Entscheidungsdatum
16.09.2016Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G304 2124547-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix Lehner als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, StA.: Serbien, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix Lehner als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG idgF stattgegeben.A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG idgF stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Antragsteller reiste illegal in Österreich ein und stellte am 18.02.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 24.03.2005 eingestellt.
Am 14.03.2016 wurde der Antragsteller von der Polizei angehalten und wies sich bei dieser fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem gefälschten kroatischen Führerschein aus. Nachdem der Antragsteller in der Folge vor den Sicherheitskräften floh, begab er sich schließlich in die PI XXXX. Er wurde dort niederschriftlich einbernommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 14.03.2016 wurde der Antragsteller von der Polizei angehalten und wies sich bei dieser fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem gefälschten kroatischen Führerschein aus. Nachdem der Antragsteller in der Folge vor den Sicherheitskräften floh, begab er sich schließlich in die PI römisch 40 . Er wurde dort niederschriftlich einbernommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Am 15.03.2016 fand im PAZ XXXX eine weitere Einvernahme statt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Antragsteller an vor zwei bis drei Jahren nach Österreich eingereist zu sein und unter falscher Identität und falscher Staatsangehörigkeit (Kroatien) in Österreich gemeldet gewesen zu sein, um die Aufenthaltsbestimmungen für serbische Staatsbürger zu umgehen. Der Antragsteller gab an fünf Kinder und eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben. Am Ende der Einvernahme erklärte der BF Österreich freiwillig verlassen zu wollen. Darauf hin wurde der Antragsteller auf freien Fuß gesetzt.Am 15.03.2016 fand im PAZ römisch 40 eine weitere Einvernahme statt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Antragsteller an vor zwei bis drei Jahren nach Österreich eingereist zu sein und unter falscher Identität und falscher Staatsangehörigkeit (Kroatien) in Österreich gemeldet gewesen zu sein, um die Aufenthaltsbestimmungen für serbische Staatsbürger zu umgehen. Der Antragsteller gab an fünf Kinder und eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben. Am Ende der Einvernahme erklärte der BF Österreich freiwillig verlassen zu wollen. Darauf hin wurde der Antragsteller auf freien Fuß gesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs 1 bia 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bia 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
In der gegen diesen Bescheid, der am 22.03.2016 zugestellt wurde, erhobenen Beschwerde vom 05.04.2016, führte der Antragsteller insbesondere aus, dass die Spruchpunkte I bis III angefochten würden.In der gegen diesen Bescheid, der am 22.03.2016 zugestellt wurde, erhobenen Beschwerde vom 05.04.2016, führte der Antragsteller insbesondere aus, dass die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei angefochten würden.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht informierte den Antragsteller mit Parteiengehör (Verspätungsvorhalt), datiert mit 18.04.2016, darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016 betreffend den Antragsteller verspätet erhoben worden sei. Der Verspätungsvorhalt wurde am 26.04.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 09.05.2016 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, zugestellt am 21.03.2016, übermittelt. Ausgeführt wurde darin, dass dem Antragsteller am 21.03.2016 der Bescheid zustellt worden sei, er habe am 24.03.2016 bereits ein persönliches Gespräch mit seiner Rechtsberaterin der XXXX geführt. Der Antragsteller habe sich nach dem Rechtsberatungsgespräch, während dessen ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und es von seiner Seite keine weiteren Schritte mehr bedürfe, darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingehalten werde. Die Mitarbeiterin der XXXX habe die Beschwerde aufgrund eines Missverständnisses versehentlich einen Tag zu spät, nämlich am 05.04.2016, eingebracht. Das Verschulden am verspäteten Einbringen der Beschwerde treffe alleine die zuständige Rechtsberaterin und keinesfalls den Antragsteller, welchem nun unverschuldeter Weise ein massiver Rechtsnachteil erwachse. Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsberaterin der XXXX bestehe kein Vertretungsverhältnis, ein solches habe auch nicht bestanden. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei dem Antragsteller, mangels einer nicht erfolgten Bevollmächtigung nicht zuzurechnen. Durch die versäumte Rechtsmittelfrist habe der Antragsteller einen Rechtsnachteil erlitten, nämlich die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit die amtswegige Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu erlangen, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte. Der Antragsteller treffe bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden und sei dieses Versäumnis für den Antragsteller unvorhersehbar und unabwendbar. In Anbetracht der Umstände habe der Antragsteller davon ausgehen können, dass seine Beschwerde rechtzeitig von der zuständigen Rechtsberaterin eingebracht werde. Er habe nicht wissen bzw vorhersehen können, dass die Beschwerde zu spät eingebracht werde und sohin auch nicht dagegen wirken können. Das Fristversäumnis sei im Hinblick auf sein Vertrauen in die Rechtsberaterin und seine Unwissenheit von deren Vorgehen für den Antragsteller unabwendbar gewesen. Ihn treffe keine Schuld an der Versäumnis der Frist, denn er habe sich darauf verlassen müssen, dass die Rechtsberaterin die Beschwerde rechtzeitig einbringe. Der Antragsteller habe erst durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, Kenntnis von der Versäumnis der Rechtsmittelfrist erlangt, weshalb der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist erfolgt sei.Am 09.05.2016 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, zugestellt am 21.03.2016, übermittelt. Ausgeführt wurde darin, dass dem Antragsteller am 21.03.2016 der Bescheid zustellt worden sei, er habe am 24.03.2016 bereits ein persönliches Gespräch mit seiner Rechtsberaterin der römisch 40 geführt. Der Antragsteller habe sich nach dem Rechtsberatungsgespräch, während dessen ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und es von seiner Seite keine weiteren Schritte mehr bedürfe, darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingehalten werde. Die Mitarbeiterin der römisch 40 habe die Beschwerde aufgrund eines Missverständnisses versehentlich einen Tag zu spät, nämlich am 05.04.2016, eingebracht. Das Verschulden am verspäteten Einbringen der Beschwerde treffe alleine die zuständige Rechtsberaterin und keinesfalls den Antragsteller, welchem nun unverschuldeter Weise ein massiver Rechtsnachteil erwachse. Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsberaterin der römisch 40 bestehe kein Vertretungsverhältnis, ein solches habe auch nicht bestanden. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei dem Antragsteller, mangels einer nicht erfolgten Bevollmächtigung nicht zuzurechnen. Durch die versäumte Rechtsmittelfrist habe der Antragsteller einen Rechtsnachteil erlitten, nämlich die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit die amtswegige Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu erlangen, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte. Der Antragsteller treffe bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden und sei dieses Versäumnis für den Antragsteller unvorhersehbar und unabwendbar. In Anbetracht der Umstände habe der Antragsteller davon ausgehen können, dass seine Beschwerde rechtzeitig von der zuständigen Rechtsberaterin eingebracht werde. Er habe nicht wissen bzw vorhersehen können, dass die Beschwerde zu spät eingebracht werde und sohin auch nicht dagegen wirken können. Das Fristversäumnis sei im Hinblick auf sein Vertrauen in die Rechtsberaterin und seine Unwissenheit von deren Vorgehen für den Antragsteller unabwendbar gewesen. Ihn treffe keine Schuld an der Versäumnis der Frist, denn er habe sich darauf verlassen müssen, dass die Rechtsberaterin die Beschwerde rechtzeitig einbringe. Der Antragsteller habe erst durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, Kenntnis von der Versäumnis der Rechtsmittelfrist erlangt, weshalb der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist erfolgt sei.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 21.03.2016 endete die Beschwerdefrist sohin am 04.04.2016, um 24:00 Uhr, sodass sich die am 05.04.2016 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraphen 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Antragsteller mit Verspätungsvorhalt vom 18.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 26.04.2016, darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antragsteller verspätet erhoben wurde. Am 04.05.2016 erstattete der Antragsteller eine Stellungnahme mit der er inhaltlich einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG einbrachte. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als "Wiedereinsetzungsgrund" wurde seitens des Antragstellers im Wesentlichen angeführt, dass dem Antragsteller am 21.03.2016 der Bescheid zustellt worden sei, er habe sich in der Folge am 24.03.2016 ein Rechtsberatungsgespräch bei der XXXX durchgeführt worden, im Zuge dessen der Antragsteller die erste Seite der Beschwerde unterfertigt habe. Der Antragsteller habe sich nach dem Rechtsberatungsgespräch, während dessen ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und es von seiner Seite keine weiteren Schritte mehr bedürfe, darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingehalten werde. Die Mitarbeiterin der XXXX habe die Beschwerde aufgrund eines Missverständnisses versehentlich einen Tag zu spät, nämlich am 05.04.2016, eingebracht. Das Verschulden am verspäteten Einbringen der Beschwerde treffe alleine die zuständige Rechtsberaterin und keinesfalls den Antragsteller, welchem nun unverschuldeter Weise ein massiver Rechtsnachteil erwachse. Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung bestehe kein Vertretungsverhältnis, ein solches sei auch nicht bestanden. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei dem Antragsteller, mangels einer nicht erfolgten Bevollmächtigung nicht zuzurechnen.Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Antragsteller mit Verspätungsvorhalt vom 18.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 26.04.2016, darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antragsteller verspätet erhoben wurde. Am 04.05.2016 erstattete der Antragsteller eine Stellungnahme mit der er inhaltlich einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG einbrachte. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als "Wiedereinsetzungsgrund" wurde seitens des Antragstellers im Wesentlichen angeführt, dass dem Antragsteller am 21.03.2016 der Bescheid zustellt worden sei, er habe sich in der Folge am 24.03.2016 ein Rechtsberatungsgespräch bei der römisch 40 durchgeführt worden, im Zuge dessen der Antragsteller die erste Seite der Beschwerde unterfertigt habe. Der Antragsteller habe sich nach dem Rechtsberatungsgespräch, während dessen ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und es von seiner Seite keine weiteren Schritte mehr bedürfe, darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingehalten werde. Die Mitarbeiterin der römisch 40 habe die Beschwerde aufgrund eines Missverständnisses versehentlich einen Tag zu spät, nämlich am 05.04.2016, eingebracht. Das Verschulden am verspäteten Einbringen der Beschwerde treffe alleine die zuständige Rechtsberaterin und keinesfalls den Antragsteller, welchem nun unverschuldeter Weise ein massiver Rechtsnachteil erwachse. Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung bestehe kein Vertretungsverhältnis, ein solches sei auch nicht bestanden. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei dem Antragsteller, mangels einer nicht erfolgten Bevollmächtigung nicht zuzurechnen.
Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zwischen dem Antragsteller und dem Mitarbeiter der genannten Rechtsberatungsorganisation ein Bevollmächtigungsverhältnis bestand. Dem Antragsteller ist daher - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (vgl. dazu etwa VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Allenfalls könnte dem Antragsteller ein Verschulden bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorgeworfen werden.Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zwischen dem Antragsteller und dem Mitarbeiter der genannten Rechtsberatungsorganisation ein Bevollmächtigungsverhältnis bestand. Dem Antragsteller ist daher - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen vergleiche dazu etwa VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Allenfalls könnte dem Antragsteller ein Verschulden bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorgeworfen werden.
Ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl kann im gegenständlichen Fall aber bereits insofern ausgeschlossen werden, als dem Antragsteller die Rechtsberatungsorganisation vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Seite gestellt wurde. Aber auch hinsichtlich seiner Überwachungspflicht deutet nichts auf ein auffallend sorgloses, einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verhalten des Antragstellers hin. Zur Überwachungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert, einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, treffe kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat (vgl. dazu VwGH 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414; VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003; VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Dies gilt sohin auch für den vorliegenden Fall.Ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl kann im gegenständlichen Fall aber bereits insofern ausgeschlossen werden, als dem Antragsteller die Rechtsberatungsorganisation vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Seite gestellt wurde. Aber auch hinsichtlich seiner Überwachungspflicht deutet nichts auf ein auffallend sorgloses, einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verhalten des Antragstellers hin. Zur Überwachungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert, einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, treffe kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat vergleiche dazu VwGH 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414; VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003; VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Dies gilt sohin auch für den vorliegenden Fall.
Die Frist von 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Hindernisses, welche durch das Informationsschreiben des Bundesverwaltungsgericht, datiert mit 18.04.2016, zugestellt am 26.04.2016 erfolgt war, ist durch die Einbringung des Antrages am 09.05.2016 gewahrt.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Beschwerde ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Beschwerde ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.
Schlagworte
Maßstab, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsberater, verspäteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2124547.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016