Entscheidungsdatum
01.09.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2133405-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 28.07.2011 in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, Algerier zu sein. Das Verfahren wurde mit rechtskräftiger negativer Entscheidung vom 20.02.2012 beendet. Gleichzeit wurde eine durchsetzbare Ausweisung erlassen.
Am 18.04.2012 wurde gegen den BF eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, und in weiterer Folge die Rechtsmäßigkeit der Schubhaft, als auch deren Fortsetzung durch den UVS bestätigt. Der BF wurde am 06.08.2012 aus der Schubhaft entlassen, da bis dahin kein Heimreisezertifikat seitens der algerischen Botschaft ausgestellt wurde.
Am 28.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr, welchen er am 02.05.2013 bereits widerrief.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.04.2014 nach den Bestimmungen des SMG rechtskräftig zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Er stellte am 20.10.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde als Folgeantrag wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.
1.2. Der BF wurde am 15.07.2016 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und festgestellt, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
Im Rahmen der am 15.07.2016 abgehaltenen Einvernahme des BF gab dieser an, gesund zu sein und den Dolmetscher ausreichend zu verstehen. Er schlafe bei seiner Freundin, genauere Angaben zu seiner Freundin verweigere er. Er habe sich der Grundversorgung entzogen, da er daran kein Interesse gehabt habe. Er habe nicht gewusst, dass er sich anmelden müsse, da er dachte, die Caritas würde das für ihn tun. Er besitze aktuell ca. 30 Cent, habe keine Familienangehörigen in Österreich und seine Familie lebe in Algerien. Hinsichtlich der Mitwirkung zur Identitätsfeststellung verweigerte der BF das Ausfüllen des Formulars.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und stehe daher seine Identität nicht fest. Der BF sei in Österreich straffällig geworden und könne ein sozialer Bezug zu Österreich nicht festgestellt werden und sei auch nichts Gegenteiliges behauptet worden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es bestehe daher neuerlich die Gefahr des Untertauchens, um sich damit weiterhin erfolgreich dem Zugriff der Behörde entziehen zu können. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei daher Fluchtgefahr begründet. Die Schubhaft sei gerechtfertigt, dringend notwendig und auch verhältnismäßig. Auch aus der Wohn- und Familiensituation sei eine fehlende Verankerung des BF in Österreich abzuleiten und bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Hinsichtlich der vom BF erwähnten Freundin war dieser nicht bereit auch nur ansatzweise nähere Informationen zu erteilen, weshalb dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung gedeutet werden könne. Es seien keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen, oder sonstigen sozialen Verbindungen hervorgekommen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und sei der BF nicht gewillt, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei hervorgekommen, dass dem Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den im gegenständlichen Fall vorliegenden privaten Interessen an einem Verbleib im Inland. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und stehe daher seine Identität nicht fest. Der BF sei in Österreich straffällig geworden und könne ein sozialer Bezug zu Österreich nicht festgestellt werden und sei auch nichts Gegenteiliges behauptet worden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es bestehe daher neuerlich die Gefahr des Untertauchens, um sich damit weiterhin erfolgreich dem Zugriff der Behörde entziehen zu können. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei daher Fluchtgefahr begründet. Die Schubhaft sei gerechtfertigt, dringend notwendig und auch verhältnismäßig. Auch aus der Wohn- und Familiensituation sei eine fehlende Verankerung des BF in Österreich abzuleiten und bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Hinsichtlich der vom BF erwähnten Freundin war dieser nicht bereit auch nur ansatzweise nähere Informationen zu erteilen, weshalb dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung gedeutet werden könne. Es seien keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen, oder sonstigen sozialen Verbindungen hervorgekommen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und sei der BF nicht gewillt, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei hervorgekommen, dass dem Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den im gegenständlichen Fall vorliegenden privaten Interessen an einem Verbleib im Inland. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.
Zur Feststellung der Identität und zur Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikates wurde der BF am XXXX vor eine algerischen Delegation vorgeführt. Das Gespräch mit einem Vertreter der algerischen Botschaft ergab, dass dieser den BF als algerischen Staatsangehörigen identifizieren habe, jedoch mangels vorliegender Identitätsdokumente die Daten in Algerien noch einen Bearbeitungszeitraum von bis zu vier Monaten unterlägen.Zur Feststellung der Identität und zur Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikates wurde der BF am römisch 40 vor eine algerischen Delegation vorgeführt. Das Gespräch mit einem Vertreter der algerischen Botschaft ergab, dass dieser den BF als algerischen Staatsangehörigen identifizieren habe, jedoch mangels vorliegender Identitätsdokumente die Daten in Algerien noch einen Bearbeitungszeitraum von bis zu vier Monaten unterlägen.
Am 10.08.2016 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), in welcher dem BF mitgeteilt wurde, dass die algerische Botschaft ihn als Algerier identifiziert habe, jedoch noch nähere Überprüfungen in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten durchführen müsse. Es sei beabsichtigt, den BF nach Erlangen des Heimreisezertifikates nach Algerien abzuschieben. Der BF gab hiezu an, er sei nicht damit einverstanden und nicht bereit freiwillig in sein Heimatland auszureisen. Er warte lieber, bis das BFA Dokumente für ihn bekomme.
Der BF verweigerte die eigenhändige Unterschrift unter dem Einvernahmeprotokoll.
Ein Organ des nunmehrigen Rechtsvertreters nahm am 25.08.2016 Akteneinsicht in den gegenständlichen Schubhaftakt.
1.4. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und jedenfalls mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können. Insbesondere habe die Behörde keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des BF vorgenommen. Darüber hinaus stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF in Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestehe keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, da keine Umstände vorlägen, die auf das Vorliegen der für die Verhängung der Schubhaft erforderlichen Fluchtgefahr schließen lasse. Die durch die Behörde angezogenen Gründe der fehlenden sozialen Verankerung, des Mangels an Barmittel und Personaldokumenten sowie die rechtskräftige Verurteilung seien alleine noch kein Grund, von Fluchtgefahr auszugehen. Auch eine allfällige Ausreiseunwilligkeit sei ebenso kein ausreichender Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Das BFA habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als unverhältnismäßig, daher als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
Die Behörde habe die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels zu Unrecht verfügt. Hinsichtlich des BF sei bislang noch kein gelinderes Mittel angewendet worden und würde der BF im Falle der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten. Der BF hätte angewiesen werden müssen, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen, womit das Auslangen gefunden werden hätte können. Hiezu wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme des BF beantragt, um dessen Kooperationsbereitschaft in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus sei eine Feststellung der Identität des BF voraussichtlich erst nach Ablauf von bis zu vier Monaten möglich, was zu einer Rechtswidrigkeit der Anhaltung führe. Hiezu wurden drei Judikate einer Gerichtsabteilung des BVwG zitiert.
Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht, beziehungsweise beantragt.
1.5. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Zuge einer Identitätskontrolle sei festgestellt worden, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser sei im Jahre 2011 illegal nach Österreich eingereist und konnte seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der BF habe seinerzeit zwei Asylanträge gestellt, die jedoch nicht erfolgreich gewesen seien. Gegen den BF wurde eine durchsetzbare Ausweisung verhängt.
Im Mandatsverfahren habe sehr wohl eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des BF, gemäß der gesetzlichen Verpflichtung, stattgefunden. Seitens des Rechtsvertreters des BF sei Akteneinsicht genommen worden. Das Risiko, dass der BF untertauchen würde um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, muss auch weiterhin als gegeben angenommen worden.
Im Zuge der Visitation der algerischen Delegation am XXXX wurde der BF als algerischer Staatsbürger identifiziert. Mangels vorliegender Identitätsdokumente werde durch die algerische Botschaft nunmehr eine Überprüfung der Daten in Algerien durchgeführt, welche bis zu vier Monate dauern könne. Aufgrund des verwendeten Dialektes konnte jedoch die Nationalität des BF festgestellt werden. Der BF habe sich in der Vergangenheit unkooperativ verhalten und habe nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt. Er habe auch gar kein Interesse an der Kooperation mit der Behörde und sei mehrmals von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Überdies versuchte der BF in Deutschland bzw. Dänemark Fuß zu fassen und wurde jedes Mal nach Österreich rücküberstellt.Im Zuge der Visitation der algerischen Delegation am römisch 40 wurde der BF als algerischer Staatsbürger identifiziert. Mangels vorliegender Identitätsdokumente werde durch die algerische Botschaft nunmehr eine Überprüfung der Daten in Algerien durchgeführt, welche bis zu vier Monate dauern könne. Aufgrund des verwendeten Dialektes konnte jedoch die Nationalität des BF festgestellt werden. Der BF habe sich in der Vergangenheit unkooperativ verhalten und habe nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt. Er habe auch gar kein Interesse an der Kooperation mit der Behörde und sei mehrmals von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Überdies versuchte der BF in Deutschland bzw. Dänemark Fuß zu fassen und wurde jedes Mal nach Österreich rücküberstellt.
Die tatsächliche Bearbeitungszeit der Überprüfung durch die algerischen Behörden hänge vom Wahrheitsgehalt der Antworten des BF ab. Da der BF nunmehr in Kenntnis sei, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei, gehe das BFA davon aus, dass bei einer allfälligen Freilassung des BF dieser jedenfalls untertauchen werde. Aus den im Akt liegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass algerische Heimreisezertifikate prinzipiell ausgestellt werden und solle berücksichtigt werden, dass die betroffenen Fremden durch ihre Angaben zu den persönlichen Daten die tatsächliche Bearbeitungszeit entsprechend beeinflussen können. Aus den Unterlagen im Akt sei ersichtlich, dass die Mehrheit der Fälle innerhalb der angegebenen Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden konnten.
Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.
1.6. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 wurde dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag vom gleichen Tage Rechnung getragen und die Beschwerde hinsichtlich der konkreten Angabe des bekämpften Bescheides schlüssig gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 28.07.2011 und 20.10.2014 je einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.
1.3. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes am 17.04.2014 bedingt zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
1.5. Er wurde am 15.07.2016 festgenommen und es wurde gegen ihn am 15.07.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Asylverfahren des BF sind abgeschlossen. Eine durchsetzbare Ausweisung liegt vor.
2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die algerische Botschaft ist im Gang und wurde die algerische Staatsangehörigkeit bereits bestätigt.
2.3. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.
2.4. Der BF ist hafttauglich.
2.5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne möglich.
2.6. Über den BF wurde zuletzt im Jahr 2012 die Schubhaft verhängt, um eine Abschiebung nach Erhalt eines Heimreisezertifikates sichern zu können.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.
3.2. Der BF verfügte seit dem 02.02.2016 über keine registrierte Meldeadresse.
3.3. Er hat in Deutschland und in Dänemark ebenso Asylanträge gestellt und wurde von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.
3.4. Der BF verfügt über keine wesentlichen Barmittel.
3.5. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Algerien zurückzukehren.
3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland eine Freundin hat.
4.4. Der BF verfügt über kein Vermögen im Inland.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang (1.1., 1.2. u. 1.5.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Beschwerdevorlageschreiben des BFA vom 26.08.2016. In der Beschwerdeschrift befinden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden kann. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (1.3.) beziehen sich auf die Angaben im Akt und der Tatsache, dass hinsichtlich einer allfälligen Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinerlei anderslautende Informationen vorliegen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF (1.4.) bezieht sich auf den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):
Die Feststellung über die Asylverfahren und die durchsetzbare Ausweisung (2.1.) bezieht sich auf die Angaben im Akt hinsichtlich der asyl- u. fremdenrechtlichen Vorverfahren, sowie aus den Angaben aus dem Fremdeninformationssystem, denen die Rechtsvertretung, die Akteneinsicht genommen hatte, nicht entgegengetreten ist. Gleich verhält es sich mit der Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit, die auf die Identifikation des BF durch die Delegation der algerischen Botschaft basiert (2.2.)
(2.3. u. 2.6.)
Aus den im Akt erliegenden Informationsunterlagen (AS 280-284) lässt sich erkennen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Länderbereich Algerien nicht in jedem Fall möglich ist, jedoch Heimreisezertifikate prinzipiell ausgestellt werden. Da jedoch im Vorfeld einer Antragstellung nicht bekannt ist, ob es letzten Endes tatsächlich zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen wird, durfte die Behörde daher im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF jedenfalls prinzipiell möglich sein wird. Die in der Stellungnahme des BFA angeführten statischen Daten (AS 280 - 284) zur Anerkennung und zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten im Länderbereich Algerien lassen für das Gericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass Rückführungen nach Algerien prinzipiell möglich sind und auch durchgeführt werden. Wenngleich der Anteil der tatsächlich ausgestellten Heimreisezertifikate hinter den diesbezüglichen Anträgen zurückbleibt, so kann man dennoch nicht von einer jedenfalls fehlenden Effektuierbarkeit ausgehen. Im Hinblick darauf, dass seitens des BFA eine periodische Prüfung der konkreten Haftkriterien durchzuführen sein wird, ist sichergestellt, dass eine unverhältnismäßig lange Schubhaft des Beschwerdeführers von Amtswegen zu beenden ist, bzw. durch eine Beschwerde einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass prinzipiell von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist.
Zur Durchführung einer Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde gegen den BF letztmals im Jahr 2012, damals jedoch erfolglos, die Schubhaft verhängt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es daher vertretbar, nunmehr einen neuerlichen Versuch der Abschiebung unter Erlangung eines Heimreisezertifikates durchzuführen und ist dies dem BF jedenfalls zumutbar. Um die Dauer der Schubhaft zu verkürzen käme für den BF jedenfalls die Möglichkeit in Frage, durch richtige Identitätsangaben eine Überprüfung durch die algerischen Behörden wesentlich zu beschleunigen, was jedoch offenbar seitens des BF bisher nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass auch hinsichtlich des ebenso zu entscheidenden Fortsetzungsanspruches es dem BF zugemutet werden kann, weiterhin auf das Ergebnis der algerischen Behörden zu warten und in aufrechter Schubhaft zu verbleiben.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.4.) ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautenden Nachrichten zugekommen sind. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellung zu 2.5. ergibt sich aus einer Gesamtsicht der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt, mit welchen im Rahmen einer Prognoseentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung aus gutem Grunde als nicht effektuierbar angesehen werden könnte.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere auch die im Akt erliegenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Aus einem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 02.02.2016 keine aufrechte Meldeadresse mehr gehabt hat (3.2.). Die Feststellung zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF (3.1.) begründet sich im Wesentlichen auf das Einvernahmeprotokoll vom 15.07.2016, aus dem sich ergibt, dass der BF wesentliche Angaben im Verfahren verweigerte und auch sonst im Verfahren immer wieder bestrebt war, durch mehrfache Antragstellungen und Ausreisen in andere Länder des Schengenraumes jegliche Möglichkeit auszuschöpfen die Fortführung der in Österreich laufenden Verfahren hinauszuzögern bzw. zu verhindern. Wenn die Rechtsvertretung des BF diesbezüglich argumentiert, das Gericht möge sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Kooperationswilligkeit des BF überzeugen, so ist dem zu entgegnen, dass der BF bereits im bisherigen Verfahren eindrucksvoll gezeigt hat, dass er eine Kooperation lediglich zu seinem alleinigen Vorteil in Erwägung zieht. Es ist daher in der Folge nicht damit zu rechnen, dass er im Rahmen einer Entlassung tatsächlich die wahre Adresse seines Verbleibes nennen werde, zumal das bisherige Verfahren nicht ergeben hat, weshalb der BF seine bisherige Vorgehensweise, die ihn im Übrigen sehr erfolgreich über mehrere Jahre in Österreich gehalten hat, nunmehr ändern sollte.
Die Feststellung hinsichtlich der weiteren Asylanträge in Deutschland und Dänemark und hinsichtlich der Rücküberstellung (3.3.) gründen sich auf die Angabe im Akt und dem Fremdeninformationssystem (Auszug).
Im der Einvernahme vom 15.07.2016 vor dem BFA gibt der BF selbst an, lediglich im Besitz von ca. 30 Cent zu sein. Es ist daher für das Gericht unergründlich, weshalb die Rechtsvertretung des BF in der Beschwerdeschrift rügt, dass die Behörde im Hinblick auf die zu Unrecht unterbliebene Verhängung eines gelinderen Mittels den BF nicht eine Kaution auferlegt hat (3.4.).
Der BF ist auch nicht gewillt (freiwillig) in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (3.5.). Dies sagt er selbst im Rahmen der behördlichen Einvernahme und zeigt sich dies auch darin, dass er seit der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung nicht freiwillig nach Algerien zurückgekehrt ist, wiewohl die Republik Österreich ihrem Wunsch nach seiner Ausreise durch die Inschubhaftnahme im Jahr 2012 unmissverständlich Ausdruck verliehen hat.
Aus dem Verhalten des BF seit seiner Einreise im Jahr 2011 ergibt sich für das Gericht im Wege einer Gesamtbetrachtung ganz klar ein Fehlen der Vertrauenswürdigkeit (3.6.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Die Feststellung zum Fehlen von Angehörigen und von Freunden (4.2. u. 4.3.) begründet sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom 15.07.2016. Hinsichtlich der nicht namentlich genannten Freundin konnte keine konkrete Feststellung erfolgen, da der BF außer der Behauptung an sich, eine Freundin zu haben, jede weitere Angabe explizit verweigerte. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens bisher keine sonstigen Hinweise auf seine Integration angegeben. Die Feststellungen über das Fehlen einer legalen Arbeit in Österreich begründen sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 15.07.2016. Die Feststellung zum Vermögen ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der oben angeführten Einvernahme vor dem BFA.
2.5.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste 2011 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Seit Februar 2016 verfügte er nicht mehr über eine behördliche Meldung und war daher für die hiesigen Behörden nicht mehr greifbar. Er ist rechtskräftig im Inland verurteilt, verfügt nicht über wesentliche Barmittel und könnte daher auch nicht aus eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er derzeit nicht über ein Reisedokument verfügt. Er war zuletzt nicht für die Behörde greifbar und hat das Verfahren auch nicht ergeben, weshalb sich das nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft prinzipiell ändern sollte. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und hat sich im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft auch herausgestellt, dass er in keiner Weise kooperationswillig ist. Durch die Stellung eines weiteren Asylantrages (Folgeantrages), die Stellung von Asylanträgen in Deutschland und in Dänemark sowie die Stellung von weiteren Anträgen im Inland zeigt sich weiter, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die bereits seit 2012 durchsetzbare Ausweisung in seinem Herkunftsstaat zu akzeptieren und ihm jedes Mittel recht ist, seine Außerlandesbringung zu verhindern bzw. zu verzögern. Aufgrund dieser Verhaltensweise und aufgrund seiner konkreten verbalen Äußerung in der Einvernahme vom 15.07.2016 ist er als ausreiseunwillig zu bezeichnen. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen zur Beschwerdeschrift näher ausführt, dass Ausreiseunwilligkeit nach der Rechtsprechung noch keinen Sicherungsbedarf begründe, so ist dem entgegen zu halten, dass darüber hinaus die oben angeführten mehreren zusätzlichen Gründe für die Annahme von Sicherungsbedarf sprechen. Es ist richtig, dass die Judikatur bisher ausgesprochen hat, dass lediglich vereinzelt erfüllte Sicherungstatbestände alleine (einzeln!) nicht dazu hinreichen, in weiterer Folge von Sicherungsbedarf auszugehen. Im vorliegenden Fall jedoch, erfüllt der BF eine große Reihe von einzelnen Tatbeständen, die in ihrer Gesamtheit Sicherungsbedarf begründen können, und im vorliegenden Fall auch tun.
Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Rechtsvertretung, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr gegeben sei, da sich dieser noch nicht lange in Österreich aufhalte und daher typischerweise keine Barmittel und keine soziale Verankerung vorliege. Aus den eigenen Angaben des BF ergibt sich, dass dieser bereits seit 2011 in Österreich aufhältig ist. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der BF erst kurz im Inland aufhältig ist, weshalb die durch die Rechtsvertretung ins Treffen geführte Judikatur auf den vorliegenden Fall nicht passt.
Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf besteht.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Die vom BF genannte Freundin blieb unbestimmbar, da der BF nicht gewillt war, tatsächliche Adressen und deren vollständige Namen der Behörde mitzuteilen. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftat jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF als Algerier identifiziert hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass unter Umständen dieses Mal eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF im momentanen Zeitpunkt aus. Wenn die Rechtsvertretung des BF unter Zitat dreier Entscheidungen der Gerichtsabteilung W117 den Glauben erwecken will, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Inschubhaftnahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der möglicherweise zu erwartenden Länge von drei bis vier Monaten hierorts jedenfalls als unverhältnismäßig lange qualifiziert werde, verfehlt diese Interpretation die Aussage der zitierten Judikate. Im letztzitierten Judikat spricht das Gericht aus, dass die Haft jedenfalls bis zur Vorführung rechtmäßig gewesen sei, da die Behörde davon ausgehen durfte, dass innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auch ein Heimreisezertifikat erlangbar sein würde. Das Gericht spricht nicht aus, dass eine weitere Anhaltung jedenfalls rechtswidrig gewesen wäre. Die Behörde ist in dieser Konstellation offenbar selbstständig davon ausgegangen, dass die Haftdauer bis zu einer erfolgreichen Beendigung überschritten werden würde und hat daher den BF aus eigenem frei gelassen. Es liegt daher keine Aussage über die Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Haft durch das Gericht die diese Entscheidung begründet.
Im erstzitierten Fall handelt es sich um eine Konstellation, in der allein die Klärung der Identität (Staatsangehörigkeit) zwischen zwei und vier Monaten bedurft hätte. Diese Konstellation ist mit der im vorliegenden Fall, nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall ist die Staatsangehörigkeit mit Algerien bereits festgestellt. Der zweitzitierte Fall verweist auf die Ausführungen des erstzitierten Falles und ist daher nicht gesondert zu erörtern.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. - Rückersatz der Eingabegebühr
Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2133405.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016