Entscheidungsdatum
05.09.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W236 2133762-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 400728107/160802115, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.08.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 400728107/160802115, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.08.2016 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.08.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1987 im österreichischen Bundesgebiet. Ihm wurde im Jahr 1991 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für Österreich ausgestellt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.1996, rechtskräftig seit 03.09.1996, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.1996, rechtskräftig seit 03.09.1996, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.1997, rechtskräftig seit 19.11.1997, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1, § 143 StGB und § 36 Abs. 1 und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.1997, rechtskräftig seit 19.11.1997, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, StGB und Paragraph 36, Absatz eins und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.05.1997 wurde der Beschwerdeführer mit einem Waffenverbot belegt.
5. Bei einer fremdenpolizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.09.1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er für den Fall der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Österreich nach Entlassung aus der Strafhaft zu verlassen habe und auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zurückkehren dürfe.
6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.10.1999, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 27.01.2000, XXXX, abgewiesen. Die gegen letztere Entscheidung erhobene Bescheidbeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06.2000, XXXX, ab.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.10.1999, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 27.01.2000, römisch 40 , abgewiesen. Die gegen letztere Entscheidung erhobene Bescheidbeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06.2000, römisch 40 , ab.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2001, rechtskräftig seit 03.09.2001, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2001, rechtskräftig seit 03.09.2001, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
8. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2003 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.10.1999, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.08.2003, XXXX, abgewiesen.8. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2003 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.10.1999, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.08.2003, römisch 40 , abgewiesen.
9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.06.2003, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX mit Bescheid vom 30.06.2003, XXXX, als unbegründet ab.9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 12.06.2003, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 mit Bescheid vom 30.06.2003, römisch 40 , als unbegründet ab.
10. Am 02.07.2003 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und direkt in die Schubhaft übernommen. Da der Beschwerdeführer kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13.06.2003 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde dieser - trotz Vorliegens eines Heimreisezertifikates - am 20.08.2003 aus der Schubhaft wieder entlassen.
11. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2004, XXXX, abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung (später Beschwerde) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.01.2011, XXXX, als unbegründet ab.11. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2004, römisch 40 , abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung (später Beschwerde) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.01.2011, römisch 40 , als unbegründet ab.
12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.02.2005, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.12. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.02.2005, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.05.2005, rechtskräftig seit 23.05.2005, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.13. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.05.2005, rechtskräftig seit 23.05.2005, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
14. Am 01.03.2007 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.
15. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 25.02.2008 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.10.1999, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.03.2008, XXXX, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.04.2008, XXXX, keine Folge gegeben.15. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 25.02.2008 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.10.1999, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.03.2008, römisch 40 , abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.04.2008, römisch 40 , keine Folge gegeben.
16. Mit Fremdeninformation der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.04.2009 wurde das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot in ein Rückkehrverbot geändert.
17. Am 19.03.2012 wurde eine Tochter des Beschwerdeführers geboren.
18. Mit Bescheid vom 04.05.2012, XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.10.2012, XXXX, abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfällt.18. Mit Bescheid vom 04.05.2012, römisch 40 , erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.10.2012, römisch 40 , abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfällt.
19. Am 30.09.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fremdenkontrolle angehalten und nach Sachverhaltsklärung gegen ihn eine Anzeige auf freiem Fuß gemäß § 120 FPG verfügt.19. Am 30.09.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fremdenkontrolle angehalten und nach Sachverhaltsklärung gegen ihn eine Anzeige auf freiem Fuß gemäß Paragraph 120, FPG verfügt.
20. Mit Information der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er daher zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden könne und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden können.20. Mit Information der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er daher zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden könne und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden können.
21. Im Zuge einer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX am 05.12.2012 erklärte sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters bereit, das Bundesgebiet bis spätestens 10.01.2013 freiwillig zu verlassen.21. Im Zuge einer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion römisch 40 am 05.12.2012 erklärte sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters bereit, das Bundesgebiet bis spätestens 10.01.2013 freiwillig zu verlassen.
22. Mit Information der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.12.2012 wurde das gegen den Beschwerdeführer seit 07.10.1999 (bzw. 17.04.2009) bestehende Rückkehrverbot widerrufen, da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Ausreiseverbot bestehen. Im Fremdeninformationssystem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, gültig nur für Österreich und fünf Jahre ab bestätigter Ausreise, gespeichert.22. Mit Information der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.12.2012 wurde das gegen den Beschwerdeführer seit 07.10.1999 (bzw. 17.04.2009) bestehende Rückkehrverbot widerrufen, da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Ausreiseverbot bestehen. Im Fremdeninformationssystem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, gültig nur für Österreich und fünf Jahre ab bestätigter Ausreise, gespeichert.
23. Am 24.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a FPG, da er sich in einem Substitutionsprogramm befinde und es für seine gesundheitliche Wiedergenesung unverzichtbar sei, dass er dieses erfolgreich abschließe. In der Türkei gebe es keine Zulassung für das von ihm bezogene Substitutionsmedikament Compensan oder überhaupt ein Substitutionsprogramm. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.06.2013, XXXX, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Büro II. Instanz, vom 04.09.2013, XXXX, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Duldung als unzulässig zurückgewiesen wird. Einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22.11.2013, XXXX, keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.08.2014, XXXX, als unbegründet abgewiesen.23. Am 24.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG, da er sich in einem Substitutionsprogramm befinde und es für seine gesundheitliche Wiedergenesung unverzichtbar sei, dass er dieses erfolgreich abschließe. In der Türkei gebe es keine Zulassung für das von ihm bezogene Substitutionsmedikament Compensan oder überhaupt ein Substitutionsprogramm. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.06.2013, römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , Büro römisch zwei. Instanz, vom 04.09.2013, römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Duldung als unzulässig zurückgewiesen wird. Einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22.11.2013, römisch 40 , keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.08.2014, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
24. Mit Information der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bestehe und er daher zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei (die Ausreisezusage bis 10.01.2013 sei nicht eingehalten worden). Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden könne und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden können.24. Mit Information der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe und er daher zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei (die Ausreisezusage bis 10.01.2013 sei nicht eingehalten worden). Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden könne und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden können.
25. Mit Schreiben vom 11.09.2013 ersuchte die Landespolizeidirektion
XXXX das Fremdenpolizeiliche Büro um Sicherstellung des Reisepasses bzw. türkischen Personalausweises des Beschwerdeführers, um eine zwangsweise Abschiebung in Begleitung vorbereiten zu können, da dieser bis dato freiwillig kein Reise- bzw. Ausweisdokument vorgelegt habe.römisch 40 das Fremdenpolizeiliche Büro um Sicherstellung des Reisepasses bzw. türkischen Personalausweises des Beschwerdeführers, um eine zwangsweise Abschiebung in Begleitung vorbereiten zu können, da dieser bis dato freiwillig kein Reise- bzw. Ausweisdokument vorgelegt habe.
26. Im Zuge des Verfahrens zur Sicherung der Ausreise und Sicherstellung des Reisepasses am 19.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) wurde dem Beschwerdeführer der Reisepass abgenommen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht bereit sei freiwillig auszureisen, da er noch immer im Substitutionsprogramm sei und seine Medikamente benötige.
27. Am 22.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle gemäß § 40 BFA-VG festgenommen, diesem sein türkischer Personalausweis abgenommen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.27. Am 22.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, diesem sein türkischer Personalausweis abgenommen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.
28. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung in eventu Anordnung der Schubhaft am 23.08.2016 vor dem BFA, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zuletzt 1996 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und derzeit € 50 besitze. Sein Lebensunterhalt werde durch seine Familie finanziert. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe er seine Eltern, eine Schwester, einen Schwager und viele Onkeln, Tanten und Cousins. In der Türkei leben keine Familienangehörigen mehr. Seine Großeltern mütterlicherseits seien verstorben. Seine Großeltern väterlicherseits leben ebenfalls in Österreich. Er habe in XXXX an mehreren Stellen bei seinen Verwandten bzw. seinen Eltern gewohnt. Einen festen Wohnsitz habe er nicht. Warum er nicht gemeldet sei, könne er nicht sagen. Er sei nicht in die Türkei ausgereist, da er noch immer Substitol brauche. Außerdem habe er niemanden in der Türkei. Ihm sei bewusst, dass er einen theoretischen Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung in der Türkei habe, jedoch sei das nur das Gesetz und bedeute nicht viel. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes könne man ihn auch nicht abschieben. Falls man ihn aber abschiebe, dann wäre Istanbul für ihn besser als Ankara. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass ein Amtsarzt seine Flugtauglichkeit prüfen werde und er nur im Falle einer positiven Beurteilung abgeschoben werde. Da die Behörde in Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei, werde versucht werden, die Abschiebung so schnell wie möglich durchzuführen.28. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung in eventu Anordnung der Schubhaft am 23.08.2016 vor dem BFA, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zuletzt 1996 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und derzeit € 50 besitze. Sein Lebensunterhalt werde durch seine Familie finanziert. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe er seine Eltern, eine Schwester, einen Schwager und viele Onkeln, Tanten und Cousins. In der Türkei leben keine Familienangehörigen mehr. Seine Großeltern mütterlicherseits seien verstorben. Seine Großeltern väterlicherseits leben ebenfalls in Österreich. Er habe in römisch 40 an mehreren Stellen bei seinen Verwandten bzw. seinen Eltern gewohnt. Einen festen Wohnsitz habe er nicht. Warum er nicht gemeldet sei, könne er nicht sagen. Er sei nicht in die Türkei ausgereist, da er noch immer Substitol brauche. Außerdem habe er niemanden in der Türkei. Ihm sei bewusst, dass er einen theoretischen Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung in der Türkei habe, jedoch sei das nur das Gesetz und bedeute nicht viel. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes könne man ihn auch nicht abschieben. Falls man ihn aber abschiebe, dann wäre Istanbul für ihn besser als Ankara. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass ein Amtsarzt seine Flugtauglichkeit prüfen werde und er nur im Falle einer positiven Beurteilung abgeschoben werde. Da die Behörde in Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei, werde versucht werden, die Abschiebung so schnell wie möglich durchzuführen.
29. Ein vom BFA eingeholter Versicherungsdatenauszug ergab, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 30.11.2012 als geringfügig Beschäftigter gemeldet war.
30. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016, Zl. 400728107/160802115, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer, sondern türkischer Staatsbürger sei und seine Identität fest stehe. Er sei laut Aktenlage geschieden und zu Österreich bestehen familiäre, jedoch keine beruflichen Bindungen. Die Behauptung, dass keine familiären Bindungen zum Heimatland bestünden, sei unglaubwürdig. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen sondern vielmehr seit dem 17.03.2014 untergetaucht. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch nachhaltig sozial verankert.30. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016, Zl. 400728107/160802115, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer, sondern türkischer Staatsbürger sei und seine Identität fest stehe. Er sei laut Aktenlage geschieden und zu Österreich bestehen familiäre, jedoch keine beruflichen Bindungen. Die Behauptung, dass keine familiären Bindungen zum Heimatland bestünden, sei unglaubwürdig. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen sondern vielmehr seit dem 17.03.2014 untergetaucht. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch nachhaltig sozial verankert.
Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG vor: Der Beschwerdeführer habe versucht, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu vereiteln, indem er untergetaucht sei und sich dem behördlichen Zugriff entzogen habe. Er habe zu Österreich zwar starke familiäre Beziehungen, diese seien aber in allen behördlichen Verfahren bereits ausreichend gewürdigt und die Abschiebung des Beschwerdeführers dennoch als notwendig erachtet worden. Berufliche Bindungen zu Österreich bestehen nicht und sei der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen. Weder Wohnsitz noch Existenz seien somit als gesichert anzusehen. Der Beschwerdeführer sei seit 17.03.2014 nicht mehr behördlich gemeldet und habe angegeben, von verschiedenen Verwandten unangemeldet Unterkunft gewährt bekommen zu haben. Über einen festen Wohnsitz verfüge der Beschwerdeführer nicht. Für die Behörde stehe damit fest, dass der Beschwerdeführer seine starken familiären Beziehungen und die ständigen Wohnsitzwechsel dazu nutze, um für ein behördliches Verfahren nicht greifbar zu sein. Seine Familie unterstütze ihn bei seinem illegalen Aufenthalt und finanziere seinen Lebensunterhalt. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers habe eindeutig gezeigt, dass er nicht dazu bereit sei, an den behördlichen Verfahren mitzuwirken. Er sei im Bundesgebiet untergetaucht und sei von seinen Familienangehörigen vor einem behördlichen Zugriff versteckt worden.Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG vor: Der Beschwerdeführer habe versucht, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu vereiteln, indem er untergetaucht sei und sich dem behördlichen Zugriff entzogen habe. Er habe zu Österreich zwar starke familiäre Beziehungen, diese seien aber in allen behördlichen Verfahren bereits ausreichend gewürdigt und die Abschiebung des Beschwerdeführers dennoch als notwendig erachtet worden. Berufliche Bindungen zu Österreich bestehen nicht und sei der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen. Weder Wohnsitz noch Existenz seien somit als gesichert anzusehen. Der Beschwerdeführer sei seit 17.03.2014 nicht mehr behördlich gemeldet und habe angegeben, von verschiedenen Verwandten unangemeldet Unterkunft gewährt bekommen zu haben. Über einen festen Wohnsitz verfüge der Beschwerdeführer nicht. Für die Behörde stehe damit fest, dass der Beschwerdeführer seine starken familiären Beziehungen und die ständigen Wohnsitzwechsel dazu nutze, um für ein behördliches Verfahren nicht greifbar zu sein. Seine Familie unterstütze ihn bei seinem illegalen Aufenthalt und finanziere seinen Lebensunterhalt. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers habe eindeutig gezeigt, dass er nicht dazu bereit sei, an den behördlichen Verfahren mitzuwirken. Er sei im Bundesgebiet untergetaucht und sei von seinen Familienangehörigen vor einem behördlichen Zugriff versteckt worden.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Beschwerdeführer sei unter anderem wegen drei Suchtmitteldelikten und überdies wegen bewaffneten Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt worden.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio-Maßnahme dar und die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich. Der Beschwerdeführer sei mittellos und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, weswegen kein Betrag erlegt werden könne, der für einen tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen könnte. Da der Beschwerdeführer seit 2014 untergetaucht sei und bei verschiedenen Familienmitgliedern unangemeldet Unterkunft genommen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslagen gefunden werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung neuerlich seine familiären Bindungen nützen werde, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen und Haftfähigkeit gegeben seien. Er werde zudem amtsärztlich untersucht werden, ob Flugtauglichkeit bestehe.
31. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.31. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
32. Für den Beschwerdeführer und drei Begleitbeamte wurde für den 19.09.2016 ein Flug nach Istanbul gebucht.
33. Am 30.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2016 und die Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals 1987 legal in das Bundesgebiet eingereist sei. Zur Beendigung seines bis dahin rechtmäßigen Aufenthaltes sei es durch die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots durch die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 07.10.1999 gekommen. Dieses Aufenthaltsverbot sei in ein Rückkehrverbot umgewandelt worden und sei zwischenzeitlich nicht mehr aufrecht.
Am 13.06.2003 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 04.05.2012 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot verhängt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Entscheidung des UVS-XXXX vom 22.10.2012 rechtskräftig abgewiesen worden.Mit Bescheid vom 04.05.2012 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot verhängt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Entscheidung des UVS-XXXX vom 22.10.2012 rechtskräftig abgewiesen worden.
Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sei von der Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 20.06.2013 abgewiesen worden. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung sei mit Bescheid vom 04.09.2013 durch die Landespolizeidirektion XXXX als Berufungsinstanz abgewiesen worden. Eine dagegen an den VwGH erhobene Beschwerde sei ebenfalls abgewiesen worden.Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sei von der Landespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 20.06.2013 abgewiesen worden. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung sei mit Bescheid vom 04.09.2013 durch die Landespolizeidirektion römisch 40 als Berufungsinstanz abgewiesen worden. Eine dagegen an den VwGH erhobene Beschwerde sei ebenfalls abgewiesen worden.
Am 19.03.2015 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle in einem Restaurant seiner Familie festgenommen und dem BFA vorgeführt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und er das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe auf seine Suchterkrankung und andauernde Therapie verwiesen. Im Zuge dieser Amtshandlung sei der Reisepass des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer nach Ende der Amtshandlung wieder entlassen worden.Am 19.03.2015 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle in einem Restaurant seiner Familie festgenommen und dem BFA vorgeführt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und er das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe auf seine Suchterkrankung und andauernde Therapie verwiesen. Im Zuge dieser Amtshandlung sei der Reisepass des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer nach Ende der Amtshandlung wieder entlassen worden.
Am 22.08.2016 sei der Beschwerdeführer bei einer U-Bahnstation von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert worden und habe sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Nachdem festgestellt worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, sei er gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und im Anschluss dem BFA vorgeführt worden.Am 22.08.2016 sei der Beschwerdeführer bei einer U-Bahnstation von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert worden und habe sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Nachdem festgestellt worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, sei er gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und im Anschluss dem BFA vorgeführt worden.
Die Schubhaftverhängung sei jedoch unverhältnismäßig: Im Bundesgebiet halte sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers auf. Neben seinen Eltern und seiner Schwester leben noch zahlreiche Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins in XXXX. In der Türkei verfüge der Beschwerdeführer über keine bekannten Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer habe abwechselnd bei seinen Angehörigen gelebt. Er unterstütze seine Eltern in den familieneigenen Restaurants, wo er im März 2015 auch einmal festgenommen worden sei.Die Schubhaftverhängung sei jedoch unverhältnismäßig: Im Bundesgebiet halte sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers auf. Neben seinen Eltern und seiner Schwester leben noch zahlreiche Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins in römisch 40 . In der Türkei verfüge der Beschwerdeführer über keine bekannten Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer habe abwechselnd bei seinen Angehörigen gelebt. Er unterstütze seine Eltern in den familieneigenen Restaurants, wo er im März 2015 auch einmal festgenommen worden sei.
Soweit die belangte Behörde die Schubhaft damit begründe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu vereiteln, indem er untergetaucht sei und er die familiären Bindungen und die ständigen Wohnsitzwechsel nur dazu nutze, um für ein behördliches Verfahren nicht greifbar zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass im Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkannt werden könne, dass er aktiv versuche seine Abschiebung zu vereiteln. Unstrittig sei, dass er nicht behördlich gemeldet gewesen sei. Ansonsten habe er jedoch keine Handlungen gesetzt, die ein von der belangten Behörde behauptetes Sicherungserfordernis begründen würden. Da gegen den Beschwerdeführer auch kein Festnahmeauftrag erlassen worden sei, könne nicht erkannt werden, dass von Seiten der Behörde Anstrengungen unternommen worden seien, den Beschwerdeführer auch tatsächlich abzuschieben. Es könne auch nicht erkannt werden, weshalb heute ein höherer Sicherungsbedarf bestehe als am 19.03.2015. Der Beschwerdeführer sei auch zu diesem Zeitpunkt nicht behördlich gemeldet gewesen und sei eine Abschiebung bereits zu diesem Zeitpunkt durchführbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nicht bereit gewesen sei auszureisen, könne für sich genommen nicht die Verhängung von Schubhaft rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer sei sozial integriert, da sich seine gesamte Familie in XXXX aufhalte, er bei ihr lebe und finanziell unterstützt werde. Die auch von der belangten Behörde festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte werden von dieser jedoch nicht im Sinne eines verminderten Sicherungsbedürfnisses gewürdigt sondern gegen den Beschwerdeführer verwendet. Der Beschwerdeführer habe in den bisherigen Verfahren immer vorgebracht, dass der Grund für seinen Aufenthalt in Österreich gerade seine Familie sei und er in der Türkei keine Angehörigen mehr habe. Die durch die Familie dem Beschwerdeführer gegenüber geleistete vielfältige Unterstützung spreche somit gegen einen Sicherungsbedarf und nicht für einen solchen. Auch sonst könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, eine Abschiebung aktiv verhindert zu haben.Der Beschwerdeführer sei sozial integriert, da sich seine gesamte Familie in römisch 40 aufhalte, er bei ihr lebe und finanziell unterstützt werde. Die auch von der belangten Behörde festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte werden von dieser jedoch nicht im Sinne eines verminderten Sicherungsbedürfnisses gewürdigt sondern gegen den Beschwerdeführer verwendet. Der Beschwerdeführer habe in den bisherigen Verfahren immer vorgebracht, dass der Grund für seinen Aufenthalt in Österreich gerade seine Familie sei und er in der Türkei keine Angehörigen mehr habe. Die durch die Familie dem Beschwerdeführer gegenüber geleistete vielfältige Unterstützung spreche somit gegen einen Sicherungsbedarf und nicht für einen solchen. Auch sonst könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, eine Abschiebung aktiv verhindert zu haben.
Bejahe man dennoch einen Sicherungsbedarf, so wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG zu verhängen.Bejahe man dennoch einen Sicherungsbedarf, so wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG zu verhängen.
Beantragt werden zudem der Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Dolmetschkosten.Beantragt werden zudem der Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Dolmetschkosten.
Mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis bekannt.
34. Die belangte Behörde legte am 31.08.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie unter Anführung folgender Punkte:
ausführt, dass die Verhängung der Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer sei geschieden und ohne Sorgepflichten und verweigere beharrlich die Ausreise, wie er selbst bereits mehrfach auch bei den niederschriftlichen Einvernahmen angegeben hat.
Daher sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen gewesen und sei als ultimo ratio über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in die Türkei die Schubhaft verhängt worden.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer zum einen nicht in Betracht gekommen, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und er sich zum anderen bereits zuvor seit dem 17.03.2014 durch Untertauchen den Behörden entzogen habe.
Vom Beschwerdeführer seien keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden. Die Medikation zu seiner Drogentherapie werde in der Schubhaft fortgesetzt. Es habe keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit gegeben und könne ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem sei im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Der Beschwerdeführer befinde sich noch in Schubhaft und sei beabsichtigt, ihn am 19.09.2016 aufgrund seiner beharrlichen Ausreiseunwilligkeit von drei Beamten begleitet in die Türkei abzuschieben.
Beantragt werde 1.) die Abweisung der Beschwerde, 2.) die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und 3.) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten von €
426,20 (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand des BFA) zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangerhöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangerhöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; er führt die im Spruch genannte Identität.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seinen Vater, der seit 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, seine Mutter, seine Schwester, die seit 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie laut eigenen Angaben über mehrere Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen.
Die Ehe des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin wurde geschieden. Weder in Bezug auf seine ehemalige Ehefrau, noch bezüglich der aus dieser Ehe stammenden Tochter treffen den Beschwerdeführer Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und befindet sich seit dem Jahr 2007 im Substitutionsprogramm. Ansonsten benötigt der Beschwerdeführer keine Medikamente und ist haftfähig.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.1996, rechtskräftig seit 03.09.1996, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.1997, rechtskräftig seit 19.11.1997, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1, § 143 StGB und § 36 Abs. 1 und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2001, rechtskräftig seit 03.09.2001, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.02.2005, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.05.2005, rechtskräftig seit 23.05.2005, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.1996, rechtskräftig seit 03.09.1996, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.1997, rechtskräftig seit 19.11.1997, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, StGB und Paragraph 36, Absatz eins und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2001, rechtskräftig seit 03.09.2001, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.02.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.05.2005, rechtskräftig seit 23.05.2005, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 07.10.1999 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das am 17.04.2009 in ein Rückkehrverbot geändert wurde und mittlerweile als abgelaufen anzusehen ist.
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 04.05.2012 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, dessen Gültigkeitsdauer mit bestätigter Ausreise zu laufen beginnt.
Für den Beschwerdeführer ist ein Flugticket nach Istanbul für den 19.09.2016, sohin für einen Termin innerhalb der gesetzlichen Haftfrist, gebucht.
Der Beschwerdeführer ist in den Jahren 2012, 2013 und 2015 mehrmaligen Aufforderungen zur unverzüglichen Ausreise freiwillig ebenso wenig nachgekommen wie seiner Zusage, das Bundesgebiet bis 10.01.2013 freiwillig zu verlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 17.03.2014 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr. Er verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bar- oder sonstige existenzsichernde Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.
Der Beschwerdeführer ist seit 30.11.2012 keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer - bis auf seine Drogenabhängigkeit bzw. seine Substitutionstherapie - keine Medikamente benötigt und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 23.08.2016 gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in Substitutionstherapie befindet, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben, andererseits aus der im Jahr 2013 vorgelegten ärztlichen Bestätigung.
Die Feststellungen zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 23.08.2016 sowie aus der gegenständlichen Beschwerde in Zusammenschau mit dem gesamten Akteninhalt, in welchem die Verwandtschaftsverhältnisse in Zusammenhang mit seinen zahlreichen Beschwerden gegen behördliche Bescheide immer wieder herausgearbeitet wurden.
Die Feststellungen zu seiner Ehescheidung sowie zu den nicht vorhandenen Sorgepflichten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 23.08.2016. Zudem wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht, weshalb von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen werden konnte.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer am 07.10.1999 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, das am 17.04.2009 in ein Rückkehrverbot geändert wurde und mittlerweile als abgelaufen anzusehen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer seit 04.05.2012 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, dessen Gültigkeitsdauer mit bestätigter Ausreise zu laufen beginnt, besteht, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister sowie aus den im Akt einliegenden Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.05.2012 und vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 22.10.2012.
Aus den Unterlagen im Verwaltungsakt ergibt sich darüber hinaus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei mit 19.09.2016 geplant ist und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde. Die Abschiebung wird daher innerhalb der gesetzlichen Höchsthaftfrist erfolgen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 17.03.2014 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 23.08.2016, wie jene über die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung, da der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben hat, lediglich über EUR 50,- an Barmittel zu verfügen. Dies wird zudem aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei bestätigt, aus welcher sich am 29.08.2016 ein verfügbarer Geldbetrag in Höhe von EUR 107,74 ergibt.
Dass der Beschwerdeführer seit 30.11.2012 keiner legalen Beschäftigung mehr nachgeht, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 23.08.2016.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.3. Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:3.3. Spruchpunkt römisch eins. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:
3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.
3.3.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Wie sich aus dem oben ausführlich dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 erstmalig straffällig geworden und schließlich im Jahr 1997 rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Obwohl gegen ihn am 07.10.1999 rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nach Verbüßung der Strafhaft im Jahr 2003 nicht freiwillig verlassen sondern vielmehr einen Asylantrag gestellt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Jänner 2011 wurde - wie oben bereits dargestellt - gegen den Beschwerdeführer im Mai 2012 (rechtskräftig erst mit Oktober 2012) ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot für Österreich, beginnend mit bestätigter Ausreise verhängt. Auch diesem behördlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht freiwillig nachgekommen. Ebenso ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer Informationen der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2012 und vom 25.06.2013, aufgrund der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet zu sein, nicht nachgekommen ist. Obwohl er im Zuge einer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX am 05.12.2012 angegeben hat, das Bundesgebiet bis 10.01.2013 freiwillig zu verlassen, ist er dieser Zusage nachweislich nicht nachgekommen. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer durch zwei Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie eines Antrags auf Duldung unter Ausschöpfung sämtlicher Instanzenzüge versucht, seine Abschiebung über Jahre zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hält sich somit zumindest seit Abschluss seines Asylverfahrens im Jänner 2011 - und damit seit fünfeinhalb Jahren - illegal in Österreich auf und lassen weder das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers noch seine Angaben in der Einvernahme am 23.08.2016 darauf schließen, dass dieser nunmehr gewillt wäre, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bisher keine aktiven Handlungen gesetzt, um sich dem behördlichen Zugriff zu widersetzen, in Anbetracht seines bisherigen Verhaltes auch nur irgendeine Berechtigung haben können, ist nicht nachvollziehbar.3.3.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Wie sich aus dem oben ausführlich dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 erstmalig straffällig geworden und schließlich im Jahr 1997 rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Obwohl gegen ihn am 07.10.1999 rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nach Verbüßung der Strafhaft im Jahr 2003 nicht freiwillig verlassen sondern vielmehr einen Asylantrag gestellt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Jänner 2011 wurde - wie oben bereits dargestellt - gegen den Beschwerdeführer im Mai 2012 (rechtskräftig erst mit Oktober 2012) ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot für Österreich, beginnend mit bestätigter Ausreise verhängt. Auch diesem behördlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht freiwillig nachgekommen. Ebenso ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer Informationen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.11.2012 und vom 25.06.2013, aufgrund der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet zu sein, nicht nachgekommen ist. Obwohl er im Zuge einer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion römisch 40 am 05.12.2012 angegeben hat, das Bundesgebiet bis 10.01.2013 freiwillig zu verlassen, ist er dieser Zusage nachweislich nicht nachgekommen. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer durch zwei Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie eines Antrags auf Duldung unter Ausschöpfung sämtlicher Instanzenzüge versucht, seine Abschiebung über Jahre zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hält sich somit zumindest seit Abschluss seines Asylverfahrens im Jänner 2011 - und damit seit fünfeinhalb Jahren - illegal in Österreich auf und lassen weder das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers noch seine Angaben in der Einvernahme am 23.08.2016 darauf schließen, dass dieser nunmehr gewillt wäre, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bisher keine aktiven Handlungen gesetzt, um sich dem behördlichen Zugriff zu widersetzen, in Anbetracht seines bisherigen Verhaltes auch nur irgendeine Berechtigung haben können, ist nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid neben § 76 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere auf dessen Z 9, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid neben Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere auf dessen Ziffer 9,, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung dem Zugriff der Behörden nicht entziehen werde.
Soweit in der Beschwerde diesen Ausführungen unter Verweis auf die zahlreichen Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich entgegen getreten wird, ist dem entgegen zu halten, dass - wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - dabei nicht berücksichtigt wird, dass gerade diese familiären Beziehungen des Beschwerdeführers jenes Verhalten, aus dem sich die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ableiten lässt, aktiv unterstützt und damit letztlich erst ermöglicht haben. Wie bereits ausgeführt, scheint seit 17.03.2014 in Österreich keine behördliche Meldung für den Beschwerdeführer mehr auf. Er selbst hat in der Einvernahme am 23.08.2016 angegeben, dass er seither in XXXX an mehreren Stellen bei seinen Verwandten bzw. seinen Eltern gewohnt und keinen festen Wohnsitz habe. Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, dass die sozialen und familiären Kontakte des Beschwerdeführers zu eben diesen Personen auch nur irgendwie geeignet wären, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese sein "Untertauchen" aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei seinem illegalen Aufenthalt getan haben.Soweit in der Beschwerde diesen Ausführungen unter Verweis auf die zahlreichen Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich entgegen getreten wird, ist dem entgegen zu halten, dass - wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - dabei nicht berücksichtigt wird, dass gerade diese familiären Beziehungen des Beschwerdeführers jenes Verhalten, aus dem sich die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ableiten lässt, aktiv unterstützt und damit letztlich erst ermöglicht haben. Wie bereits ausgeführt, scheint seit 17.03.2014 in Österreich keine behördliche Meldung für den Beschwerdeführer mehr auf. Er selbst hat in der Einvernahme am 23.08.2016 angegeben, dass er seither in römisch 40 an mehreren Stellen bei seinen Verwandten bzw. seinen Eltern gewohnt und keinen festen Wohnsitz habe. Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, dass die sozialen und familiären Kontakte des Beschwerdeführers zu eben diesen Personen auch nur irgendwie geeignet wären, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese sein "Untertauchen" aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei seinem illegalen Aufenthalt getan haben.
Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren danach getrachtet hat, seine Abschiebung zu vereiteln, wird zudem auch durch die Tatsache untermauert, dass er seit Jänner 2013 keiner legalen Arbeit mehr nachging. Soweit auch diesbezüglich in der Beschwerde als gegen die Fluchtgefahr sprechend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine Eltern in den familieneigenen Restaurants unterstützt, ist dem entgegen zu halten, dass in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, wie die durch die Eltern offensichtlich bereit seit Jahren organisierte "Schwarzarbeit" des Beschwerdeführers und derartige familiäre Kontakte auch nur irgendwie geeignet sein könnten, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen.
3.3.5. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem insbesondere auch auf die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie - wie bereits die belangte Behörde zu Recht hervorgehoben hat - auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276, zu verweisen, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
"In einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft muss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das massive strafrechtliche Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr, die sich auch in dem erlassenen Aufenthaltsverbot manifestiert, einbezogen werden. Diesen Umständen kann nämlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. E 17. März 2009, 2007/21/0542).""In einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft muss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das massive strafrechtliche Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr, die sich auch in dem erlassenen Aufenthaltsverbot manifestiert, einbezogen werden. Diesen Umständen kann nämlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche E 17. März 2009, 2007/21/0542)."
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits oben für die Begründung der Fluchtgefahr erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würden. Der Beschwerdeführer hat es bereits seit Jahren unterlassen, sich behördlich zu melden und damit seinen Aufenthalt im Verborgenen gehalten. Dabei wurde er von seinen in Österreich lebenden Verwandten aktiv unterstützt - diese gewährten ihm Unterkunft, unterstützten ihn finanziell und vermittelten ihm auch illegale Beschäftigungsverhältnisse ("Schwarzarbeit"). Es kann daher keine vernünftigen Zweifel geben, dass diese Personen den Beschwerdeführer bei einem Untertauchen weiterhin unterstützen und dieses damit wahrscheinlicher machen würden. Die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind - wie oben schon dargelegt - gerade nicht dergestalt, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Verwandten manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 19.09.2016 ist auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig und ist auch in den kommenden Wochen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 19.09.2016 ist auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig und ist auch in den kommenden Wochen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend.
3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.5. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.5. Spruchpunkt III. und IV. - Abspruch über die Verfahrenskosten:3.5. Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Abspruch über die Verfahrenskosten:
3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2133762.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016