er bereits binnen einer Woche ab Inschubhaftnahme wiederum in den Hungerstreik trat (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Daher kann auch weiterhin mit gelinderen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden. Weiters liegt Fluchtgefhar gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.Im Fall des Beschwerdeführers besteht weiterhin Fluchtgefahr, zumal er bereits binnen einer Woche ab Inschubhaftnahme wiederum in den Hungerstreik trat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Daher kann auch weiterhin mit gelinderen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden. Weiters liegt Fluchtgefhar gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.
Die Anordnung der Außerlandesbringung wurde nach Beschwerdeerhebung und Vorlage der Beschwerde an das Bundesvewraltungsgericht am 11.08.2016 nunmehr auch durchführbar (§ 16 Abs. 4 BFA-VG).Die Anordnung der Außerlandesbringung wurde nach Beschwerdeerhebung und Vorlage der Beschwerde an das Bundesvewraltungsgericht am 11.08.2016 nunmehr auch durchführbar (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG).
Auch während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht traten keine Umstände hervor, die der Annahme entgegenstünden, die Abschiebung des Beschwerdeführers könne am 30.08.2016 effektuiert werden.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu A.III und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nur unsubstantiiert bestritten wurde.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nur unsubstantiiert bestritten wurde.
Die in der Beschwerde unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht absehbar bzw. unerfindlich sei, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Marokkos sei, geht vor dem Hintergrund der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Botschaft des Königreichs Marokko ins Leere. Dass der Beschwerdeführer über gewisse Deutschkenntnisse verfügt und über ein soziales Umfeld in Österreich verfügt, wurde der hg. Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Übrigen bestritt die Beschwerde den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in der Beschwerde nicht; bei der Frage, ob aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers Fluchtgefahr abgeleitet werden kann bzw. abgeleitet werden kann, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Beurteilung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde eingeräumt, er nahm diese Möglichkeit jedoch nicht wahr.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.
Schlagworte
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2132801.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016