Entscheidungsdatum
06.09.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L503 2128734-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA DDr. Hanspeter Schwarz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.05.2016 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA DDr. Hanspeter Schwarz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.05.2016 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.05.2016 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlag.
Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 15.02.2016 habe der BF aufgrund der in der Vorschreibung 1. Quartal 2016 enthaltenen Nachbelastung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für das Jahr 2013 beantragt. Da die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem FSVG eine Vorfrage zur Beurteilung der Beitragsgrundlage (und der daraus resultierenden Beitragspflicht) darstelle, werde mit gegenständlichem Bescheid zunächst über die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 abgesprochen.
Entscheidungswesentlich sei zunächst, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 Mitglied einer Architekten- und Ingenierkonsulentenkammer gemäß § 1 Abs 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes gewesen sei.Entscheidungswesentlich sei zunächst, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 Mitglied einer Architekten- und Ingenierkonsulentenkammer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes gewesen sei.
Mit Schreiben vom 09.01.2013 habe die SVA den BF über den Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG per 01.01.2013 informiert; gegen dieses Schreiben haben der BF keine Einwände eingebracht. Mit der Meldung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom 15.04.2013 sei die SVA über die Beendigung seiner Mitgliedschaft zur Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer informiert worden und habe die SVA dem BF daraufhin über die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG per 31.03.2013 informiert; auch gegen dieses Schreiben seien seinerseits keine Einwände vorgebracht worden.
Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2013 vom 26.01.2013 seien dem BF vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden; diese Beiträge seien vom BF am 06.11.2013 bezahlt worden.Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2013 vom 26.01.2013 seien dem BF vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden; diese Beiträge seien vom BF am 06.11.2013 bezahlt worden.
In seiner Stellungnahme vom 08.03.2016 habe der BF mitgeteilt, dass er nicht zur Mitgliedschaft bei einer Wohlfahrtseinrichtung verpflichtet gewesen sei und deshalb auch nicht Mitglied dieser Wohlfahrtseinrichtung gewesen sei. Es seien von ihm keinerlei Beiträge eingezahlt worden, weshalb auch keine Ansprüche an die Wohlfahrtseinrichtung bestehen würden. Da der BF in der Wohlfahrtseinrichtung nicht versichert gewesen sei, könne er auch nicht vom PF-ÜG 2013 betroffen sein.
Aufgrund dieser Stellungnahme habe die SVA mit Schreiben vom 12.04.2016 an die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten die Anfrage gestellt, ob der BF in der Zeit vom 01.01.2013 - 31.03.2013 Mitglied der Ziviltechnikerkammer gewesen sei und ob der BF zum 01.01.2013 bereits einen Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen hatte. Mit Schreiben vom 14.04.2016 sei von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg mitgeteilt worden, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.03.2016 aktives Mitglied der Länderkammer gewesen sei. Mit weiterem Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 19.04.2016 sei mitgeteilt worden, dass der BF keine Pensionsleistung von der Bundeskammer erhalten habe.
Mit Schreiben vom 25.04.2016 habe die SVA den BF nachweislich über den oben angeführten Sachverhalt informiert und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, wobei keine weitere Stellungnahme abgegeben worden sei.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Mitteilung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg vom 14.04.2016 und der Mitteilung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 19.04.2016, somit aus unbedenklichen Unterlagen und Urkunden, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab die SVA zunächst die Regelungen der §§ 2, 6 und 33 FSVG wieder und führte sodann aus, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 FSVG würden die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen unterliegen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab die SVA zunächst die Regelungen der Paragraphen 2, 6 und 33 FSVG wieder und führte sodann aus, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG würden die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen unterliegen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FSVG beginne die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten sei. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 FSVG ende die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen sei.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG beginne die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten sei. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG ende die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen sei.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 aktives Mitglied Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg gewesen sei und dass der BF keine Pensionsleistung von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten beziehe, sodass die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 3 FSVG jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 erfüllt und gemäß §§ 6 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FSVG daher die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 festzustellen gewesen sei. Mangels Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung sei im Übrigen die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs. 4 FSVG gegenständlich nicht anzuwenden.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 aktives Mitglied Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg gewesen sei und dass der BF keine Pensionsleistung von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten beziehe, sodass die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 erfüllt und gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FSVG daher die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 festzustellen gewesen sei. Mangels Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung sei im Übrigen die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, FSVG gegenständlich nicht anzuwenden.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befinden sich Schreiben der SVA vom 09.01.2013 bzw. 17.04.2013, mit denen der BF über den Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG aufgrund des Pensionsfonds-Überleitungsgesetztes per 01.01.2013 bzw. über das Ende der Pflichtversicherung per 31.3.2013 (Beendigung der Tätigkeit als Ziviltechniker) informiert wurde.
2.2. Im Akt befindet sich ein Schreiben des BF an die SVA vom 15.02.2016, in welchem er unter Bezugnahme auf den Kontoauszug vom 23.01.2016 (Anmerkung: zuvor waren dem BF nur vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden) mitteilt, dass er bereits dem Grunde nach keine Rechtsgrundlage für die (nunmehr "berichtigte") Vorschreibung für 2013 sehen könne. Er ersuche um Ausstellung eines Bescheids.2.2. Im Akt befindet sich ein Schreiben des BF an die SVA vom 15.02.2016, in welchem er unter Bezugnahme auf den Kontoauszug vom 23.01.2016 (Anmerkung: zuvor waren dem BF nur vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden) mitteilt, dass er bereits dem Grunde nach keine Rechtsgrundlage für die (nunmehr "berichtigte") Vorschreibung für 2013 sehen könne. Er ersuche um Ausstellung eines Bescheids.
2.3. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 24.02.2016 gewährte die SVA dem BF Parteiengehör. Darauf hingewiesen wurde, dass der BF aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlegen sei, wobei er seitens der SVA auch entsprechend über Beginn und Ende der Pflichtversicherung informiert worden sei.
Zunächst seien dem BF vorläufige Beiträge gem. §25a GSVG vorgeschrieben worden. Am 03.11.2015 sei bei der SVA der Einkommensteuerbescheid 2013 eingelangt, der näher genannte Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweise, was zur konkret dargestellten Nachbelastung geführt habe. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
2.4. Mit im Akt befindlicher Stellungnahme vom 08.03.2016 gab der BF an, er sei "aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs" nicht zu Mitgliedschaft bei der Wohlfahrtseinrichtung verpflichtet und deshalb auch nicht Mitglied dieser Wohlfahrteinrichtung. In diesem Sinne seien vom BF auch keinerlei Beiträge einbezahlt worden und würden auch keine Ansprüche an die Wohlfahrtseinrichtung bestehen. Somit könne er auch nicht vom PF-ÜG 2013 betroffen sein.
Darüber hinaus beziehe er als Beamter im Ruhestand eine Pension vom Bundespensionsamt und sei dort versichert gewesen; jede weitere Versicherung stelle somit eine Doppelversicherung dar. Es werde jedenfalls von der SVA ein Bescheid zu erlassen sein, der in allen Punkten rechtskonform mit dem PF-ÜG 2013 sei.
2.5. Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 12.4.2016 fragte die SVA bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg dahingehend an, ob der BF in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 Mitglied der Ziviltechnikerkammer gewesen sei; weiteres wurde um Mitteilung ersucht, ob der BF zum 1.1.2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen gehabt habe.
2.6. Mit im Akt befindlichem E-Mail vom 14.04.2016 teilte die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg der SVA mit, dass der BF bis zum "30.03.2016" ein aktives Mitglied der Länderkammer gewesen sei; die Frage zum Pensionsanspruch zum 01.01.2013 wurde zuständigkeitshalber an die Bundeskammer weitergeleitet.
2.7. Mit E-Mail vom 19.04.2016 teilte die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten der SVA mit, dass der BF keinen Anspruch auf eine Pensionsleistung habe.
2.8. Am 25.04.2016 richtete die SVA ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde dem BF das Ergebnis der soeben dargestellten Anfrage an die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie die Bundeskammer mitgeteilt. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Laut im Akt befindlichen Zustellnachweis wurde dem BF dieses Schreiben am 28.04.2016 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.06.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 11.05.2016.
In seiner Beschwerde monierte der BF eingangs, das Recht auf Parteiengehör und Akteneinsicht sei seitens der SVA verletzt worden, da das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 25.04.2016 am 28.04.2016 zugestellt worden sei, sodass die zweiwöchige Frist am 12.05.2016 geendet habe. Der bekämpfte Bescheid sei hingegen bereits am 11.05.2016 erlassen worden und habe der BF seine Stellungnahme nicht abgeben können.
In der Sache führte der BF aus, er sei auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 25.06.2003, ZI. B 1168/02-6, bis zum 31.12.2012 nicht Mitglied der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewesen; es seien keine Beiträge eingezahlt und somit auch kein Pensions- bzw. Versorgungsanspruch erworben worden.
Der BF habe darauf vertrauen können, dass sich aus dem PF-ÜG 2013 keine Änderung an der Sach- und Rechtslage ergebe, zumal seit dem Übertritt aus dem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienst als Professor an der HTL W. mit 30.11.2003 in den Ruhestand ab 01.12.2003 der Ruhegenuss gebühre. Mit Kundmachung des PF-ÜG am 10.01.2013 und dem Kontoauszug der SVA vom 26.01.2013 habe der BF seine Befugnis als Ziviltechniker umgehend in der kürzest möglichen Frist von 3 Monaten mit 31.03.2013 zurückgelegt. Da das PF-ÜG erst am 10.01.2013 kundgemacht worden sei, sei der Gesetzesinhalt erst ab diesem Zeitpunkt verfügbar und eine fristgerechte Zurücklegung der Befugnis mit 31.12.2012 nicht möglich gewesen. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt das 70. Lebensjahr bereits überschritten und auf Grund der Entscheidung des VfGH vom 25.06.2003 nicht damit rechnen können, noch in eine Sozialversicherung einzahlen zu müssen.
Anlässlich der ersten Vorschreibung im Jahr 2013 seien - in Anbetracht der Höhe des seinerzeitigen Betrags - rechtliche Schritte nicht unternommen worden, was sich nunmehr mit der Vorschreibung der Nachzahlung des Differenzbetrages aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2013 geändert habe, sodass die SVA aufgefordert worden sei, einen Bescheid zu erlassen.
Im Übrigen wurde ausgeführt, der BF sei "gemäß dem Erkenntnis des VfGH" vom 23.06.2003 nicht Mitglied der Wohlfahrtseinrichtung und falle somit nicht unter die Regelungen des PF-ÜG 2013 und in der Folge auch nicht unter die Regelungen des FSVG. Abgesehen davon widerspreche es auch dem Gleichheitsgrundsatz, dass gem. § 5 Z 2 GSVG zwar Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer bei Bezug eines Ruhegenusses aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen seien, nicht aber Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern. Auch könne bei einem Ruhegenuss aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht festgestellt werden, ob die Höchstbemessungsgrenze erreicht oder überschritten sei, sodass die wesentliche Grundlage für die Festsetzung des Versicherungsbeitrags entfalle. Schließlich wurde nochmals betont, dass der BF darauf habe vertrauen können, dass nach dem Urteil des VfGH vom 25.06.2003 keine Pflichtversicherung aufgrund seiner Berufstätigkeit als Ingenieurkonsulent gegeben sei.Im Übrigen wurde ausgeführt, der BF sei "gemäß dem Erkenntnis des VfGH" vom 23.06.2003 nicht Mitglied der Wohlfahrtseinrichtung und falle somit nicht unter die Regelungen des PF-ÜG 2013 und in der Folge auch nicht unter die Regelungen des FSVG. Abgesehen davon widerspreche es auch dem Gleichheitsgrundsatz, dass gem. Paragraph 5, Ziffer 2, GSVG zwar Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer bei Bezug eines Ruhegenusses aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen seien, nicht aber Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern. Auch könne bei einem Ruhegenuss aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht festgestellt werden, ob die Höchstbemessungsgrenze erreicht oder überschritten sei, sodass die wesentliche Grundlage für die Festsetzung des Versicherungsbeitrags entfalle. Schließlich wurde nochmals betont, dass der BF darauf habe vertrauen können, dass nach dem Urteil des VfGH vom 25.06.2003 keine Pflichtversicherung aufgrund seiner Berufstätigkeit als Ingenieurkonsulent gegeben sei.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, bzw. in eventu dahin abändern, dass festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliegt.
4. Am 21.06.2016 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab.
Zum Einwand, die SVA habe das Recht auf Parteiengehör und Akteneinsicht verletzt, wurde ausgeführt, dass der Bescheid der SVA tatsächlich irrtümlich bereits am 11.05.2016 an den Beschwerdeführer expediert worden sei, obwohl die mit zwei Wochen festgesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme formell erst am 12.05.2016 geendet habe. Es sei jedoch anzumerken, dass die erstmalige Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme bereits am 24.02.2016 erfolgt sei. In der Ergänzung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 25.04.2016 seien dem BF lediglich die Mitteilungen der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zur Kenntnis gebracht worden. Dem BF sei daher in Summe der Zeitraum vom 25.02.2016 bis 11.05.2016 zur Geltendmachung der Akteneinsicht und Stellungnahme zugestanden. Der BF habe von seinem Recht auf Parteiengehör auch bereits mit seiner Stellungnahme vom 08.03.2016 Gebrauch gemacht.
Zu den in der Sache selbst vorgebrachten Einwänden des BF gegen den Bescheid der SVA vom 11.05.2016 wurde lediglich auf die Begründung des Bescheides verwiesen.
Beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 Mitglied einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gem. § 1 Abs 1 Z 1 ZTKG.Der BF war jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 Mitglied einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ZTKG.
Dem BF - er ist 1942 geboren - gebührt bereits seit 01.12.2003 ein Ruhegenuss aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses an der HTL W.
Am 01.01.2013 hatte der BF keinen Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unbestritten; sie beruhen nicht nur auf den Erhebungen der SVA, sondern insbesondere auch auf dem Vorbringen des BF selbst.
Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde moniert, die SVA habe ihm zuletzt eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 12.05.2016 eingeräumt, dessen ungeachtet aber bereits am 11.05.2016 den Bescheid erlassen, so ist dies zutreffend. Allerdings ist diesbezüglich - abgesehen davon, dass dem BF tatsächlich bereits zuvor Parteiengehör gewährt worden war - anzumerken, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt gänzlich unbestritten ist und dass der von der SVA angenommene Sachverhalt auch in der Beschwerde, in der der BF (nochmals) Gelegenheit hatte, sein Vorbringen zu erstatten, in keiner Weise in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt wurde. Wie noch weiter unten aufgezeigt wird, hat der BF ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des FSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
[...]
3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
[...]
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommenParagraph 5, Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen
[...]
2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen;2. Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Absatz 2,, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen;
[...]
§ 33. (1) Es treten in Kraft:Paragraph 33, (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 1a samt Überschrift, 2 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Z 2 bis 4, 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2, 21, 20c bis 20f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013;1. mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 2 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 5 Ziffer 2 bis 4, 6 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, 21, 20 c bis 20 f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch drei a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,;
[...]
(4) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.(4) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Unbestritten ist, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 Mitglied einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gem. § 1 Abs 1 Z 1 ZTKG war.3.3.1. Unbestritten ist, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 Mitglied einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ZTKG war.
Somit bestand im fraglichen Zeitraum gem. § 2 Abs 1 Z 3 FSVG idF des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes - PF-ÜG (BGBl I. Nr. 4/2013) Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.Somit bestand im fraglichen Zeitraum gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG in der Fassung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes - PF-ÜG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2013,) Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Einer Ausnahmeregelung im Sinne von § 5 FSVG, etwa aufgrund seines Ruhegenusses aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, unterlag der BF nicht.Einer Ausnahmeregelung im Sinne von Paragraph 5, FSVG, etwa aufgrund seines Ruhegenusses aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, unterlag der BF nicht.
Schließlich hatte der BF am 01.01.2013 keinen Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, sodass in seinem Fall auch nicht die Ausnahmeregelung des § 33 Abs 4 FSVG zum Tragen kommt.Schließlich hatte der BF am 01.01.2013 keinen Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, sodass in seinem Fall auch nicht die Ausnahmeregelung des Paragraph 33, Absatz 4, FSVG zum Tragen kommt.
3.3.2. Was die übrigen Einwände des BF in seiner Beschwerde anbelangt, so ist Folgendes anzumerken:
Wenn der BF in seiner Beschwerde ausführt, er sei "auf Grund" des Erkenntnisses des VfGH vom 25.06.2003, Zl. B 1168/02, nicht Mitglied der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewesen - sodass er sinngemäß darauf vertrauen habe können, nicht mehr in die Pflichtversicherung einbezogen zu werden -, so handelt es sich bei der zitierten Entscheidung offensichtlich um die Aufhebung eines Bescheids aus dem Anlass des Erkenntnisses des VfGH vom 23.06.2003, Zl. G8/03, V7/03, mit dem Teile des Ziviltechnikerkammergesetzes sowie das gesamte Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 aufgehoben worden waren (ebenso hat der VfGH mit Erkenntnis vom 23.06.2003, Zl. G 39/03, V 56/03 und G 40/03, V 57/03 entsprechende, damals nicht mehr in Geltung stehende Regelungen für verfassungswidrig befunden). Grund dafür war eine Verletzung des Legalitätsprinzips durch die einschlägigen Bestimmungen des ZTKG (Unterlassen des Gesetzgebers, eine nähere Regelung über das Höchstausmaß der zu entrichtenden Beiträge an den Pensionsfonds zu treffen), sodass diese aufzuheben waren, womit dem Statut die gesetzliche Grundlage entzogen war, sodass dieses ebenfalls aufgehoben werden musste.Wenn der BF in seiner Beschwerde ausführt, er sei "auf Grund" des Erkenntnisses des VfGH vom 25.06.2003, Zl. B 1168/02, nicht Mitglied der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewesen - sodass er sinngemäß darauf vertrauen habe können, nicht mehr in die Pflichtversicherung einbezogen zu werden -, so handelt es sich bei der zitierten Entscheidung offensichtlich um die Aufhebung eines Bescheids aus dem Anlass des Erkenntnisses des VfGH vom 23.06.2003, Zl. G8/03, V7/03, mit dem Teile des Ziviltechnikerkammergesetzes sowie das gesamte Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 aufgehoben worden waren (ebenso hat der VfGH mit Erkenntnis vom 23.06.2003, Zl. G 39/03, römisch fünf 56/03 und G 40/03, römisch fünf 57/03 entsprechende, damals nicht mehr in Geltung stehende Regelungen für verfassungswidrig befunden). Grund dafür war eine Verletzung des Legalitätsprinzips durch die einschlägigen Bestimmungen des ZTKG (Unterlassen des Gesetzgebers, eine nähere Regelung über das Höchstausmaß der zu entrichtenden Beiträge an den Pensionsfonds zu treffen), sodass diese aufzuheben waren, womit dem Statut die gesetzliche Grundlage entzogen war, sodass dieses ebenfalls aufgehoben werden musste.
Allerdings kann aus dieser Entscheidung des VfGH gerade nicht abgeleitet werden, dass dem BF nunmehr eine Art "Vertrauensschutz" dahingehend zukommt, dass er aufgrund seiner Berufstätigkeit als Ingenieurkonsulent überhaupt nicht mehr in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber frei, entsprechende (Ersatz-)regelungen zu treffen, durch die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern in eine Pflichtversicherung einbezogen werden. Eine derartige Regelung vermag auch nicht etwa in "wohlerworbene Rechte" einzugreifen.
Wenn der BF im Übrigen moniert, er beziehe bereits eine Beamtenpension und komme es gegenständlich zu einer "Doppelversicherung", wobei er etwa in seiner Stellungnahme vom 08.03.2016 anmerkte, er ersuche um Mitteilung, "ab wann und in welcher Höhe, auf Basis der Forderungen der SVA, eine Pension zur Auszahlung kommen wird", so ist anzumerken, dass zu diesem Themenbereich bereits eine umfassende, einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht.
So beschäftigte in jüngster Zeit ein sehr ähnlich gelagerter Fall zunächst das BVwG und sodann den VfGH. Im konkreten Fall ging es um den Bezieher einer Beamtenpension, dem aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Vortragender seitens der SVA monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung vorgeschrieben worden waren. Das BVwG fasste in seinem Erkenntnis vom 23.11.2015, Zl. W167 2113576-1, die bisherige Rechtsprechung wie folgt zusammen:
"Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts
Mit der vom Beschwerdeführer monierten Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen an Pensionisten hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend den an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid zum Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 ausführlich auseinander gesetzt (Erkenntnis vom 07.11.2014, W151 200554-1).
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert: VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970, VfSlg 14802/1997, S 420 f, vgl VfGH B 869/03.Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert: VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,, VfSlg 14802 aus 1997,, S 420 f, vergleiche VfGH B 869/03.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen aufgrund seines Alters ohne für ihn zu erwartenden Gegenleistung wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft (= Solidaritätsgemeinschaft) bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfGH 18.06.2009, Zl. B111/09; 19.06.2001, Zl. G115/00; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH 30.06.2004; Zl. B 869/03). Da in der gesetzlichen Sozialversicherung daher keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung besteht, kann es dazu kommen, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen daher keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.06.2001, B 864/98)."Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen aufgrund seines Alters ohne für ihn zu erwartenden Gegenleistung wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche zB B 893/05, Slg. 4714 aus 1964,; Slg. 6015 aus 1969,; Slg. 6181 aus 1970,) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft (= Solidaritätsgemeinschaft) bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfGH 18.06.2009, Zl. B111/09; 19.06.2001, Zl. G115/00; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181 aus 1964,; VfSlg. 4801 aus 1964,; VfSlg. 6181 aus 1970,, VfGH 30.06.2004; Zl. B 869/03). Da in der gesetzlichen Sozialversicherung daher keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung besteht, kann es dazu kommen, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen daher keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen vergleiche VfGH 19.06.2001, B 864/98)."
Der gegen dieses Erkenntnis des BVwG angerufene VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde wiederum mit der Begründung ab, die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft sei unabhängig davon verfassungsrechtlich unbedenklich, ob und in welchem Ausmaß daraus für den Einzelnen Vorteile entstehen (Zl. E 37/2016-6).
In Anbetracht dieser klaren Rechtsprechung bestehen hier somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn diese Situation rechtspolitisch durchaus zu hinterfragen sein mag.
3.3.3. Zusammengefasst hat die SVA somit zu Recht ausgesprochen, dass der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlag und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Pflichtversicherung der Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 ZTKG in der Pensionsversicherung besteht mit § 2 Abs 1 Z 3 ZTKG eine klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Pflichtversicherung der Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ZTKG in der Pensionsversicherung besteht mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ZTKG eine klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde nur die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
Schlagworte
Architekt, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2128734.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016