TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/12 W171 2134215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2016
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Entscheidungsdatum

12.09.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2134215-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2016 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2016 bis 12.09.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im Juni 2016 in Österreich ein und stellte am 19.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, Algerier zu sein. Das Verfahren wurde mit rechtskräftiger negativer Entscheidung vom 11.07.2016 beendet und enthält diese auch eine Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwuchs.

Am 21.06.2016 verweigerte der BF einen Transfer in die Betreuungsstelle XXXX.Am 21.06.2016 verweigerte der BF einen Transfer in die Betreuungsstelle römisch 40 .

1.2. Der BF wurde im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO am 26.08.2016 aus Frankreich nach Wien-XXXX rücküberstellt. Er wurde daraufhin in Verwaltungshaft genommen und am selben Tag nach der Durchführung einer Einvernahme wurde über diesen die Schubhaft verhängt.

Im Rahmen der am 26.08.2016 abgehaltenen Einvernahme des BF gab dieser an, er habe nicht gewusst, dass er nicht nach Frankreich habe reisen dürfen. Hier in Österreich wolle er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, da er der Volksgruppe der Berber angehöre, welche von den arabischen Algeriern unterdrückt würden. Darüber hinaus sei er krank (Rheuma) und habe Rückenbeschwerden. Er besitze keinen Reisepass und sei mit einem Schlepper in Österreich eingereist. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, seine Eltern und drei Geschwister befänden sich im Heimatland. In Österreich verfüge er über keine Anknüpfungspunkte in Hinsicht auf Arbeit oder Ausbildung. Er sei ausgebildeter Aluminiumverarbeiter und besitze derzeit lediglich zwanzig Euro. Er wolle in Österreich arbeiten und habe nach seinem Aufenthalt im Lager Traiskirchen und einem anderen Lager nunmehr keine Unterkunft. Er habe bei einem Freund in Wien geschlafen. Weiters habe er nicht gewusst, dass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung nunmehr rechtskräftig geworden sei und wolle er daher einen Folgeantrag stellen. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und habe in Österreich nicht legal einreisen können, da man kein Visum bekomme. Wegen seiner Rheumaerkrankungen sei er in Algerien im Spital gewesen. Ärztliche Befunde dafür könne er sich schicken lassen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und stehe daher seine Identität nicht fest. Im Zuge seines ersten Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine nunmehr rechtskräftige Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keinerlei andere Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land der EU, habe keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und verfüge nicht über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Familie des BF lebe im Heimatstaat und bestehe darüber hinaus kein sozialer Bezug zu Österreich. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Es seien daher die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen und begründe dies Fluchtgefahr. Die getroffene Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens, beziehungsweise der Abschiebung sei aufgrund des Vorverhaltens des BF erforderlich und sei davon auszugehen, dass der BF auch in Hinkunft nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Der BF sei in Österreich in keiner Weise sozial integriert und besitze keinen Wohnsitz. Es sei daher Fluchtgefahr gegeben. Die verhängte Schubhaft sei auch ultima ratio, da durch die Anordnung gelinderer Mittel der Sicherungszweck alleine nicht erreicht werden könne. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rücknahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Aufgrund der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Algerien seien bereits einige positive Identifizierungen durch die Botschaft erfolgt. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF sei daher rechtmäßig und erforderlich gewesen.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und stehe daher seine Identität nicht fest. Im Zuge seines ersten Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine nunmehr rechtskräftige Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keinerlei andere Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land der EU, habe keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und verfüge nicht über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Familie des BF lebe im Heimatstaat und bestehe darüber hinaus kein sozialer Bezug zu Österreich. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Es seien daher die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen und begründe dies Fluchtgefahr. Die getroffene Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens, beziehungsweise der Abschiebung sei aufgrund des Vorverhaltens des BF erforderlich und sei davon auszugehen, dass der BF auch in Hinkunft nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Der BF sei in Österreich in keiner Weise sozial integriert und besitze keinen Wohnsitz. Es sei daher Fluchtgefahr gegeben. Die verhängte Schubhaft sei auch ultima ratio, da durch die Anordnung gelinderer Mittel der Sicherungszweck alleine nicht erreicht werden könne. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rücknahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Aufgrund der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Algerien seien bereits einige positive Identifizierungen durch die Botschaft erfolgt. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF sei daher rechtmäßig und erforderlich gewesen.

Am 29.08.2016 erging das Ersuchen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Zur Feststellung der Identität und zur Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikates wurde der BF am XXXX vor eine algerische Delegation vorgeführt. Ergebnis dieser Vorführung war, dass der BF als Algerier identifiziert wurde, die Botschaft jedoch noch nähere Überprüfungen durch Behörden in Algerien abwarten werde. Diese Überprüfungen würden bis zu vier Monate in Anspruch nehmen.Zur Feststellung der Identität und zur Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikates wurde der BF am römisch 40 vor eine algerische Delegation vorgeführt. Ergebnis dieser Vorführung war, dass der BF als Algerier identifiziert wurde, die Botschaft jedoch noch nähere Überprüfungen durch Behörden in Algerien abwarten werde. Diese Überprüfungen würden bis zu vier Monate in Anspruch nehmen.

1.4. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass eine Verhängung der Schubhaft aufgrund fehlender sozialer Integration und Mittellosigkeit bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument nach der Judikatur des VwGH darstelle, das Bestehen eines Sicherungsbedarfes anzunehmen. Der BF sei aufgrund seines zweiten Asylantrages am 26.08.2016 nunmehr grundsätzlich berechtigt im Rahmen der Grundversorgung eine dementsprechende Unterkunft zu erhalten. Der fehlende Wohnsitz des BF könne daher die Notwendigkeit von Schubhaft nicht begründen. Der BF sei lediglich nach Frankreich gereist, um seinen dort befindlichen Vater zu besuchen. Dieses verständliche Motiv sei bei der getroffenen Einschätzung des Verhaltens des BF nicht berücksichtig worden.

Darüber hinaus sei derzeit nicht erkennbar, dass eine Abschiebung nach Algerien überhaupt durchführbar sei, beziehungsweise ob eine Abschiebung innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft zu erwarten sei. Dem BF sei im Rahmen der Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft von dieser mitgeteilt worden, dass für seine Person kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Daher erscheine eine Abschiebung nach Algerien höchst unwahrscheinlich und erweise sich die zur Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft daher als rechtswidrig.

Sollte man dennoch von Sicherungsbedarf ausgehen, so sei zumindest ein gelinderes Mittel anzuwenden. Der Ausspruch einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Weisung, sich in einem von der Behörde bestimmten Quartier aufzuhalten, sei durchaus ausreichend, um den Sicherungszweck zu erreichen. Auch aus diesem Blickwinkel sei die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.

Schließlich wurde Kostenersatz für etwaige Dolmetscherkosten sowie der Ersatz des Aufwandes gemäß der Aufwandersatzverordnung begehrt. Weiters wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Revision zuzulassen.

1.5. Das BFA legte Teile des Verwaltungsaktes vor und erstattete keine Stellungnahme.

Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.

1.6. Der Beschwerdeführervertretung wurde der Bericht vom 01.09.2016 über die am XXXX erfolgte Visitation der Mitglieder der algerischen Vertretungsbehörde in Wien am 08.09.2016 zur allfälligen Stellungnahme übersandt.1.6. Der Beschwerdeführervertretung wurde der Bericht vom 01.09.2016 über die am römisch 40 erfolgte Visitation der Mitglieder der algerischen Vertretungsbehörde in Wien am 08.09.2016 zur allfälligen Stellungnahme übersandt.

Hiezu wurde seitens der Rechtsvertretung wie folgt Stellung genommen:

Der BF sei zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden, doch könne eine Schubhaft nur dann rechtmäßig sein, wenn eine tatsächliche Abschiebung in Frage komme. Eine tatsächliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei mehr als vage und reiche die bestätigte Staatsangehörigkeit jedoch offenkundig nicht aus. Es sei nicht klar, nach welchen Kriterien die algerische Vertretungsbehörde nun Heimreisezertifikate ausstelle und sei dies durch die belangte Behörde nicht beeinflussbar. Der BF habe an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt und müsse dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2016 und 26.08.2016 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.

1.3. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Der BF wurde am 26.08.2016 von Frankreich, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nach Österreich rücküberführt, festgenommen und es wurde gegen ihn am 26.08.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 19.06.2016 ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor.

2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die algerische Botschaft ist im Gang und wurde die algerische Staatsangehörigkeit bereits bestätigt.

2.3. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

2.5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne möglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.

3.2. Der BF verfügte mit Ausnahme der Unterbringung im PAZ über keine registrierte Meldeadresse.

3.3. Er hat in Frankreich ebenso einen Asylantrag gestellt und wurde von dort nach Österreich rücküberstellt. In Österreich hat er bis dato zwei Asylanträge gestellt.

3.4. Der BF verfügt über keine wesentlichen Barmittel.

3.5. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Algerien zurückzukehren.

3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland einer sozialen Verfestigung unterliegt.

4.4. Der BF hat im Inland keine gesicherte Unterkunft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang (1.1., 1.2. und 1.4.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 26.08.2016. In der Beschwerdeschrift finden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden konnte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand (1.3.) bezieht sich auf die Angaben im Akt, aus denen sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennen lassen und der Tatsache, dass hinsichtlich einer allfälligen Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinerlei anderslautenden Informationen vorliegen.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellung über die im ersten Asylverfahren ergangene durchsetzbare Rückkehrentscheidung (2.1.) bezieht sich auf die Angaben im Akt hinsichtlich der asyl-und fremdenrechtlichen Vorverfahren, sowie aus den Angaben aus dem Fremdeninformationssystem. Die Identität des Beschwerdeführers (2.2.) beruht auf dem Bericht des BFA vom 01.09.2016 über die stattgefundene Identitätsfeststellung durch eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien am XXXX. In diesem Bericht wird eindeutig die Staatsangehörigkeit des BF als Algerier festgehalten. Da der BF selbst seine Staatsangehörigkeit mit Algerien angegeben hat, bestehen seitens des Gerichts keine weiteren Zweifel an der Richtigkeit dieser Identifikation.Die Feststellung über die im ersten Asylverfahren ergangene durchsetzbare Rückkehrentscheidung (2.1.) bezieht sich auf die Angaben im Akt hinsichtlich der asyl-und fremdenrechtlichen Vorverfahren, sowie aus den Angaben aus dem Fremdeninformationssystem. Die Identität des Beschwerdeführers (2.2.) beruht auf dem Bericht des BFA vom 01.09.2016 über die stattgefundene Identitätsfeststellung durch eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien am römisch 40 . In diesem Bericht wird eindeutig die Staatsangehörigkeit des BF als Algerier festgehalten. Da der BF selbst seine Staatsangehörigkeit mit Algerien angegeben hat, bestehen seitens des Gerichts keine weiteren Zweifel an der Richtigkeit dieser Identifikation.

Zur Feststellung 2.3.und 2.5.:

Aus dem Bericht des BFA vom 01.09.2016 lässt sich erkennen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Länderbereich Algerien nicht in jedem Fall möglich ist, jedoch Heimreisezertifikate prinzipiell ausgestellt werden. Da jedoch im Vorfeld einer Antragstellung nicht bekannt ist, ob es letzten Endes tatsächlich zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen wird, durfte die Behörde daher im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF jedenfalls prinzipiell möglich sein wird. Die in der Stellungnahme des BFA angeführten Daten und Informationen lassen für das Gericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass Rückführungen nach Algerien prinzipiell möglich sind und auch durchgeführt werden. Wenngleich der Anteil der tatsächlich ausgestellten Heimreisezertifikate hinter den diesbezüglichen Anträgen zurückbleibt, so kann man dennoch nicht von einer jedenfalls fehlenden Effektuierbarkeit ausgehen. Im Hinblick darauf, dass seitens des BFA eine periodische Prüfung der konkreten Haftkriterien durchzuführen sein wird, ist sichergestellt, dass eine unverhältnismäßig lange Schubhaft des Beschwerdeführers von Amtswegen zu beenden ist, bzw. durch eine Beschwerde einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass prinzipiell von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist.

Um die Dauer der Schubhaft zu verkürzen käme für den BF jedenfalls die Möglichkeit in Frage, durch richtige Identitätsangaben eine Überprüfung durch die algerischen Behörden wesentlich zu beschleunigen. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass im Hinblick auf den Fortsetzungsanspruch, es dem BF zugemutet werden kann, weiterhin auf das Ergebnis der algerischen Behörden zu warten und in aufrechter Schubhaft zu verbleiben.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.4.) ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautenden Nachrichten zugekommen sind. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellung zu 2.5. ergibt sich aus einer Gesamtsicht der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt, mit welchen im Rahmen einer Prognoseentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung aus gutem Grunde als nicht effektuierbar angesehen werden könnte.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere die auch im Akt erliegenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Aus dem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich im PAZ eine aufrechte Meldeadresse hat (3.2.). Die Feststellung zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF (3.1.) begründet sich im Wesentlichen auf einem Eintrag in der Grundversorgungsdatei (GVS), dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Transfer in eine andere Betreuungsstelle verweigert hat. Darüber hinaus lässt sich bereits aus dem ersten Vorbringen im zweiten Asylverfahren (Volksgruppenzugehörigkeit und Rheumaerkrankung) die Mutwilligkeit einer neuerlichen Antragsstellung im Vorfeld gut erkennen. Sowohl die Volksgruppenzugehörigkeit, als auch die Rheumaerkrankung sind jedenfalls nicht in der Zwischenzeit zwischen dem ersten und dem zweiten Asylantrag eingetreten. Näheres wird das laufende Asylverfahren zeigen.Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere die auch im Akt erliegenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Aus dem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich im PAZ eine aufrechte Meldeadresse hat (3.2.). Die Feststellung zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF (3.1.) begründet sich im Wesentlichen auf einem Eintrag in der Grundversorgungsdatei (GVS), dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Transfer in eine andere Betreuungsstelle verweigert hat. Darüber hinaus lässt sich bereits aus dem ersten Vorbringen im zweiten Asylverfahren (Volksgruppenzugehörigkeit und Rheumaerkrankung) die Mutwilligkeit einer neuerlichen Antragsstellung im Vorfeld gut erkennen. Sowohl die Volksgruppenzugehörigkeit, als auch die Rheumaerkrankung sind jedenfalls nicht in der Zwischenzeit zwischen dem ersten und dem zweiten Asylantrag eingetreten. Näheres wird das laufende Asylverfahren zeigen.

Die Feststellung hinsichtlich des Folgeantrags in Österreich und des Asylantrags in Frankreich, sowie der Rücküberstellung nach Österreich (3.3.) gründet sich auf die Angaben im Akt und im Fremdeninformationssystem (Auszug).

In der Einvernahme vom 26.08.2016 vor dem BFA gibt der BF selbst an, lediglich zwanzig Euro zu besitzen. Das Gericht geht daher aufgrund der eigenen Angaben des BF davon aus, dass dieser über keine wesentlichen Barmittel verfügt (3.4.).

Der BF ist auch nicht gewillt (freiwillig) in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (3.5.). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass er seit der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung nicht freiwillig nach Algerien zurückgekehrt, sondern untergetaucht und im europäischen Raum auf Reise gegangen ist.

Aus dem Verhalten des BF seit seiner Einreise im Jahr 2011 ergibt sich für das Gericht im Wege einer Gesamtbetrachtung ganz klar ein Fehlen der Vertrauenswürdigkeit (3.6.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Die Feststellung zum Fehlen von Angehörigen und von Freunden (4.2. u. 4.3.) begründet sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom 26.08.2016. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens bisher keine sonstigen Hinweise auf seine Integration angegeben. Die Feststellungen über das Fehlen einer legalen Arbeit in Österreich begründen sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 26.08.2016. Die Feststellung zum Vermögen ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der oben angeführten Einvernahme vor dem BFA.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3 Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 26.08.2016 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Behörde den Sicherungsbedarf einzig und allein auf das Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs.3 Z 9 FPG stützt. Hiezu hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass das Fehlen sozialer Integration und Mittellosigkeit eines noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes alleine nicht ausreicht. Der Beschwerdeführer ist im Laufe des Juni 2016 in Österreich eingereist und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser während dieser kurzen Frist intensive soziale Kontakte in Österreich erringen konnte. Da die Behörde jedoch im Zuge der Begründung des Sicherungsbedarfes lediglich diese Gründe heranzieht, ist der Bescheid, und auch die Verhängung der Schubhaft auf dieser Grundlage im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtmäßig ergangen. Es war daher seitens des erkennenden Gerichtes die Rechtswidrigkeit dieser Verhängung auszusprechen. Die rechtswidrige Schubhaft begann am 26.08.2016 und endete mit Ausspruch des Gerichtes über die dennoch bestehende Rechtmäßigkeit der Fortsetzung, welche in der Folge näher begründet wird, am Tag der Erlassung des gegenständlichen Judikats (12.09.2016).3.1.3 Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 26.08.2016 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Behörde den Sicherungsbedarf einzig und allein auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG stützt. Hiezu hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass das Fehlen sozialer Integration und Mittellosigkeit eines noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes alleine nicht ausreicht. Der Beschwerdeführer ist im Laufe des Juni 2016 in Österreich eingereist und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser während dieser kurzen Frist intensive soziale Kontakte in Österreich erringen konnte. Da die Behörde jedoch im Zuge der Begründung des Sicherungsbedarfes lediglich diese Gründe heranzieht, ist der Bescheid, und auch die Verhängung der Schubhaft auf dieser Grundlage im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtmäßig ergangen. Es war daher seitens des erkennenden Gerichtes die Rechtswidrigkeit dieser Verhängung auszusprechen. Die rechtswidrige Schubhaft begann am 26.08.2016 und endete mit Ausspruch des Gerichtes über die dennoch bestehende Rechtmäßigkeit der Fortsetzung, welche in der Folge näher begründet wird, am Tag der Erlassung des gegenständlichen Judikats (12.09.2016).

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

4.1.1. Der BF reiste im Juni 2016 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Außer einer Meldung im PAZ verfügte er nicht über eine behördliche Meldung und war daher für die hiesigen Behörden nicht mehr greifbar. Der BF verfügt nicht über wesentliche Barmittel und konnte daher auch nicht aus Eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er derzeit auch nicht über ein Reisedokument verfügt. Er war zuletzt durch seine Ausreise nach Frankreich nicht für die Behörde greifbar und hat das Verfahren auch nicht ergeben, weshalb sich seine Bestrebung unterzutauchen nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft prinzipiell ändern sollte. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens (Ausreise aus Österreich in den EU-Raum, Stellung mehrerer weiterer Asylanträge, Verweigerung der Unterbringung in einem anderen Asylquartier) ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig. Durch die Stellung eines weiteren Asylantrags (Folgeantrags in Österreich), die Stellung eines Asylantrags in Frankreich, sowie die Tatsache, dass der BF bisher nicht freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist, lässt sich erkennen, dass dieser nicht gewillt ist die vorliegende durchsetzbare Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und ihm jedes Mittel Recht ist, seine Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat zu verhindern beziehungsweise zu verzögern. Aufgrund der Verhaltensweise geht das Gericht daher davon aus, dass eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit im Sinne von bestehendem Sicherungsbedarfs beim Beschwerdeführer aktuell durchaus vorliegt. Wie unter 3.1.3 dargestellt, ist das Vorliegen lediglich fehlender sozialer Anknüpfungspunkte im Inland alleine nicht ausschlaggebend für die Begründung von Sicherungsbedarf. Die Beurteilung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, hängt jedoch von einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Tatbestände ab. Die Behörde hat in ihrem Bescheid, wie zuvor ausgeführt, lediglich die unter Ziffer 9 angeführten Tatbestände geprüft und bejaht. Dies war nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer verwirklicht jedoch weitere relevante Tatbestände, die in ihrer Gesamtheit gesehen aus der Sicht des Gerichtes sehr wohl Sicherungsbedarf begründen können und im vorliegenden Fall auch tun. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf besteht.

4.1.2. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Der vom BF erwähnte Freund blieb unbestimmbar und bot auch in der Vergangenheit dem BF keine gesicherte (dauerhafte) Unterkunft. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF als Algerier identifiziert hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF im momentanen Zeitpunkt aus.

Den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF im Rahmen der Stellungnahme vom 08.09.2016 kann nicht beigetreten werden, da sich aus dem Bericht des BFA vom 01.09.2016 zweifelsfrei ergibt, dass in ähnlichen Konstellationen (Staatsangehörigkeit festgestellt) Heimreisezertifikate durch die Vertretungsbehörde ausgestellt werden. Für die anzustellende Prognoseentscheidung ist es daher im gegenständlichen Falle klar zu erkennen, dass, wie oben bereits ausgeführt, zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass für den BF mit relevanter Wahrscheinlichkeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde.

Die Stellungnahme lässt Ausführungen darüber vermissen, weshalb in der Beschwerdeschrift auf Seite drei behauptet wurde, dass seitens der Botschaft Algeriens mitgeteilt worden sei, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Eine Erklärung, worauf sich dieses Vorbringen stützen würde wurde nicht erstattet. Dieses zentrale Vorbringen erwies sich jedoch im Zuge des Beweisverfahrens jedenfalls als unrichtig.

4.1.3. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland bzw. in Europa verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.

4.1.4. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

4.1.5. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF an seinem Antrag gemessen vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zum Antrag auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung:

Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erscheint, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Begründungsmangel, gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtsanschauung
des VwGH, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2134215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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